dashcam v2 IXMissachtet der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt die Vorfahrt und gefährdet so den Straßenverkehr (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB), kann dies grundsätzlich ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung sein.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass dies nicht nur für Berufskraftfahrer gelte. Auch Arbeitnehmer, die ihre Haupttätigkeit nicht ohne Firmenfahrzeug ausüben können, müssten in diesem Fall mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Arbeitgeber war in dem Fall ein ambulanter Pflegedienst. Es müsse aber in jedem Fall eine Interessenabwägung erfolgen. Diese ging vorliegend zugunsten des Arbeitnehmers aus.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.10.15, 5 Sa 176/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Real Estate investmentUm Sondereigentum abzugrenzen (hier: zwei durch eine Wand abgetrennte Kellerräume) ist alleine der Aufteilungsplan maßgeblich. Wie der Bau tatsächlich ausgeführt ist, ist unerheblich.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Er teilt damit nicht die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung. Dort wird vertreten, dass Sondereigentum ausnahmsweise in den von der tatsächlichen Bauausführung vorgegebenen Grenzen entsteht, wenn diese nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.

Der betroffene Sondereigentümer kann von allen übrigen Wohnungseigen­tümern – nicht nur von dem benachbarten Sondereigentümer – verlangen, dass die Trennwand erstmals entsprechend dem Aufteilungsplan hergestellt wird. Dies gilt unabhängig davon, wie die herzustellende Wand dinglich zugeordnet wird. Der Anspruch kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn es den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist, den Umbau vorzunehmen. Das ist z.B. der Fall, wenn tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erforderlich sind oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

Quelle: BGH, Urteil vom 20.11.2015, V ZR 284/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Building projectIm werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen. Sie können zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind und der Werkunternehmer dies erkennen kann.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Hauseigentümers, der mit einem Handwerker vor Gericht stritt. Entzündet hatte sich der Streit an der Frage, ob die verlegten Dachpfannen wirklich „hagelsicher“ seien.

„Hagelsicher“ bedeute nach Ansicht der Richter, dass Hagelschlag dem Material (hier: Metalldachpfannen) „nichts anhaben könne“. Die Hagelsicherheit sei dabei nicht nur darauf beschränkt, dass die Eindeckung durch Hagel nicht „zerstört“ werde. Der Bauherr könne berechtigterweise erwarten, dass die Dachpfannen bei Hagelschlag nicht verschlechtert oder ihre „Lebenserwartung“ verkürzt werden. Weil die Dachpfannen hier diese angepriesenen Erwartungen nicht erfüllt hatten, musste der Unternehmer die Kosten übernehmen, die für das nachbessern entstanden waren.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.9.2015, 11 U 86/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Verursacht der Mieter eines Mietwagens einen Unfall, indem er an einer ausgeschalteten Ampelanlage das Stoppschild nicht beachtet und deshalb mit dem Querverkehr kollidiert, handelt er grob fahrlässig.

Die Folge ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum: Eine im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbefreiung, die analog einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, greift nicht. Der Mieter muss den Schaden am Mietfahrzeug ersetzen.

Quelle: LG Bochum, Urteil vom 25.6.2015, I-3 O 60/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz 1Seit dem 1.1.16 können nicht dauerhaft pflegebedürftige Patienten Übergangspflege beanspruchen, wenn sie nach einer Krankenhausbehandlung entlassen werden. Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und nun auch Kurzzeitpflege.

Im Bereich der Ersatz- und Kurzzeitpflege ist es zuletzt zu vielen Änderungen gekommen. Pflegende Angehörige können viel stärker bestimmen, wie sie die neu geschaffenen Möglichkeiten miteinander kombinieren möchten. Sie können – und sollten – sich dazu bei den Krankenkassen genau beraten lassen. Das wird häufig vergessen.

Hinweis Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Ältere Menschen sollten nicht voreilig wechseln, sondern bei der Wahl einer ­neuen Kasse auf Zusatzleistungen für Senioren achten. Der Produktfinder des Verbrauchermagazins Test wird derzeit regelmäßig aktualisiert und zeigt Beitragssätze, Leistungen und Service von 75 Kassen (www.test.de/krankenkassen).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

UnterschreibenEin Testament ist ungültig, wenn sich die Jahresangabe des Datums nicht sicher feststellen lässt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in einer Erbsache. Die Richter verwiesen auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Nach den dortigen Regeln zum Erbrecht soll der Erblasser angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat. Das Gesetz regelt auch den Fall, dass das Testament keine Angabe über die Zeit enthält, wann es errichtet wurde. Ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist es nur gültig, wenn sich nicht anderweitig feststellen lässt, wann es errichtet wurde. Hintergrund ist, dass in diesem Fall möglicherweise später noch ein neues wirksames Testament errichtet wurde. Bleibt es also möglich, dass später noch ein weiteres Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet wurde, ist das undatierte Testament daher unwirksam.

Quelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 16.7.2015, 3 Wx 53/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

mietrechtWer eine Wohnung modernisiert muss darauf hinweisen, dass er deshalb gleichzeitig oder später die Miete erhöhen möchte. Unterlässt er das, kann er sich später nicht mehr auf eine Mieterhöhung wegen der Renovierung berufen.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Berlin hin. In dem Fall hatte der Vermieter die Wohnung modernisiert und die Miete nach § 558 BGB erhöht. Dabei hat er die Möglichkeit zur gleichzeitigen oder späteren Mieterhöhung nach § 559 BGB a.F. nicht erwähnt und sie sich auch nicht ausdrücklich vorbehalten. Dies kann ein stillschweigender Verzicht auf eine Modernisierungsmieterhöhung sein, entschied das Gericht.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 16.7.2015, 67 S 130/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Wer im Straßenverkehr den Stinkefinger zeigt, muss mit einem Fahrverbot rechnen.

Das musste sich ein Taxifahrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Der Mann war mit seinem Taxi in München unterwegs. Er hatte keinen Fahrgast im Wagen. Vor ihm fuhr der Geschädigte, ein 40-jähriger Münchner, mit seinem VW Touran in Begleitung seiner Ehefrau. Plötzlich überholte ihn das Taxi mit hoher Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn. Beim Vorbeifahren zeigte ihm der Taxifahrer den gestreckten Mittelfinger. Unmittelbar danach scherte das Taxi so knapp vor ihm ein, dass der Touran-Fahrer eine Vollbremsung einleiten musste und die Reifen quietschten. Nur dadurch konnte ein Auffahrunfall verhindert werden.

Das Amtsgericht verurteilte den Taxifahrer deshalb wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 EUR (50 Tagessätze zu je 20 EUR) und einem Monat Fahrverbot.

Dieses Einscheren sei in keiner Weise verkehrsbedingt gewesen, urteilte das Gericht. Es sei ausschließlich in der Absicht erfolgt, den Zeugen zu einer Vollbremsung zu zwingen. So sollte ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen geführt werden. Das Gericht glaubte dem Taxifahrer nicht, der angab, dass er auf der linken Spur zum Überholen angesetzt habe als das Fahrzeug vor ihm auch nach links ausscherte. Er sei sehr erschrocken und habe so reagiert, dass er noch weiter nach links ausgeschert sei und auf der Gegenfahrbahn dieses Fahrzeug überholt habe. Dabei habe er eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch nicht den Stinkefinger gezeigt.

Das Gericht hat zugunsten des Taxifahrers berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war. Es verhängte neben der Geldstrafe ein einmonatiges Fahrverbot. Das verkehrswidrige Überholmanöver in Verbindung mit der völlig unangebrachten Nötigung stelle einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar. Dieser musste die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 25.6.2015, 922 Cs 433 Js 114354/15, rkr., Abruf-Nr. 146337 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

geldTreffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und erbrachter Leistung eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, erfasst die Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abänderungsvertrag. Vielmehr wird das gesamte geänderte Vertragsverhältnis erfasst. Folge ist, dass aus dem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten deutlich, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn die Vertragsbeziehung nicht in Zeiträume mit und ohne sittenwidrige Honorarvereinbarung geteilt werden könne und die „Ohne-Rechnung-Abrede“ damit (auch) das Entgelt für die Planung betreffe, aus der Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden sollen.

Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, 10 U 14/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Bewahrt der Arbeitnehmer Wertgegenstände am Arbeitsplatz auf, die keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, bestehen keine Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitgebers. Daher muss dieser bei einem Verlust keinen Schadenersatz leisten.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Krankhausmitarbeiters hin. Dieser hatte behauptet, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 EUR in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen der Bürotür wäre nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertigerweise in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus selbiger nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei. Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht. Deshalb habe sie nunmehr Schadensersatz zu leisten.

Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage abgewiesen. Die Richter am LAG betonten im Berufungstermin, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Da sich die Kammer mit dieser Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehen konnte, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück. Ihm wurden darauf – die wegen der Rücknahme reduzierten – Verfahrenskosten auferlegt.

Quelle: LAG Hamm, Pressemitteilung zum Verfahren 18 Sa 1409/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl