TürAuf Grundlage eines Ende 2014 entwickelten Eckpunktepapiers soll noch 2015 ein Gesetz beschlossen werden, das die Versorgung sterbenskranker Menschen verbessert. In ganz Deutschland soll ein flächendeckendes Hospiz- und Palliativangebot geschaffen werden. Die noch lückenhafte Versorgung in ländlichen, strukturschwachen Regionen, auch im Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV), soll beseitigt werden.

Ziel ist die Weiterentwicklung einer vernetzten, kooperativen Betreuung und Versorgung, bei der professionelle und ehrenamtliche Betreuung und Versorgung zusammengehen. Der Hospiz- und Palliativgedanke soll in der Regelversorgung stärker verankert werden. Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) soll weiter gestärkt und die vertragliche Gestaltung bei SAPV-Versorgungen vereinfacht werden. Vorgesehen sind weiterhin die Verbesserung der finanziellen Ausstattung stationärer Hospize, der Krankenkassen-Zuschuss bei Hospizpflege für Erwachsene wird von 90 Prozent auf 95 Prozent angehoben (Eckpunkte im Volltext, http://www.iww.de/sl1610).

Seit 2013 unterstützt das Forum Hospiz- und Palliativversorgung des Bundesgesundheitsministeriums Ausbau und Diskussion um die Entwicklungen in Hospizkultur und Palliativversorgung sowie die Vernetzung der verschiedenen Akteure. Es tritt ca. zweimal jährlich zusammen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

stapel_paragraph_01Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Falle zweier Kinder, die ihren Vater auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Dieser habe von den für sie angelegten Sparbüchern Geld abgehoben und nach ihrem Vortrag nur teilweise wieder eingezahlt.

Die Richter verurteilten den Vater antragsgemäß. Nach ihrer Entscheidung sei die Vermögenssorgepflicht verletzt, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen ­bestreiten, für die sie vom Kind nach den Unterhaltsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) keinen Ersatz verlangen können. Ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kind besteht nicht, wenn die ­Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht tätigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie die Abhebungen vom Sparbuch des Kindes für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben (OLG Bremen 3.12.2014, 4 UF 112/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl