Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes vor.

Das ist das Ergebnis eines Kündigungsrechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei dem beklagten Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin beschäftigt war. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf, die Klägerin zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet haben. Der Arbeitgeber kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gab das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber antragsgemäß auf, die Klägerin „zu entlassen“. Die Klägerin war in dem Beschlussverfahren angehört worden. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vor, noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen. Im Revisionsverfahren verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter.

Die Rechtsmittel beider Parteien blieben vor dem BAG ohne Erfolg. Der Zweite Senat hat entschieden, dass aufgrund der – auch im Verhältnis zur Klägerin – rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach der Arbeitgeber die Klägerin zu entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis für die ordentliche Kündigung gegeben war. Dagegen war dem Arbeitgeber durch den Beschluss nicht aufgegeben worden, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beendigen.

Quelle: BAG, Urteil vom 28.3.2017, 2 AZR 551/16, Abruf-Nr. 193116 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird die Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts um ca. 177 qm durch Umnutzung eines Lagers in Verkaufsraum vergrößert, handelt es sich um eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung. Dies gilt auch, wenn sich dadurch der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 qm genehmigter Verkaufsfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist.

So entschied es der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Dabei machten die Richter deutlich, dass die Verkaufsfläche eines in das Gebäude eines Selbstbedienungs-Lebensmittel-Discountmarkts integrierten, aber baulich abgetrennten Backshops ggf. auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts anzurechnen ist. Dem ist so, wenn die Gesamtfläche durch den Lebensmittelmarkt als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und das Warenangebot des Backshops als „Nebenleistung“ in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ des Lebensmittelmarkts steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt.

Quelle VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.2.2016, 5 S 1389/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Öffnet ein Beifahrer die Beifahrertür eines fahrenden Pkw, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer auffahren zu lassen oder zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann er wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen sein.

Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm beschlossen und damit das erstinstanzliche Strafurteil des Amtsgerichts Paderborn und das Berufungsurteil der kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn bestätigt.

Der Angeklagte war als Beifahrer im Pkw seines mitangeklagten Bekannten unterwegs. An einer Kreuzung wollen die beiden rechts abbiegen. Als der Mitangeklagte anfuhr, überholte ihn ein schnell fahrender Radfahrer auf der rechten Fahrzeugseite und bog sodann knapp vor dem Mercedes nach rechts ab. Der Mitangeklagte musste bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Aufgrund der riskanten Fahrweise entschlossen sich beide Angeklagten, den Fahrradfahrer „vom Rad zu holen“ und ihn für sein Verhalten zur Rede zu stellen. Der Mitangeklagte beschleunigte und hupte. Dann überholte er den Fahrradfahrer und lenkte den PKW sodann schräg nach rechts, um dem Radfahrer den Weg abzuschneiden. Der Angeklagte öffnete gleichzeitig ein Stück weit die Beifahrertür. Beide nahmen billigend in Kauf, dass der Radfahrer stürzen und sich erheblich verletzen könnte. Weil dem Radfahrer der Fahrweg versperrt war, musste er stark bremsen und ausweichen. Dabei prallte er gegen die Rückseite eines am rechten Straßenrand geparkten Opel Corsa. Er stürzte vom Rad. Dabei zog er sich Prellungen und Schürfwunden zu. Die beiden Angeklagten fuhren weiter, ohne sich um den Radfahrer zu kümmern. Der Sachschaden betrug ca. 600 EUR.

Der Strafrichter verurteilte die beiden Angeklagten jeweils wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten. Das Landgericht bestätigte das Urteil. Die Revision vor dem OLG blieb ebenfalls erfolglos.

Nach der Entscheidung des OLG ist der Angeklagte zu Recht insbesondere wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden. Der Angeklagte sei, so der Strafsenat, Mittäter. Dabei sei unschädlich, dass er als Beifahrer den PKW nicht selbst gelenkt habe. Täter der Straftat eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr könne jeder sein, der das nach dem gesetzlichen Tatbestand zu bestrafende Verhalten beherrsche. In dem hier vorliegenden Fall eines sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs komme es insoweit nicht auf das Führen des Fahrzeugs an. Entscheidend sei vielmehr, dass das Fahrzeug nicht mehr als Mittel der Fortbewegung, sondern zur Verletzung oder Nötigung eingesetzt werde. In diesem Sinne habe auch der Angeklagte den Mercedes eingesetzt. Er habe die Beifahrertür bewusst geöffnet, um gemeinsam mit dem Mitangeklagten, der das Fahrzeug schräg nach rechts gelenkt habe, den geschädigten Radfahrer abzudrängen und „vom Rad zu holen“.

Angeklagter und Mitangeklagter hätten damit vorsätzlich ein Hindernis bereitet. Der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs sei mit einer verkehrsfeindlichen Einstellung beider Angeklagten erfolgt. Es sei ihnen gezielt darauf angekommen, den Radfahrer vom Rad zu holen und zu verletzen. Das habe das Landgericht zu Recht auch der in der Hauptverhandlung wiederholten Äußerung des Angeklagten entnommen, er hätte den Geschädigten Radfahrer „totgeschlagen“, wenn dieser nicht gestürzt wäre.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 31.1.2017, 4 RVs 159/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zunehmend streiten Kunden und Autohäuser über Kaufverträge, die über das Internet angebahnt worden sind. Der Klassiker sind Ausstattungsmerkmale, die in der Internetanzeige stehen, im Kaufvertrag aber nicht mehr auftauchen. Tendenziell haben die Autohäuser hier schlechte Karten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf beweist.

Der Händler hatte einen gebrauchten BMW 520d bei mobile.de ins Netz gestellt. Aufgelistet waren jede Menge Extras, z. B. Sportfahrwerk, Sportpaket, Luftfederung Hinterachse etc. Im schriftlichen Kaufvertrag tauchten die genannten Ausstattungsmerkmale nicht mehr auf. Einige waren tatsächlich gar nicht vorhanden, was dem Käufer bei der Besichtigung mit Probefahrt nicht aufgefallen war. Als der Händler eine Nachbesserung ablehnte, trat der Käufer vom Vertrag zurück – mit Recht, wie das OLG Düsseldorf meint. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung. Vereinbart worden sei eine Beschaffenheit wie in der Anzeige beschrieben. Daran ändere nichts, dass im Kaufvertrag von den Extras nichts stand. Auch der Vorbehalt am Ende der Internetanzeige „Inseratfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer … vorbehalten“ half dem Händler nichts. Er hätte den Käufer ausdrücklich und unmissverständlich auf das Fehlen der  Extras hinweisen müssen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.8.2016, I-3 U 20/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Lebt ein Kind seit über acht Jahren ohne Rückkehrperspektive in einer Pflegefamilie,  kann es dem Kindeswohl entsprechen, nur in größeren zeitlichen Abständen in Kontakt zu den leiblichen Eltern zu treten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter hielten dabei einen Zeitraum von drei Monaten für angemessen. Ausschlaggebend sei hierfür das Gutachten des Sachverständigen gewesen.

Danach sei die Pflegefamilie für das Kind der Lebensmittelpunkt, sicherer Hafen und ausschließliche Lebenswirklichkeit. Das Kind habe trotz der unsicheren Bindungen an die Pflegeeltern schützenswerte und enge Beziehungen zu ihnen aufgebaut. Würde dieses Beziehungsgeflecht gestört, hätte dies katastrophale Folgen für das Kind. Bisher habe das Kind auf Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern höchst auffällig reagiert.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 17.5.2016, 7 UF 58/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag verpflichtet, „im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit zu leisten“, folgt allein daraus nicht, dass die Überstunden nicht gesondert vergütet werden.

Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eine Lkw-Fahrers deutlich, der sich mit seinem Arbeitgeber um die Vergütung von Überstunden stritt. Eine Vergütung gelte als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das gelte nicht nur in den Fällen, in denen die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben. Es gelte vielmehr auch, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr gearbeitet hat, als von der Vergütungsabrede erfasst ist. Im vorliegenden Fall sei daher von einer Vergütungspflicht auszugehen. Der Arbeitnehmer schulde als Kraftfahrer keine Dienste höherer Art. Auch werde keine deutlich herausgehobene, über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Vergütung gezahlt.

Allerdings müsse der Arbeitnehmer im Rechtsstreit darlegen und beweisen, dass er die geltend gemachten Überstunden auch tatsächlich geleistet hat. Er genügt dieser Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag müsse der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern. Er müsse im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Lässt er sich nicht substanziiert ein, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.

Quelle: BAG, Urteil vom 21.12.2016, 5 AZR 362/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der BGH hat noch einmal zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB) durch Fahren mit einem gefälschten Kfz-Kennzeichen Stellung genommen.

Nach der Entscheidung gilt: Der Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB ist verwirklicht, wenn ein mit falschen amt­lichen Kennzeichen versehenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird.

Wird mit dem Fahrzeug häufiger gefahren, liegt aber ggf. dennoch nur eine Urkundenfälschung vor. Das ist der Fall, wenn dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Diese Unterscheidung ist im Hinblick auf die Strafhöhe wichtig.

Quelle: BGH, Urteil vom 26.10.16, 4 StR 354/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat die Klagen der Betreiber einer Hundepension abgewiesen, mit denen sie sich einerseits gegen ein Nutzungsverbot wandten und andererseits die Erteilung einer Baugenehmigung für eine veränderte Nutzung begehrten.

Die Kläger, Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses, meldeten 2008 bei der Gemeinde den Betrieb einer Hundepension als Gewerbe an. Der zuständige Kreis erteilte die erforderliche Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz ebenfalls im Jahr 2008. Seither betreiben die Kläger die Hundepension. Sie betreuen nach ihren Angaben ihre eigenen drei Hunde und maximal zwei Gasthunde familiär in ihrem Haus. Nach Angaben eines Nachbarn sind es jedoch deutlich mehr. Auf Hinweis überprüfte der Kreis die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Hundepension und sprach ein Nutzungsverbot aus.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat diese abgewiesen. Das Nutzungsverbot sei rechtmäßig erteilt worden, da der Betrieb einer Hundepension in dem als Wohnhaus genehmigten Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Die Kläger besitzen aber keine solche Genehmigung. Da die Kläger den Betrieb der Hundepension ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen hätten, könnten sie sich auch nicht schutzwürdig darauf berufen, der Betrieb sei ihre Existenzgrundlage.

Nach Auffassung des Gerichts kam es nicht darauf an, ob die gewerbliche Hundepension ein störender Gewerbebetrieb ist. Denn der Bebauungsplan schließe ausdrücklich auch sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe aus. Damit sei keine Ausnahme möglich.

Quelle VG Wiesbaden, Urteil vom 26.2.2016, 6 K 251/15, Abruf-Nr. 193118 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vor einer Versteifungsoperation des Sprunggelenks (Arthrodese) muss der Arzt den Patienten über das Risiko einer Pseudoarthrose aufklären. Versäumt er dies, kann das ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR rechtfertigen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines 59-jährigen Patienten entschieden, der Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk hatte. Dieses war in den 1980er Jahren nach einem Bruch operiert worden. In der beklagten Arztpraxis diagnostizierte man eine Arthrose, die zunächst konservativ behandelt wurde. Nachdem die Behandlung erfolglos blieb, empfahl der behandelnde Arzt dem Patienten eine Versteifungsoperation. Diese Arthrodese ließ der Mann durch den Arzt durchführen. In der Folge verwirklichte sich eine Pseudoarthrose, weil die gewünschte knöcherne Konsolidierung ausblieb. Hierdurch entstand eine Spitzfußstellung, die der Patient operativ behandeln ließ. Mit der Begründung, die Versteifungsoperation sei behandlungsfehlerhaft ausgeführt und er sei zuvor nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden, hat der Patient von der Arztpraxis Schadenersatz verlangt. Dabei hat er u. a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR gefordert.

Die Klage war vor dem OLG erfolgreich. Die Richter haben die Parteien angehört und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Danach haben sie die beklagte Praxis aufgrund eines Aufklärungsfehlers zum Schadenersatz verurteilt. Der Patient sei fehlerhaft aufgeklärt worden, so der Senat. Es könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass er über das erhöhte Risiko einer Pseudoarthrose mit der Folge einer Schraubenlockerung informiert worden sei. Dieses Risiko habe nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen in dem nicht unerheblichen Umfang von 14 Prozent bestanden. Es sei deswegen in jedem Fall aufklärungspflichtig gewesen. Die für die Aufklärung darlegungs- und beweispflichtige Arztpraxis habe die gebotene Aufklärung nicht nachweisen können.

Es sei auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten auszugehen. Er habe plausibel dargelegt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. In diesem Fall hätte er sich zumindest nochmals ärztlichen Rat in einer anderen Klinik eingeholt, für die er auch bereits eine Überweisung gehabt habe. Da es sich nicht um eine Bagatelloperation gehandelt habe, sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein Patient vor der Operation eine zweite Meinung einholen wolle.

Ausgehend von der Aufklärungspflichtverletzung sei die von der Arztpraxis zu verantwortende Operation des Patienten rechtswidrig. Für die mit der Operation verbundenen Schmerzen und das sich danach verwirklichte Risiko der Pseudoarthrose sei das verlangte Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR angemessen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 8.7.2016, 26 U 203/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Manchmal sind nicht nur Kinder auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen. In späteren Jahren kann es auch umgekehrt sein und ein erwachsenes Kind muss für den Unterhalt eines bedürftigen Elternteils aufkommen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin und verneinte in einem Fall die Unterhaltsverpflichtung einer erwachsenen Tochter. Die Richter machten dabei deutlich, dass eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes entfalle, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt habe und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheine.

Dies sei vorliegend der Fall. Der Vater habe über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt. Dabei wäre er in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vater habe darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Ein solcher Kontaktabbruch stelle eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.

Zwar sei ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Vorliegend komme aber neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.1.2017, 4 UF 166/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl