Der Besteller, der Mängel der Unternehmerleistung berechtigt durch einen Drittunternehmer beseitigen lässt, muss die Kosten der Nachbesserung durch den Drittunternehmer so nachvollziehbar abrechnen, dass der Unternehmer und im Streitfall das Gericht überprüfen können, ob die Leistungen des Drittunternehmers der Mängelbeseitigung dienten und zur Mängelbeseitigung erforderlich waren.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem entsprechenden Fall entschieden. Lässt der Besteller Mängel von Malerarbeiten durch einen Drittunternehmer auf Stundenlohnbasis nachbessern, gehört zur hinreichenden Abrechnung und Darlegung der Ersatzvornahmekosten regelmäßig die Vorlage der Stundenzettel des Drittunternehmers bzw. die Aufschlüsselung des Aufwands.

Quelle: OLG Köln, Urteil vom 16.3.2016, 16 U 109/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn die Satzung für die Kündigung der Mitgliedschaft Fristen vorsieht, ist es in bestimmten Fällen möglich, fristlos zu kündigen.

Frage: Ein Verein, in dem mein Sohn Mitglied ist, verlegt sein Vereinsgelände ohne vorherige Information ans andere Ende der Stadt. Besteht ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Tatsache, dass es meinem Sohn nicht zuzumuten ist, quer durch die Stadt zu fahren, um das neue Vereinsgelände aufzusuchen?

Unsere Antwort: Auch wenn die Satzung eine Kündigungsfrist vorsieht, ist eine Kündigung der Mitgliedschaft hier aus wichtigem Grund möglich.

Die Kündigung aus wichtigem Grund

Wie jedes Dauerschuldverhältnis kann auch die Mitgliedschaft im Verein aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, „wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann“ (§ 314 BGB).

Der Kündigungsgrund muss einen Vereinsbezug haben. Dieser kann sowohl beim Mitglied als auch beim Verein liegen. So kann z. B. auch der Wegzug des Mitglieds ein wichtiger Grund für die Kündigung der Mitgliedschaft sein. Ein wichtiger Grund, der vom Verein ausgeht, liegt vor, wenn der Verein Maßnahmen trifft oder Beschlüsse fasst, durch die sich die rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Weise ändern, die für das Mitglied unzumutbar sind. Ob der entsprechende Beschluss von einer Mehrheit in der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand allein gefasst wurde, ist egal.

Umstände des Einzelfalls

Eine Rolle spielt aber, ob die Änderung der Verhältnisse für das Mitglied vorhersehbar war. Außerdem muss abgewogen werden, ob nicht auch eine Kündigung im Rahmen der satzungsmäßigen Fristen in Frage kommt. Das ergibt sich aus der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber dem Verein.

Da die Verlegung des Vereinsgeländes für die Mitglieder nicht absehbar war, ist eine fristlose Kündigung hier berechtigt, weil die Nutzung der Vereinsanlagen und -angebote im Sportverein meist die wesentliche Motivation für die Mitgliedschaft ist. Eine fristgemäße Kündigung wäre nur zumutbar, wenn im Verein eine sehr kurze Kündigungsfrist (nicht mehr als drei Monate) gilt.

Praxishinweis Eine fristlose Kündigung kann auch dann nicht schaden, wenn Zweifel bestehen, ob sie zulässig ist. Der Verein muss sie dann als Kündigung zum nächstmöglichen – satzungsmäßigen Austrittstermin – behandeln.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Nutzer muss beim Befahren eines Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen rechnen und hat eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Dies kann dazu führen, dass auch der Vorfahrtsberechtigte mit 50 Prozent haftet.

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München. In dem Verfahren ging es um einem Verkehrsunfall in einem Parkhaus. Beide Fahrzeugführer wollten das Parkhaus verlassen. Der beklagte Fahrer fuhr mit seinem Pkw Passat geradeaus. Er befand sich auf der Straße, die einmal durch das ganze Parkhaus führt. Links und rechts zweigen Querstraßen ab, in denen sich die einzelnen Parkplätze befinden. Die Klägerin kam mit ihrem Pkw Skoda aus Sicht des Beklagten von rechts aus einer dieser Querstraßen. Die Durchgangsstraße ist fünf Meter breit, die Querstraßen sind 6 Meter breit. Im Kreuzungsbereich kam es zum Unfall der beiden Fahrzeuge. Die Klägerin macht einen Schaden von insgesamt 5.138,75 EUR an ihrem Pkw geltend. Sie behauptet, der Passat sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe die Vorfahrt missachtet. Die Versicherung des Beklagten hat vor dem Prozess bereits die Hälfte des Schadens beglichen. Mit der Klage verlangt nun die Klägerin den Restbetrag.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach dem Urteil haften die beiden Unfallbeteiligten jeweils mit 50 Prozent. Da die Versicherung des Beklagten vorgerichtlich bereits 50 Prozent des Schadens der Klägerin beglichen hat, schulden der Beklagte und seine Versicherung nach dem Urteil der Klägerin keinen weiteren Schadenersatz.

Inwieweit die Vorfahrtsregel der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für diese Beurteilung sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen, so das Urteil. Im vorliegenden Fall sei wegen der breit ausgebauten Straßen ein gewisser Straßencharakter anzunehmen. Daher gelte an den Schnittpunkten der Straßen die rechts vor links Regel.

Daneben gelte aber eine besondere und spezifische Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer. Das bedeutet, dass jeder Verkehrsteilnehmer auf einem solchen Parkplatz, auch ein von rechts Kommender, mit erhöhter Vorsicht fahren muss. Ein Nutzer muss also beim Befahren des Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen rechnen, so das Urteil. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und sich den Feststellungen des Sachverständigen angeschlossen. Danach hätte der Unfall vermieden werden können, wenn beide Beteiligte vorliegend ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten. Die Gegebenheiten auf dem Parkplatz lassen es vorliegend nicht zu, dass die Führerin des klägerischen Fahrzeugs sich blind auf ihr Vorfahrtsrecht nach der rechts vor links Regel verlässt. Dies insbesondere, als die Straße, auf der sich der Beklagte befand, geradeaus durch das Parkhaus durchführt und von allen Verkehrsteilnehmern genutzt werden muss, um zur Ausfahrt zu gelangen. Auf dieser Straße ist ständig mit Begegnungsverkehr zu rechnen, so das Gericht weiter. Das Gericht kommt zu einer Haftungsverteilung von 50 Prozent für beide Parteien.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 23.6.2016, 333 C 16463/13

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall von zwei nicht miteinander verheirateten Antragstellern. Die eine Antragstellerin ist die leibliche Mutter von zwei Kindern. Der leibliche Vater ist 2006 verstorben. Der zweite Antragsteller lebt seit 2007 mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Beide wünschen die Adoption der beiden Kinder in der Weise, dass diese dann als gemeinschaftliche Kinder der beiden Antragsteller gelten. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller war erfolglos geblieben.

Der BGH hat die Entscheidungen bestätigt. Anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner hat der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb kann eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind nur allein annehmen. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten erlischt dann. Diese eindeutigen Regelungen lassen keine andere Auslegung zu.

Der BGH hält das nicht für verfassungswidrig. Der Antragsteller kann sich nicht auf das aus dem Grundgesetz folgende Elternrecht berufen. Er ist nämlich lediglich sozialer, nicht aber rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil. Das Familiengrundrecht ist nicht verletzt, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption umfasst. Auch der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte (nicht verheiratete Lebensgefährten einerseits und Ehegatten oder Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln darf. Der von ihm erstrebte Zweck, den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, ist legitim. Wenn der Gesetzgeber hierfür maßgeblich auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abstellt, liegt das noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen.

Die hier im Streit stehenden Adoptionsregelungen verletzen die Antragsteller auch nicht in ihrem durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens. Zwar erlaubt das im Jahr 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen den Vertragsstaaten, die Adoption eines Kindes u.a. durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zuzulassen. Voraussetzung ist aber, dass diese „in einer stabilen Beziehung“ leben. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht aber bereits um eine (bindende) Wertentscheidung. Ebenso wenig fordert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es nicht verheirateten Lebensgefährten zu ermöglichen, durch Adoption die Stellung gemeinschaftlicher Eltern minderjähriger Kinder zu erlangen. Vielmehr hat der Gerichtshof bei der Adoption Minderjähriger den Abbruch der Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern im Grundsatz anerkannt. Eine Verletzung der EMRK hat er dagegen nur für den Ausnahmefall der Adoption eines volljährigen, aber behinderten Kindes durch den Lebensgefährten der Mutter mit Erlöschen der verwandtschaftlichen Beziehungen zur Mutter festgestellt. Demgegenüber geht es bei dem vom BGH zu entscheidenden Fall um minderjährige Kinder. Für die hat der deutsche Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls eine Stiefkindadoption weiterhin an eine besonders gefestigte Beziehung der Annehmenden in Form einer Ehe oder Lebenspartnerschaft geknüpft.

Quelle: BGH, Beschluss vom 8.2.2017, XII ZB 586/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Eigenbedarfskündigung eines Wohnraumvermieters ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er bei Abschluss des Mietvertrags bei vorausschauender Planung aufgrund hinreichend konkreter Anhaltspunkte (hier erhebliche Ehedifferenzen) hätte in Erwägung ziehen müssen, dass ein künftiger Eigenbedarf (hier: infolge Trennung) entstehen würde.

So entschied es jetzt das Landgericht (LG) Dessau. Fahrlässige Falschangaben zu Tatsachen oder gar Fehleinschätzungen über die Entwicklung der Eigenbedarfssituation können nicht Grundlage für ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters sein. Vielmehr kommt es auf die Kenntnis des Vermieters von der Eigenbedarfssituation beziehungsweise der sie begründenden Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Zu diesem Zeitpunkt darf der Vermieter regelmäßig die berechtigte Hoffnung haben, dass die Ehedifferenzen behoben werden.

Quelle LG Dessau, Urteil vom 7.12.2016, 5 T 275/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Arbeitnehmer sollen zukünftig das Recht haben, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu verringern.

Zu diesem Ergebnis kommt ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Vorgesehen ist neben dem bisherigen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeit ein Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Somit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Er wurde bisher vom BMAS noch nicht veröffentlicht. Dementsprechend gibt es nur Spekulationen darüber, wie der Anspruch umgesetzt werden soll. Grundlage soll aber wohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sein. Dann würde höchstwahrscheinlich gelten:

 

  • Der Anspruch kommt nur in den Betrieben zur Geltung, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

 

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits mehr als sechs Monate bestehen.

 

  • Arbeitnehmer müssen die vorübergehende Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen.

 

  • Die Rückkehr zur Vollzeit soll frühestens nach einem Jahr möglich sein.

 

  • Zukünftig soll der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers einer Änderung der Arbeitszeit auch entsprechen müssen, wenn er in einem Kleinbetrieb tätig ist.

 

  • Außerdem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. Bisher müssen sie nachweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und dass sie für diesen geeignet sind. Der Entwurf sieht hier eine Änderung des § 9 TzBfG bei der Beweislast vor. Diese soll auf den Arbeitgeber verlagert werden. Künftig muss also der Arbeitgeber darlegen, dass ein Arbeitsplatz fehlt oder der Arbeitnehmer nicht geeignet ist.Aktuelle Gesetzgebung: Referentenentwurf auf befristete ArbeitszeitverringerungArbeitnehmer sollen zukünftig das Recht haben, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu verringern.

    Zu diesem Ergebnis kommt ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Vorgesehen ist neben dem bisherigen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeit ein Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Somit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht.

    Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Er wurde bisher vom BMAS noch nicht veröffentlicht. Dementsprechend gibt es nur Spekulationen darüber, wie der Anspruch umgesetzt werden soll. Grundlage soll aber wohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sein. Dann würde höchstwahrscheinlich gelten:

     

    • Der Anspruch kommt nur in den Betrieben zur Geltung, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

     

    • Das Arbeitsverhältnis muss bereits mehr als sechs Monate bestehen.

     

    • Arbeitnehmer müssen die vorübergehende Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen.

     

    • Die Rückkehr zur Vollzeit soll frühestens nach einem Jahr möglich sein.

     

    • Zukünftig soll der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers einer Änderung der Arbeitszeit auch entsprechen müssen, wenn er in einem Kleinbetrieb tätig ist.

     

    • Außerdem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. Bisher müssen sie nachweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und dass sie für diesen geeignet sind. Der Entwurf sieht hier eine Änderung des § 9 TzBfG bei der Beweislast vor. Diese soll auf den Arbeitgeber verlagert werden. Künftig muss also der Arbeitgeber darlegen, dass ein Arbeitsplatz fehlt oder der Arbeitnehmer nicht geeignet ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften beschlossen.

Hierzu sagte der Bundesminister Heiko Maas: „Die Zahl der Angriffe auf Polizisten und Rettungskräfte steigt. Polizisten werden alltäglich brutal attackiert. Das ist völlig inakzeptabel. Alle Einsatzkräfte riskieren Gesundheit und Leben, um unseren Rechtsstaat zu verteidigen und anderen zu helfen. Dafür haben sie unsere Wertschätzung und unsere Unterstützung verdient. Es ist höchste Zeit, Polizisten wirkungsvoller zu schützen. Tätliche Angriffe gegen sie müssen besser erfasst und härter bestraft werden. Dafür schaffen wir einen neuen Tatbestand im Strafrecht. Wir wollen Polizisten nicht nur bei Vollstreckungshandlungen, sondern in ihrem gesamten Dienst schützen. Auch wer täglich Streife geht oder in der Amtsstube seinen Dienst verrichtet, hat mehr Respekt verdient. In gleichem Maße werden Rettungskräfte und Feuerwehrleute geschützt.“

Mit dem Gesetzentwurf erfüllt die Bundesregierung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag, Polizisten und andere Einsatzkräfte stärker vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen.

Geplant ist im Wesentlichen, die Strafvorschriften der §§ 113 ff. des Strafgesetzbuches umzugestalten, insbesondere durch einen neuen Straftatbestand des „Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte“ (§ 114 StGB-E). Die vorgesehene Norm verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auch schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen (wie z.B. Streifendienst, Unfallaufnahme, Beschuldigtenvernehmung) gesondert unter Strafe gestellt.

Darüber hinaus wird der Katalog der besonders schweren Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die auch für den neuen Straftatbestand gelten, erweitert: Künftig liegt in der Regel auch ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dabei muss er nicht die Absicht haben, dies zu verwenden. Außerdem wird ein neues Regelbeispiel eingefügt, das Fälle erfasst, in denen die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Über die bereits im geltenden Recht vorhandene Verweisung kommen die nun vorgeschlagenen Änderungen auch Rettungskräften zugute.

Ergänzend dazu schlägt der Gesetzentwurf Änderungen bei den Straftatbeständen des Landfriedensbruchs und des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs vor. Die bislang geltende Subsidiaritätsklausel, die vorsieht, dass Landfriedensbruch nicht bestraft werden kann, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, wird gestrichen. So kann künftig dem spezifischen Unrecht des Landfriedensbruchs besser Rechnung getragen werden.

Quelle: BMJV

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ab Juli 2018 müssen Lkw nicht nur auf Autobahnen, sondern auf sämtlichen Bundesfernstraßen Maut zahlen. Der Bundesrat billigte die vom Bundestag beschlossene Ausdehnung auf das gesamte, ca. 40.000 km umfassende bundesdeutsche Fernstraßennetz. Die Mautpflicht gilt für Lkw ab 7,5 Tonnen. Sie soll jährliche Mehreinnahmen von bis zu 2 Milliarden EUR generieren.

Ausnahmen für landwirtschaftliche Fahrzeuge

Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h sind von der Maut befreit. Diese Ausnahme geht auf eine Forderung des Bundesrats aus seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung im sogenannten ersten Durchgang zurück (BR-Drs. 281/16(B)).

Vom Bundestagsbeschluss nicht betroffen sind kleinere Lkw zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen sowie Fernbusse. Die Bundesregierung hat aber bereits angekündigt, bis spätestens Ende 2017 zu prüfen, ob die Mautpflicht auf diese Fahrzeuge ausgedehnt werden soll.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Plenarsitzung des Bundesrats am 10.2.2017

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Beantragt ein Elternteil, dass ihm die Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes übertragen wird, muss das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) prüfen. Denn es liegt nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter verwiesen dabei auf das NamÄndG. Danach setzt eine Namensänderung gegen den Willen des anderen Elternteils einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Der anzuwendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung des BVerwG dem der Einbenennung – also dem Fall, dass das Kind den neuen Familiennamen eines wiederverheirateten Elternteils annehmen soll.

Ausreichend ist nicht, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient. Die Namensänderung ist vielmehr erst erforderlich, wenn das Wohl des Kindes es auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, den Familiennamen zu ändern. Das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil darf nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen durchgetrennt werden. Der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil kommt ein hohes Gewicht zu.

Quelle: BGH, Urteil vom 9.11.2016, XII ZB 298/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Klägerin entschieden, die in einem Gewerbegebiet eine ehemalige Lagerhalle als „Sportanlage für Lasertag und Fitness“ betreiben möchte. Bei Lasertag oder Lasergame handelt es sich um ein Spiel, bei dem mehrere Spieler einen Infrarotsignalgeber („Phaser“) erhalten sowie mit Sensoren ausgestattete Westen tragen. Die Spieler versuchen, den jeweiligen Gegner mit dem Phaser zu treffen, um so Punkte für sich oder ihre Mannschaft zu sammeln. Die Klägerin beantragte die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung. Sie vertrat die Auffassung, bei Lasertaganlagen handle es sich um Anlagen für sportliche Zwecke, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig seien.

Die Bauordnungsbehörde lehnte den Antrag ab. Auch vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatte die Klägerin in erster Instanz keinen Erfolg. Ihre Klage wurde dort abgewiesen. Das OVG hat dieses Urteil nun bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Bei der geplanten Anlage handle es sich um eine Vergnügungsstätte, nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke. Selbst wenn je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein könne, stehe typischerweise die Unterhaltung im Vordergrund. Bei der vorliegend allein interessierenden Indoor-Variante finde das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunklung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten beitrügen. Hinzu kämen eine akustische Untermalung und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch werde eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck sei. Die Ausgestaltung der Spiele erinnere an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewege.

Bei der von der Klägerin geplanten Anlage handle es sich außerdem um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle. Das ergebe sich etwa aus der Lage der Halle unmittelbar an der Ausfahrt von einer überörtlichen Verbindungsstraße und der Tatsache, dass sich in der Nähe des geplanten Standortes nur in geringem Umfang Wohnbebauung befinde. Die Anlage sei zudem vor allem auf die Nutzung durch Besuchergruppen angelegt. Alles in allem handle es sich daher um eine Anlage, deren Nutzung nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig sei, sodass auch die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten keine Anwendung finde.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.9.2016, 8 A 10338/16.OVG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl