EntlassungswelleWill ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung z.B. im Rahmen eines Wahlleistungsvertrags oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend deutlich machen. Fehlt eine solche Patientenerklärung und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines 64-jährigen Mannes entschieden. Dieser litt seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Er begab sich in ein Krankenhaus in Bielefeld. Dort vereinbarte er mit dem Chefarzt eine Behandlung. Operiert wurde er dann komplikationslos von dem Vertreter des Chefarztes. Eine nach der Operation aufgetretene Nachblutung konnte mit Tamponaden gestoppt werden. Später verlangte der Mann vom Krankenhaus und den Ärzten ein Schmerzensgeld von 75.000 EUR. Er behauptete, die Operation sei nicht notwendig gewesen. Sie sei auch ohne ausreichende Aufklärung erfolgt. Zudem sei sie fehlerhaft durchgeführt worden, noch dazu ohne seine Zustimmung von dem Vertreter des Chefarztes.

 

Die Schadenersatzklage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter hörten einen medizinischen Sachverständigen an. Danach sei weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine Aufklärungspflichtverletzung festzustellen. Der chirurgische Eingriff sei nötig gewesen, nachdem eine vorherige konservative Therapie erfolglos geblieben war. Das bestätige auch ein zuvor erhobener CT-Befund. Während und nach der Operation sei der Mann nicht fehlerhaft behandelt worden. Auf die Nachblutung hätten die Ärzte fachgerecht reagiert. Lebensgefahr habe nicht bestanden.

 

Schließlich liege auch kein Aufklärungsversäumnis vor. Ein Patient könne zwar einer Operation mit der Maßgabe zustimmen, dass diese durch einen bestimmten Arzt ausgeführt werde. Das habe der Mann im vorliegenden Fall in Bezug auf den Chefarzt allerdings nicht getan. Eine derartige Erklärung enthalte der abgeschlossene Wahlleistungsvertrag nicht. Auch sei den vor der Operation abgegebenen Einverständniserklärungen nicht zu entnehmen, dass der Mann nur vom Chefarzt operiert werden wolle. Der Vertrag benenne zudem dessen Vertreter. Das könne man so verstehen, dass der Mann auch mit einer vom Vertreter ausgeführten Operation einverstanden gewesen sei. Abgesehen von der Frage der Arztwahl sei der Mann schließlich am Tage vor der Operation rechtzeitig und auch zutreffend über das Risiko einer Nachblutung aufgeklärt worden (OLG Hamm, Urteil vom 2.9.2014, 26 U 30/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steine - QuerdenkerDie im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.

 

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass im Fall des Wechselmodells vielmehr beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen hätten. Der Unterhaltsbedarf bemesse sich dabei nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern. Er umfasse außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).

 

Zwar sehe das Gesetz vor, dass der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreuende Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfülle. Allerdings gelte dies nur, wenn er auch die Hauptverantwortung für das Kind trage. Ob das der Fall ist, müsse das Gericht jeweils im Einzelfall klären. Dabei komme der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu. Die Beurteilung dürfe sich allerdings nicht allein hierauf beschränken (BGH, Beschluss vom 5.11.2014, XII ZB 599/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

P1020409-1024x768Die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung entspricht in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch.

 

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines Ehepaars, dass eine 2,5 Zimmer Wohnung angemietet hatte. Die Eheleute hielten in der Wohnung fünf sogenannte Taschen-Hunde. Der Vermieter forderte sie schriftlich auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen. Die Eheleute lehnten das ab. Daraufhin erhob der Vermieter Klage. Er beantragte, dass die Eheleute verurteilt werden, keinen Hund in der Wohnung mehr zu halten.

 

Der zuständige Richter am Amtsgericht gab dem Vermieter teilweise recht. Er verurteilte die Eheleute, dass sie nur einen Hund in der Wohnung halten dürfen. Das Gericht hat festgestellt, dass im schriftlichen Mietvertrag keine Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die Formularfelder dort sind insoweit offengelassen. Die Eheleute konnten durch die Aussage eines Zeugen aber nachweisen, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hat. Sie konnten jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter bei Mietvertragsschluss mit der Haltung von fünf Hunden einverstanden war. Nach Ansicht des Gerichts entspreche die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung (Amtsgericht München, Urteil vom 12.5.14, 424 C 28654/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Business - VorstellungsgesprächEine Vertragsklausel in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, die die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass bei der Entscheidung auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.

 

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einer überregional tätigen Bank als Firmenkundenbetreuer tätig war. Er hatte mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2005 alternierende Telearbeit vereinbart. Nach dieser Vereinbarung war er zu mindestens 40 Prozent an der häuslichen Arbeitsstätte tätig. Die betriebliche Arbeitsstätte war die Niederlassung des Arbeitgebers, die je nach Verkehrsweg 70 bis 90 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt lag. In der Vereinbarung zur Telearbeit hieß es, dass ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz nicht begründet wird. Weiter war vereinbart, dass die häusliche Arbeitsstätte von beiden Parteien mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen aufgegeben werden kann. Nachdem die Parteien im Herbst 2013 erfolglos über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt hatten, kündigte der Arbeitgeber die Vereinbarung der Telearbeit. Dabei beteiligte er den Betriebsrat nicht.

 

Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Beendigung der Telearbeit sei unwirksam. Diese sei nur erfolgt, weil er sich nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingelassen habe. Der Arbeitgeber meint, die Beendigung der Telearbeit sei nach der Vereinbarung wirksam. Er habe zudem eine Umstrukturierung des Vertriebs vorgenommen. Das neue Vertriebskonzept stehe der Telearbeit entgegen.

 

Das LAG hat der Klage ebenso wie das Arbeitsgericht stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Beendigung der alternierenden Telearbeit unwirksam sei. Die Richter haben daher den Arbeitgeber verurteilt, den Arbeitnehmer weiter zu mindestens 40 Prozent an seiner häuslichen Arbeitsstätte zu beschäftigen. Sie begründeten ihre Entscheidung mit den folgenden Argumenten. Eine Abrede in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermögliche und nicht erkennen lasse, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, sei unwirksam. Sie weiche von dem gesetzlichen Leitbild ab, wonach die Bestimmung des Arbeitsorts durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erfolgen habe. Es fehle zudem an der Zustimmung des Betriebsrats. Die Beendigung alternierender Telearbeit stelle regelmäßig eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar. Dies gelte auch, wenn ein Ortswechsel für das Arbeitsverhältnis typisch ist, weil der Arbeitnehmer als Marktverantwortlicher seine Arbeit zu einem Großteil bei den Kunden erbringe. Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung sei auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit. Daher ändere sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2014, 12 Sa 505/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Ampel 2Das Zusatzschild “Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit.

 

Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden. Betroffen war ein Autofahrer, der mit seinem Pkw in Burbach die B 54 befuhr. Am Tattage begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht, der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt und u.a. gemeint, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen.

 

Die vom Betroffenen gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das eine „Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild „bei Nässe“ – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten (OLG Hamm, Beschluss vom 4.9.2014, 1 RBs 125/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Platten / IdeeBei einem verspäteten Flug muss sich der Reisende eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auf eine Reisepreisminderung anrechnen lassen.

 

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) Bonn im Fall eines Ehepaars, dass bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug gebucht hatte. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Eheleute jeweils 600 EUR wegen erheblicher Verspätung nach der Fluggastrechteverordnung. Nun machen die Eheleute wegen der Flugverspätung gegen die Reiseveranstalterin aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch geltend. Diesen wollen sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung berechnet wissen.

 

Die Parteien streiten darüber, ob nach der Fluggastrechteverordnung die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind. Die Eheleute meinen, eine Anrechnung komme nicht in Betracht. Bei der Minderung des Reisepreises handele es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne dieser Bestimmung.

 

Das Amtsgericht hat die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das LG hat die Revision der Eheleute zurückgewiesen. Für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadenersatzanspruch i.S. der Fluggastrechteverordnung sei entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch ein Ausgleich für Beeinträchtigungen durch Mängel bei der Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, gewährt werde. Bei diesen Beeinträchtigungen könne es sich auch um einen immateriellen Schaden wie die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten handeln. Da die verlangte Minderung im Streitfall ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht waren, war die Anrechnung geboten (BGH, Urteil vom 30.9.2014, X ZR 126/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia_60944105_XSUnter den Begriff des Sparguthabens werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto. Denn ein Girokonto dient regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs und gerade nicht zur Ansparung.

 

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einer Erblasserin, die u.a. wie folgt testiert hatte: „mein Sparguthaben bei der R-Bank F. Konto Nr. 251 … zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird“. Bei dem Konto handelte es sich um ein Girokonto. Dennoch bezog sich das Vermächtnis nach Ansicht der Richter nicht darauf, sondern auf das Festgeldkonto mit der Konto Nr. 6251. Denn die Erblasserin verfügte über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Kontobezeichnung bei derselben Bank, sodass nicht eindeutig und unzweifelhaft war, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken sollten. Die im Testament genannte Kontonummer war ihre persönliche Hauptkontonummer bei der R-Bank. Beim Festgeldkonto handelte es sich um ein weiteres „Unterkonto“. Dies ergab sich aus der der Kontonummer vorgestellten Zusatzziffer „6“. Deswegen setzte sich bei der Auslegung des Vermächtnisses der Sprachgebrauch durch.

 

Hinweis  Hat der Erblasser ein Vermächtnis über Barvermögen ausgesetzt, ist anhand des Willens des Erblassers zu prüfen, ob sich das Vermächtnis nur auf im Erbfall vorhandenes Bargeld, oder auch auf Konten und Wertpapierdepots erstreckt. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch ist das Wort Barvermögen nicht auf Bargeld beschränkt, sondern umfasst i.d.R. auch auf diversen Bankkonten liegendes Geld. Wertpapierdepots dürften i.d.R. hierunter nicht fallen (OLG München, Urteil vom 14.5.14, 7 U 2983/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mietvertrag für neue WohnungEntspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.

 

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine der Wohnungen war wegen eines Feuchtigkeitsschadens unbewohnbar. Die Ursache lag in einem Baumangel im Gemeinschaftseigentum. Der Wohnungseigentümer wollte, dass die Kosten für die Sanierung der Wohnung von den Wohnungseigentümern nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile anteilig getragen werden. Die anderen Eigentümer sahen sich nicht in der Pflicht und verweigerten ihre Zustimmung. Durch die verzögerte Sanierung entstand ein zusätzlicher Schaden. Die Richter am BGH entschieden, dass die anderen Eigentümer die Renovierungskosten anteilig zu tragen hätten. Im Übrigen müssten sie auch den zusätzlich entstandenen Schaden übernehmen. Erleide nämlich ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, trifft die Verpflichtung zum Schadenersatz nicht die Eigentümergemeinschaft als solche. Vielmehr müssten diejenigen Wohnungseigentümer haften, die schuldhaft entweder untätig geblieben seien oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten hätten (BGH, Urteil vom 17.10.2014, V ZR 9/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia/lolipepEin Lkw-Fahrer ist nicht verpflichtet, vor dem Fahrtantritt eine Sichtkontrolle der Bremsscheiben vorzunehmen.

 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und sprach einen Lkw-Fahrer von einem entsprechenden Vorwurf frei. Die Richter machten deutlich, dass der Fahrer grundsätzlich für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich sei. Er müsse dies deshalb vor Beginn der Fahrt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren überprüfen. Hierzu gehöre auch, dass ein Lkw-Fahrer die Bremsanlage durch Bremsproben überprüfe. Habe er eine derartige Bremsprobe vor der Fahrt durchgeführt, habe er alles Notwendige unternommen. Die Prüfanforderungen würden überspannt, wenn von ihm verlangt werde, jeweils vor Fahrtantritt die Bremsscheiben des Lastzugs durch die Löcher in den Felgen einer Sichtkontrolle auf Risse zu unterziehen. Eine Ausnahme bestehe lediglich in den Fällen, in denen ein besonderer Anlass zu einer Sichtkontrolle der Bremsscheiben vorliege. Unterlasse er dann die Kontrolle, könne ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, sodass der Lkw-Fahrer freizusprechen gewesen sei (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.2014, 3 RBs 11/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl