Wer von einem anderen Fahrzeug geblendet wird, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen.

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht Dortmund sagen lassen, der einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Er hatte sich damit verteidigt, dass er durch das Abblendlicht eines am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs geblendet worden sei.

Damit hatte er beim Amtsgericht keinen Erfolg. Der Richter wies ihn darauf hin, dass er durch die Blendung nicht entschuldigt sei. Das mit Abblendlicht am Fahrbahnrand parkende Fahrzeug sei bereits weit vorher erkennbar gewesen. Der Unfall hätte ohne Weiteres vermieden werden können. Die Blendung habe keine Auswirkungen auf einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Ein Fahrzeugführer müsse seine Fahrweise an derartige Umstände anpassen und notfalls gar anhalten. Keinesfalls dürfe der Fahrzeugführer ohne jede Sicht ins Blaue hineinfahren in der Hoffnung, es werde „hinter dem Licht“ schon nichts passieren.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 28.2.2017, 729 OWi-250 Js 147/17-49/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss falsche Angaben oder verschweigt er arglistig Vorerkrankungen, kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Der Versicherungsnehmer geht dann im Falle eines Falles leer aus.

 

Das musste ein Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Coburg erfahren. Nachdem er Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht hatte, hatte der Versicherer den Vertrag  wegen arglistiger Täuschung angefochten. Daraufhin klagte der Kunde. Er wollte feststellen lassen, dass die Anfechtung unwirksam und der Versicherungsvertrag weiterhin gültig ist. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab.

Im Prozess waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kunde beim Ausfüllen des Antrags mit einem Mitarbeiter der Versicherung eine ganze Reihe von früheren Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen nicht angegeben hatte. Entgegen seiner Angaben war er im relevanten Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wegen verschiedener Beschwerden u. a. bei mehreren Fachärzten und auch im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Hierbei waren ihm auch verschiedene Therapien verschrieben worden. Im Prozess behauptete der Kunde zunächst, der Vertreter des Versicherers habe die betroffenen Fragen zum Gesundheitszustand nicht ausreichend deutlich vorgelesen. Zum konkreten Ablauf dieses Gesprächs mit dem Versicherungsvertreter, an dessen Ende der Antrag auf Abschluss der Versicherung unterschrieben worden war, machte der Kunde im Laufe des Prozesses aber ganz verschiedene und teilweise widersprüchliche Angaben. Während er zunächst behauptet hatte, der Mitarbeiter der Versicherung habe die Fragen nur sinngemäß erklärt, nicht aber Wort für Wort vorgelesen, gab er später an, die Fragen seien zwar alle vorgelesen worden, aber eben sehr schnell. Auch im Übrigen widersprachen sich die verschiedenen Angaben des Klägers in wesentlichen Punkten.

Das Landgericht vernahm den Versicherungsvertreter sowie Tochter und Ehefrau des Kunden als Zeugen. Letztendlich glaubte das Gericht den widersprüchlichen Angaben des Kunden und „seiner“ Zeugen nicht. Stattdessen war es davon überzeugt, dass dem Kunden die relevanten Fragen komplett vorgelesen worden waren, und dass er seine zahlreichen Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hatte. Hierfür sprachen nach der Entscheidung des Landgerichts neben der Häufigkeit der Behandlungen auch das Aufsuchen mehrerer verschiedener Fachärzte sowie die dabei durchgeführten nicht ganz unwesentlichen Untersuchungen. Dem Kunden war auch bewusst gewesen, dass die verschwiegenen Behandlungen so wichtig waren, dass die beklagte Versicherung den Vertrag bei Kenntnis der Vorerkrankungen nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätte. Der Versicherer hat den Vertrag also berechtigt angefochten.

Die Entscheidung des Landgerichts zeigt einmal mehr, dass Fragen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags vollständig und richtig beantwortet werden müssen. Gerade nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, dann also, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Vertrag beansprucht, lassen sich verschwiegene Vorerkrankungen meist nicht länger verheimlichen. Das führt häufig dazu, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag anficht. Leistungen kann der Versicherungsnehmer daraus dann nicht mehr beanspruchen.

Quelle: Landgericht Coburg, Urteil vom 21.3.2017, 23 O 585/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Können sie sich nicht einigen, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine „unbillige Härte“ zu verhindern. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat jetzt in einem solchen Fall die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg bestätigt, nach der die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen worden war. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, hatte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts gewehrt. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau sei nicht gerechtfertigt. Diese habe ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben.

Das OLG gab jedoch der Frau recht: Ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann wäre ihr nicht zuzumuten. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen. Zudem habe er sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen habe. Im Gerichtstermin habe er auf seine frühere Tätigkeit bei einem Einsatzkommando der Polizei hingewiesen. Das Amtsgericht hatte es daher für plausibel gehalten, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen werde.

Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau sei die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig, so die Richter. Dem Mann könne zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt habe.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.3.2017, 4 UF 12/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei Musizieren handelt es sich in der Regel nicht um Lärm.

So entschied es das Amtsgericht München im Fall zweier Nachbarn. Die Kinder des einen Nachbarn spielen seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente, nämlich Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon. Die anderen Nachbarn fühlen sich dadurch gestört. Sie behaupten, die Kinder würden auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig musizieren. Die Lautstärke erreiche regelmäßig Werte von deutlich über 55 dB, teilweise bis zu 70 dB. Sie verlangen mit ihrer Klage, dass die Kinder es unterlassen, in einer Weise Lärm durch Musikinstrumente zu erzeugen, dass die Nutzung ihres Anwesens wesentlich beeinträchtigt wird.

Der zuständige Richter wies die Unterlassungsklage ab. Nach den vorgelegten Lärmprotokollen  seien über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten worden. Das lasse darauf schließen, dass in aller Regel in den Mittagsstunden gerade nicht musiziert werde. Möglicherweise habe es einige wenige Ausreißer gegeben. Hier müsse man aber berücksichtigen, dass es sich um minderjährige Kinder handelt.

Das Gericht hat Abstand davon genommen, die Lautstärke objektiv durch einen Sachverständigen messen zu lassen. Musik könne nach dem Verständnis des Gerichts nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiere. Das sei hier nicht der Fall. Zudem müssten bei der Güterabwägung auch die Vorgaben der Verfassung berücksichtigt werden. Die gesunde Entwicklung junger Menschen stehe unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates. Die Gesellschaft habe sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren. Daher sei dem Interesse der Kinder an der Ausübung des Musizierens der Vorrang einzuräumen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 29.3.2017, 171 C 14312/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Befindet sich ein erkrankter Arbeitnehmer in einem gesundheitlichen Ausnahmezustand und kann deshalb nicht rechtzeitig eine Folgebescheinigung beim Arzt holen, kann dies ausnahmsweise zulässig sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine psychische Erkrankung den Arztbesuch verhindert.

Wer Krankengeld bezieht und z. B. bis zum 1.6.17 krankgeschrieben ist, muss spätestens am 2.6.17 beim Arzt vorsprechen und sich eine Folgebescheinigung ausstellen lassen, damit keine Lücke entsteht. Das Sozialgericht (SG) Aachen hat zu einem Fall entschieden, in dem sich die Erkrankte eine Folgebescheinigung zwei Tage verspätet holte. Sie begründete dies mit einer depressiven Episode über mehrere Tage. Ist die Person nach den Umständen des Falls durch Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit gehindert, eine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig verlängern zu lassen, so kann die ärztliche Feststellung ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden, so das SG.

Dabei ist nicht auf den Begriff der (rechtlichen) Handlungsfähigkeit nach dem SGB I abzustellen, sondern auf die Handlungs(un)fähigkeit im tatsächlichen Sinne (hier: schwere Depression). Die Arbeitnehmerin schilderte detailliert ihre Krankheitsphase. Ein eingeholter Arztbericht bestätigte eine depressive Stimmungslage und einen stark verminderten psychomotorischen Antrieb in dem besagten Zeitraum, in dem die Erkrankte ihre Krankschreibung hätte verlängern müssen. Damit war das Gericht ausreichend überzeugt.

Quelle: SG Aachen, Urteil vom 14.3.2017, S 13 KR 312/16, Abruf-Nr. 194231 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift der Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Dies ist eine obergerichtlich bereits geklärte Rechtsfrage.

Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Olpe nicht zugelassen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen. Dabei hielt er sein iPhone in den Händen. In das Gerät war keine SIM-Karte eingelegt. Der Betroffene benutzte das Gerät um Musik abzuspielen. Das Amtsgericht sprach ihn vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) frei. Dabei vertrat es die Rechtsauffassung, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Die Richter am OLG konnten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen. Die vom Amtsgericht entschiedene Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits dann zuzulassen, wenn in einem Einzelfall ein Amtsgericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

In der Sache selbst weist das OLG allerdings darauf hin, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. So habe das OLG selbst (1.2.12, 5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechend habe auch das OLG Jena entschieden. Seiner Entscheidung (31.5.06, 1 Ss 82/06) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon befunden habe. Schließlich habe das OLG Hamm einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in einem Fall angenommen (23.1.07, 2 Ss OWi 25/07), in dem die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei).

Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Geräts zum Telefonieren verbiete. Verboten sei vielmehr jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 8.6.2017, 4 RBs 214/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein schwerbehinderter Schüler kann von seiner Krankenkasse verlangen, dass diese die Kosten für eine Begleitung auf seinem Schulweg übernimmt, obwohl es sich dabei um eine Leistung der Sozialhilfe handelt. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Krankenkasse dürfen nicht zulasten des Schwerbehinderten gehen.

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entschieden. Betroffen war ein Schüler, der an einer schweren Mehrfachbehinderung mit Epilepsie leidet. Für ihn sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, H, RF und aG anerkannt. Für seinen Weg zur Schule muss er ständig begleitet werden. Der als Träger der Sozialhilfe (hier: Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) zuständige Landkreis hatte einen Antrag des Schülers auf Bewilligung einer Schulwegbegleitung mit der Begründung abgelehnt, er sei hierfür nicht zuständig. Zuständig sei vielmehr die Krankenkasse des Schülers. Dieser leide – auch während der Fahrten zur Schule – unter regelmäßig auftretenden schweren epileptischen Anfällen. Deshalb sei eine Schulwegbegleitung aus medizinischen Gründen notwendig. Der Landkreis leitete den Antrag sodann an die Krankenkasse des Schülers weiter. Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ebenfalls ab. Auch sie hielt sich für unzuständig. Nach ihrer Ansicht handele es sich bei der Schulwegbegleitung nicht um eine medizinische Hilfeleistung. Es sei vielmehr eine Beaufsichtigung zur Sicherung der Teilhabe des Schülers an Erziehung und Bildung und damit eine Sozialhilfeleistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Das LSG hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme für die Schulwegbegleitung verpflichtet. Zwar handele es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der Sozialhilfe. Dafür sei eigentlich der Sozialhilfeträger zuständig. Das Sozialgesetzbuch (SGB IX) habe aber einen Schutzcharakter. Der begründe selbst dann eine Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers (hier: der Krankenkasse) gegenüber dem behinderten Menschen, wenn die gewünschten Leistungen nicht zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören. Der vom Gesetzgeber gewollte Einigungsdruck zwischen den Trägern von Sozialleistungen führe hier dazu, dass die Krankenkasse Sozialhilfeleistungen zugunsten des schwerbehinderten Schülers erbringen müsse. Eine Schulwegbegleitung folge dessen Anspruch auf eine allgemeine Schulbildung.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.3.2017, L 4 KR 65/17 B ER

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn ungeklärt bleibt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die drei anwesenden Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten deutlich, dass es nicht genüge, wenn ein Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat. Entscheidend sei, dass der Tod des Erblassers aufgrund konkreter Umstände vor dem Eintreffen eines Notars zu befürchten ist. Er müsse klinisch die unmittelbar bevorstehende Endphase seines Lebens erreicht haben.

Dies war bei der Erblasserin jedoch noch nicht der Fall, als das Nottestament errichtet wurde. Sie verstarb erst vier Tage nach der Testamentserrichtung. Ihre Testierunfähigkeit trat erst nach mehr als 48 Stunden später ein.

Quelle: OLG Hamm 10.2.2017, 15 W 587/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Ehe steht in Deutschland zukünftig auch homosexuellen Paaren offen. Der Bundestag verabschiedete am 30.6.2017 den unveränderten Gesetzentwurf des Bundesrats zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in namentlicher Abstimmung.

Nach einer mitunter sehr emotionalen Debatte stimmten 393 Abgeordnete für die Gesetzesvorlage, 226 votierten mit Nein und vier enthielten sich der Stimme. Die Parlamentarier der SPD, der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen stimmten geschlossen für die sogenannte „Ehe für alle“. Während die Mehrheit der CDU/CSU-Fraktion den Gesetzentwurf ablehnte, stimmte etwa ein Viertel der Unionsabgeordneten dafür. Die Fraktionsführungen hatten die Abstimmung freigegeben, das heißt sie erwarteten von ihren Abgeordneten nicht, gemäß der Fraktionslinie abzustimmen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es künftig: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich. Die schon eingetragenen Lebenspartnerschaften können hingegen bestehen bleiben oder in eine Ehe umgewandelt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach „Tierhaltung nicht gestattet ist“, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, wenn sie von den Parteien nicht individuell ausgehandelt wurde. Sie ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

So entschied es das Amtsgericht Nürnberg. Im Mietvertrag war unter § 22 „Sonstige Vereinbarungen“ u. a. folgende handschriftliche Formulierung enthalten: „Tierhaltung ist nicht gestattet und auch die Anbringung von Außenantennen“. Bei Abschluss des Mietvertrags wurde der Mieter von den Vermietern darauf hingewiesen, dass das Halten von Hunden aufgrund einer Regelung in der Eigentumswohnanlage nicht erlaubt sei. Im Jahr 2015 schaffte sich der Mieter einen Mops-Rüden an und hielt ihn in der Mietwohnung. Die Vermieter verlangten von ihm, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Dieser Aufforderung kam der Mieter jedoch nicht nach.

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sei. Der Vermieter sei durch das Gesetz verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren. Die Frage, ob in diesem Rahmen das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zu klären. Dabei seien beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort – auch im Hinblick auf das Interesse von Mitbewohnern und Nachbarn.

Die Vermieter haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Landgerichts (LG) zurückgenommen. Das LG wies darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Es teile die Auffassung des Amtsgerichts, wonach es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Eine individuelle Vereinbarung setze mehr als Verhandeln, sondern vielmehr ein Aushandeln voraus. Das Verbot der Tierhaltung sei aber seitens der Vermieter auch vor dem Hintergrund eines existierenden WEG-Beschlusses, welcher die Haustierhaltung verbietet, nie zur Disposition gestanden.

Quelle: Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.11.2016, 30 C 5357/16; LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss vom 16.3.2017, 7 S 8871/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl