Wurde ein Fahrzeug im Rahmen eines Werkstattauftrags repariert, aber vor Übergabe an den Kunden bei einem Unfall zum Totalschaden, muss der Kunde die Reparaturkosten nicht bezahlen. Allerdings hat die Werkstatt aus abgetretenem Recht einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger in Höhe des entgangenen Werklohns.

So entschied es das Landgericht (LG) Bonn. Das Fahrzeug war fertig, es kam zu einem Unfall. So etwas kann wie im Urteilsfall bei einer Probefahrt geschehen, aber auch bei einem Rangierunfall auf dem Hof. Der Schaden der Werkstatt besteht nun darin, den Werklohn beim Kunden nicht durchsetzen zu können. Deshalb griff das Gericht zum Instrument der Drittschadensliquidation. Die Konstruktion: Beim Fahrzeugeigentümer ist ein Schadenersatzanspruch entstanden, der bezogen auf die offenen Lohnkosten inhaltsleer ist, weil der Fahrzeugeigentümer diese nicht bezahlen muss. Durch die Drittschadensliquidation werden nun der „leere“ Anspruch des Eigentümers und der dem Dritten (der Werkstatt) entstandene Schaden zusammengeführt.

Quelle: LG Bonn, Urteil vom 20.11.2012, 8 S 186/12

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig, nicht aber sogenannte Fremdwerbeanlagen, d.h. Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. Geklagt hatte ein Unternehmen, das bundesweit Außenwerbung betreibt. Es beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sog. Euro-Format (2,66 m x 3,66 m) in einer Gemeinde im Landkreis Alzey-Worms. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung. Nach erfolglosem Widerspruch wies auch das VG die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ab.

Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz seien in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden.

Quelle VG Mainz, Urteil vom 23.3.2016, 3 K 446/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die ersten Klagen Ibbenbürener Bergleute im Streit um eingestellte Kohledeputate wurden vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Rheine verhandelt. Die Klagen wurden abgewiesen.

Zum Hintergrund: Noch aktive Bergleute, Rentner und deren Hinterbliebene haben Anspruch auf kostenlose Kohle für den eigenen Bedarf. Wegen des Kohleausstiegs 2018 müsste der deutsche Zechenbetreiber RAG danach theoretisch Kohle importieren, um sie zur Verfügung zu stellen. Um dies zu vermeiden, haben die zuständigen Tarifvertragsparteien die Gewährung der Kohledeputate unter anderem durch die Leistung von einmaligen Abfindungen abgelöst. Gegen den zugrunde liegenden Tarifvertrag wenden sich die klagenden Bergleute.

Das Arbeitsgericht sah die rechtlichen Interessen der Bergleute vor dem Hintergrund des zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Gesamtverband Steinkohle geschlossenen Tarifvertrags als gewahrt an. Hierbei spielte insbesondere eine Rolle, dass die Tarifvertragsparteien den Schutz der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie beanspruchen können. Tarifverträge sind von den Arbeitsgerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies war nach Auffassung der entscheidenden Kammer vorliegend nicht der Fall.

Quelle: Arbeitsgericht Rheine, Urteil vom 9.3.2017, 4 Ca 1006/16 u.a., Abruf-Nr. 193115 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Radfahrer, der eine in Form eines Rondells ausgestaltete Straßenkreuzung überquert, bei der die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt, verletzt die Vorfahrt eines von rechts in das Rondell einfahrenden Kraftfahrzeugs, wenn nicht sichergestellt ist, dass er das Rondell vor dem Kraftfahrzeug räumen kann. Wird er vom Fahrer des Kraftfahrzeugs übersehen, kann diesen ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge treffen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 78-jährigen Radfahrerin entschieden. Diese wollte eine Kreuzung überqueren, die in Form eines Rondells angelegt ist. Es gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Als sie in das Rondell einfuhr, näherte sich aus der aus ihrer Sicht rechts gelegenen Straße die Beklagte mit ihrem Pkw VW Golf. Im Rondell prallte die Radfahrerin auf die vordere linke Ecke des Pkw. Dabei zog sie sich einen schwerwiegenden Bruch des Schienbeinkopfes zu, der aufgrund eines komplikationsreichen Heilungsverlaufs mehrfach operativ versorgt werden musste. Sie verlangt nun von der Autofahrerin Ersatz ihres materiellen Schadens, insbesondere einen Haushaltsführungsschaden, von noch ca. 4.000 EUR und ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR.

Das Landgericht hat der Schadenersatzklage überwiegend stattgegeben und der Klägerin ein 20 prozentiges Mitverschulden zugerechnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG den Mitverschuldensanteil der Klägerin mit 60 Prozent bemessen. Es hat daher der Klage dem Grunde nach mit einer 40-prozentigen Haftungsquote der Beklagten stattgegeben.

In dem Verkehrsunfall habe sich, so der Senat, die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten, aber auch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin ausgewirkt.

 

  • Der Klägerin sei eine Vorfahrtsverletzung anzulasten. Als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, habe sie das Fahrzeug der Beklagten als bevorrechtigtes Fahrzeug erkennen können und auch erkannt. Den Vorrang dieses Fahrzeugs habe sie beachten und es vor dem Überqueren der Kreuzung passieren lassen müssen. Vor dem Fahrzeug der Beklagten habe die Klägerin nur dann in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn sichergestellt gewesen sei, dass sie die Kreuzung auch vor der vorfahrtsberechtigten Beklagten habe räumen können. Das Unfallereignis zeige, dass dies im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen sei. Dass der Beklagten ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten sei, entlaste die Klägerin nicht. Ein vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten lasse sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht entfallen.

 

  • Auch die Beklagte treffe ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls. Beim Einfahren in das Rondell habe sie das bereits in das Rondell eingefahrene Fahrrad der Klägerin offensichtlich übersehen. Damit habe sie ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Hätte sie auf die Klägerin geachtet, wäre der Unfall für sie dadurch zu vermeiden gewesen, dass sie nicht in das Rondell eingefahren wäre. Sie sei zwar bevorrechtigt gewesen. Dies gebe ihr aber nicht das Recht, ihr erkennbar durch die Klägerin verletztes Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht auf die Klägerin durchzusetzen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls rechtfertigten eine Haftungsquote von 60 Prozent zulasten der Klägerin und von 40 Prozent zulasten der Beklagten.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 17.1.2017, 9 U 22/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bürgerinitiativen sollen leichter Unternehmen wie beispielsweise Dorfläden gründen und führen können. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften im Bundestag eingebracht.

Kern sind vereinfachte Prüfungsanforderungen für kleine Genossenschaften. Denn die vom geltenden Genossenschaftsrecht verlangten Prüfungen verursachten Kosten, die von kleinen bürgerschaftlichen Unternehmen oft nur schwer aufgebracht werden könnten. Für ganz kleine Initiativen soll zudem der Zugang zur Rechtsform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins erleichtert werden. Vorgeschlagen werden auch Rechtsänderungen, die allen Genossenschaften zugutekommen. Darunter ist z. B. die Möglichkeit, bestimmte Informationen im Internet statt in Schriftform zugänglich zu machen. Als Beispiele für bürgerschaftliche Unternehmen, denen die Neuregelung zugute kommen soll, nennt der Gesetzentwurf neue Dorfläden, Kitas, altersgerechtes Wohnen und Energievorhaben.

Quelle: Deutscher Bundestag, BT-Drs. 18/11506

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Wipperfürth. Das Gericht machte dabei deutlich, dass jede Willkür ausgeschlossen sein müsse, wenn der Erbe später festgestellt werden soll. Um den Erben genau zu bestimmen, könne auf den Inhalt des Testaments zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls könnten auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. In jedem Fall müsse der Erbe aber unzweideutig bestimmt werden können.

Das war im vorliegenden Fall nicht möglich. Im Testament hieß es: „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein“. Das genügte dem Gericht nicht als unzweideutige konkrete Erbeneinsetzung.

Quelle: Amtsgericht Wipperfürth, Beschluss vom 13.9.2016, 8 VI 62/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Klagt ein Vermieter den Saldo aus einem fortgeschriebenen „­Mieterkonto“ ein, in welchem er Mietzinsforderungen, Nachzahlungsforderungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen bzw. Guthaben aus diesen, ebenso wie Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Auszahlungen eingestellt hat, so ist seine Klage bereits unzulässig.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Kempten. Bei einer solchen Abrechnung bleibe nämlich bereits unklar, welche Ansprüche zum Gegenstand der Klage gemacht werden. Daher sei der Streitgegenstand der Klage nicht hinreichend bestimmt.

Quelle:  LG Kempten, Urteil vom 22.2.2017, 53 S 1283/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schadenersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren – wenn nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann – in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Nach Ansicht der Richter muss  die Leistung des Architekten dabei aber nicht ausdrücklich abgenommen werden. Es genügt, wenn sie konkludent (durch schlüssiges Verhalten) abgenommen wird.

Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

Beispiel Eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann zum Beispiel darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

Quelle:  OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.2.2016, 8 U 16/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Restwert eines Unfallfahrzeugs begrenzt den Anspruch der Werkstatt auf Standgeld, wenn sich der Eigentümer des Fahrzeugs und die Werkstatt, auf dessen Gelände das Fahrzeug abgestellt ist, nicht über einen Kauf des Fahrzeugs einigen können.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Beschluss deutlich gemacht, in dem es den Parteien einen entsprechenden Vergleich vorgeschlagen hat.

Im Streitfall hatte der verunfallte Opel Astra mit einem Restwert von 1.140 EUR jahrelang auf dem Werkstattgelände gestanden. Die Werkstatt hatte in dem Zeitpunkt, als die Verkaufsverhandlungen noch Erfolg versprechend erschienen, in Aussicht gestellt, nur für neun Tage Standgeld zu berechnen. Daran war die Werkstatt im konkreten Fall zwar nicht gebunden. Sie darf aber – so das OLG – Standgeld nicht für eine beliebig lange Zeit fordern. Ihr Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderung auf den Restwert des Fahrzeugs begrenzt.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 9.3.2016, 2 U 217/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verletzt die gesetzliche Krankenkasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Patientin, indem sie ein schriftliches, die Patientin betreffendes, unzureichend anonymisiertes sozialmedizinisches Gutachten mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren benutzt, kann die Erbin der Patientin keine immaterielle Entschädigung verlangen.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten dabei heraus, dass der Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz folgt auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch wenn man die dortigen Vorschriften richtlinienkonform auslegt, ergibt sich für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung kein Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung.

Quelle: BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 530/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl