erbrechtDie Agentur für Arbeit kann Forderungen gegen den Erblasser aus einem bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht durch Haftungsbescheid gegenüber den Erben geltend machen. Sie kann und muss den ursprünglichen Verwaltungsakt gegen die Erben vollstrecken.

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart. In dem Fall hatte die Agentur für Arbeit im Jahr 2005 vom Vater des Klägers Arbeitslosenhilfe und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 40.000 EUR zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Klageverfahren rechtskräftig. Im Jahr 2010 verstarb der Vater des Klägers. Mit Haftungsbescheid vom 8.11.12 nahm die Agentur für Arbeit den Kläger als Erben des Verstorbenen für die bestehenden Verbindlichkeiten in Anspruch.

Das Gericht hob den Haftungsbescheid auf. Für einen solchen Verwaltungsakt gebe es im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) – anders als im Zweiten Buch – keine Rechtsgrundlage. Da die Forderung gegen den Erblasser durch bestandskräftigen Verwaltungsakt festgesetzt sei, könne und müsse die Agentur für Arbeit diesen Verwaltungsakt gegen die Erben vollstrecken (SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 19.6.2015, S 11 AL 7303/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

KFZ KostenIst der Originallack des Fahrzeugs durch Alterungseinflüsse bereits etwas matter, sind die Kosten für das Beipolieren und damit für den optischen Übergang von der reparaturlackierten Stelle zu den angrenzenden Bereichen erstattungspflichtig.

 Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Tübingen. Es machte deutlich, dass der Geschädigte Anspruch darauf habe, dass die Reparaturstelle nach der Reparatur nicht auffällt. Wenn Glanzunterschiede deutlich sichtbar seien, dann müssten sie zur Täuschung des Auges beseitigt werden. Geschehe diese durch Polierarbeiten, seien die Kosten dafür ein Teil des Schadens (AG Tübingen, Urteil vom 28.11.2014, 3 C 911/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl