Meldet sich eine Arbeitnehmerin arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeitslosengeld beanspruchen.

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Fall einer Justizbeschäftigten. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wieder­eingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen. Sie sei ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Vorab wolle sie das Arbeitsverhältnis bei dem Land NRW jedoch nicht kündigen. Sie habe das Land beim Arbeitsgericht auf Versetzung verklagt.

Die Arbeitsagentur lehnte Arbeitslosengeld I ab, weil die Antragstellerin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe und ihr Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Sie sei damit nicht arbeitslos.

Das SG verurteilte die Arbeitsagentur, Arbeitslosengeld I zu zahlen. Für die Arbeitslosigkeit genüge eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Die Arbeitnehmerin habe das Beschäftigungsverhältnis faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne und sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen lasse. Sie habe sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land NRW davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben. Es sei unschädlich, dass sie versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber durch eine Versetzung zu erreichen. Die Kammer sehe dies als Verpflichtung der Arbeitnehmerin im Rahmen von Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit an.

Quelle: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 10.10.2016, S 31 AL 84/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Bußgeldbescheid kann die Verjährung nur unterbrechen, wenn er keine erheblichen Mängel aufweist, die zu seiner Unwirksamkeit führen. So muss er die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat konkret umschreiben.

Darauf weist das Amtsgericht Landstuhl hin. Dem Betroffenen war zur Last gelegt worden, den Baustellenbereich einer BAB entgegen einer erteilten Auflage/Ausnahme befahren zu haben. Die Ausnahmegenehmigung war weder ganz noch in Teilen dem Bußgeld­bescheid beigefügt. Das Amtsgericht hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Es entschied, dass der Bußgeldbescheid nicht Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens sein konnte. Dieser stelle schon nicht dar, welchen konkreten Inhalt die vollziehbare Auflage hatte. Er konkretisiere demzufolge auch nicht, wodurch, wann und wo der Betroffene gegen die Auflagen ver­stoßen habe.

Quelle: Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 24.11.2016, 2 OWi 4286 Js 12609/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Will ein Motorradfahrer einen Zusammenstoß vermeiden und weicht einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer aus, handelt es sich um eine den Arbeitsunfallversicherungsschutz begründende Rettungshandlung.

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund. In dem Fall wurde einem 53-jährigen Motorradfahrer bei einer privaten Fahrt von einem Fahrradfahrer die Vorfahrt genommen. Bei dem Ausweichvorgang kam der Motorradfahrer zu Fall. Er verletzte sich unter anderem an den Schultergelenken. Die Unfallkasse lehnte es ab, dieses Ereignis als ent­schädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.

Auf die Klage des Motorradfahrers verurteilte das SG die Unfallkasse NRW, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Unfallversicherungsschutz bestehe nach dem Gesetz auch für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe, indem er seinem potenziellen Unfallgegner ausgewichen sei, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Eine spontane, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sei versichert.

Quelle: SG Dortmund, Urteil vom 2.11.2016, S 17 U 955/14, Abruf-Nr. 190511 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Fahrerlaubnis kann ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden.

Das folgt auch einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. In dem betroffenen Fall waren in den letzten zwei Jahren mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen worden. Daraufhin forderte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Antragsteller auf, ein Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Weil er dies nicht tat, wurde ihm sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis entzogen.

Das VG bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister entzogen werden. Dies sei auch bei jemandem möglich, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte. Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.

Quelle: VG Berlin, Beschluss vom 23.10.2016, 11 L 432/16, Abruf-Nr. 191138 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haben die Eltern massive nacheheliche Konflikte, ist dies in der Regel noch kein wichtiger Grund, um bei einem Scheidungskind den Hausnamen zu ändern. Auch fehlende Umgangskontakte über einen längeren Zeitraum und ein wiederholtes strafrelevantes Verhalten des Namensgebers rechtfertigen nicht zwangsläufig eine Namensänderung.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Fall eines Kindes hin, das den Namen des Vaters trug. Die Eltern waren geschieden, die Mutter hatte ihren Mädchennamen wieder angenommen. In dem Verfahren wurde darum gestritten, ob das Kind den väterlichen Namen in den Mädchennamen der Mutter ändern könne. Begründet wurde dies damit, dass der Vater mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und praktisch keinen Kontakt zu dem Kind habe.

Die Richter am VG lehnten die Namensänderung jedoch ab. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nur vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitender Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Zu berücksichtigen seien das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namenänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit sowie die Interessen Dritter, insbesondere diejenigen des Elternteils, dessen Namen das Kind trägt. Die Namensänderung müsse also für das Kindeswohl erforderlich sein.

Das sei vorliegend nicht der Fall. Es gehe lediglich um mangelnde Umgangskontakte und die üblichen Schwierigkeiten, denen Kinder nach der Trennung der Eltern ausgesetzt sind. Auch bei einer längerfristigen Prognose sei hier die Annahme nicht gerechtfertigt, dass eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr aufgenommen werden können. Vielmehr sei derzeit die namensrechtliche Bindung des Kindes an den namensgebenden Elternteil weiterhin als schutzwürdig anzusehen.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.9.2016, 17 K 3217/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Baustellenlärm ist als Mangel der Mietsache anzusehen, wenn er die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Auf die Frage der Üblichkeit des Lärms kommt es nur an, wenn die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, aufgrund derer der Mieter den – darin näher zu definierenden – ­„üblichen“ Lärm dulden muss.

Hierauf wies das Landgericht (LG) München hin. Die Richter machten zudem deutlich, dass aber auch ohne eine solche Beschaffenheitsvereinbarung nachträglich ­erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel begründen, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.

Für die Beweislast hinsichtlich der einen Mangel begründenden Lärmimmissionen gilt,

  • der Mieter muss beweisen, dass der Mietgebrauch durch den Lärm tatsächlich beeinträchtigt ist,
  • der Vermieter trägt umgekehrt die ­Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Immissionen ohne eigene ­Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss, also kein Mangel vorliegt.

Quelle: LG München, Urteil vom 27.10.2016, 31 S 58/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er nicht auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Krankenpflegers. Dieser war nach einem Unfall über ein Jahr arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber lud ihn während der Arbeitsunfähigkeit zweimal zu einem Personalgespräch ein. Hier sollte die weitere Beschäftigungsmöglichkeit geklärt werden. Der Krankenpfleger sagte beide Termine unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Er legte auch das für den zweiten Termin geforderte spezielle ärztliche Attest nicht vor. Daraufhin mahnte ihn der Arbeitgeber ab.

Zu Unrecht, entschied das BAG. Grundsätzlich müsse der Arbeitnehmer zwar an einem Personalgespräch teilnehmen, in dem Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung besprochen werden sollen. Allerdings muss der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen. Daher ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist. Dabei muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass das Erscheinen im Betrieb unverzichtbar ist.

Das konnte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht. Darum musste der Krankenpfleger der Anordnung nicht nachkommen, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt. Der Krankenpfleger kann daher verlangen, dass sie aus der Personalakte entfernt wird.

Quelle: BAG, Urteil vom 2.11.2016, 10 AZR 596/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Verkäufer eines Hausgrundstücks mit der Beseitigung eines Baumangels (Befall mit Holzbock beseitigen) ein Fachunternehmen beauftragt, muss er nicht kontrollieren, ob die Sanierungsbemühungen erfolgreich waren. Mit dem Verzicht auf eine Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er nicht billigend in Kauf, dass der Mangel später wieder auftritt.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten klar: Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.

Gegenüber dem Käufer des Hausgrundstücks muss der Verkäufer im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher erläutern.

Quelle: BGH, Urteil vom 19.02.2016, V ZR 216/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen breiten Straße ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug zu berühren, muss der geschädigte Radfahrer beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht insoweit nicht aus.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 75-jährigen Frau entschieden. Diese war mit ihrem Fahrrad einen drei Meter breiten Weg gefahren. Dabei kam ihr eine Pkw-Fahrerin mit einem 1,70m breiten Mercedes-Benz entgegen. Noch bevor sich die beiden begegneten, stürzte die Radfahrerin. Dabei fiel sie mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Die Pkw-Fahrerin wich aus und geriet mit ihrem Fahrzeug in den rechtsseitigen Bewässerungsgraben. Bei dem Geschehen berührten sich Pkw und Fahrrad bzw. Radfahrerin nicht. Die Radfahrerin erlitt durch den Sturz schwere Kopfverletzungen, durch die sie ins Koma fiel. Ein Jahr später verstarb sie. Die für sie zuständige Krankenkasse und die Pflegekasse verlangten von der Fahrerin, der Fahrzeughalterin sowie der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs aufgewandte Behandlungs- und Pflegekosten erstattet. Die Haftpflichtversicherung regulierte diese außergerichtlich zu einem Viertel. Im Rechtsstreit machen die klagenden Kassen weitere Behandlungskosten in Höhe von ca. 14.000 EUR sowie Pflegekosten in Höhe von ca. 16.000 EUR geltend.

Ihre Klage blieb jedoch erfolglos. Es stehe nicht fest, so die Richter, dass sich die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der Radfahrerin ausgewirkt habe. Hierzu müsse das Fahrzeug durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Unfall in irgendeiner Form mit beeinflusst haben. Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer müsse ein Fahrzeug durch seine Fahrweise dazu beigetragen haben, dass der Unfall entsteht. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus.

Dass sich beim Unfall die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausgewirkt habe, müssten im Streitfall die klagenden Kassen beweisen, weil es um eine Haftungsvoraussetzung gehe. Dieser Nachweis sei nicht geführt. Nach der Darstellung der beklagten Fahrerin sei die Geschädigte bereits in einer Entfernung von ca. 30 bis 35 Metern von ihrem Fahrzeug gestürzt. Hiernach habe das Fahrzeug den Sturz nicht mit veranlasst. Ein abweichender Unfallhergang, nach welchem ein Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Radfahrerin anzunehmen sei, etwa ein vom Pkw veranlasstes Ausweichmanöver der Radfahrerin, sei nicht feststellbar.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 2.9.2016, 9 U 14/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Selbst bei einem geringfügigen Mangel wie einer Delle im Lack kann ein Käufer die Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises verweigern. Das hat der BGH entschieden.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, in dem ein Neuwagen kostenfrei am Wohnsitz des Käufers ausgeliefert werden sollte. Als die vom Autohändler beauftragte Spedition das Fahrzeug übergab, wies es einen Lackschaden an der Fahrertür auf. Im Lieferschein ist notiert: „Kleine Delle Fahrertür, Kosten der Ausbesserungen werden von … (Name des Händlers) übernommen“. Noch am selben Tag erklärte der Käufer, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht freigebe. Der Händler bot einen Nachlass von maximal 300 EUR an, obwohl ein Lackierbetrieb die Kosten auf mehr als 500 EUR geschätzt hatte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein.

Nach einigem Hin und Her musste der Händler den Wagen aus Wangen/Allgäu zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen. Seine Klage auf Ersatz von Transportkosten, Standgeld sowie Verzugszinsen blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Quelle: BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 211/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl