Arbeitnehmer sollen zukünftig das Recht haben, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu verringern.

Zu diesem Ergebnis kommt ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Vorgesehen ist neben dem bisherigen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeit ein Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Somit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Er wurde bisher vom BMAS noch nicht veröffentlicht. Dementsprechend gibt es nur Spekulationen darüber, wie der Anspruch umgesetzt werden soll. Grundlage soll aber wohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sein. Dann würde höchstwahrscheinlich gelten:

 

  • Der Anspruch kommt nur in den Betrieben zur Geltung, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

 

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits mehr als sechs Monate bestehen.

 

  • Arbeitnehmer müssen die vorübergehende Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen.

 

  • Die Rückkehr zur Vollzeit soll frühestens nach einem Jahr möglich sein.

 

  • Zukünftig soll der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers einer Änderung der Arbeitszeit auch entsprechen müssen, wenn er in einem Kleinbetrieb tätig ist.

 

  • Außerdem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. Bisher müssen sie nachweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und dass sie für diesen geeignet sind. Der Entwurf sieht hier eine Änderung des § 9 TzBfG bei der Beweislast vor. Diese soll auf den Arbeitgeber verlagert werden. Künftig muss also der Arbeitgeber darlegen, dass ein Arbeitsplatz fehlt oder der Arbeitnehmer nicht geeignet ist.Aktuelle Gesetzgebung: Referentenentwurf auf befristete ArbeitszeitverringerungArbeitnehmer sollen zukünftig das Recht haben, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu verringern.

    Zu diesem Ergebnis kommt ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Vorgesehen ist neben dem bisherigen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bzw. Teilzeit ein Anspruch auf Befristung der Teilzeit. Somit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht.

    Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Er wurde bisher vom BMAS noch nicht veröffentlicht. Dementsprechend gibt es nur Spekulationen darüber, wie der Anspruch umgesetzt werden soll. Grundlage soll aber wohl das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sein. Dann würde höchstwahrscheinlich gelten:

     

    • Der Anspruch kommt nur in den Betrieben zur Geltung, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

     

    • Das Arbeitsverhältnis muss bereits mehr als sechs Monate bestehen.

     

    • Arbeitnehmer müssen die vorübergehende Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen.

     

    • Die Rückkehr zur Vollzeit soll frühestens nach einem Jahr möglich sein.

     

    • Zukünftig soll der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers einer Änderung der Arbeitszeit auch entsprechen müssen, wenn er in einem Kleinbetrieb tätig ist.

     

    • Außerdem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. Bisher müssen sie nachweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und dass sie für diesen geeignet sind. Der Entwurf sieht hier eine Änderung des § 9 TzBfG bei der Beweislast vor. Diese soll auf den Arbeitgeber verlagert werden. Künftig muss also der Arbeitgeber darlegen, dass ein Arbeitsplatz fehlt oder der Arbeitnehmer nicht geeignet ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften beschlossen.

Hierzu sagte der Bundesminister Heiko Maas: „Die Zahl der Angriffe auf Polizisten und Rettungskräfte steigt. Polizisten werden alltäglich brutal attackiert. Das ist völlig inakzeptabel. Alle Einsatzkräfte riskieren Gesundheit und Leben, um unseren Rechtsstaat zu verteidigen und anderen zu helfen. Dafür haben sie unsere Wertschätzung und unsere Unterstützung verdient. Es ist höchste Zeit, Polizisten wirkungsvoller zu schützen. Tätliche Angriffe gegen sie müssen besser erfasst und härter bestraft werden. Dafür schaffen wir einen neuen Tatbestand im Strafrecht. Wir wollen Polizisten nicht nur bei Vollstreckungshandlungen, sondern in ihrem gesamten Dienst schützen. Auch wer täglich Streife geht oder in der Amtsstube seinen Dienst verrichtet, hat mehr Respekt verdient. In gleichem Maße werden Rettungskräfte und Feuerwehrleute geschützt.“

Mit dem Gesetzentwurf erfüllt die Bundesregierung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag, Polizisten und andere Einsatzkräfte stärker vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen.

Geplant ist im Wesentlichen, die Strafvorschriften der §§ 113 ff. des Strafgesetzbuches umzugestalten, insbesondere durch einen neuen Straftatbestand des „Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte“ (§ 114 StGB-E). Die vorgesehene Norm verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auch schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen (wie z.B. Streifendienst, Unfallaufnahme, Beschuldigtenvernehmung) gesondert unter Strafe gestellt.

Darüber hinaus wird der Katalog der besonders schweren Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die auch für den neuen Straftatbestand gelten, erweitert: Künftig liegt in der Regel auch ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dabei muss er nicht die Absicht haben, dies zu verwenden. Außerdem wird ein neues Regelbeispiel eingefügt, das Fälle erfasst, in denen die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Über die bereits im geltenden Recht vorhandene Verweisung kommen die nun vorgeschlagenen Änderungen auch Rettungskräften zugute.

Ergänzend dazu schlägt der Gesetzentwurf Änderungen bei den Straftatbeständen des Landfriedensbruchs und des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs vor. Die bislang geltende Subsidiaritätsklausel, die vorsieht, dass Landfriedensbruch nicht bestraft werden kann, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, wird gestrichen. So kann künftig dem spezifischen Unrecht des Landfriedensbruchs besser Rechnung getragen werden.

Quelle: BMJV

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ab Juli 2018 müssen Lkw nicht nur auf Autobahnen, sondern auf sämtlichen Bundesfernstraßen Maut zahlen. Der Bundesrat billigte die vom Bundestag beschlossene Ausdehnung auf das gesamte, ca. 40.000 km umfassende bundesdeutsche Fernstraßennetz. Die Mautpflicht gilt für Lkw ab 7,5 Tonnen. Sie soll jährliche Mehreinnahmen von bis zu 2 Milliarden EUR generieren.

Ausnahmen für landwirtschaftliche Fahrzeuge

Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h sind von der Maut befreit. Diese Ausnahme geht auf eine Forderung des Bundesrats aus seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung im sogenannten ersten Durchgang zurück (BR-Drs. 281/16(B)).

Vom Bundestagsbeschluss nicht betroffen sind kleinere Lkw zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen sowie Fernbusse. Die Bundesregierung hat aber bereits angekündigt, bis spätestens Ende 2017 zu prüfen, ob die Mautpflicht auf diese Fahrzeuge ausgedehnt werden soll.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Plenarsitzung des Bundesrats am 10.2.2017

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Beantragt ein Elternteil, dass ihm die Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes übertragen wird, muss das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) prüfen. Denn es liegt nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter verwiesen dabei auf das NamÄndG. Danach setzt eine Namensänderung gegen den Willen des anderen Elternteils einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Der anzuwendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung des BVerwG dem der Einbenennung – also dem Fall, dass das Kind den neuen Familiennamen eines wiederverheirateten Elternteils annehmen soll.

Ausreichend ist nicht, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient. Die Namensänderung ist vielmehr erst erforderlich, wenn das Wohl des Kindes es auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, den Familiennamen zu ändern. Das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil darf nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen durchgetrennt werden. Der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil kommt ein hohes Gewicht zu.

Quelle: BGH, Urteil vom 9.11.2016, XII ZB 298/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Klägerin entschieden, die in einem Gewerbegebiet eine ehemalige Lagerhalle als „Sportanlage für Lasertag und Fitness“ betreiben möchte. Bei Lasertag oder Lasergame handelt es sich um ein Spiel, bei dem mehrere Spieler einen Infrarotsignalgeber („Phaser“) erhalten sowie mit Sensoren ausgestattete Westen tragen. Die Spieler versuchen, den jeweiligen Gegner mit dem Phaser zu treffen, um so Punkte für sich oder ihre Mannschaft zu sammeln. Die Klägerin beantragte die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung. Sie vertrat die Auffassung, bei Lasertaganlagen handle es sich um Anlagen für sportliche Zwecke, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig seien.

Die Bauordnungsbehörde lehnte den Antrag ab. Auch vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatte die Klägerin in erster Instanz keinen Erfolg. Ihre Klage wurde dort abgewiesen. Das OVG hat dieses Urteil nun bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Bei der geplanten Anlage handle es sich um eine Vergnügungsstätte, nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke. Selbst wenn je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein könne, stehe typischerweise die Unterhaltung im Vordergrund. Bei der vorliegend allein interessierenden Indoor-Variante finde das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunklung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten beitrügen. Hinzu kämen eine akustische Untermalung und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch werde eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck sei. Die Ausgestaltung der Spiele erinnere an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewege.

Bei der von der Klägerin geplanten Anlage handle es sich außerdem um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle. Das ergebe sich etwa aus der Lage der Halle unmittelbar an der Ausfahrt von einer überörtlichen Verbindungsstraße und der Tatsache, dass sich in der Nähe des geplanten Standortes nur in geringem Umfang Wohnbebauung befinde. Die Anlage sei zudem vor allem auf die Nutzung durch Besuchergruppen angelegt. Alles in allem handle es sich daher um eine Anlage, deren Nutzung nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig sei, sodass auch die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten keine Anwendung finde.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.9.2016, 8 A 10338/16.OVG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl