Ist das verkaufte Fahrzeug sowohl bei Gefahrübergang als auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung in dem Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen, ist dies ein erheblicher Rechtsmangel. Der Käufer kann daher vom Kaufvertrag zurücktreten.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs redlicherweise gehalten sei, einen potenziellen Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener Informationssystem aufzuklären.

Im SIS werden u.a. Fahrzeuge gespeichert, die aufgrund einer Diebstahlanzeige sichergestellt werden sollen.

Quelle: BGH, Urteil vom 26.4.2017, VIII ZR 233/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Können sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, überträgt das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung einem der Elternteile. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Das ist das Ergebnis eines Sorgerechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Eltern konnten sich nicht darüber einig werden, ob Schutzimpfungen für die Tochter notwendig seien. Der Vater befürwortet die altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.

Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen, diese aber auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln beschränkt.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter ist ohne Erfolg geblieben. Die Richter am BGH stellten klar, dass eine Schutzimpfung keine alltägliche Angelegenheit sei. Sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung belegen die erhebliche Bedeutung. Daher könne nicht einfach der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind aufhalte.

Das Oberlandesgericht hat den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen, um über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es hat hierfür in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind vom BGH bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Da keine einschlägigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken vorliegen, konnte das Oberlandesgericht auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung einer „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“ resultieren, musste das Oberlandesgericht dagegen nicht zum Anlass nehmen, ein gesondertes Sachverständigengutachten über allgemeine Impfrisiken einzuholen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 3.5.2017, XII ZB 157/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In den Fällen, in denen der Mieter lediglich für die Dauer der Regelkündigungsfrist des § 573c Abs. 1 S. 1 BGB zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet ist, handelt der Vermieter nicht treuwidrig, wenn er den Mieter nicht vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlässt.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Berlin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Verwendungsrisiko beim Mieter liegt.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 3.3.2016, 67 S 39/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mitte Mai 2017 gab der Bundesrat grünes Licht für das neue „Gesetz zur Förderung von Transparenz von Entgeltstrukturen“. Das Gesetz soll zukünftig für Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern sorgen.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer können zukünftig Auskunft über die Entgeltstrukturen in ihrem Betrieb verlangen. Das wesentliche Steuerungswerkzeug ist hierbei der Auskunftsanspruch, mit dem sie zukünftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten. So können Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen. Besonders wichtig: Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag wenden sich die Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Auf die Arbeitgeber kommen Prüfverfahren und Berichtspflichten zu.

Prüfverfahren: Das Entgelttransparenzgesetz sieht die Einführung betrieblicher Verfahren zur Überprüfung der Lohngleichheit vor. Private Arbeitgeber sollen ihre Vergütungsstrukturen überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend gestalten.

Berichtspflichten: Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Arbeitnehmer müssen künftig regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem klassischen Bauträgerfall entschieden, dass eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur (zu seinem Nachteil) geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Die Klägerin (eine GmbH) erbrachte Mauerarbeiten gegenüber einer Bauträger-GmbH. Jene wurde vom Finanzamt als steuerpflichtige Leistungsempfängerin in Anspruch genommen. Nach der einengenden BFH-Entscheidung beantragte die Bauträger-GmbH beim Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldnerin zu sein. Das Finanzamt setzte daraufhin die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Hiergegen berief sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens in die von der Finanzverwaltung praktizierte Rechtslage. Das Finanzgericht billigte die Umsatzsteuerfestsetzung, verpflichtete aber das Finanzamt dazu, das Angebot der Klägerin auf Abtretung ihres Anspruchs gegen die Bauträger-GmbH auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer anzunehmen.

Nach Auffassung des BFH schließt die gesetzliche Übergangsregelung (§ 27 Abs. 19 UStG) einen allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber einer belastenden Änderung (§ 176 Abs. 2 AO) aus.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.2.2017, V R 16/16, V R 24/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat die Behörde bewusst regelwidrig einen privaten Dienstleister eingeschaltet, um Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen bzw. auszuwerten, besteht ein Beweisverwertungsverbot für die Messergebnisse.

Davon ist das Amtsgericht Weilburg ausgegangen. Das Amtsgericht bezieht sich in seinem umfangreich begründeten Beschluss auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. Danach muss die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleiben, wenn sie sogenannte private Dienstleister hinzuzieht. Private Dienstleister dürfen bei der Verkehrsüberwachung demnach nur für Tätigkeiten hinzugezogen werden, die nicht die Herrschaft über die Messung betreffen. Wird dagegen verstoßen, können die Messergebnisse nicht verwendet werden.

Quelle: Amtsgericht Weilburg, Urteil vom 6.3.2017, 40 OWi 6 Js 7873/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Gebrauchtwagenhändler muss ungefragt offenbaren, wenn es sich bei dem Gebrauchtwagen um einen ehemaligen Mietwagen handelt.

Deshalb entschied das Landgericht (LG) Hamburg einen Prozess zugunsten des Kunden. Der Händler hatte auf Zahlung des Kaufpreises geklagt, der Kunde verlangte mit einer Widerklage seine Anzahlung zurück.

Streitobjekt war ein Pkw Nissan, Laufleistung 15.000 km, Erstzulassung vor acht Monaten auf einen Autovermieter (vermutlich inländisch). Die Papiere mit Vorbesitzereintrag haben bei den Verkaufsverhandlungen nicht vorgelegen. Im Bestellschein findet sich kein Hinweis. Zunächst hatte der Händler behauptet, den Käufer mündlich ausdrücklich auf die Mietwageneigenschaft hingewiesen zu haben. Später hat er durch seinen Anwalt vortragen lassen, darüber sei nicht gesprochen worden, und es habe auch keine Offenbarungspflicht bestanden. Demgegenüber behauptete der Käufer, er habe bei den Verhandlungen ausdrücklich erklärt, an einem Ex-Mietwagen kein Interesse zu haben. Diese Behauptung bestätigte ein Zeuge des Käufers.

Das genügte dem Gericht für die Annahme einer arglistigen Täuschung. Doch Täuschung hin oder her: Auch ohne Täuschung sah das Gericht den Händler in der Haftung. Alternative Begründung: Sachmangelhaftung oder fahrlässige Verletzung einer Nebenpflicht. Die Mietwageneigenschaft sei eine unübliche und erwartungswidrige Beschaffenheit. Auf sie müsse ein Händler auch ungefragt, also aus eigener Initiative, ausdrücklich hinweisen

Quelle: LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2016, 326 O 31/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Anordnung im Gewaltenschutzverfahren wird nicht dadurch unwirksam, dass sich der andere Ehegatte ebenfalls nicht rechtskonform verhält.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg und bestätigt damit eine Anordnung des Amtsgerichts, nach der ein gewalttätiger Ehemann die Ehewohnung nicht mehr betreten und sich der Ehefrau nicht mehr nähern darf. Der Mann hatte gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde eingelegt. Er hatte argumentiert, seine Frau habe die Anordnung nur dazu nutzen wollen, den gemeinsamen Hausrat zu verkaufen. Außerdem habe sie die gemeinsamen Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen. Sie habe sich daher selbst nicht rechtskonform verhalten.

Die Richter am OLG hielten die Anordnung des Amtsgerichts für richtig. Es sei unerheblich, ob die Frau sich selbst rechtskonform verhalten habe oder nicht. Denn ein etwaiges rechtswidriges Verhalten der Frau lasse ein rechtswidriges Verhalten des Mannes nicht entfallen. Dem Mann stehe es frei, sich gegen ein rechtswidriges Verhalten der Frau auf dem normalen Rechtsweg gesondert zur Wehr zu setzen.

Nach der Beweisaufnahme des Amtsgerichts stehe darüber hinaus fest, dass der Mann seine Frau durch die ernstzunehmende Ankündigung, ihr den Bauch aufzuschlitzen und so zu töten, massiv körperlich bedroht habe. Hierdurch habe er auch seine eingeschränkte Fähigkeit, seine Emotionen zu kontrollieren, unter Beweis gestellt. Auch in der Verhandlung vor dem Amtsgericht war es der Amtsrichterin nur mühsam gelungen, den Mann davon abzuhalten, seine Frau zu beschimpfen und der Lüge zu bezichtigen. Darüber hinaus habe er seine Frau gegenüber den gemeinsamen, noch kleinen Kindern als Schlampe bezeichnet und von den Kindern verlangt, dies auch selbst gegenüber Dritten zu tun.

Vor dem gesamten Hintergrund sei die Anordnung des Amtsgerichts daher nicht zu beanstanden, so das OLG. Der Mann hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats seine Beschwerde zurückgenommen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2017, 4 UF 3/17.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung und Herausgabe ­einer Wohnung, setzt nicht voraus, dass zugleich eine Räumungsklage in einem Hauptsacheverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Der nötige Verfügungsgrund für eine solche Leistungsverfügung ist aber nur gegeben, wenn eine verbotene Eigenmacht oder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben vorliegt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Brandenburg. Der Vermieter wollte im gesamten Wohnhaus umfassende Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchführen. Er kündigte dem einzigen im Haus noch verbliebenen Altmieter fristlos, hilfsweise fristgemäß wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Hausordnung. Sodann begehrte er im Wege der einstweiligen Verfügung die Räumung und Herausgabe. Die Gefahr für Leib und Leben begründete der Vermieter damit, dass

  • angeblich mehrfach Schnaps- und Weinflaschen aus dem Fenster der Wohnung des Mieters geflogen waren und zu befürchten stand, dass Passanten oder Nachbarn hierdurch getroffen würden.

 

  • Außerdem hätte der Mieter diverse Lebensmittel in den Abfluss gestopft, was zudem die Gefahr begründe, dass er sich eventuell auch noch an der Gasversorgung zu schaffen mache.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Vermieters zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Anforderungen an den Verfügungsgrund – angesichts der besonderen Bedeutung einer Wohnung und der bei einer Räumung eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache – hoch anzusetzen sind.

Ausgehend hiervon hat es den Vortrag des Vermieters zur konkreten Gefahr durch herabfallende Flaschen als nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht angesehen. Die benannten Zeugen hätten nur bekunden können, dass leere Flaschen vor dem Haus lagen, aber nicht wie sie dort hingekommen waren. Die behauptete Verstopfung der Abwasserleitung begründet keine Gefahr für Leib oder Leben von Personen; das Eigentum wird durch eine einstweilige Verfügung gerade nicht geschützt.

Quelle Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 21.4.17, 31 C 37/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem schädigenden (Unfall-)Ereignis ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist nicht der Fall bei einer Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke zu holen.

Im vorliegenden Fall sollte festgestellt werden, ob ein Vorfall auf Ibiza ein Arbeitsunfall war. Die Richter am Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zweifelten nach der Beweiserhebung erheblich und verneinten dies. Sie begründeten ihre Entscheidung wie folgt:

  • Ob der Kläger „Beschäftigter“ und damit gesetzlich unfallversichert gewesen sei, sei zweifelhaft. Er gab an, dass er im Club auf Ibiza Verkaufsverhandlungen geführt habe. Zuvor hatte er behauptet, die Geschäftsgespräche seien vor dem Besuch des Clubs beendet gewesen.

 

  • Ebenfalls sei nicht bewiesen, dass der Kläger beim Verlassen des Clubs auf einem versicherten Heimweg gewesen sei. Es sei wahrscheinlicher, dass er nach dem kurzzeitigen Verlassen des Clubs wieder hinein wollte und vom Türsteher abgewiesen wurde. Dieses stehe nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Dafür kämen nur private Gründe in Frage, insbesondere der selbst geschilderte Grund, seine vergessene Jacke zu holen. Weder er noch seine Geschäftspartner hätten zudem behauptet, dass in dieser Phase noch Verkaufsverhandlungen geführt werden sollten.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.3.2017, L 6 U 2131/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl