Wenn der Bau des Eigenheims endlich fertig ist, kann es vielen Bauherren mit dem Einzugs­termin gar nicht schnell genug gehen. Doch Vorsicht: Vor der Schlüsselübergabe steht die Bauabnahme als letzte Hürde auf dem Weg in die eigenen vier Wände. „Ihre zahlreichen rechtlichen Wirkungen dürfen Bauherren nicht unterschätzen“, warnt Mario van Suntum, Vertrauensanwalt beim Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB).

Abnahme bereits im Bauvertrag regeln

Bereits im Bauvertrag sollte das Procedere der Abnahme verbindlich geregelt sein, so van Suntum. Denn manche Unternehmen versuchen durch Klauseln im Bauvertrag die Abnahme vorzuverlegen, zu ihren Gunsten zu vereinfachen oder zu fingieren. Solche Klauseln benachteiligen Verbraucher und schränken ihre Rechte ein. Das kann z.B. geklärt werden, wenn ein Anwalt den Vertrag vor der Unterzeichnung prüft. Wegen des hohen rechtlichen Risikos wird empfohlen, eine förmliche Abnahme mit Objektbesichtigung und eine schriftliche Abnahmeerklärung zu vereinbaren.

Baubegleitende Qualitätskontrolle hilft Mängel rechtzeitig zu erkennen

Eine baubegleitende Qualitätskontrolle hilft dabei, Mängel zu vermeiden, die im Rahmen einer Schlussabnahme bereits überbaut und daher nicht mehr zu erkennen sind. Bei der Abnahme selbst empfiehlt es sich, einen kundigen Sachverständigen, zum Beispiel einen unabhängigen Bauherrenberater hinzuzuziehen. In das Abnahmeprotokoll gehören alle festgestellten Mängel zusammen mit Fristen zu ihrer Behebung.

Folgen der Abnahme vor allem für den Bauunternehmer günstig

Die Folgen der erfolgreichen Bauabnahme seien vor allem für den Bauunternehmer günstig, warnt van Suntum. So beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist zu laufen und der Unternehmer kann seine Schlussrechnung stellen. Gleichzeitig geht das Risiko der Zerstörung oder Beschädigung an den Bauherrn über. Und ab diesem Datum muss der Bauherr bei später auftauchenden Mängeln nachweisen, dass für diese der Bauunternehmer verantwortlich ist. Bis zur Abnahme ist die Beweislage umgekehrt. „Bereiten Sie die Schlussabnahme gründlich vor und führen Sie acht bis zehn Tage vor dem Termin eine Vorbegehung zusammen mit einem unabhängigen Bauherrenberater oder Bausachverständigen durch“, empfiehlt van Suntum.

Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Werden mobile Halteverbotsschilder aufgestellt, genügt regelmäßig eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW im Fall einer Autofahrerin entschieden, die ihr Fahrzeug am 19.8.2013 in einer Straße in Düsseldorf geparkt hatte und dann in den Urlaub geflogen war. Am nächsten Tag richtete ein Umzugsunternehmen dort mit mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone ein. Halteverbotsbeginn war der 23.8.2013, 7:00 Uhr. Das Fahrzeug wurde am Nachmittag des 23.8.2013 abgeschleppt. Die Kosten hierfür wurden der Frau in Rechnung gestellt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung gegen dieses Urteil hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

Die Richter verwiesen auf ihre bisherige Rechtsprechung. Danach sei unerheblich, dass die Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien. Dies stehe der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, würde die Effizienz der Gefahrenabwehr erheblich eingeschränkt, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde.

Zwar gingen andere Obergerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen aus. Sie halten eine Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme also nur für verhältnismäßig, wenn das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder entfernt werde. Das OVG könne aber nicht erkennen, dass es einem Dauerparker regelmäßig unzumutbar sei, die Verkehrsregeln am Abstellort seines Fahrzeugs mit einer Vorlaufzeit von 48 Stunden zu kontrollieren. So könne er die Nachteile vermeiden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden seien.

Quelle: OVG NRW, Urteil vom 13.9.16, 5 A 470/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer ein Kraftfahrzeug anmietet hat eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs.

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall einer Frau hin, die bei einer gewerblichen Autovermietung einen PKW gemietet hatte. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet. Dieses wurde später gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI ausgetauscht. Dieses Fahrzeug betankte die Frau mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen des falschen Kraftstoffs liegen blieb. Da die verständigte Pannenhilfe nicht erfolgreich war, musste das Fahrzeug abgeschleppt werden. Der Schaden am Pkw wurde von einem Sachverständigen auf 1.080,57 EUR beziffert. Das Sachverständigengutachten kostete 45,00 EUR.

Die Autovermietung verlangt von der Frau diese Kosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 EUR, insgesamt 1.150,57 EUR. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Bei dem ursprünglichen Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der Mercedes A-Klasse gehandelt, welches mit Benzin betrieben wurde. Im Rahmen des Austausches sei durch einen Mitarbeiter der Klägerin versichert worden, dass das Austauschfahrzeug (Mercedes-Benz B180 CDI) ein vergleichbares Fahrzeug wäre, welches genauso zu fahren und zu bedienen sei. Auf die unterschiedliche Kraftstoffart sei sie nicht hingewiesen worden. Außerdem habe sie den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt.

Die Autovermietung erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Autovermietung recht und verurteilte die Frau zur Zahlung von 1.150,57 EUR. Die Frau habe ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte. Der Mieter muss sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund besteht eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs, so das Gericht. Trotz deutlicher Hinweise – sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss – habe sie Benzin statt Diesel getankt. Daher habe sie grob fahrlässig gehandelt. Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmitteln wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird, so das Urteil.

Das Fahrzeug sei zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck „Diesel“ befunden habe. Das habe beim Öffnen des Tankdeckels ins Auge stechen müssen. Auch hätte die Frau nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet. Diese Argumente ließen sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht damit ausräumen, dass die Frau aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht sehen konnte. Die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel lasse sich auch bei Dunkelheit erkennen. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet sei.

Quelle: amtsgericht-muenchen-urteil-vom-2-9-2016-113-c-27219-14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes muss die Kindesmutter keine Vollzeittätigkeit aufnehmen, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht. Sie kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter verwiesen darauf, dass ein geschiedener Ehegatte vom anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bestand ein deutlich erhöhter Förderungs- und Betreuungsbedarf des Kindes, auch wenn es schon 16 Jahre alt war. Der Kindesmutter war daher eine Vollzeittätigkeit nicht zuzumuten. Sie kann daher weiterhin Betreuungsunterhalt beanspruchen.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 2.6.2016, 6 WF 19/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl