Entschließt sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium, müssen die Eltern auch während des Studiums Unterhalt leisten. Dabei ist unerheblich, wenn das Kind ursprünglich einen anderen Lebensweg geplant hatte.

Diese Klarstellung folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. In dem Fall hatte eine junge Frau nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule. Anschließend beschloss sie, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen in Höhe von 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von der Mutter der jungen Frau zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verfügte. Die Mutter weigerte sich. Sie argumentierte, sie hätte sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung einstellen müssen. Die Tochter habe eine abgeschlossene Ausbildung und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Außerdem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.

Das Gericht konnte dieser Argumentation nicht folgen. Es gab im Wesentlichen dem BAföG-Amt recht. Die Eltern würden dem Kind die Finanzierung einer Ausbildung schulden, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließe, sei auch die Finanzierung des Studiums geschuldet. Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzten. Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pläne geändert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Dem ständen die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen, so die Richter.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 2.1.2018, 4 UF 135/17, Abruf-Nr. 200626 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e. V. über Einsätze für eine Spielzeit ist kein Arbeitsvertrag.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Geklagt hatte ein Schiedsrichter. Er stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Darin benennt der Schiedsrichterausschuss diejenigen Schiedsrichter (einschließlich der Assistenten und des 4. Offiziellen), die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal als geeignet angesehen werden. Der deswegen für die Spielzeit 2014/2015 abgeschlossene befristete Vertrag zwischen dem DFB und dem Schiedsrichter über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze war durch den DFB nicht mehr für die nächste Saison erneuert worden. Der letzte Einsatz des klagenden Schiedsrichters hatte Ende Mai 2015 in der 3. Liga stattgefunden.

Der Schiedsrichter hatte zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a. M. geklagt, um weiter bei Spielen pfeifen zu können, die nur durch Schiedsrichter der Liste geleitet werden. Auch im Berufungsverfahren machte er geltend, er sei in den Saisons bis Sommer 2015 wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu bestimmten Spielen nach einem Dienstplan eingesetzt worden. Er sei dabei durch fachliche und inhaltliche Weisungen gebunden gewesen. Da er über die Dauer von insgesamt neun Spielzeiten herangezogen wurde, habe der DFB seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen. Der Vertrag gelte deshalb fort, er müsse weiter im Profi-Bereich eingesetzt werden.

Die Richter am LAG urteilten, dass der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag sei. Es liege lediglich eine Rahmenvereinbarung vor. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung verpflichte den Schiedsrichter nicht, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweist. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Quelle: LAG Hessen, Urteil vom 15.3.2018, 9 Sa 1399/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Endet die Reparatur zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte beruflich abwesend ist, ist das dem Risikobereich des Schädigers zuzuordnen. Deshalb sind auch nach Reparaturende entstehende Mietwagenkosten vom Schädiger zu erstatten.

So entschied es das Amtsgericht Andernach. In dem Fall hatte der Unfallgeschädigte das Fahrzeug erst drei Tage nach Reparaturende abgeholt. Er hatte aus beruflichen Gründen in erheblicher Entfernung zu tun. Der Versicherer meinte, er müsse die Mietwagenkosten nur bis zum Tag des Reparaturendes erstatten. Das fertige Fahrzeug nicht sofort abzuholen, sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Das Gericht hielt es jedoch für unzumutbar, dass der Geschädigte seinen externen Aufenthalt unterbricht. Hätte er es getan, um den Mietwagen abzugeben und sein Fahrzeug zu übernehmen, wären dadurch auch Kosten entstanden, die der Versicherer zu erstatten hätte.

Quelle: Amtsgericht Andernach, Urteil vom 22.12.2017, 62 C 590/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist dem Mieter bekannt, dass er Angriffsziel politischer Straftaten sein kann, muss er dies dem Vermieter vor Unterzeichnung des Mietvertrags von sich aus mitteilen. Dieser Umstand kann für den Vermieter wichtig sein, wenn er entscheidet, ob er den Mieter als Mieter haben ­möchte. Wurde der Vermieter vom Mieter nicht aufgeklärt, kann er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

So entschied es das Amtsgericht Göttingen im Fall eines Mieters, der Mitglied der AfD-Nachwuchsorganisation war. Bereits in seiner alten Mietwohnung hatten sich mehrfach politisch motivierte Sachbeschädigungen und Brandstiftungen ereignet. Solche Vorkommnisse wiederholten sich auch in der neuen Mietwohnung.

Quelle: AG Göttingen, Urteil vom 24.10.2017, 18 C 41/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es gibt kein Regelwerk, in dem steht, was ein Projektsteuerer leisten muss. Die Aufgaben ergeben sich daher aus den konkreten vertraglichen Absprachen. Ohne vertragliche Festlegung ist nicht davon auszugehen, dass ein Projektsteuerer mit Aufgaben der Objektplanung, insbesondere der Bauaufsicht, betraut worden ist. Das gilt erst recht, wenn ein Architekt beauftragt worden ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH). Auch das BGB 2018 geht davon aus, dass Projektsteuerer keine werkvertraglichen Leistungen erbringen. Soll das der Fall sein, bedarf es der genauen Leistungsbeschreibung im Projektsteuerungsvertrag.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 27.08.2015, 16 U 41/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder Vergleichs berichtigen oder kommt er einem klageweise geltend gemachten inhaltlichen Berichtigungsbegehren von sich aus nach, um den Rechtsstreit gütlich zu erledigen, so greifen auch bei der Neuausstellung die allgemeinen Zeugnisgrundsätze.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich mit der Neuausstellung auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als der Zeugnisempfänger ist.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.17, 8 Sa 151/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel gilt nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 68-jährigen Fußgängerin entschieden. Die Frau war in einem Kreuzungsbereich unterwegs und hatte die Straße bei Grünlicht der Fußgängerampel überquert. Den hinter der Straßenfurt gelegenen Gehweg quert ein Radweg. Er ist durch eine farblich abgehobene Pflasterung als solcher erkennbar. Beim Überqueren dieses Radwegs stieß die Frau mit einem Radfahrer zusammen. Sie stürzte und zog sich – so ihre Darstellung – mehrere Knochenbrüche und einen Bänderriss zu. Hierfür verlangt sie Schadenersatz.

Das Landgericht hat den Radfahrer verurteilt, Schadenersatz und Schmerzensgeld in einer noch festzulegenden Höhe zu zahlen. Dabei hat es gemeint, dass der Radfahrer als Rechtsabbieger zu behandeln sei. Er war dem an dieser Stelle nach rechts abbiegenden Radweg gefolgt. Daher hätte er den Vorrang der die Kreuzung bei Grünlicht überquerenden Fußgängerin beachten müssen. Zudem sei der Radfahrer zu schnell gewesen. Daher müsse er für den Schaden allein aufkommen.

Auf die Berufung des Radfahrers hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Danach hafte der Radfahrer nur zu 50 Prozent. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte er Vorfahrt gegenüber der Fußgängerin gehabt. Er habe den an dem Kreuzungsbereich vorbeigeführten Radweg genutzt, für den die Lichtzeichenanlage nicht gelte. Diese solle den Fußgängern eine sichere Überquerung der Straße ermöglichen. Beabsichtige ein Fußgänger – im Anschluss an das Überqueren der Fahrbahn und nach dem Erreichen des Gehwegs – auch den dort verlaufenden Radweg zu überqueren, sei dies eine neue, durch die Lichtzeichenanlage nicht geregelte Verkehrssituation. Zudem verlaufe der Radweg in einer Rechtskurve. Folge ihm der Radfahrer, biege er – im Rechtssinne– nicht nach rechts an der Kreuzung ab. Vielmehr folge er einem Verlauf des Radwegs, der mit dem Straßenverlauf bei einer abknickenden Vorfahrt vergleichbar sei. Auch bei dieser liege kein Abbiegen im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor, weil die bevorrechtigte Fahrbahn nicht seitlich verlassen werde.

Der Radfahrer habe den Unfall allerdings mitverschuldet. Er habe den Radweg mit nicht angepasster, überhöhter Geschwindigkeit befahren. Das ergebe sich bereits aus seiner eigenen Unfallschilderung. Danach habe ihm die Kurve eine freie Sicht auf den dahinterliegenden Bereich mit der Lichtzeichenanlage und dem Fußgängerüberweg versperrt. Als er die Fußgängerin wahrgenommen habe, habe er den Unfall trotz seiner sofortigen Bremsung nicht mehr verhindern können.

Die Fußgängerin trage ebenfalls ein Mitverschulden. Beim Überqueren des Radwegs habe sie den Vorrang des Radverkehrs nicht ausreichend beachtet. Das ergebe sich bereits aus dem Unfallort auf dem Radweg. Die Frau müsse sich zudem vorhalten lassen, nicht ausreichend auf Radfahrer geachtet zu haben. Den Verschuldensbeitrag beider Parteien bemisst das OLG mit jeweils 50 Prozent. Auf der Grundlage dieser Haftungsquote muss das Landgericht die Schadenshöhe nun weiter aufklären.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 19.1.2018, 26 U 53/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente kann abgelehnt werden, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und die gesetzliche Vermutung einer sogenannten „Versorgungsehe“ greift.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) Hessen. Die Eheleute, die schon einmal verheiratet waren, heirateten einander erneut. Zu diesem Zeitpunkt lagen bei der Ehefrau Pflegestufe II und bei dem Ehemann eine fortgeschrittene Krebserkrankung vor. Der Ehemann verstarb kurz nach der Eheschließung. Der Rentenversicherer wollte keine Hinterbliebenenrente zahlen.

Das LSG gab ihm recht. Es besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falls nicht angenommen werden kann, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dabei sprechen folgende besondere Umstände grundsätzlich gegen eine Versorgungsehe:

• plötzlicher unvorhersehbarer Tod (z.B. Verkehrsunfall, Verbrechen);
• Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder bzw. Schwangerschaft;
• Erziehung eines minderjährigen Kindes durch den Hinterbliebenen;
• Heirat zur Sicherung der Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten;
• die tödlichen Folgen einer bei Eheschließung nicht bekannten Krankheit;
• Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger – nach ausländischem Recht gültiger – Ehe lebende Ausländer.

Quelle: LSG Hessen, Urteil vom 15.12.2017, L 5 R 51/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Tritt ein Versicherungsfall ein, kann ein Versicherter seinen tatsächlich entstandenen Schaden immer nur einmal ersetzt verlangen. Wenn er zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat („Mehrfachversicherung“) kann er also nicht zweimal kassieren, sondern nur einen Betrag, der seinem Schaden entspricht. Wenn er die beiden Verträge gar abgeschlossen hat, um mehrfach abzurechnen, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Geklagt hatte ein Mann. Er verlangte nach einem Brandschaden von seiner Hausratversicherung 40.000 EUR. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es liege eine Mehrfachversicherung vor. Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrags im Jahr 2012 bewusst wahrheitswidrig verneint, bereits eine andere Hausratversicherung zu haben. Der Versicherte bestritt dies. Er behauptete, diese andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen.

Die Richter glaubten dem Mann aber nicht. Sie sahen es als erwiesen an, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800 EUR abkassiert. Es sei fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalls an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und bei Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann dann den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Weitere zwei Monate später kam es zu dem Brandschaden, den der Mann beiden Versicherungen meldete. Bei den Schadensmeldungen gab er jeweils an, nicht anderweitig versichert zu sein. Durch einen Zufall kam dann aber heraus, dass eine Mehrfachversicherung vorlag. Vor dem gesamten Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt abzurechnen, so die Richter. Dies führe dazu, dass der 2012 abgeschlossene Versicherungsvertrag nichtig sei.

Quelle: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 21.8.2017, 5 U 18/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn ein Gast ein Hotelzimmer storniert, mithin den Beherbergungsort gar nicht aufsucht, verbleibt es beim besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts.|

In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch gegeben ist, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt. Das Landgericht (LG) Münster hat sich der o. g. Ansicht angeschlossen. Es komme allein darauf an, an welchem Ort die wechselseitigen Verpflichtungen nach dem Vertrag zu erfüllen seien. In dem zu entscheidenden Fall sollte auch die Zahlung vor Ort erfolgen. Ansonsten würde der vertragswidrige Gast prozessual besser gestellt als der vertragstreue.

Quelle: LG Münster, Urteil vom 26.2.2018, 3 S 125/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl