Mann übergibt Brief mit KündigungWerden geringwertige Sachen entwendet, kann das grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Richtet sich die Tat gegen das Eigentum des Arbeitgebers, ist aber eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er, angesprochen auf seine Verfehlung, mit den Vorwürfen umgeht.

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Hamburg. In dem Verfahren wehrte sich eine Krankenschwester gegen ihre fristlose Kündigung. Sie war seit 1991 in einem Krankenhaus angestellt und dort ordentlich unkündbar. Im Kühlschrank des Pausenraums wurden belegte Brötchen gelagert. Diese waren für externe Mitarbeiter (zum Beispiel Rettungssanitäter) bestimmt. Eines Morgens entnahm die Krankenschwester acht halbe belegte Brötchenhälften dem Kühlschrank, und stellte diese in den eigenen Pausenraum. Dort wurden sie von den eigenen Mitarbeitern verzehrt, jedenfalls eine Hälfte auch durch die Krankenschwester. Als sie später zu dem Vorgang angehört wurde, räumte sie diesen umgehend ein, weil ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.

Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für unwirksam. In den 23 Dienstjahren der Krankenschwester sei es nie zu Beanstandungen gekommen. Eine jetzige Kündigung, weil sie acht belegte Brötchenhälften genommen und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen hat, sei unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose ausgesprochen werden müssen (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.7.2015, 27 Ca 87/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Real Estate investmentIn NRW müssen in einem Bauvorbescheid alle gestellten baurechtlichen Fragen konkret beantwortet werden. Es ist daher zu unbestimmt, wenn das Vorhaben als „grundsätzlich zulässig“ beschieden wird.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hin. Das VG machte deutlich, dass der Nachbar ein Abwehrrecht habe, wenn der Bauvorbescheid zu unbestimmt sei. Das gelte, soweit solche Merkmale des Vorhabens zu unbestimmt seien, die genau festgesetzt sein müssten, damit Rechtsvorschriften zum Schutze des Nachbarn nicht verletzt werden könnten. Zudem dürfe kein positiver Bauvorbescheid erlassen werden, wenn bisher lediglich „in Aussicht“ gestellt wurde, den Bauherrn von Festsetzungen des Bebauungsplans zu befreien VG Aachen, Urteil vom 19.5.2015, 3 K 2672/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Assistant stood with bossCirca zwei Drittel der Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause von Angehörigen betreut. Allerdings sind die Angehörigen nur in den ­seltensten Fällen „vom Fach“. Kein Wunder daher, dass viele die Pflegetätigkeit sehr belastet. Was viele nicht wissen, es werden kostenlose ­Pflegekurse angeboten.

Wer pflegt, ohne pflegerisches Fachwissen zu haben, läuft Gefahr, Fehler zu machen und damit der Gesundheit des Pflegebedürftigen oder auch seiner eigenen zu schaden. Die meisten Kurse umfassen etwa acht bis zwölf Unterrichtseinheiten zum Beispiel à 90 Minuten, die über mehrere Wochen hinweg besucht werden könnten. Pflegende Angehörige müssen nicht für die ­Kosten der Kurse aufkommen. Es besteht Anspruch auf unentgeltliche Schulungskurse. Die Teilnahmegebühren werden von den Pflegekassen, beziehungsweise von den privaten Pflegeversicherungen übernommen.

Die Pflegeträger bieten Pflegekurse oft selbst an, außerdem kommen Schulungen bei Institutionen wie Wohlfahrtsverbänden, ambulanten Pflegediensten, Krankenhäusern oder kirchlichen Hilfswerken infrage. Wer nach Angeboten in seiner Nähe sucht, kann seinen Pflegeträger um Daten bitten. ­Zusätzlich lohnt es, weitere Quellen zu nutzen. So sollte man den Hausarzt oder Mitarbeiter lokaler Pflegestützpunkte ansprechen oder sich im Internet informieren.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D car financingDer Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt zügig arbeitet. Er muss sich nicht vor der Auftragserteilung erkundigen, ob die Werkstatt den Schaden in der vom Gutachter prognostizierten Zeit beheben kann.

So urteilte das Amtsgericht Nürtingen. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Das nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeug wurde zur Reparaturwerkstatt abgeschleppt, bei der die Geschädigte langjährige Kundin ist. Mit der Reparatur wurde unmittelbar nach Eingang des Gutachtens begonnen. Dabei war die Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet sich bei dem Reparaturbetrieb zu erkundigen, ob die veranschlagte Reparaturdauer eingehalten werden kann … Vielmehr darf der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt sich bemüht, das beschädigte Fahrzeug zeitnah zu reparieren. Die Ursachen für die lange Reparaturdauer sind nach Vernehmung der Zeugin in den Lieferproblemen eines Heckblechs, den Faschingstagen sowie Kapazitätsproblemen der Werkstatt zu finden.“ Quelle AG Nürtingen, Urteil vom 17.8.2015, 17 C 2190/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphSeit dem 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung für alle Erbfälle. Die gravierenden Änderungen können bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu unangenehmen Überraschungen führen. Probleme drohen insbesondere bei dem in Mustern aus dem Internet verbreiteten sog. Berliner Testament. Worauf hier lebende Ausländer, sowie Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert haben, bei der neuen Erbrechtsverordnung achten sollten, lesen Sie hier.

Nach bisheriger Rechtslage entstehen in Erbfällen mit Auslandsbezug häufig unklare und komplizierte Verhältnisse. Denn durch die uneinheitlichen Regelungen der verschiedenen Staaten finden vielfach sogar gleich mehrere Erbrechtsordnungen nebeneinander Anwendung. Das kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Während die deutsche Rechtsordnung auf die Staatsangehörigkeit abstellt und der Nachlass einheitlich vererbt wird, differenziert beispielsweise die französische Rechtsordnung nach beweglichen und unbeweglichen Sachen.

Beispiel Für das Ferienhaus eines Koblenzers in Burgund fand mithin französisches Recht Anwendung. Seine Eigentumswohnung in Koblenz wurde indes nach deutschem Recht behandelt.

Diese unbefriedigende Situation soll angesichts zunehmender länderübergreifender Erbfälle in der EU durch die Erbrechtsverordnung verbessert werden. So ist künftig weder die Staatsangehörigkeit des Erblassers noch die Belegenheit einer Immobilie aus Sicht der europäischen Rechtsordnungen entscheidend. Vielmehr richtet sich das auf den Erbfall anzuwendende nationale Erbrecht nunmehr nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Nach diesem im Aufenthaltsstaat geltenden Erbrecht wird dann das gesamte Vermögen des Erblassers einheitlich vererbt. Die europäische Verordnung, die nur für Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland nicht gilt, muss von den deutschen Gerichten auf jeden Erbfall angewandt werden, der ab dem 17. August 2015 eintritt.

„Die neuen Regeln betreffen beispielsweise unsere Mallorca-Rentner“, erläutert Dr. Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „Während für sie bisher deutsches Erbrecht galt, werden einige nun nach spanischem Recht vererben.“ Dies führt oftmals zu nicht gewollten Ergebnissen. Zahlreiche ausländische Rechtsordnungen sehen nämlich eine andere Erbfolge und andere Erbquoten vor. Auch kennen ausländische Rechtsordnungen andere Pflichtteils- bzw. Noterbrechte. Sehr unterschiedlich ist beispielsweise auch die Vermögensbeteiligung des überlebenden Ehegatten ausgestaltet.

„Insbesondere besteht die Gefahr, dass die im Internet und Anleitungsbüchern häufig zu findenden sog. Berliner Testamente, bei denen sich die Ehegatten mit Bindungswirkung gegenseitig und sodann ihre Kinder einsetzen, im Ausland nicht berücksichtigt werden. Das kann dann im Erbfall ein böses Erwachen geben“, warnt Dr. Breßler.

„Auch was unter dem Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“, auf den es nun ankommt, zu verstehen ist, wird die Gerichte noch vielfach beschäftigen“, erwartet Dr. Breßler. Einige geplante Wochen oder Monate im Ausland werden nach seiner Auffassung nicht ausreichen. Für die Kölner Schülerin im Auslandsjahr in Frankreich oder den spanischen Arzt im praktischen Jahr am Hamburger Universitätsklinikum wird sich daher wahrscheinlich nichts ändern.

Was ist aber mit dem Münchner Rentner, der seit fünf Jahren in einem Pflegeheim in Tschechien betreut wird? Und welches Erbrecht findet auf den belgischen Banker Anwendung, der mit seiner deutschen Frau in Trier wohnt und in Luxemburg zur Arbeit geht? „Oftmals werden bei der anzustellenden Gesamtschau Nuancen entscheiden“, meint der Experte.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, räumt die Verordnung die Möglichkeit ein, eine Rechtswahl entsprechend der Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Mit einer solchen Rechtswahl sollte jeder Klarheit schaffen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nimmt. Auch viele in Deutschland dauerhaft lebende Ausländer werden mittels eines Testaments aktiv werden müssen, wenn sie sicherstellen wollen, dass das Erbrecht ihres Heimatlands auch weiterhin für sie gelten soll.

Dr. Breßler begrüßt die EU-Erbrechtsverordnung: „Das neue Recht ermöglicht eine zuverlässige und rechtssichere Nachlassplanung“. Er hebt insbesondere auch das neue europäische Nachlasszeugnis hervor. Damit können Erben ihre Rechtsstellung bei grenzüberschreitenden Erbfällen nachweisen. Künftig entfällt somit die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.

Quelle Hamburgische Notarkammer

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D Haus mit Paragraph - Blau WeißEin Hund darf nicht in den Gemeinschaftsgarten einer Eigentümergemeinschaft urinieren. Außerdem besteht eine Aufsichtspflicht und Leinenzwang auf Gemeinschaftsflächen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits zweier Geschwister vor dem Amtsgericht München. Beide Geschwister bewohnen gemeinsam ein Haus. Die 51-jährige Schwester bewohnt den 1. Stock mit ihrem Ehemann und einem deutschen Schäferhund. Der 47-jährige Bruder bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau das Erdgeschoss. Seit dem Jahr 2005 besteht die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die beklagte Schwester lässt den Hund immer wieder frei in dem gemeinschaftlichen Garten umherlaufen. Der Hund bellt den Bruder und seine Ehefrau oft aggressiv an. Außerdem verrichtet der Hund sein Geschäft in dem Gemeinschaftsgarten und uriniert dort regelmäßig. Die Schwester ist der Meinung, dass das Koten des Hundes im Gemeinschaftsgarten erlaubt sei, sofern der Kot danach entfernt werde. Der Hund würde durch ihren Bruder und dessen Ehefrau provoziert, und würde sie deshalb anbellen. Der Hund habe ein ruhiges und ausgeglichenes Wesen. Zudem habe er erfolgreich die Begleithundeprüfung abgelegt.

Da zwischen den Parteien der Streit nicht gütlich beigelegt werden konnte, verklagte der Bruder seine Schwester. Er beantragte unter anderem, seine Schwester zu verurteilen, dass sie es zu unterlassen hat, den Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus unbeaufsichtigt und ohne Leine und ohne Maulkorb laufen, urinieren und koten zu lassen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Bruder im Wesentlichen recht. Die Schwester wurde unter Androhung eines Ordnungsgelds von jeweils 250.000 EUR verurteilt, es zu unterlassen, dass der Hund ohne Maulkorb auf dem Grundstück oder im Treppenhaus herumläuft und dort uriniert. Der Bruder habe nach dem Gesetz einen Anspruch darauf, dass der Schäferhund nur angeleint und beaufsichtigt und nur mit einem Maulkorb auf dem Grundstück gehalten wird. Hunde stellen, selbst wenn sie sonst harmlos sind, eine potenzielle Gefahrenquelle dar, so das Urteil. Deshalb bestehe eine Aufsichtspflicht und Leinenzwang auf Gemeinschaftsflächen. Das Gericht hat ein Video in der Gerichtsverhandlung angeschaut. Darauf ist zu sehen, dass der Hund den Bruder und seine Ehefrau erheblich anbellt und von der beklagten Schwester kaum gebändigt werden konnte. Obwohl diese ihn zwischen ihre Beine genommen habe, hätte sie das Tier kaum davon abhalten können, auf den Bruder und seine Frau zuzulaufen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf das aggressiv wirkende Verhalten des Hundes mit lautem Bellen und Zähne-Fletschen sowie im Hinblick auf die fehlende körperliche Beherrschung des Hundes durch die Schwester es gerechtfertigt sei anzuordnen, dass der Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus einen Maulkorb als Vorsichtsmaßnahme tragen muss. Es müsse nicht erst abgewartet werden, dass es zu einer Beißattacke komme. Es komme nicht darauf an, ob der Bruder oder seine Frau den Hund zuvor gereizt haben. Denn selbst dann würde es nicht gerechtfertigt sein, dass sie von dem Hund gebissen werden. Es komme auch nicht darauf an, dass der Schäferhund die Begleithundeprüfung erfolgreich bestanden hat. Denn als Begleitperson ist in der Bescheinigung nicht die Schwester benannt.

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der Bruder es nicht dulden muss, dass der Hund auf dem Grundstück uriniert. Es sei der Schwester zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks Gassi zu gehen (Amtsgericht München, Urteil vom 6.8.13 und 7.11.13, 483 C 33323/12 WEG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

FeuerlöscherUm nachträglich einen zweiten Rettungsweg für ein rechtmäßig errichtetes Gebäude anzuordnen, muss die Behörde strenge Voraussetzungen erfüllen. Eine Voraussetzung ist insbesondere, dass im konkreten Fall eine Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.

Dies ist einem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Trier zu entnehmen. Die Antragstellerin betreibt ein Hotel. Dieses steht allerdings nicht in ihrem Eigentum. Es besteht lediglich eine vertragliche Vereinbarung mit der Pächterin des Hotels. Ihr war seitens der Stadt aufgegeben worden, einen zweiten baulichen Rettungsweg für das Hotel herzustellen. Diese Anordnung war für sofort vollziehbar erklärt worden. Hiergegen hat die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt. Als dieser erfolglos blieb, erhob sie Klage und Eilantrag beim VG Trier.

Das VG hat zunächst über den Eilantrag entschieden. Die Richter äußerten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Um eine nachträgliche Anordnung zu erlassen, müsse eine Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall vorliegen. Insoweit müsse die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotenzial durch eine fachliche Begutachtung ihres Bausachverständigen sowie ggf. unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung von Sachverständigen ermitteln. Dies sei vorliegend nicht hinreichend geschehen. Vielmehr habe die Stadt ihrer Anordnung eine Bewertung ihrer Berufsfeuerwehr aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt.

Dabei wurden die zeitlich nach dieser Bewertung liegenden Geschehnisse nicht berücksichtigt. 2013 hatte die Stadt gegenüber der Pächterin des Hotels eine Nutzungsuntersagung und gegenüber der Eigentümerin eine Duldungsverfügung ausgesprochen. In deren Folge hatte die Hoteleigentümerin zunächst eine provisorische Fluchttreppe errichtet und einen Bauantrag gestellt, um einen zweiten Rettungsweg zu errichten. Nachdem der Baukontrolleur die provisorische Fluchttreppe besichtigt hatte, hat die Stadt die Nutzungsuntersagung wieder aufgehoben. Damit aber – so die Richter in den Gründen des Beschlusses – habe die Stadt selber zum Ausdruck gebracht, dass sie eine eventuell zuvor bestehende konkrete Gefahr für nicht mehr gegeben halte.

Ferner äußerten die Richter rechtliche Bedenken daran, dass mit der Antragstellerin die richtige Störerin in Anspruch genommen worden ist. Die Stadt habe sich weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb die Antragstellerin am schnellsten, effektivsten und dauerhaft für die Umsetzung der Anordnung Sorge tragen könne. Im Gegensatz zur Antragstellerin habe z.B. die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Hoteleigentümerin ein nachhaltigeres Interesse an dauerhaften Umbauarbeiten am Hotel. Dies zeige sich schon daran, dass diese eine Baugenehmigung für die Herstellung eines zweiten Rettungswegs beantragt und auch erhalten habe. Zudem habe sie mehrfach bekundet, einen zweiten Rettungsweg herstellen zu wollen (VG Trier, Beschluss vom 25.6.2015, 5 L 1703/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Figur / ZukunftDer Anspruch auf Krankengeld hängt nicht davon ab, dass die Formulare „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder „Auszahlschein für Krankengeld“ verwendet werden.

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart im Fall einer Altenpflegerin. Diese war aufgrund von Kniebeschwerden arbeitsunfähig. Der behandelnde Arzt schrieb sie bis 14.7.2011 krank. Während dieser Zeit zog sich die Frau einen Sehnenriss am Finger zu. Hierüber informierte der behandelnde Arzt die Krankenkasse mit einem Befundbericht. Darin teilte er u.a. mit, dass die Frau aufgrund der Sehnenverletzung auch leichte Arbeiten nicht ausüben könne. Am 15.7.2011 attestierte der Arzt der Frau mit einer Erstbescheinigung sodann eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Sehnenverletzung. Die Krankenkasse weigerte sich, Krankengeld zu zahlen. Sie argumentierte damit, dass sich der Anspruch auf Krankengeld nach dem Versicherungsverhältnis am Tag nach der ärztlichen Feststellung richte. Am 15.7.2011 sei eine Lücke eingetreten. Diese habe zum Erlöschen der Versicherung mit Krankengeldanspruch geführt.

Das SG sah das jedoch anders. Es verurteilte die Krankenkasse, das Krankengeld zu zahlen. Zwar müsse ein Versicherter, wenn er weiter Krankengeld beziehen wolle, grundsätzlich rechtzeitig vor Ablauf der letzten Krankschreibung wieder einen Arzt aufsuchen, um die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen zu lassen. Allerdings könne auch ein Arztbericht an die Krankenkasse als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügen. Denn das Gesetz schreibe für die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung keine bestimmte Form vor (SG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2014, S 16 KR 6359/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TachoDas Gericht muss bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein vorsätzliches Handeln des Fahrers auch dann nachvollziehbar darlegen, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines Autofahrers hin. Dieser war in erster Instanz wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Das OLG hat die Entscheidung abgeändert. Es hat den Betroffenen nur wegen eines fahrlässigen Verstoßes schuldig gesprochen und die Geldbuße reduziert.

Das Amtsgericht habe die Annahme des Tatvorsatzes allein mit der Einlassung des Betroffenen begründet, „die Strecke, an der gemessen wurde, häufig zu befahren“ und die Geschwindigkeitsbegrenzung zu kennen, weshalb er „auf seine Geschwindigkeit geachtet“ und sein Fahrzeug habe „ausrollen“ bzw. „auslaufen lassen“. Es habe sich damit nicht in der gebotenen Weise mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden Vorsatzelementen auseinandergesetzt. Denn den Feststellungen des Amtsgerichts sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände oder Indizien der Betroffene die ihm angelastete Überschreitung der ihm zwar bekannten Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich positiv erkannt bzw. sich über sie „bewusst hinweggesetzt“ oder die Überschreitung auch nur billigend in Kauf genommen haben muss. Unabhängig vom Fehlen sich aufdrängender, weil regelmäßig unmittelbar beweiserheblicher oder doch wenigstens im Einzelfall indiziell aussagekräftiger Feststellungen, etwa zur konkreten Fahrbahnbeschaffenheit und zum Streckenverlauf sowie zur konkreten Beschilderung einschließlich einer etwaigen räumlichen Staffelung der Beschränkung oder weiterer besonderer Hinweisschilder (z.B. auf Gefahrenlagen), ist für den Senat damit nicht nachvollziehbar, weshalb das Amtsgericht allein aufgrund der vorgenannten Äußerungen des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt ist, wonach „aufgrund dieser Umstände […] ausgeschlossen“ sei, „dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf mangelnder Sorgfalt oder einem Versehen beruht“. Die Verurteilung wegen Vorsatzes sei daher aufzuheben (OLG Bamberg, Urteil vom 24.3.15, 3 Ss OWi 294/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Klage mit Buch, Hand und BrilleEinem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbstständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines verheirateten Antragstellers entschieden. Der Mann war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig und übt eine selbstständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom Antragsgegner, dem zuständigen Jobcenter, seit mehreren Jahren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner versuchte zunächst, mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was jedoch scheiterte. Daraufhin ersetzte das Jobcenter die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt. Der enthielt für den Antragsteller unter anderem die Pflicht, im Rahmen einer sogenannten Arbeitsgelegenheit für die Komm Aktiv GmbH tätig zu werden. Diese Gesellschaft vermittelt in Kooperationsbetriebe. Dort sind dann Hausmeistertätigkeiten, Betreuungstätigkeiten von Senioren, Betreuungstätigkeiten von Kindern und/oder Jugendlichen, Betreuungstätigkeiten von behinderten Menschen, Hauswirtschaftshelfertätigkeiten, Botendienste etc. zu erledigen.

Der Antragsteller weigerte sich, die Arbeitsgelegenheit auszuüben. Er beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs. Nachdem das Sozialgericht Koblenz dies abgelehnt hatte, ordnete das LSG auf seine Beschwerde die aufschiebende Wirkung an. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. Daher gehe die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren ist aus Sicht des Gerichts wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet. Weil die Arbeitsgelegenheiten auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein müssen und die Tätigkeiten bei der Komm Aktiv GmbH insoweit als Einheit betrachtet werden mussten, konnte auch keine Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Betreuungstätigkeiten vorgenommen werden LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.4.2015, L 3 AS 99/15 B ER).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl