Business - VorstellungsgesprächKann für einen minderjährigen, unbegleiteten Flüchtling kein ehrenamtlicher Vormund gefunden werden, besteht kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds vor einem Amtsvormund einer Gemeinde oder eines Kreises.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines 16 Jahre alten Jungen aus Afghanistan. Der Junge ist als Flüchtling nach Deutschland gekommen. Seine Eltern sind noch auf der Flucht. Das Amtsgericht hatte einen Amtsvormund bestellt. Der Vormund wollte mit seiner Beschwerde erreichen, dass der Beschluss aufgehoben und ein Rechtsanwalt (Berufsvormund) eingesetzt wird.

Das OLG hat zwar die Einsetzung des Vormunds aufgehoben. Die Entscheidung des Amtsgerichts habe die Beweggründe für die getroffene Auswahl nicht erkennen lassen. Die Richter haben es aber abgelehnt, einen Rechtsanwalt als Vormund einzusetzen. Sie haben die Sache vielmehr an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun neu entscheiden. Dabei müsse es nach Ansicht des OLG vorrangig prüfen, ob ein ehrenamtlicher Vormund für die Betreuung des Kindes gefunden werden könne. Sei dies nicht möglich, bestehe kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds, also beispielsweise eines Rechtsanwalts, vor einem Amtsvormund einer Gemeinde oder eines Kreises. Werde ein Vormund bestellt, sei das Wohl des Kindes entscheidend. Für die Auswahlentscheidung des Gerichts müssten deshalb u.a. folgende Kriterien abgewogen werden: Fremdsprachenkenntnisse oder besondere Fachkenntnisse des Vormunds, die für das Kind von Interesse sind (z.B. Kenntnisse im Ausländer- und Asylrecht oder Erfahrungen mit traumatisierten Kindern), sowie Kenntnisse über Integrationsmöglichkeiten des Kindes. Bei Rechtsanwälten müsse sichergestellt sein, dass der ausgewählte Vormund im Einzelfall das notwendige zeitliche und persönliche Engagement für das Kind aufbringen könne. Eine Behörde dürfe demgegenüber bei personellen Engpässen nichts unversucht lassen, diese zu beheben.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 14.1.2016, 12 UF 2/16.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

KündigungsrechtDas LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte darüber zu entscheiden, ob der ArbN sein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Löhne im Sinne von § 273 BGB geltend machen kann, wenn er als Grund für die Nichtaufnahme der Arbeit (lediglich) darauf hinweist, ihm fehle das Geld, um seinen PKW, den er für die Fahrt zur Arbeit benötigt, zu betanken.

In dem betreffenden Fall war der ArbN wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt worden. Das LAG hielt die Kündigung für unberechtigt. Es stellte in seinem Leitsatz klar:

An der zur Kündigung erforderlichen Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung fehlt es, wenn der ArbN in einer Situation, in der er an sich nach § 273 BGB berechtigt wäre, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, die Aufnahme der Arbeit mit Hinweis auf fehlende Barmittel für die Betankung des PKW, den er zum Antritt der Arbeit benötigt, verweigert.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.7.15, 2 Sa 140/14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Real Estate investmentAm Landgericht (LG) Berlin ist derzeit ein Rechtsstreit über die Frage anhängig, in welchem Umfang Mieter Modernisierungsmaßnahmen hinnehmen müssen. Die Klägerin, ein großes kommunales Wohnungsunternehmen in Berlin, fordert von den Mietern einer Wohnung in einem Miethaus in Berlin-Pankow u.a., dass sie den Einbau einer Gaszentralheizungsanlage dulden. Außerdem soll eine Außenwärmedämmung angebracht werden und das Bad durch Hinzunahme einer Abstellkammer vergrößert werden.

Das AG Pankow-Weißensee hatte der Klage hinsichtlich des Einbaus der zentralen Heizungsanlage und des Bades stattgegeben. Hinsichtlich der Wärmedämmung hat es die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt.

Die Berufungskammer des Landgerichts hat bisher vorläufig beraten, aber noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Die Richter wiesen darauf hin, dass es von den konkreten Gegebenheiten abhängig sei, ob durch den Einbau einer Gaszentralheizung die für einen Duldungsanspruch erforderliche Wohnwertverbesserung eintrete. Das gelte insbesondere, wenn bereits – wie hier – in der Wohnung eine Gasetagenheizung vorhanden sei. Wenn der Energieträger gleich bleibe, liege es nicht auf der Hand, dass dadurch Energie eingespart werde. Vielmehr müsse durch einen Sachverständigen geprüft werden, ob z.B. im Hinblick auf etwaige Verteilungsverluste überhaupt ein geringerer Energieverbrauch ermöglicht werden könne.

Hinsichtlich der Wärmedämmung verwies die Kammer darauf, dass der Gesetzgeber hier ausdrücklich unterschieden habe. Er habe die Duldung der Modernisierungsmaßnahmen und die Frage, inwieweit dadurch eine Mieterhöhung berechtigt sei und die Kosten der Modernisierung auf den Mieter umgelegt werden können, in zwei separate Verfahren aufgesplittet. Es sei offensichtlich eine vom Gesetzgeber gewünschte energetische Maßnahme, wenn eine Wärmedämmung angebracht werde. Sie verbessere den Wohnwert. Folge sei, dass sie geduldet werden müsse. Wie hoch die Energiekosten für die Produktion der Wärmedämmung im Verhältnis zu der Energieeinsparung seien, und ob ein Missverhältnis zwischen den Kosten der Maßnahme und der dadurch eintretenden Energiekosteneinsparung vorliege, sei nach geltendem Recht für die allein zu beurteilende Frage der Duldung unerheblich. Insofern handele es sich auch um rechtspolitische Erwägungen, die hier nicht berücksichtigt werden könnten.

Aufgrund des Mieterschutzes hat der Vermieter nur ganz eingeschränkte Kündigungsrechte. Daher habe der Gesetzgeber dem Vermieter als Ausgleich u.a. das einseitige Recht eingeräumt, Modernisierungsmaßnahmen unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen durchzuführen. In diesen Fällen müsse der Mieter die Maßnahmen dulden. Die Energieeinsparungsverordnung verpflichte den Vermieter grundsätzlich, energetische Maßnahmen durchzuführen. Die in der Verordnung eingeräumte Möglichkeit von Ausnahmen sei aber nicht auf den Mieter übertragbar, da dieser nicht selbst verpflichtet werde. Mangels Regelungslücke könne diese Ausnahmeregelung auch nicht analog zu dessen Gunsten angewendet werden.

Dagegen sei zweifelhaft, ob die geplante Vergrößerung des Bades den Wohnwert verbessere. Das folge bereits daraus, dass kein zusätzliches Sanitärobjekt eingebaut werde und der Abstellraum entfalle.

Quelle: LG Berlin, laufender Rechtsstreit 67 S 120/15 bzw. 63 S 56/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Internet Shopping 01Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um zu verhindern, dass Dritte durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen geschädigt werden.

Auf diesen Grundsatz wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter konkretisierten dann auch, was das für die Eltern eines normal entwickelten Kinds bedeutet. Wenn das Kind ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, genügen sie nach der Entscheidung ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es allerdings, dem Kind nur aufzugeben, die allgemeinen Regeln zu einem ordentlichen Verhalten einzuhalten.

Quelle: BGH, Urteil vom 11.6.2015, I ZR 7-14.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

gutachtenWenn der Geschädigte einen Kostenvoranschlag einreicht, dem der gegnerische Haftpflichtversicherer offenbar nicht traut, kann der Geschädigte die Entsendung eines Versicherergutachters damit beantworten, dass er nun auch ein Schadengutachten einholt. Die Kosten dafür muss der Versicherer erstatten.

So entschied das Amtsgericht Erkelenz und stärkt damit die Rechte des Geschädigten. In dem Fall hatte der Versicherer zunächst vom Geschädigten einen Kostenvoranschlag eingefordert. Dann meinte er, dass es ohne einen Gutachter offenbar doch nicht gehe. Allerdings müsse der Geschädigte den vom Versicherer gestellten Gutachter akzeptieren. Weil er bereits den Kostenvoranschlag eingereicht habe, habe er sein Recht auf einen von ihm ausgewählten Schadengutachter verspielt.

Das sah das Amtsgericht jedoch ganz anders: Waffengleichheit ist das Maß der Dinge. Wenn der Kostenvoranschlag nicht ausreichen soll, hat der Geschädigte sein ursprüngliches Recht durch sein Entgegenkommen, es mit einem Kostenvoranschlag zu versuchen, nicht verspielt. Er könne vielmehr dem Gutachter des Versicherers ein eigenes Sachverständigengutachten entgegensetzen und die Kosten hierfür erstattet bekommen.

Quelle: Amtsgericht Erkelenz, Urteil vom 18.9.2015, 14 C 35-13.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Construction maison 09Gerät das Bauvorhaben mehrfach ins Stocken, weil wechselnde Bauleiter des Auftragnehmers und mehrere Nachunternehmer ihre Arbeit trotz mehrerer Aufforderungen des Auftraggebers eingestellt haben, stellt das die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers massiv in Frage.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter machten dabei deutlich, dass dadurch auch das Vertrauen des Auftraggebers in eine zielstrebige Fortführung des Bauvorhabens nachhaltig erschüttert werde. Er dürfe daher den Bauvertrag aus wichtigem Grunde kündigen. Der Auftragnehmer habe in diesem Fall keinen Anspruch auf Entschädigung. Er müsse sich vielmehr das Verhalten von Bauleiter bzw. Subunternehmern zurechnen lassen.

Quelle: OLG München, Urteil vom 11.2.2015, 27 U 3407/14 Bau; BGH, Beschluss vom 5.11.2015, VII ZR 53/15 (NZB zurückgewiesen).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

EntlassungswelleVerweigert ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung bis zum Ende der Beschäftigungszeit seine Arbeitsleistung, entfällt sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz gleichzeitiger Krankheit.

So entschied es das LAG Rheinland-Pfalz. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bestehe bei einer Arbeitsunfähigkeit nur, wenn die Erkrankung der einzige Grund für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Sei der Arbeitnehmer hingegen gar nicht bereit zu arbeiten, müsse der Arbeitgeber den Lohn auch nicht fortzahlen. Bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe es als einen Ausschlussgrund für die Entgeltfortzahlung anerkannt, wenn der Arbeitnehmer unwillig ist, seine Arbeitsleistung bis zum Ende der Kündigungsfrist zu erbringen, (BAG 24.3.04, 5 AZR 355/03). Gegen die fehlende Arbeitsbereitschaft könne der Arbeitnehmer auch nicht vorbringen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung zerrüttet gewesen sei. Für diesen Fall müsse der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag stellen, wie es das Kündigungsschutzgesetz vorsieht.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.2.15, 2 Sa 490/14; BAG, Urteil vom 24.3.2004, 5 AZR 355/03.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auto UnfallDer im Tank verbliebene Resttreibstoff ist bei einem Totalschaden eine erstattungsfähige Schadenposition.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Hagen. Im Urteil wird das lediglich mit einem Satz behandelt, weil es nur eine untergeordnete Frage war. Die Entscheidung kann aber in vielen Fällen herangezogen werden, in denen ein ähnlicher Sachverhalt besteht.

Das Gericht hat die Position geschätzt. Damit der Geschädigte die Schadenposition geltend machen kann, bedarf es daher immer einer Schätzgrundlage. Am besten eignet sich dafür ein Lichtbild von der Tankuhr im Schadengutachten.

Hinweis Im Kaskofall wird der Resttreibstoff im Tank dagegen nicht erstattet.

Quelle: LG Hagen, Urteil vom 19.10.2015, 4 O 267/13.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächPartnervermittlungsverträge haben einen zwiespältigen Ruf. Auch das Amtsgericht Hannover hatte über einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag zu entscheiden. Dort hatte der Kunde den Vertrag widerrufen und forderte sein Geld zurück. Das Verfahren konnte durch einen Vergleich beendet werden

Der Kläger hatte mit der Beklagten, einer hannoverschen Partnerschaftsvermittlung einen Partnervermittlungsvertrag geschlossen. Darin hatte sich die Beklagte verpflichtet, sechs Partnervorschläge zu vermitteln. Hierfür zahlte der Kläger 3.500 EUR. Der Kläger behauptete, der Vertrag sei in einer Gaststätte in Landshut geschlossen worden und habe keine Widerrufsbelehrung enthalten. Der Kläger widerrief im Anschluss den geschlossenen Vertrag, was die Beklagte auch schriftlich bestätigte. Die begehrte Rückzahlung der Vermittlungsgebühr erfolgte jedoch nicht. Nach Klageerhebung zahlte die Beklagte 2.333,34 EUR, in dieser Höhe erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Hinsichtlich des Restbetrags berief sich die Beklagte darauf, bereits Leistungen erbracht zu haben. Diese seien entsprechend zu berücksichtigen.

In dem Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Hannover am 3.11.2015 verpflichtete sich die Beklagte weitere 583,33 EUR an den Kläger zu zahlen. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Partnervermittlungsvertrag abgegolten. Der Kläger hat somit 2.916,67 EUR von den gezahlten 3.500 EUR zurückerhalten. Dieser Vergleich ist nun rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hannover, 465 C 6432/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleFür einen ärztlichen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind müssen grundsätzlich beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen – abhängig von der Schwere des Eingriffs – darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat.

Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Schadenersatzklage gegen eine Bielefelder Klinik und behandelnde Ärzte dieser Klinik abgewiesen. Mit der Klage hatten Eltern 500.000 EUR Schmerzensgeld für ihr im Alter von 2 ½ Jahren verstorbenes Kind verlangt. Das Kind war in der 32. Schwangerschaftswoche mit multiplen Krankheitssymptomen geboren worden. Zwei Monate nach der Geburt wurde es auf die kinderchirurgische Klinik des beklagten Krankenhauses verlegt. Dort sollte eine diagnostische operative Biopsie erfolgen, um einen Morbus Hirschsprung auszuschließen.

Bei dem ärztlichen Aufklärungsgespräch war nur die Mutter anwesend, die auch den anästhesistischen Aufklärungsbogen allein unterzeichnete. Bei der Operation kam es zu Schwierigkeiten bei der Beatmung des Kindes. Daher wurde von der Operation abgesehen. In der Folgezeit wurde das Kind fast durchgehend in Krankenhäusern behandelt, bevor es verstarb.

Die Eltern warfen dem Krankenhaus Behandlungsfehler vor. Zudem seien sie nicht hinreichend über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Schließlich habe der Vater selbst keine Einwilligung erteilt, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei.

Die Richter am OLG konnten jedoch weder einen Behandlungsfehler sehen, noch einen Aufklärungsfehler. Die Mutter sei vielmehr vor dem Eingriff hinreichend über die mit der Narkose verbundenen Behandlungsrisiken aufgeklärt worden. Weil es insoweit keine Behandlungsalternativen gegeben habe, habe über solche nicht aufgeklärt werden müssen.

Die Einwilligung in die Behandlung sei auch nicht unwirksam gewesen, weil nur die Mutter am Aufklärungsgespräch teilgenommen und den Aufklärungsbogen unterzeichnet habe. Zwar müssten grundsätzlich beide sorgeberechtigten Eltern einem ärztlichen Heileingriff bei ihrem minderjährigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, dürfe dieser allerdings in bestimmten Ausnahmefällen auf die Einwilligung des abwesenden Elternteils vertrauen:

  • In Routinefällen dürfe der Arzt – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen dürfe.

 

  • Gehe es um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken, müsse sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei dürfe er aber davon ausgehen, dass er von dem erschienenen Elternteil eine wahrheitsgemäße Auskunft erhält.

 

  • Gehe es um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden seien, liege nicht von vornherein nahe, dass der abwesende Elternteil seine Einwilligung erteilt habe. Deshalb müsse sich der behandelnde Arzt in diesen Fällen darüber vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden sei.

 

Die im vorliegenden Fall vorgesehene Biopsie sei als leichter bis mittelgradiger Eingriff mit normalen Anästhesierisiken zu bewerten und in die zweite Kategorie einzuordnen. Deswegen sei es ausreichend gewesen, dass sich der aufklärende Arzt bei der Mutter nach der Einwilligung des Vaters erkundigt habe und sich diese durch die Unterschrift der Mutter auf dem Aufklärungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthalte, habe bestätigen lassen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 29.9.2015, 26 U 1/15, nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 622/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl