Real Estate investmentGegen einen formularmäßigen Ausschluss des Konkurrenzschutzes auch in Verbindung mit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Betriebspflicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Diesen Grundsatz bestätigte noch einmal das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Etwas anderes gelte nach Ansicht der Richter aber, wenn dem Mieter darüber hinaus auch eine Sortimentsbindung auferlegt werde (Änderungen im Sortiment nur mit ­Zustimmung des Vermieters) und Vorgaben hinsichtlich der Preisgestaltung gemacht würden. Diese Vielzahl der dem Mieter auferlegten Beschränkungen würde in der ­Gesamtschau zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen. Folge sei damit eine Unwirksamkeit des Klauselwerks insgesamt (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2014, 6 U 117/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

geldAusbildungsbetriebe müssen Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Das gilt auch für gemeinnützige Ausbildungsträger.

Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, die qualifizierte Berufsausbildung zu fördern, Berufsausbildungsverträge geschlossen. Die Azubi wurden in den Mitgliedsbetrieben des Vereins ausgebildet. Ein

Azubi wehrte sich vor Gericht gegen die Vergütung von rund 55 Prozent der tariflichen Ausbildungsvergütung. Er verlangte, nach Tarifvertrag entlohnt zu werden. Das BAG gab ihm recht. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Allein der Status der Gemeinnützigkeit rechtfertigt es nicht, von den Vorgaben der einschlägigen Tarifverträge so stark abzuweichen (BAG, Urteil vom 29.4.2015, 9 ZR 108/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Ein Anlieger hat keinen Anspruch darauf, dass die Stadt bestimmte verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des fließenden Verkehrs unternimmt.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Anwohners. Er wollte mit seiner Klage die Stadt Remagen verpflichten lassen, die Straße „An der alten Rheinbrücke“ für den fließenden Verkehr zu sperren. Zuvor hatte die Stadt für die Straße einen verkehrsberuhigten Bereich mit Parkplatz für Schwerbehinderte angeordnet. Der berechtigte Verkehr zu einer Bootsrampe, dem Friedensmuseum und den Gartengrundstücken könne nicht vollständig verhindert werden. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs entspreche am ehesten den verschiedenen Interessenlagen und komme insbesondere den Anwohnern entgegen.

Das sah der Anwohner anders. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage. Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs sei nicht ausreichend. In der Straße werde auch weiterhin zu schnell gefahren und falsch geparkt. Außerdem führen Reisebusse bis an das Friedensmuseum heran. Dementsprechend hätte das bisher bestehende Durchfahrtsverbot aufrechterhalten und konsequent durchgesetzt werden müssen. Gegenwärtig komme es zu einer Gefährdung von Leib und Leben seines Kindes sowie zu einer Eigentumsbeeinträchtigung.

Die Klage hatte vor dem VG keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, hat keinen Anspruch auf die von ihm verlangten verkehrsrechtlichen Maßnahmen. Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs setze unter anderem eine Gefahrenlage voraus. Diese müsse auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sein und zudem das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigen. Insbesondere an Letzterem fehle es hier. Hinsichtlich der Lärmbelastung sei die durch den Bahn- und Schiffsverkehr hervorgerufene Belastung des Gebiets zu sehen. Zudem weise die Straße „An der alten Rheinbrücke“ nach Ausbauzustand und Streckenführung kein besonderes Gefährdungspotenzial auf. Es handele sich auch nicht um eine Durchgangsstraße, sondern um eine Sackgasse. Sollten sich einzelne Fahrzeugführer nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit oder sonstige verkehrsrechtlichen Anordnungen halten, sei es Aufgabe der Stadt, unter anderem durch entsprechende Kontrollen auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken (VG Koblenz, Urteil vom 8.5.2015, 5 K 742/14.KO).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz 1In vielen Unternehmen können die Beschäftigten ein breit gefächertes Angebot zum Betriebssport nutzen. Kommt es während des Betriebssports zu Unfällen, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert.

Hinweis: Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat. Betriebssport beschränkt sich im Wesentlichen auf Beschäftigte

eines Betriebs, findet regelmäßig statt und muss unternehmensbezogen organisiert werden. Etwa, wenn das Unternehmen feste Zeiten vorgibt oder die Sportstätten und -geräte zur Verfügung stellt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

schlüssel personWurde ein ursprünglicher Familienname zwangsweise geändert, ist dies ein wichtiger Grund für den Betroffenen, der zu einer erneuten Namensänderung berechtigt.

So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass nach dem Namensänderungsgesetz ein Familienname nur geändert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliege, könne allerdings nicht pauschal bestimmt werden. Es müssten vielmehr in jedem Einzelfall die vorgebrachten Gründe abgewogen werden. Nach allgemeiner Rechtsauffassung müssen die Gründe des Betroffenen so wesentlich sein, dass die Belange der Allgemeinheit dahinter zurücktreten müssten. Betroffen sei vor allem die soziale Ordnungsfunktion des Namens, d.h. die Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers. Im vorliegenden Fall waren eingebürgerte syrisch-orthodoxe Christen mit aramäischer Volkszugehörigkeit aus der Türkei betroffen. Deren ursprünglicher Familienname wurde in der Türkei zwangsweise in einen türkischen Namen abgeändert. Eine solche zwangsweise Namensänderung ließ das LG als wichtigen Grund ausreichen. Die Betroffenen konnten daher wieder ihren alten Namen annehmen (VG Würzburg, Urteil vom 25.2.2015, 6 K 2/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Urteil BundesgerichtshofIn der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist bislang umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist.

Der BGH stellt nunmehr klar: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient.

Konsequenz: Bei Abschluss eines Vertrags mit einem Energieversorgungsunternehmen zum Bezug von leitungsgebundenem Erdgas handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit als Verbraucher. Eine Preisanpassungsklausel, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam (BGH, Urteil vom 25.3.2015, VIII ZR 243/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ArbeitsrechtBescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“, ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll. Deshalb kann die zuständige Krankenkasse verpflichtet sein, auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden. Betroffen war eine Frau, der der behandelnde Arzt im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ bescheinigt hatte. Zudem war ein Wiedervorstellungstermin genannt. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zu einem früheren Termin belegt, hat die beklagte Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung abgelehnt. Die Frau müsse sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Die Frau legte zwei weitere Auszahlungsscheine mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres vor. Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde von der Krankenkasse zurückgewiesen.

Der dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Koblenz stattgegeben, nachdem ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden war. Die Krankenkasse wurde verurteilt, mehr als zwei Monate länger Krankengeld zu gewähren. Dagegen richtet sich ihre Berufung. Sie trägt vor, es liege keine für die Krankengeldzahlung erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vor. Dem ist das LSG nicht gefolgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei „bis auf Weiteres“ vorgenommen worden. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne gerade nicht auf eine Begrenzung der Feststellung geschlossen werden. Tatsächlich habe nach den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum bestanden, für den die Krankenkasse durch das Sozialgericht zur Krankengeldzahlung verurteilt worden sei  (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2015, L 5 KR 254/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Kugeln 2Steht die Heckscheibe in der beschädigten Heckklappe so unter Spannung, dass sie beim Ausbauen zerspringt, ist das ein vom Schädiger zu tragender Teil des ursprünglichen Schadens.

So beurteilte das Amtsgericht Miesbach einen entsprechenden Fall. Dabei führte das Gericht eine Zeugenvernehmung durch. Damit wollte es prüfen, ob der Zusatzschaden zwangsläufig war oder auf einen Arbeitsfehler zurückzuführen war. Das Ergebnis war die Zwangsläufigkeit.

Wäre allerdings unklar geblieben, was die Ursache war, oder wäre dem Mechaniker tatsächlich ein Fehler unterlaufen, wäre das auch ein Teil des ursprünglichen Schadens. Denn es gilt die Regel: Ohne den Unfall wäre es zu der Arbeit an der Heckklappe und der Scheibe gar nicht gekommen. Und ebenso eindeutig ist der Grundsatz: Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger (Amtsgericht Miesbach, Urteil vom 9.4.2015, 1 C 875-14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsNichtmitglieder, die bei Tätigkeiten für den Verein zu Schaden kommen, haben ohne Verschulden des Vereins keinen Schadenersatzanspruch. Aus dem Auftragsverhältnis kann sich aber ein Anspruch auf Aufwandsersatz ergeben.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Frau. Diese war verunglückt, als sie ihre Enkelin mit dem Pkw zu einem Wettkampf bringen wollte. Sie machte Kostenersatz für eine erforderliche Zahnbehandlung sowie Schmerzensgeld geltend. Die Versicherung des Vereins lehnte die Erstattung ab. Ein Nichtmitglied genieße keinen Versicherungsschutz. Auch seien die Anforderungen an eine „offiziell eingesetzte“ Helferin nicht erfüllt.

Das OLG gab der Geschädigten teilweise recht. Ob die Frau vom Verein ausdrücklich beauftragt war, die Spielerin zum Wettkampf zu bringen, sei ohne Belang. Denn die Übernahme des Fahrdienstes entsprach dem Interesse des Vereins. Aus dem Gesetz ergebe sich ein Aufwandsersatzanspruch für Schäden, die bei Ausführung des Auftrags entstehen, wenn ein geschäftstypisches und nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko bestand. Für das OLG war die Teilnahme am Straßenverkehr ein „auftragsspezifisches Risiko“ (OLG Celle, Urteil vom 16.10.2014, 5 U 16/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

dashcam v2 IXIm Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls.

So sah es das Amtsgericht (AG) Nienburg und hat den Angeklagten u.a. wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Zugrunde gelegt hat es die Aufzeichnung einer Dashcam, die der Geschädigte angefertigt hatte. Ihm war das Fahrzeug des Angeklagten durch sehr dichtes Auffahren aufgefallen. Daher hatte er zum Zwecke der Beweissicherung für den etwaigen Fall eines Zusammenstoßes eine neben seinem Innenspiegel angebrachte Dashcam aktiviert. Diese filmte sodann den Straßenbereich und speicherte die Aufnahmen digital auf einer SD-Speicherkarte.

Das AG hat die Aufzeichnung der Dashcam als verwertbar angesehen. Ihr steht weder ein Beweiserhebungs-, noch ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Die Anfertigung der Kameraaufzeichnung durch den Geschädigten ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig. Aus aktuellem und konkretem Anlass kann ein Zeuge vorausschauend Beweismittel fertigen. Die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung darf auch im Strafverfahren verwertet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Verwertung entgegenstünden. Hierbei kann ohne Weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden.

Hinweis Es handelt sich um die – soweit ersichtlich – erste gerichtliche Entscheidung zur Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen im Straf-/Bußgeldverfahren. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Dashcam-Aufzeichnungen in gerichtliche Verfahren zulässig eingeführt und verwertet werden dürfen, wird derzeit noch diskutiert. Das AG Nienburg hat nun für das Strafverfahren die Zulässigkeit der Verwertung bejaht, wenn anlassbezogen aufgenommen worden ist, also die Dashcam in Bezug auf einen ganz bestimmten Vorgang eingeschaltet wurde. Dem wird man im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zustimmen können. Ob das auch gilt, wenn nicht „anlassbezogen“ gefilmt/aufgenommen worden ist, kann man nach der Rechtsprechung des BVerfG aber bezweifeln (AG Nienburg, Urteil vom 20.1.2015, 4 Ds 155/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl