Klage mit Buch, Hand und BrilleDer Mindestlohn gilt nicht für behinderte Menschen, die im Rahmen eines Werkstattverhältnisses tätig sind. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinn des Mindestlohngesetzes (MiLoG).

Zu diesem Ergebnis kommt das Arbeitsgericht Kiel. Im konkreten Fall forderte ein Behinderter, der im Rahmen eines Werkstattverhältnisses beschäftigt war, dass ihm der Mindestlohn zustehe, weil er Arbeitnehmer sei. Der gezahlte Stundensatz von 1,49 EUR sei sittenwidrig. Das ArbG sah das anders: Werkstattverträge beruhen auf den Grundsätzen des IX. Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, das ein Austauschverhältnis zwischen weisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einem Werkstattverhältnis als maßgeblicher Aspekt die Betreuung und Anleitung des behinderten Menschen dazu. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wie ein Arbeitnehmer auch in quantitativer Hinsicht wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt. Bei Behindertenwerkstätten im Sinn des SGB IX steht das aber nicht im Vordergrund.

Quelle: Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19.6.2015, 2 Ca 165 a/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Der Umbau eines Bahnübergangs an der Eisenbahnstrecke entlang der Lahn verletzt einen dort in der Nähe gelegenen Reiterhof nicht in seinen Rechten.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Klägerin, die einen Reiterhof betreibt. Dessen Tätigkeitsschwerpunkt liegt im sogenannten „therapeutischen Reiten“, das in Kooperation mit zwei Schulen und einer Behinderteneinrichtung durchführt wird. Der Reiterhof liegt inmitten eines Gewerbegebiets an der Bahnstrecke entlang der Lahn gegenüber einem unbeschrankten Bahnübergang. Dieser ist durch blinkende Lichtzeichen und ein akustisches Signal gesichert. Lichtzeichen und Signal werden 24 bis 40 Sekunden vor Eintreffen eines Zuges an der eingleisigen Strecke ausgelöst. Jenseits des Bahnübergangs befindet sich eine von der Klägerin genutzte Koppel mit Reitplatz.

Die Klägerin wendet sich gegen die erteilte Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts zum Umbau des Bahnübergangs. Vorgesehen ist, die bisherige Bahnübergangssicherung durch eine zuggesteuerte Lichtzeichenanlage mit Halbschranken zu ersetzen. Nähert sich ein Zug, wird zunächst eine drei Sekunden dauernde Gelbphase der Lichtzeichenanlage mit gleichzeitigem akustischem Warnsignal ausgelöst. Hieran schließt sich eine Rotphase von 29 Sekunden an. In den darauffolgenden sechs Sekunden schließt sich die Schranke, worauf 8 Sekunden später der Zug am Bahnübergang eintrifft. Die Klägerin meint, dass durch die neue Sicherungstechnik zusätzliche Gefahren für die Teilnehmer am therapeutischen Reiten beim Überqueren des Bahnübergangs entstünden. Gefahren berge vor allem der Fall, wenn eine Pferdegruppe durch das Herabsenken der Bahnschranke getrennt werde. Für die Pferdeführer sei es dann schwierig, die dem Herdentrieb folgenden Tiere zurückzuhalten. Außerdem müsse sie wegen des Lärms während der Bauarbeiten ihre Tiere ausquartieren.

Das OVG wies die Klage ab. Es bestehe die erforderliche Planrechtfertigung für den Umbau des Bahnübergangs. Damit solle die Sicherheit an der Strecke erhöht werden. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein beschrankter Übergang gegenüber einem lediglich durch Blinklichter gesicherten Übergang das Gefahrenpotential mindere und damit einen Sicherheitsgewinn bedeute. Die Abwägung sei auch nicht fehlerhaft. Insbesondere sei bei der Genehmigung der Gesichtspunkt des Herdentriebs der Pferde berücksichtigt worden. Dabei sei zu Recht darauf abgestellt worden, dass auch bisher schon die Tiergruppe geteilt werde, wenn das Überschreiten des Bahnübergangs für einzelne Tiere durch die Blinklichter unterbunden werde. Zwar habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass die Gruppe in einer solchen Situation den Übergang bislang vollständig passiert habe. Allerdings sei es nicht schutzwürdig, diese vorschriftswidrige und gerade für besonders betreuungsbedürftige Personen auch gefährliche Möglichkeit aufrechtzuerhalten. Dies belege vielmehr die Notwendigkeit, zusätzlich Halbschranken zu installieren. Zudem verbleibe der Klägerin wegen der Vorwarnzeit von 29 Sekunden ein hinreichender Zeitraum, um mit den Pferden den unmittelbaren Gefahrenbereich zu verlassen. Im Übrigen sei es ihre Aufgabe, das Passieren des Bahnübergangs so zu organisieren, dass weder für die Pferde noch für die therapierten Kinder eine Gefahrensituation entstehen könne. Dies könne neben der Ausrichtung am Fahrplan der Züge gegebenenfalls auch dadurch geschehen, dass die Gruppen entsprechend klein gebildet würden, um ein zügiges Queren der Gleise zu ermöglichen. Die Klägerin werde durch den im Rahmen des Umbaus des Bahnübergangs entstehenden Baulärm auch nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2015, 8 C 10421/15.OVG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

budget calculationEltern, deren Kinder seit dem 1.7.15 geboren werden, können Elterngeld, das neue ElterngeldPlus und einen Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren.

Das Elterngeld wie bisher: Es gilt mit fast allen Regeln nach wie vor und ­erlaubt auch weiterhin eine Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden. Allerdings schöpfen Eltern, die Teilzeit und Elterngeld miteinander kombinieren, ihren Elterngeldanspruch nicht aus und bekommen weniger als diejenigen, die ganz aus dem Beruf aussteigen.

Das ElterngeldPlus: Es beträgt maximal die Hälfte des vollen Elterngeldanspruchs. Dafür wird es aber doppelt so lange gezahlt. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Entscheiden sich Mütter und Väter, für vier aufeinanderfolgende Monate lang parallel zwischen 25 und 30 Wochenstunden zu arbeiten, erhalten sie einen Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten. Der Bonus steht auch Alleinerziehenden zur Verfügung.

Den Elterngeldrechner für Kinder, die nach dem 1.7.15 geboren wurden, finden Sie mit Planer unter http://www.iww.de/sl1702.

Schritt 1: Der Elterngeldrechner ermöglicht Müttern und Vätern, den Elterngeldbezug zeitlich zu planen und auszuprobieren, wie sich Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus für sie am sinnvollsten kombinieren lassen.

Schritt 2: Darauf basierend wird das Elterngeld berechnet. Die Eingaben werden ausschließlich für die Nutzungsdauer des Elterngeldrechners verwendet. Allerdings kann das Ergebnis nur eine Orientierung geben. Es ist nicht bindend. Die zuständige Elterngeldstelle berechnet das Elterngeld ­abschließend.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hhaus fragezeichenaben ein Kellerraum und eine Mietwohnung einen gemeinsamen ­Stromanschluss, kann dies dafür sprechen, dass der Kellerraum zur Wohnung gehört. In dem Fall kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter den Kellerraum räumt und herausgibt.

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin im Fall eines Vermieters, der seinen Mieter verklagt hatte. Dieser sollte zwei Kellerräume räumen und herausgeben. Der Mieter nutzte diese, obwohl im Mietvertrag keine Kellerräume vermietet waren. Das LG stellte fest, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung der Kellerräume habe. Denn: Die Kellerräume gehören zur Mietsache, womit dem Mieter ein Recht zum Besitz zusteht. Zwar stehen sie nicht im Mietvertrag. Jedoch haben sie dazugehört, als die Wohnung angemietet wurde. Sie sind zusammen mit der Wohnung übergeben worden. Zudem verfügen Wohnung und Kellerräume über eine gemeinsame Stromanbindung.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 13.3.2015, 65 S 396/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kündigung_IMG_0945.JPGIn einem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelten Rechtsstreit zwischen einem Gartenbaubetrieb und einem dort beschäftigten Arbeitnehmer hat das Gericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den Antrag des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung abgewiesen.

Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich, weil die Arbeitgeberin eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aufgrund seiner Körperfülle nicht hinreichend konkret dargelegt hat. Aus dem Sachvortrag der Arbeitgeberin ergab sich nicht in ausreichendem Maße, dass der Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Der Entschädigungsanspruch bestand aus Sicht der Kammer dagegen nicht. Ein derartiger Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass eine Behinderung vorliegt. Adipositas kann eine Behinderung darstellen, wenn der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert wird. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015, 7 Ca 4616/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Die Stadt Trier hat zu Recht die zulässige Personenzahl in einem Trierer Club auf maximal 50 begrenzt.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Klägerin, die in einem Kellerlokal einen Club betreibt. Sie besitzt zwar eine gaststättenrechtliche Genehmigung für „eine Schankwirtschaft mit regelmäßigen Musikaufführungen“. Von Seiten der Bauaufsichtsbehörde verfügt sie jedoch nur über eine baurechtliche Genehmigung für eine Gaststätte mit 40 Sitzplätzen. Im April 2014 ordnete die beklagte Stadt an, dass die Besucherzahl in dem Club der Klägerin auf 50 Personen beschränkt wird. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Es lehnte den Antrag der Klägerin ab, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die ausgeübte Nutzungsart der Gaststätte als Diskothek durch die Baugenehmigung nicht gedeckt sei. Um das Gebäude zu einer Diskothek umzunutzen, sei neben der gaststättenrechtlichen Genehmigung auch die Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Dabei gebe es jeweils eigene Prüfungspflichten. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, dass die baurechtlich nicht genehmigte Nutzung untersagt worden sei. Die ausgeübte Nutzung sei nämlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Zwar stünden der Genehmigung keine grundsätzlichen Hindernisse entgegen. Die Bauherrin sei jedoch nicht bereit, die erforderlichen Stellplätze nachzuweisen. Die nunmehr praktizierte Diskothekennutzung verlange jedoch angesichts der Zahl der Gäste nach einer entsprechend höheren Anzahl an Stellplätzen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2015, 8 A 10892/15.OVG.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TachoIst der tatsächliche Kilometerstand des verunfallten Fahrzeugs beim Totalschaden unklar, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz.

So entschied es das Amtsgericht Bochum. Das Urteil klingt hart, ist aber durchaus schlüssig: Der Geschädigte muss die Höhe des Schadens nachweisen. Das kann er nicht, wenn er den Kilometerstand nicht kennt oder sehr wohl weiß, wie der echte ist, aber das nicht zugeben kann. Denn bei dem Fahrzeug war bei etwa 59.000 km manipuliert worden. Das war aus einem früheren Rechtsstreit bekannt. Die Manipulation führte dazu, dass der Kilometerstand nicht mehr an das Steuergerät gemeldet wurde. Damit konnte der angezeigte Kilometerstand beliebig eingestellt werden.

Quelle Amtsgericht Bochum, Urteil vom 14.8.2015, 47 C 55/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Unfall - after the accidentEin Krankenversicherer hat einer Versicherten ca. 21.500 EUR für den Rückflug von Portugal nach Deutschland zu erstatten, weil eine gebotene Notoperation der Versicherten in Portugal nicht gewährleistet war.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 30.10.2015 entschieden. Die 1971 in Portugal geborene Klägerin aus Gelsenkirchen unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft aus Berlin eine sog. Langfristige Auslandskrankenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen erstattet die Versicherung dem Versicherten die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen, den üblichen Fahrpreis übersteigenden Kosten.

Als die Klägerin im August 2008 in einem Hotel in Portugal arbeitete, traten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten aufgrund erhöhter Werte von CRP (C-reaktive Proteinen) im Blut eine Infektion, die mit Antibiotika behandelt wurde. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich verschlechterte, wurde sie in ein Hospital in Lissabon verlegt. Dort durchgeführte Untersuchungen ergaben einen weiter erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen einer Sepsis. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen, ein dringend erforderlicher operativer Eingriff  unterblieb. Am nächsten Morgen ließ sich die Klägerin nach Düsseldorf fliegen und von dort in eine Krefelder Klinik verbringen. Dort wurde sie noch am Nachmittag desselben Tages notfallmäßig operiert. Aus ihrem Becken wurden ca. 2 l Eiter entfernt. Sie litt an einer schweren Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendem Multiorganversagen und entgleisenden Blutsalzen und schwebte in akuter Lebensgefahr.

Für den außergewöhnlichen Transport aus Lissabon zur Klinik nach Krefeld wandte die Klägerin – abzüglich üblicher Rücktransportkosten – ca. 21.500 EUR auf. Der Versicherer weigerte sich, diesen Betrag zu erstatten. Er hielt den Rücktransport für medizinisch nicht notwendig. Die Klägerin habe sich in Lissabon weiter medizinisch behandeln lassen können. Sofern in Lissabon eine medizinisch notwendige Behandlung aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben wäre, könne dies nicht zulasten des Versicherers gehen.

Die Klage war erfolgreich, der Versicherer muss die Transportkosten erstatten. Der Rücktransport nach Deutschland sei nach Ansicht der Richter medizinisch notwendig gewesen. Nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen sei es vertretbar gewesen, den Rücktransport am Morgen nach der stationären Einlieferung in das Lissaboner Hospital zu veranlassen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die gebotene operative Behandlung der Klägerin im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet gewesen sei. Ein dem zugrunde liegender möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte stelle die Leistungspflicht der Beklagten nicht in Frage. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen geböten ein anderes Verständnis. Aus Sicht des Versicherungsnehmers mache es keinen Unterschied, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibe, weil sie dort nicht durchgeführt werden könne, oder weil die dortigen Ärzte nicht willens seien, sie durchzuführen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2015, 20 U 190/13.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphAktuelle Gesetzgebung: Zum Januar 2016 ist das Kindergeld noch einmal erhöht worden

Zum 1.1.16 ist das Kindergeld um monatlich zwei EUR erhöht worden.

Rückwirkend zum Januar 2015 wurden die Kindergeldbeträge in einem ersten Schritt angehoben. Die jetzige Erhöhung bedeutet, dass für das 1. und 2. Kind jeweils 190 EUR pro Monat Kindergeld gezahlt werden, für das 3. Kind 196 EUR pro Monat. Ab dem 4. Kind wird das Kindergeld auf jeweils 221 EUR pro Monat angehoben. Die Auszahlungsbeträge werden automatisch auf die neuen Beträge angepasst und ab Januar 2016 ausgezahlt. Die Kindergeldberechtigten müssen selber dazu nichts mehr veranlassen.

Weiterführende Hinweise

Die aktuellen Auszahlungstermine können im Internet abgerufen werden unter www.arbeitsagentur.de -> Bürgerinnen und Bürger -> Familie und Kinder -> Kindergeld, Kinderzuschlag.

Jeder Kindergeldberechtigte hat auch die Möglichkeit, den individuellen Auszahlungstermin über die kostenlose Hotline 0800 4555533 abzufragen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

One Red House Stands AloneEin Gartenhaus darf in der Regel nur mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Sondernutzungsfläche aufgestellt werden.

Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft hin. Diese bestand u.a. aus dem Kläger und den beiden Beklagten. Der Kläger wohnte im ersten Obergeschoss, das beklagte Ehepaar im Erdgeschoss darunter. Die beiden Beklagten wollten auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhäuschen aufstellen. Dazu stellten sie einen Antrag bei der Eigentümerversammlung im Juni 2012. Die übrigen Eigentümer verweigerten jedoch ihre Zustimmung. Das beklagte Ehepaar stellte dennoch ein Gerätehaus mit den Maßen 1,3 Meter auf 1,8 Meter auf 2,05 Meter auf. Außerdem errichteten sie eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter auf 2 Meter. Der Kläger verlangt daraufhin, dass beides beseitigt werde. Durch das Gartenhaus sei die Optik des Anwesens beeinträchtigt. Zudem störe ihn die intensive Nutzung des Gartens bei der Arbeit zu Hause.

Das beklagte Ehepaar weigerte sich, das Gartenhaus samt Terrasse zu beseitigen. Der Kläger könne von seiner Wohnung aus das Gartenhaus kaum sehen. In dem Gartenhaus müssten der Rasenmäher und Gartengeräte untergebracht werden.

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte das Ehepaar, das Gartenhaus zu entfernen und es zu unterlassen, die mobile Terrasse aufzubauen.

Das Aufstellen von Gartenhaus und Terrasse sei eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Dadurch werde das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert. Es gebe keinen Genehmigungsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch in der Gemeinschaftsordnung sei das Aufstellen eines Gartenhauses untersagt. Die Beklagten hatten auch kein diesbezügliches Sondernutzungsrecht. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt ist.

Der Richter stellt nach Betrachten der vorgelegten Fotos fest: Die Fotos zeigen die Größe und braune Farbe des Gartenhauses sowie der Holzterrasse. Diese heben sich von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern ab. Auch die umliegenden Häuser sind weiß. Eine intensivere Nutzung des Gartens ist mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden. Wie die Beklagten selber vortragen, ist es schwierig, die Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens zu nutzen. Die mobile Holzterrasse schafft insoweit Abhilfe. Sie ermöglicht eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche. Damit hätten die Beklagten ihre Pflichten als Wohnungseigentümer verletzt.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2014, 483 C 2225/14 WEG

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl