schlüssel personEin aufgrund einer gerichtlichen Anordnung medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin bzw. einem Explorationsgespräch des Sachverständigen mitzubringen. Die Begleitperson darf sich aber nicht äußern oder sonst am Verfahren beteiligen.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Kindesvaters beschlossen. Dieser erstrebt eine Umgangsregelung mit seinen 2001 und 2004 geborenen minderjährigen Kindern. Die Richter haben eine psychologische Begutachtung angeordnet. Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat den Kindesvater zum Explorationsgespräch einbestellt. Sie war bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig. Dabei wurde sie vom Kindesvater erfolglos abgelehnt, weil er sie für befangen hielt. Er konnte allerdings eine von ihm behauptete unsachliche Äußerung der Sachverständigen nicht beweisen. Nun wollte der Kindesvater das bevorstehende Gespräch im Ton aufzeichnen oder eine Begleitperson mitbringen. Das hat die Sachverständige verweigert. Der Kindesvater hat sie deswegen erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

 

Auch dieses Ablehnungsgesuch des Kindesvaters blieb erfolglos. Die beanstandete Verfahrensweise der Sachverständigen gebe keinen Grund, so die Richter, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln. Sie sei nachvollziehbar begründet und verstoße nicht gegen eine eindeutige Rechtslage. Eine gefestigte oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, gebe es bislang nicht.

 

In der Sache hat das OLG die Sachverständige angewiesen, bei den mit dem Kindesvater durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer vom Kindesvater mitgebrachten, sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen. Andernfalls habe ein zu Begutachtender keine Möglichkeit, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Behaupte er nach dem Vorliegen des schriftlichen Gutachtens ein in diesem in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend dargestelltes Explorationsgespräch, werde sich der Sachverständige in der Regel auf die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen berufen. Wenn dann nicht ausnahmsweise objektive Umstände deren Unrichtigkeit belegen würden, habe der Beteiligte ohne das Hinzuziehen einer später als Zeuge zur Verfügung stehenden Begleitperson keine Möglichkeit, die von ihm behauptete Unrichtigkeit zu beweisen. Gegenüber diesem wesentlichen Verfahrensgesichtspunkt müsse die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsgangs durch die bloße Anwesenheit einer Begleitperson hingenommen werden. Eine etwaige Beeinflussung könne der gerichtliche Sachverständige zudem in seinem Gutachten thematisieren. Das Gericht könne diesen Umstand dann bei seiner Entscheidung würdigen.

 

Die Begleitperson dürfe sich allerdings am Untersuchungsgespräch weder durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen beteiligen. Andernfalls wäre eine Störung oder Beeinflussung der medizinischen oder psychologischen Begutachtung zu befürchten. Die Rechte des zu Begutachtenden würden durch die Möglichkeit einer nachträglichen Stellungnahme gewahrt. Das OLG weist im Übrigen darauf hin, dass auch mit einer zwischen der Sachverständigen und dem Kindesvater vereinbarten Tonaufzeichnung der Weisung des Senats Genüge getan werde (OLG Hamm, Beschluss vom 2.2.2015, erlassen am 03.02.2015, 14 UF 135/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderDie Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher im Sinne des BGB anzusehen.

 

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich mit einem Gasversorger über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel) stritt. Die Klausel sieht vor, dass sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert. Umstritten war, ob diese Klausel der Inhaltskontrolle nach den AGB-Vorschriften standhält.

 

Ähnliche formularmäßig vereinbarte Preisanpassungsklauseln wie die hier verwendete hatte der BGH bereits in früheren Urteilen bei einer Verwendung gegenüber Unternehmern als wirksam erachtet. Bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern hatte er jedoch entschieden, dass sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten, soweit sie künftige Preisänderungen betreffen.

 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte geltend gemacht, dass sie als Verbraucher anzusehen sei. Deswegen sei die Preisanpassungsklausel unwirksam. Entsprechend würde sie die vom Versorgungsunternehmen verlangten erhöhten Beträge nicht schulden. Es würde sogar ein Rückforderungsanspruch bestehen, soweit sie die verlangten Beträge gezahlt hätte.

 

Der BGH hat die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher im Sinne des BGB anzusehen ist, nunmehr bejaht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen. Das gelte zumindest immer, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien. Zum einen müsse ihr wenigstens ein Verbraucher angehören. Zum anderen müsse ein Rechtsgeschäft betroffen sein, das weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient.

 

Als entscheidend haben die Richter angesehen, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliere, dass sie – durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) – Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft werde. Es komme hinzu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt. Dies gelte auch, wenn sie bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten werde. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne des BGB komme es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.

 

Im Ergebnis war daher von einer Unwirksamkeit der den streitgegenständlichen Preiserhöhungen zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen auszugehen. Der BGH hat die Berufungsurteile deshalb aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem jeweils geschuldeten Arbeitspreis nachgeholt werden können (BGH, Urteile vom 24.3.2015, VIII ZR 243/13; VIII ZR 360/13; VIII ZR 109/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossDer Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.

 

Dies hat das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Arbeitnehmerin entschieden. Diese wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt. Sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgelds und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.

 

Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 4.3.2015, 54 Ca 14420/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Autounfall ÄrgerTrägt der Versicherer im Rechtsstreit um die Erstattung der Mietwagenkosten nur vor, er habe dem Geschädigten einen telefonischen Hinweis auf einen durch seine Vermittlung erzielbaren Mietwagenpreis von 37 EUR netto pro Tag gegeben, genügt das nicht den prozessualen Anforderungen.

 

So entschied es das Amtsgericht Schwandorf. Nach Ansicht des Gerichts müsse der Versicherer insbesondere auch vortragen, wie bezahlt wird, wo das Fahrzeug übernommen werden kann und welche Nebenkosten gegebenenfalls entstehen (Amtsgericht Schwandorf, Urteil vom 15.12.2014, 2 C 718/14).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtOb Bauvorhaben in der Umgebung eines Baudenkmals zu dessen wesentlicher Beeinträchtigung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes führen, hängt von der Art des Denkmals, den Gründen seiner Unterschutzstellung und den historischen Bebauungszusammenhängen ab.

 

Diesen Grundsatz stellte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) auf. So könne eine später eingetretene städtebauliche Verdichtung im Einzelfall – z.B. bei einem ehemals frei stehenden Landhaus – zu einem geringeren Schutz des Baudenkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung führen. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung zudem darauf, dass ein Baudenkmal seinen historischen und stadtgeschichtlichen Aussagewert nicht allein dadurch einbüße, dass in seiner unmittelbaren Umgebung ein Neubau entsteht, der sich in seinem äußeren Erscheinungsbild vom Baudenkmal deutlich unterscheidet, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz, die Gegenstand des Denkmalschutzes ist, nicht negativ beeinflusst werde. Im Ergebnis könne der Eigentümer des Baudenkmals daher nicht automatisch jede Neubebauung in der Umgebung untersagen lassen (OVG Hamburg, Beschluss vom 25.9.2014, 2 Bs 164/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Bürger, die sich aufgrund körperlicher Einschränkungen mit einem Elektromobil (sog „E-Scooter“) fortbewegen, haben keinen generellen Rechtsanspruch darauf, mit ihrem Elektromobil in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert zu werden.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, ohne die begehrte Beförderung mit seinem Elektromobil werde er erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Daher müsse ihm ein Anspruch auf Beförderung zustehen. Dieser Argumentation folgte die Kammer, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Überprüfung vorzunehmen hatte, jedoch nicht. Eine aktuelle Untersuchung habe ergeben, dass eine Beförderung von Elektromobilen in Linienbussen erhebliche Gefahren sowohl für die Benutzer der Elektromobile als auch für die übrigen Fahrgäste begründe. Auch wenn er dadurch erheblich beeinträchtigt sei, müsse der Antragsteller wegen der Gefahren die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit hinnehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich sei (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.1.2015, 7 L 31/15).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphBietet ein Reiseveranstalter im Katalog ein Kinderprogramm an, das vor Ort nicht durchgeführt wird, kann der Reisende den Reisepreis mindern.

 

So entschied es das Amtsgericht Hannover im Fall eines alleinerziehenden Vaters, der einen Urlaub auf Fuerteventura gebucht hatte. Im Katalog war das Angebot einer „Kids Sports Academy“ enthalten. Dies sei in den Schulferien ein tägliches Angebot. Der Mann hatte sich aufgrund von Gewichtsproblemen seines 12-jährigen Sohnes für dieses Angebot entschieden. Vor Ort musste er feststellen, dass die Kids Sports Academy geschlossen war, da bereits in 11 Bundesländern die Schulferien beendet waren. Dies führte zum einen dazu, dass der Sohn das Sportangebot nicht wahrnehmen konnte. Zum anderen musste der Vater mehr Kinderbetreuung übernehmen, als ursprünglich geplant.

 

Das Gericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es stellte fest, dass für das fehlende Angebot mindestens eine Minderung von 15 Prozent angemessen ist. Der Vater habe damit rechnen dürfen, dass im August sämtliche Angebote geöffnet sind. Zum einen habe es im Katalog keine Einschränkung der Öffnungszeiten im Hinblick auf die Anzahl der Bundesländer, die Ferien haben, gegeben. Zum anderen ist der August ein typischer Ferienmonat. Darum habe man auch mit schulpflichtigen Kindern aus anderen europäischen Ländern rechnen können (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.3.2015, 553 C 89/15).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

BüroalltagEine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine – nicht näher erläuterte – Umlage nach „Personenmonaten“ erfolgt. Ebenso muss angegeben werden, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind.

 

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters, der von seinem Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten (828,21 EUR) forderte. In der Nebenkostenabrechnung heißt es:

 

• Müllbeseitigung: 32,20 Personenmonate x 4,3470004 EUR je Personenmonat = 139,98 EUR,

• Frisch- und Abwasser: 32,20 Personenmonate x 23,4394746 EUR je Personenmonat = 754,75 EUR.

 

Auf der Rückseite heißt es unter der Überschrift „Berechnung und Verteilung ­Betriebskosten“:

 

• Müllbeseitigung: 244,91 EUR : 56,34 Personenmonate = 4,3470004 EUR je Personenmonat,

• Frisch- und Abwasser: 1.320,58 EUR : 56,34 Personenmonate = 23,4394746 EUR je Personenmonat.

 

Die Nachzahlungsklage blieb zunächst erfolglos. Auf die Revision des Vermieters verweist der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. In der Entscheidung weisen die Richter darauf hin, dass eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß sei, wenn sie den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen entspreche. Sie müsse also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Weitergehend müsse der Mieter in der Lage sein, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen. Hiernach seien bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben in die Abrechnung aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit erforderlich – Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen. Die Abrechnung solle den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Erforderlich sei dafür, dass der Mieter erkennen könne, in welchen Rechenschritten die Umlage der Betriebskosten erfolgt sei.

 

Diesen Anforderungen werde die Abrechnung des Vermieters hinsichtlich der ­Abrechnung nach Personenmonaten gerecht. Sie ermögliche es dem Mieter, gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist. Die Abrechnung enthalte ­sowohl die zu verteilenden Gesamtkosten als auch die Gesamtzahl der der Verteilung zugrunde liegenden Einheiten (56,34 Personenmonate) und die auf den Mieter entfallenden Einheiten (32,20 Personenmonate) sowie das ­daraus folgende rechnerische Ergebnis.

 

Nicht erforderlich sei es nach Ansicht des BGH, die in der Abrechnung für den Umlagemaßstab gewählte Bezeichnung „Personenmonate“ zu erläutern. Der Verteilerschlüssel „Personenmonate“ sei nämlich weder unverständlich noch intransparent. Schon aus seiner Bezeichnung ergebe sich, wie er sich zusammensetzt (BGH, Urteil vom 22.10.2014, VIII ZR 97/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TermineEs verstößt gegen das Verfassungsrecht, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24.00 Uhr noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen.

 

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer Supermarkt-Handelskette klargestellt. Dieser war vom beklagten Land Berlin aufgegeben worden, die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Wochenfeiertagen so zu gestalten, dass nach 24.00 Uhr keine Arbeitnehmer zur Bedienung von Kunden oder zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden müssen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berliner Ladenöffnungsgesetz sei nach den Vorgaben des Grundgesetzes einschränkend so auszulegen, dass die fehlende Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen den Arbeitgebern nicht das Recht gebe, an den darauffolgenden Sonn- oder Feiertagen nach 0.00 Uhr Arbeitnehmer zur Bedienung noch anwesender Kunden oder zur Vornahme von Abschlussarbeiten zu beschäftigen.

 

Das BVerwG hat diese Auffassung bestätigt. Daher hat es die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach dem Grundgesetz gesetzlich so auszugestalten, dass an diesen Tagen grundsätzlich die Verrichtung abhängiger Arbeit ruht. Es müsse als Regel gelten, dass die Sonn- und Feiertage Tage der Arbeitsruhe sind. Ausnahmen seien nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Dazu würden nicht das Umsatzinteresse der Ladeninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer zählen. Danach dürften Arbeitnehmer nicht regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um es Ladeninhabern und Kunden zu ermöglichen, die gesetzlich zugelassene Ladenöffnung an Samstagen und vor Wochenfeiertagen bis 24.00 Uhr voll auszuschöpfen (BVerwG, Beschluss vom 4.12.2014, 8 B 66.14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

schlüssel personDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des Kindes befasst. Dabei hat er aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann und welche Verjährungsfrist gilt.

 

In dem betreffenden Fall bewohnten die Eheleute die Erdgeschosswohnung in einem Haus, das dem Vater der Frau gehörte. 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Eheleute zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Eheleute, der Mann zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Frau seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Frau ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

 

Vor Amts- und Oberlandesgericht hatte sie damit keinen Erfolg. Beide Gerichte hielten den Anspruch für verjährt. Sie stützten sich dabei auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Damit habe die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen.

 

Mit der Rechtsbeschwerde beim BGH hatte die Frau Erfolg. Nach der Entscheidung könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Schwiegervater ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Frau abgetreten wurde. Erfolge eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, könne das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung müsse allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar sei. Auch wenn dies der Fall sei, könne in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen werde die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstands löse dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht komme eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet werde.

 

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Ehefrau nicht verjährt. Zu Unrecht wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern sei nach Ansicht des BGH grundstücksbezogen. Sie richte sich daher nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Der Rechtsstreit wurde daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 3.12.2014, XII ZB 181/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl