BüroalltagEine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine – nicht näher erläuterte – Umlage nach „Personenmonaten“ erfolgt. Ebenso muss angegeben werden, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind.

 

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters, der von seinem Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten (828,21 EUR) forderte. In der Nebenkostenabrechnung heißt es:

 

• Müllbeseitigung: 32,20 Personenmonate x 4,3470004 EUR je Personenmonat = 139,98 EUR,

• Frisch- und Abwasser: 32,20 Personenmonate x 23,4394746 EUR je Personenmonat = 754,75 EUR.

 

Auf der Rückseite heißt es unter der Überschrift „Berechnung und Verteilung ­Betriebskosten“:

 

• Müllbeseitigung: 244,91 EUR : 56,34 Personenmonate = 4,3470004 EUR je Personenmonat,

• Frisch- und Abwasser: 1.320,58 EUR : 56,34 Personenmonate = 23,4394746 EUR je Personenmonat.

 

Die Nachzahlungsklage blieb zunächst erfolglos. Auf die Revision des Vermieters verweist der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. In der Entscheidung weisen die Richter darauf hin, dass eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß sei, wenn sie den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen entspreche. Sie müsse also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Weitergehend müsse der Mieter in der Lage sein, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen. Hiernach seien bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben in die Abrechnung aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit erforderlich – Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen. Die Abrechnung solle den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Erforderlich sei dafür, dass der Mieter erkennen könne, in welchen Rechenschritten die Umlage der Betriebskosten erfolgt sei.

 

Diesen Anforderungen werde die Abrechnung des Vermieters hinsichtlich der ­Abrechnung nach Personenmonaten gerecht. Sie ermögliche es dem Mieter, gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist. Die Abrechnung enthalte ­sowohl die zu verteilenden Gesamtkosten als auch die Gesamtzahl der der Verteilung zugrunde liegenden Einheiten (56,34 Personenmonate) und die auf den Mieter entfallenden Einheiten (32,20 Personenmonate) sowie das ­daraus folgende rechnerische Ergebnis.

 

Nicht erforderlich sei es nach Ansicht des BGH, die in der Abrechnung für den Umlagemaßstab gewählte Bezeichnung „Personenmonate“ zu erläutern. Der Verteilerschlüssel „Personenmonate“ sei nämlich weder unverständlich noch intransparent. Schon aus seiner Bezeichnung ergebe sich, wie er sich zusammensetzt (BGH, Urteil vom 22.10.2014, VIII ZR 97/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TermineEs verstößt gegen das Verfassungsrecht, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24.00 Uhr noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen.

 

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer Supermarkt-Handelskette klargestellt. Dieser war vom beklagten Land Berlin aufgegeben worden, die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Wochenfeiertagen so zu gestalten, dass nach 24.00 Uhr keine Arbeitnehmer zur Bedienung von Kunden oder zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden müssen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berliner Ladenöffnungsgesetz sei nach den Vorgaben des Grundgesetzes einschränkend so auszulegen, dass die fehlende Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen den Arbeitgebern nicht das Recht gebe, an den darauffolgenden Sonn- oder Feiertagen nach 0.00 Uhr Arbeitnehmer zur Bedienung noch anwesender Kunden oder zur Vornahme von Abschlussarbeiten zu beschäftigen.

 

Das BVerwG hat diese Auffassung bestätigt. Daher hat es die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach dem Grundgesetz gesetzlich so auszugestalten, dass an diesen Tagen grundsätzlich die Verrichtung abhängiger Arbeit ruht. Es müsse als Regel gelten, dass die Sonn- und Feiertage Tage der Arbeitsruhe sind. Ausnahmen seien nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Dazu würden nicht das Umsatzinteresse der Ladeninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer zählen. Danach dürften Arbeitnehmer nicht regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um es Ladeninhabern und Kunden zu ermöglichen, die gesetzlich zugelassene Ladenöffnung an Samstagen und vor Wochenfeiertagen bis 24.00 Uhr voll auszuschöpfen (BVerwG, Beschluss vom 4.12.2014, 8 B 66.14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

schlüssel personDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des Kindes befasst. Dabei hat er aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann und welche Verjährungsfrist gilt.

 

In dem betreffenden Fall bewohnten die Eheleute die Erdgeschosswohnung in einem Haus, das dem Vater der Frau gehörte. 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Eheleute zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Eheleute, der Mann zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Frau seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Frau ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

 

Vor Amts- und Oberlandesgericht hatte sie damit keinen Erfolg. Beide Gerichte hielten den Anspruch für verjährt. Sie stützten sich dabei auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Damit habe die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen.

 

Mit der Rechtsbeschwerde beim BGH hatte die Frau Erfolg. Nach der Entscheidung könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Schwiegervater ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Frau abgetreten wurde. Erfolge eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, könne das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung müsse allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar sei. Auch wenn dies der Fall sei, könne in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen werde die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstands löse dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht komme eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet werde.

 

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Ehefrau nicht verjährt. Zu Unrecht wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern sei nach Ansicht des BGH grundstücksbezogen. Sie richte sich daher nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Der Rechtsstreit wurde daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 3.12.2014, XII ZB 181/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D ParagraphDurch die Einrichtung einer Fußgängerzone wird der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegers – der sogenannte Anliegergebrauch – nicht unangemessen verkürzt.

 

So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz für zwei Bebauungspläne, die für mehrere Straßenabschnitte in der Altstadt von Koblenz eine Fußgängerzone festsetzen. Diese beschränken dort den öffentlichen Verkehr auf Fußgänger. Zugelassen sind darüber hinaus Fahrradfahrer und Lieferverkehr in der Zeit von 5.00 bis 11.00 Uhr sowie An- und Abfahrten zu privaten Stellplätzen.

 

Der Antragsteller ist Eigentümer eines betroffenen Anliegergrundstücks. Dieses ist mit einem von ihm mitbewohnten Mehrfamilienhaus bebaut, das im Erdgeschoss gewerblich genutzt wird. Er wollte die Bebauungspläne für unwirksam erklären lassen. Zur Begründung erhob er eine Vielzahl von Einwänden. Insbesondere machte er geltend, die Stadt Koblenz habe keine ausreichenden Zufahrtszeiten für Anwohner festgesetzt. Berufstätige könnten ihre Einkäufe in den Nachmittags- und Abendstunden nicht nach Hause bringen. Ältere und kranke Menschen könnten außerhalb der Lieferzeiten nicht zu ärztlichen Terminen fahren oder abgeholt werden.

 

Das OVG lehnte den Normenkontrollantrag ab. Die erhobenen Einwände gegen die Festsetzung eines Fußgängerbereichs greifen nach Ansicht der Richter nicht durch. Insbesondere sei die den Plänen zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht fehlerhaft. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegers – der sogenannte Anliegergebrauch – werde durch die Bebauungspläne nicht unangemessen verkürzt. Ein Heranfahren an die angrenzenden Grundstücke, etwa zum Zweck der Belieferung mit Versorgungsgütern und Gegenständen des täglichen Bedarfs, sei durch die Lieferverkehrszeiten in ausreichendem Umfang gewährleistet. Die von der Antragsgegnerin angegebenen Gründe für den Verzicht auf umfänglichere Lieferzeiten − Gewährleistung einer einheitlichen Regelung mit anderen Fußgängerzonen und Dichte des Fußgängerverkehrs in den Nachmittags- und Abendstunden – seien vertretbar. Zwar habe dies für die Anlieger durchaus Beschränkungen der Erreichbarkeit ihrer Wohnungen und Betriebe durch Fahrzeuge zur Folge. Die Aufrechterhaltung oder Schaffung einer „optimalen“ Verkehrsanbindung sei jedoch vom Anliegergebrauch nicht geschützt. Durch die Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeiten konkretisiere sich vielmehr die durch die Lage des Grundstücks in einer vielbesuchten Innenstadt bestehende Vorbelastung. Es müsse damit gerechnet werden, dass bei einer Änderung der städtebaulichen Zielvorstellungen sowie beim Auftreten neuer Verhältnisse derartige Änderungen auftreten.

 

Für besondere Einzelfälle habe die Stadt Koblenz von einer abschließenden Konfliktbewältigung schon im Bebauungsplan Abstand nehmen und diese nachfolgenden Verwaltungsverfahren über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen überlassen dürfen. Dies gelte für Genehmigungen für Firmenfahrzeuge einzelner Betriebe, die auf eine Zufahrt mit Fahrzeugen außerhalb der festgesetzten Andienzeiten aufgrund ihrer Betriebsstruktur angewiesen seien, ebenso wie für die Erteilung von Einfahrtberechtigungen für den Ärztenotdienst Koblenz e.V. und Taxi- und Funkmietwagenunternehmen, wovon gerade Senioren oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen profitierten, sowie für Handwerkereinsätze und den Altstadt-Express (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2014, 1 C 11164/13.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

mietrechtEin Mieter, der trotz eines Mangels der Mietsache vorbehaltlos die volle Miete zahlt, kann überzahlte Miete grundsätzlich nicht zurückfordern. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Mieter die Rechtskenntnis besitzt, dass ein Sachmangel kraft Gesetzes zur Minderung der Mietforderung führt.

 

So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter verwiesen in Ihrer Entscheidung allerdings auch auf einen Ausnahmefall. Enthalte der Mietvertrag nämlich eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach eine Minderung nur geltend gemacht werden könne, wenn die Forderung vom Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sei, müsse der Mieter die Mietzahlungen zunächst ungekürzt erbringen. Er werde daher regelmäßig keine Kenntnis davon ­haben, dass er nicht zur Zahlung des vollen Mietzinses verpflichtet sei. In diesem Fall könne er überzahlten Mietzins auch dann ­zurückfordern, wenn er keinen Vorbehalt erklärt hat.

 

Diese Ausnahme greife allerdings nicht, wenn der Mieter die Unwirksamkeit der Klausel und damit seine Nichtleistungspflicht positiv erkannt habe. Ob das der Fall sei, müsse der Vermieter darlegen und beweisen (KG, Urteil vom 11.9.2014, 8 U 77/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

EntlassungswelleWer im Zusammenhang mit einer einmaligen Eskalation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber beleidigt, ist nicht immer verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall einer Arbeitgeberin. Diese hatte der in einer kleinen Filiale beschäftigten verklagten Arbeitnehmerin innerhalb der Probezeit gekündigt und sie sofort freigestellt. Trotz Arbeitsunfähigkeit bestand sie auf einer sofortigen Herausgabe von Firmeneigentum. Bei der Übergabe soll die Arbeitnehmerin in Anwesenheit des Shop-Leiters zu ihrer neu eingestellten Nachfolgerin u.a. gesagt haben, sie werde auch nur verarscht und angelogen. Den abwesenden Geschäftsführer bezeichnete sie mindestens sinngemäß als „Arschloch“. Die Arbeitnehmerin war nach der Übergabe nie wieder in der Filiale und hatte keine Berührungspunkte mehr zur Firma.

 

Die Arbeitgeberin verlangte von ihr, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin sollte sie sich verpflichten, konkret bezeichnete, aber streitige Äußerungen wörtlich oder sinngemäß zu unterlassen und für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000 Euro zu zahlen. Dazu war die Arbeitnehmerin nicht bereit. Daraufhin erhob die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht eine entsprechende Unterlassungsklage. Sie meinte, hier bestünde Wiederholungsgefahr. das zeige sich schon aus der Weigerung, die Erklärung abzugeben. Die verklagte Arbeitnehmerin hat im Rahmen des Rechtsstreits wiederholt versichert, dass sie sich über die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr geäußert habe und auch nicht mehr äußern werde.

 

Die Klage der Arbeitgeberin war vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht nicht erfolgreich. Die Gerichte haben die Unterlassungsklage mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen. Seien Äußerungen bereits einmal gefallen, werde zwar an sich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr vermutet. Liege aber eine einmalige eskalierende Situation vor, in der etwaige ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber abgegeben wurden, spreche das gegen eine Wiederholungsgefahr. Das gelte insbesondere bei einem beendeten Arbeitsverhältnis. Nichts anderes gelte, wenn die Arbeitnehmerin sich weigere, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sich gegen eine Unterlassungsklage verteidige. Alle Einzelumstände des Falles und auch das Prozessverhalten müssten betrachtet werden (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.8.2014, 3 Sa 153/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

haus fragezeichenDas Verwaltungsgericht (VG) München hat die Eilanträge von Nachbarn eines Wohnheims für Flüchtlinge und wohnungslose Familien in der Münchener Thalkirchnerstraße abgelehnt und entschieden, dass die Erweiterung der Einrichtung fortgesetzt werden darf.

 

Das vom gemeinnützigen Evangelischen Hilfswerk München betriebene Wohnheim dient der befristeten Unterbringung von Flüchtlingen und wohnungslosen Familien. Die Landeshauptstadt München genehmigte Ende September 2014 die Erweiterung der bereits bestehenden Unterkunft. Nach den erforderlichen Umbauten sollen zukünftig 250 Personen (bisher 104) in ca. 120 Appartements untergebracht werden. Im Eilverfahren vor dem VG München hatten die Nachbarn u.a. vorgetragen, das Wohnheim füge sich in die gehobene Wohngegend nicht ein und wirke sich negativ auf das Mietniveau und die Immobilienpreise aus. Es sei darüber hinaus eine unzumutbare Lärmbelastung zu erwarten, da das Wohnheim über einen Kinderspielplatz verfüge.

 

Das VG machte demgegenüber in seiner Entscheidung deutlich, dass die Nachbarn des Wohnheims keinen Anspruch darauf hätten, dass der bisherige Charakter ihrer Wohnlage erhalten bleibe. Das öffentliche Baurecht biete keinen Schutz des Wohnmilieus vor ggf. abweichenden Lebensgewohnheiten der künftigen Bewohner der Einrichtung. In der Rechtsprechung sei zudem seit Langem anerkannt, dass „Kinderlärm“ von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sei. Diese Wertung sei mittlerweile auch in gesetzlichen Vorschriften verankert worden (VG München, Beschluss vom 25.11.2014, 8 SN 4862/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Impressum Paragraf | Paragraph | ParagrafenzeichenWeist die polizeiliche Anzeige für einen Überholverstoß Besonderheiten aus, so kann die für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund wesentlicher Besonderheiten des Sachverhalts reduziert werden.

 

Diesen Hinweis gab das Amtsgericht Lüdinghausen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die zur Reduzierung der Geldbuße führenden Besonderheiten hat das Gericht darin gesehen, dass der Betroffene einen Lkw überholt hatte, der während des Überholens den Seitenstreifen einer Bundesstraße befuhr, um für den Betroffenen „Platz“ zu machen. Auch das sei zwar ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Es handele sich aber um ein „atypisches Überholen“, das die Reduzierung der Geldbuße rechtfertige (AG Lüdinghausen, Beschluss vom 2.10.2014, 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

stapel_paragraph_01Hobelspäne ohne abstumpfende Wirkung sind keine geeigneten Streumittel für einen eisglatten Gehweg.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in dem Schadenersatzprozess einer auf einem eisglatten Gehweg gestürzten Fußgängerin festgestellt. Entsprechend hat es die für die Verkehrssicherungspflicht Verantwortlichen zum Schadenersatz verurteilt. Die im Jahre 1954 geborene Klägerin stürzte im Januar 2011 auf dem Gehweg vor einem Haus. Den eisglatten Gehweg hatte die Mieterin mit Hobelspänen abgestreut. Bei dem Sturz brach sich die Klägerin einen Oberarm. Ihre Verletzung musste in der Folgezeit operiert werden. Im vorliegenden Prozess verlangt sie die Feststellung, dass Mieterin und Vermieter verpflichtet sind, ihr die durch den Sturz verursachten, derzeit noch nicht näher zu beziffernden Schäden zu ersetzen. Vermieter und Mieterin haben gemeint, ihrer winterlichen Streupflicht mit dem Aufbringen der Hobelspäne genügt zu haben. Die Mieterin hatte zudem geltend gemacht, dass ihre Streumittel aufgrund der seit Dezember 2010 herrschenden extremen winterlichen Verhältnisse seinerzeit aufgebraucht und andere Streumittel nicht mehr zu erwerben gewesen seien.

 

Die Richter am OLG entschieden, dass Mieterin und Vermieter verpflichtet seien, der Klägerin 50 Prozent des ihr durch den Sturz auf dem Gehweg entstandenen Schadens zu ersetzen. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass sie auf dem glatten Bürgersteig vor dem Haus der beiden ausgerutscht und gestürzt sei. Die Glätte beruhe auf einem verkehrswidrigen Zustand des Gehwegs, für den Mieterin und Vermieter verantwortlich seien.

 

Die Mieterin habe nach dem Mietvertrag den Winterdienst zu erledigen gehabt. Diese Pflicht habe sie mit dem Streuen der Hobelspäne verletzt. Nach den Feststellungen des vom Gericht gehörten Sachverständigen hätten die verwandten Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung gehabt. Sie hätten sich mit Feuchtigkeit vollgesaugt und seien so zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt geworden. Sie seien deswegen als Streumittel ungeeignet gewesen. Das hätte die Mieterin durch eine Untersuchung vor Ort leicht feststellen können. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, keine anderen Streumittel zur Verfügung gehabt zu haben. Sie habe nämlich nicht konkret dargetan, in welchem Umfang sie sich zuvor bevorratet, und wo sie vergeblich Streugut zu beschaffen versucht habe.

 

Der Vermieter hafte ebenfalls. Ihr sei der Einsatz der Hobelspäne bekannt gewesen. Damit habe sie die ihr insoweit obliegende Aufsichts- und Kontrollpflicht verletzt.

 

Die Schadenersatzverpflichtung von Mieterin und Vermieter bestehe jedoch nur in einem reduzierten Umfang, weil die Klägerin zu 50 Prozent für den Unfall mitverantwortlich sei. Sie habe eine erkennbar glatte Stelle betreten und sei gestürzt, nachdem sie zuvor den als vereist erkannten Gehweg gemieden habe und auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn gegangen sei. Zwar sei sie wegen eines Pkw kurz vor dem Unfall von der Fahrbahn auf den Gehweg gewechselt. Zu ihrem Eigenschutz wäre es aber geboten gewesen, die Vorbeifahrt des Pkw am Fahrbahnrand abzuwarten und den Weg erst dann auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn fortzusetzen (OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2014, 6 U 92/12).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphBricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadenersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch gelten, wenn sich der Höchstbietende als „Abbruchjäger“ an der eBay-Auktion beteiligt haben sollte.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Gewerbetreibenden entschieden, der einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 EUR in einer eBay-Auktion zum Verkauf eingestellt hatte. Mit einem Maximalbetrag von 345 EUR beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Nachdem der Verkäufer den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 EUR anderweitig veräußert hatte, brach er die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 EUR Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrags hat der Kläger vom Verkäufer Schadenersatz verlangt.

 

Seine Klage war erfolgreich. Die Richter am OLG sprachen ihm 5.054 EUR zu. Sie begründeten das damit, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dieser Vertrag verpflichte den Verkäufer, den Gabelstapler gegen Zahlung von 301 EUR zu liefern. Der Verkäufer habe ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, indem er den Gabelstapler auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internetauktion startete. Der Kläger ist sein Vertragspartner geworden, weil er innerhalb der Laufzeit das höchste Angebot abgegeben habe.

 

Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei am Rechtsbindungswillen des Klägers nicht zu zweifeln. Er habe plausibel dargelegt, dass er den Gabelstapler zum Preis von bis zu 345 EUR abgenommen hätte. Es sei nicht anzunehmen, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben habe. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zum Abschluss eines Kaufvertrags führen könne. Das spreche für die Verbindlichkeit der mit einem Angebot abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als sogenannter „Abbuchjäger“ systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um Schadenersatzansprüche zu realisieren, setze auch dies gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend sein solle.

 

Entscheidend sei daher, ob die Beklagte die von ihr begonnene eBay-Auktion vorzeitig habe beenden dürfen, sodass deswegen kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Verkäufer habe nach den eBay-internen Bestimmungen allerdings kein Recht zum Widerruf seines Angebots gehabt. Danach berechtige allein der Wunsch, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay anderweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben seien. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe habe der Verkäufer im zu entscheidenden Fall nicht gehabt. Es liege auch kein nichtiges Wuchergeschäft vor. Der Kläger habe keine Schwächesituation des Verkäufers ausgenutzt. Vielmehr sei es der Verkäufer gewesen, der den Gabelstapler zum Mindestverkaufspreis von nur 1 EUR bei eBay angeboten habe.

 

Weil der Verkäufer den Kaufvertrag schuldhaft nicht erfüllt habe, schulde er dem Kläger Schadenersatz in Höhe des Werts des Gabelstaplers. Dieser könne im vorliegenden Fall nach dem von der Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreis bemessen werden, von dem dann bei der Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag von 301 EUR in Abzug zu bringen sei (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014, 28 U 199/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl