Auto UnfallSchleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein. Der Fahrzeugeigentümer kann dann keinen Schadenersatz beanspruchen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Fahrzeugeigentümers entschieden. Dessen Ehefrau war mit dem Pkw auf einer Straße unterwegs, an der ein Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durchführte. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz. Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn. Dabei wurde sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite beschädigt. Der Schaden betrug ca. 680 EUR. Er hat gemeint, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien. Das Land müsse ihm daher den entstandenen Schaden ersetzen.

Die Klage blieb erfolglos. Die Richter am OLG sahen keine Schadenersatzpflicht des beklagten Landes. Wenn sich das Unfallgeschehen so ereignet habe, wie vom Kläger beschrieben, dann sei es ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetz gewesen. Dann hafte das Land nicht.

Bei Mäharbeiten an einer Straße müssten zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich sei, fordere die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen seien.

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen dürfen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst sei nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Das Mähgerät habe über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstands aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziere. Zudem habe der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche habe auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden sei. Bei dieser Sachlage seien dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen (Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2015, 11 U 169/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

???????????Einer jugendlichen Patientin, die nach einem groben Befunderhebungsfehler ihrer Hausärztin beide Nieren verloren hat, dialysepflichtig geworden ist und 53 Folgeoperationen, darunter zwei erfolglosen Nierentransplantationen ausgesetzt war, stehen 200.000 EUR Schmerzensgeld zu.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 1986 geborenen Patientin entschieden. Diese hatte sich über mehrere Jahre bis März 2002 durch die ortsansässige beklagte Hausärztin behandeln lassen. Die Patientin litt seinerzeit unter einer krankhaften Fettsucht und einem Nikotinmissbrauch. Im September 2001 stellte die Ärztin bei ihr einen deutlich erhöhten Blutdruck fest. Sie wies die Patientin und ihre Mutter auf eine notwendige Blutdruckkontrolle hin. Im November erfuhr die Ärztin, dass die Patientin wiederum erhöhte Blutdruckwerte hatte. Hierdurch war es zu Kreislaufproblemen gekommen. Dabei war die Patientin viermal bewusstlos geworden. Die Ärztin überwies sie daraufhin zum Internisten bzw. Kardiologen. Dort sollte eine weitere Diagnose erstellt werden. Zudem bot sie erneut regelmäßige Blutdruckkontrollen an. Diese wurden von der Patientin in den nächsten Wochen jedoch nicht wahrgenommen. Die Blut- und Nierenwerte untersuchte die Ärztin während dieser Zeit nicht. Nach der Behandlung durch die Ärztin wurden bei der Patientin beiderseitige Schrumpfnieren diagnostiziert. In den folgenden Jahren wurde sie 53 mal operiert. Darunter waren zwei erfolglose Nierentransplantationen. Sie wurde dialysepflichtig. Mit der Klage hat die Patientin Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 200.000 EUR verlangt. Sie begründet dies damit, dass sie von der Ärztin unzureichend untersucht worden sei, sodass ihr Nierenleiden zu spät entdeckt worden sei.

Die Schadenersatzklage der Patientin war erfolgreich. Das OLG hatte einen medizinischen Sachverständigen eingeschaltet und ihr dann 200.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen. Die Ärztin hafte, so der Senat, für Befunderhebungsfehler. Sie habe nicht genug unternommen, um die Ursache für den Bluthochdruck der Patientin abzuklären. Bereits der im September gemessene Blutdruck sei ein krankhafter Befund gewesen. Er hätte durch weitere regelmäßige Blutdruckmessungen abgeklärt werden müssen. Wenn es insoweit zu keiner Rückmeldung gekommen sei, habe der damals 15-jährigen Patientin und ihren Eltern die hohe Dringlichkeit der weiteren Abklärung verdeutlicht werden müssen. Der Ärztin sei zudem vorzuwerfen, dass sie im November 2001 die weiterführende Diagnostik nicht stärker vorangetrieben oder selbst durchgeführt habe. Mehrfache Bewusstlosigkeiten und wiederholt erhöhte Blutdruckwerte hätten zwingend weiter abgeklärt werden müssen. Hierzu hätte es weiterer Blutdruckwerte bedurft, die seinerzeit nicht vorgelegen hätten. Die bloße Überweisung zum Kardiologen ohne zwischenzeitliche eigenständige Diagnostik sei nicht ausreichend gewesen. Es sei als grober Behandlungsfehler zu bewerten, dass die Ärztin diese unterlassen habe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zugunsten der Patientin davon auszugehen, dass ihre späteren Beeinträchtigungen auf die von der Ärztin zu vertretende zeitliche Verzögerung bei der Feststellung und Behandlung der Grunderkrankung zurückzuführen seien. Bei einer früheren Diagnose der Nierenerkrankung hätte eine – wenn auch geringe – Chance auf eine vollständige Heilung bestanden.

Der komplikationsträchtige, lange Krankheitsverlauf mit der dauerhaften Dialysepflicht für die noch junge Patientin rechtfertigte die Größenordnung des zugesprochenen Schmerzensgelds (Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2015, 26 U 104/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Typewriter 3Der betreuende Elternteil muss alle erzieherischen Möglichkeiten ausschöpfen, um auf das Kind einzuwirken, damit es den titulierten Umgang wahrnimmt. Tut er dies nicht, kann ein Ordnungsgeld gegen ihn festgesetzt werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Es ist in der Rechtsprechung einhellige Meinung, dass der betreuende Elternteil aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht nicht nur alles unterlassen müsse, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden könne. Vielmehr müsse er diese Kontakte auch positiv fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einwirken. Von einem fehlenden Verschulden könne dabei nur ausgegangen werden, wenn im Einzelfall dargelegt werde, wie und in welchem Umfang auf das Kind eingewirkt wurde, um es zum Umgang zu bewegen. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er die gerichtliche Anordnung nicht befolgen konnte, kann von einem Ordnungsgeld nicht abgesehen werden (Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 14.4.2015, 26 WF 57/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

geldHat ein Untermieter monatliche Vorauszahlungen an den Hauptmieter zu entrichten, ist der Hauptmieter auch verpflichtet, eine eigene Abrechnung über die Nebenkosten zu erstellen. Ein einfaches Durchreichen der Hauptvermieterabrechnung ohne jegliche Anmerkungen ist grundsätzlich unzulässig.

So entschied es das Amtsgericht Lichtenberg. Der Richter gab dem Hauptmieter aber einen praktischen Tipp an die Hand. Er könne sich im Untermietverhältnis die Abrechnung des Hauptvermieters zu eigen machen. Allerdings müsse er, wenn sich die Vorauszahlungen des Untermieters an den Untervermieter von denen des Hauptmieters an den Hauptvermieter unterscheiden, die Vorauszahlungen des Untermieters zwingend aufgreifen (Quelle: AG Lichtenberg, Urteil vom 24.6.2015, 2 C 381/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kündigung_IMG_0945.JPGLegt sich eine Nachtwache im Altenheim planvoll zum Schlafen hin, verletzt sie ihre Hauptleistungspflicht in schwerwiegender Weise. Eine fristlose Kündigung ist dann möglich.

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Altenpflegerin. Diese war in der Nacht schlafend im Aufenthaltsraum des Seniorenheims in einem Fernsehsessel (mit verstellbarer Rückenlehne und Fußteil) angetroffen worden. Die Tür zum Aufenthaltsraum war verschlossen. Im Raum brannte kein Licht. Als sie deshalb vom Arbeitgeber fristlos gekündigt wurde, erhob sie Kündigungsschutzklage.

Vor dem LAG hatte sie damit jedoch keinen Erfolg. Die Richter hielten die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Die Altenpflegerin habe sich vorsätzlich schlafen gelegt, weil sie ihre ungestörte Nachtruhe planvoll vorbereitet habe. Besonders schwer wiege, dass sie die Betten zweier Bewohnerinnen, die nicht aufstehen konnten, so von der Wand gerückt hat, dass es beiden nicht möglich war, die Notklingel zu erreichen. Außerdem hatte sie für die ganze Nacht im Voraus noch nicht erbrachte Leistungen (Anreichen von Flüssigkeit, Lagerungswechsel) per Handzeichen in der Pflegedokumentation der Bewohner eingetragen.

Damit habe die Altenpflegerin ihre Hauptleistungspflicht als Nachtwache in schwerwiegender Weise verletzt. Durch dieses Verhalten werde das Vertrauen des Arbeitgebers, dass sie ihre Pflichten als Nachtwache zuverlässig erfülle, in unheilbarer Weise zerstört. Dem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist fortzusetzen (Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2015, 5 Sa 637/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D plan drawingGemeinden können beim Verkauf von Grundstücken die Frist für ein Wiederkaufsrecht nicht über Gebühr in die Länge ziehen.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit klar. Die Gemeinde hatte dem Käufer ein Grundstück verkauft. Vorgesehen war, dass darauf ein Eigenheim im Einheimischenmodell errichtet werden sollte. Der Vertrag sah vor, das das Wiederkaufsrecht der Gemeinde länger als 20 Jahre gelten sollte. Im Gegenzug wurde dem Käufer ein Preisnachlass auf den Kaufpreis gewährt.

Der BGH sah darin einen Verstoß gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung. Der Käufer werde unangemessen benachteiligt. Die lange Bindungsfrist von über 20 Jahren stehe nicht in Relation zu dem nur geringen Preisnachlass von weniger als 20 Prozent (Quelle BGH, Urteil vom 26.6.2015, V ZR 271/14)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D car financingWer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers, der seinen 3er-BMW vor einer Bank auf dem Gehweg geparkt hatte. Er wollte dort Geld abheben. Ein 64-jähriger Zeitungsausträger ärgerte sich über dieses Verhalten. Er trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Pkw. Der Eigentümer meint, dass der Zeitungsausträger außerdem mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertüre gestoßen ist. Dadurch ist ein Schaden am Pkw in Höhe von 986,78 EUR entstanden. Der Zeitungsausträger weigerte sich, den Schaden zu begleichen. Er fühlte sich durch den Pkw-Fahrer genötigt, da dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Es sei die enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, so der Zeitungsausträger. Der Pkw-Fahrer erhob Klage.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht gab ihm recht. Der Zeitungsausträger muss den Schaden ersetzen. Er habe selbst eingeräumt, gegen den Pkw getreten zu haben. Er habe gegenüber der Polizei die Beschädigungen eingeräumt. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden (Quelle Amtsgericht München, Urteil vom 18.5.2015, 122 C 2495/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

vertragsunterzeichnungWill man nach Scheidung die begünstigte Person in der Lebensversicherung ändern, muss man dies schriftlich machen. Anderenfalls zahlt die ­Versicherung statt an die aktuelle Ehefrau an die Ex.

In dem betreffenden Fall weigerte sich der Versicherer, die Lebensversicherung auszuzahlen. Er wies darauf hin, dass nicht die Witwe, sondern die Ex-Ehefrau Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt diese Auffassung.

Der Mann hatte die Versicherung vor seiner ersten Ehe abgeschlossen. ­Später erklärte er, dass bei seinem Tod seine verwitwete Ehefrau die Versicherungsprämie bekommen soll. Zu diesem Zeitpunkt war er in erster Ehe verheiratet. Als er nach seiner Scheidung wieder heiratete, telefonierte er mit der Versicherung um sicherzugehen, dass seine neue Frau bei seinem Tod Begünstigte sein wird. Der BGH ließ dies nicht ausreichen. Eine Änderung der Begünstigten hätte schriftlich erfolgen müssen. Denn: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss oder bei der Einsetzung als Bezugsberechtigter verheiratet gewesen ist.

Hinweis Soll die Bezugsberechtigung nachträglich geändert werden, muss dies also unbedingt schriftlich erfolgen. Sicherheitshalber sollte man sich ­zudem die Änderung seitens der Versicherung bestätigen lassen (Quelle: BGH, Urteil vom 22.7.2015, IV ZR 437/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Platten / IdeeSolange das Finanzamt nicht weiß, dass die Eheleute nicht mehr zusammen zu veranlagen sind, kann es davon ausgehen, dass der die Vorauszahlungen leistende Ehegatte die Steuerschulden beider begleichen will.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden. Im Streitfall war die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheids und zum Zeitpunkt der vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bereits geschieden. Hiervon erfuhr das Finanzamt erst im Nachhinein, jedoch noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheids. Es rechnete die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen nur zur Hälfte an – und zwar zu Recht, wie das FG Schleswig-Holstein befand.

Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine anderslautenden Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der Ehegatte auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr bestand und das Finanzamt hiervon keine Kenntnis hatte.

Hinweis Gegen die Entscheidung ist inzwischen die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof das Urteil überprüfen muss. Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte das Finanzamt in derartigen Fällen rechtzeitig über die Ehescheidung informiert werden (Urteil vom 8.7.2014, 5 K 93/11, Rev. BFH VII R 38/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Architecture plan house isolated on whiteDer Eigentümerbeschluss, nachts die Haustür zu verschließen, ist wegen des dadurch versperrten Fluchtwegs problematisch. Er entspricht daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

So entschied es das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hatte beschlossen, dass die Haustür in den Nachtstunden abgeschlossen werden müsse. Gegen diesen Beschluss hatte sich einer der Wohnungseigentümer gewandt.

Zu Recht, entschied das LG. Der Beschluss sei nämlich unwirksam. Er widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Abschließen der Haustür könne dazu führen, dass die Bewohner unnötigen Gefahren ausgesetzt werden. Ohne Schlüssel könnten sie das Haus im Notfall nicht verlassen. Gerade bei einem Brand sei die Aufregung groß. Dann müsse damit gerechnet werden, dass der Schlüssel nicht mitgenommen werde oder nicht griffbereit sei. Der Schutz von Leben und Gesundheit aller Mieter sei höher zu bewerten als das Sicherheitsinteresse einzelner Wohnungseigentümer, die Furcht vor einem unbefugten Betreten Fremder hätten.

Hinweis: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte sich mit dem Einbau einer Fluchttür befassen sollen. Eine solche Tür kann verschlossen werden, sodass von außen niemand hereinkommen kann. Innen ist sie jederzeit auch ohne Schlüssel zu öffnen. Damit wäre den Interessen aller gedient (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.5.2015, 2-13 S 127/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl