auto_paragraphenzeichen_01Wer mit „TÜV neu“ ein Fahrzeug bewirbt, muss in der HU festgestellte Mängel entweder beheben oder zumindest die Nichtbeseitigung vor Vertragsabschluss beweiskräftig gegenüber dem Käufer kommunizieren. Sonst schafft er einen Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Diese käuferfreundliche Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Mannes, der seinen Pickup Chevrolet Avalanche, Baujahr 2002, im August 2011 bei eBay angeboten hatte. „TÜV & AU neu (April)“, so stand es in der Beschreibung. Als er mit dem Käufer einig war, beendete er die Auktion. Abgeschlossen wurde der Kfz-Kaufvertrag auf der Basis eines ADAC-Formulars mit Ausschluss der Mängelhaftung. Während in der Rubrik „Zusatzausstattung/Zubehör“ ausdrücklich auf die Angaben in der eBay-Beschreibung Bezug genommen wurde, blieb die TÜV-Angabe unerwähnt. Mit dem Fahrzeug erhielt der Käufer einen TÜV-Bericht über eine HU aus Mai 2011. Trotz „geringer Mängel“ war die Plakette erteilt worden. Zu den festgestellten Mängeln hieß es „Korrosion sonst. tragende Teile – schwächt bei Nichtbehandlung die tragende Struktur“.

Bei Übergabe des Fahrzeugs war der Korrosionsschaden nicht behoben. Zu welchem Zeitpunkt der Käufer vom Inhalt des TÜV-Berichts Kenntnis genommen hat, ob vor Unterzeichnung des Kaufvertrags oder erst später, ließ sich nicht mehr klären. Das OLG hat den Rücktritt – im Gegensatz zur ersten Instanz – zugelassen. Es sieht den Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung, die es in die Klausel „TÜV & AU neu (April)“ hineinliest. Der Käufer habe erwarten dürfen, dass die vom TÜV festgestellten Korrosionsschäden behoben worden sind (OLG Karlsruhe, 9 U 233/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraf, ImpressumIm Vollstreckungsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht überprüft.

Neue Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe jedoch zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist, dass darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist. Zudem müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält (OLG Karlsruhe, 18 WF 11/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Mann übergibt Brief mit KündigungRuft der Arbeitnehmer, ein hochqualifizierter Akademiker, während eines laufenden Arbeitsgerichtsprozesses um eine leistungsabhängige Vergütung unter Umgehung seines eigenen Anwalts den Anwalt des Arbeitgebers an und beschimpft diesen, dass er sich durch Verbreitung der Lügen und Verleumdungen des Arbeitgebers im Prozess lächerlich mache und seine Anwaltszulassung riskiere, so liegt darin ein Vorgang, der grundsätzlich als wichtiger Kündigungsgrund geeignet ist.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Zugunsten des Arbeitnehmers werteten die Richter zwar, dass sich der Anwalt des Arbeitgebers entgegen dem Sinn und Zweck der Rechtsanwalts-Berufsordnung (Verbot des Umgehens des Gegenanwalts) auf ein ca. 20-minütiges Telefonat eingelassen habe. Das lasse eine auf den Anruf gestützte Kündigung unverhältnismäßig erscheinen. Im vorliegenden Fall bestätigten die Richter die Kündigung aber gleichwohl. Der Arbeitgeber könne sich nämlich auch auf Auflösungsgründe stützen, die für sich allein eine einseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht rechtfertigen, zusammen mit ergänzenden Tatsachen aber auch aus objektiver Sicht die Befürchtung begründen, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit im Arbeitsverhältnis auf Dauer nicht möglich sein wird. Dies könne z.B. der Fall sein, wenn die Kündigungsgründe und weitere Umstände eine innere Einstellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sowie Vorgesetzten und Kollegen offenbaren, die unter Würdigung der Persönlichkeitsstruktur des Arbeitnehmers weitere Konflikte vorprogrammiert erscheinen lassen (LAG Köln, 7 Sa 97/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

KündigungDer Auftraggeber darf den Bauvertrag kündigen, wenn der Bauunternehmer das Insolvenzverfahren beantragt hat.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten dabei deutlich, dass sich der Auftraggeber auf § 8 Abs. 2 VOB/B berufen könne. Diese Regelung verstoße nicht gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung und sei daher wirksam. Gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B könne der Auftraggeber den Vertrag unter anderem dann kündigen, wenn der Auftragnehmer, der Auftraggeber oder ein anderer Gläubiger das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird (OLG Koblenz, 12 U 231/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

gutachtenDas vom Landkreis Göttingen für die Stadt Göttingen angewendete Gutachten zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die dort festgelegten Mietobergrenzen sind zu niedrig. Das Gutachten kann daher nicht als Grundlage für die Leistungsgewährung dienen.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall einer dreiköpfigen Familie. Diese musste für eine 68 qm große Wohnung in Göttingen monatlich 520 EUR Miete einschließlich Nebenkosten zahlen. Hiervon hat die Stadt Göttingen nur 470 EUR monatlich übernommen. Grundlage dieser Kürzung war ein vom Landkreis Göttingen in Auftrag gegebenes Gutachten. In dem Gutachten waren durch Befragung ermittelte Bestandsmieten zusammengerechnet worden. Der jeweilige Wohnungsstandard wurde nicht ermittelt.

Das LSG hat den Grundsicherungsträger zur Nachzahlung der Differenz zu den tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 50 EUR verurteilt. Mangels valider Mietdatensätze seien als Obergrenze die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall noch höher liegen (568,70 EUR). Nach Auffassung des Gerichts könne das vorgelegte Gutachten über angemessene Unterkunftskosten nicht zur Ermittlung der vom Grundsicherungsträger zu gewährenden Kosten der Unterkunft herangezogen werden. Es enthalte keine nachvollziehbare Definition des Untersuchungsgegenstands, z.B. welche Art von Wohnungen je nach deren Ausstattung, Beschaffenheit und Lage berücksichtigt worden seien. Die Erfassung des gesamten Wohnungsmarkts setze voraus, dass u.a. nach Wohnungsstandards differenziert werden müsse. Nur darüber werde zuverlässig nachvollziehbar, ob auf einer repräsentativen Basis Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards einbezogen worden seien. Dies habe der Landkreis Göttingen nicht umgesetzt. Es sei nicht ausreichend, den einfachen Wohnungsstandard allein anhand des Quadratmeterpreises zu definieren, weil der Quadratmeterpreis je nach Wohnlage einen unterschiedlichen Standard der Wohnung abdecken könne.

Im Übrigen würden die strukturellen Schwächen des Gutachtens keine Nachbesserung ermöglichen. Es fehle die vom Gericht für erforderlich gehaltene Datenbasis. Diese könne für rückwirkende Zeiträume auch nicht mehr erhoben werden. Eine belastbare Mietobergrenze könne nur durch eine Neuerhebung auf der Grundlage eines völlig neuen Konzepts erfolgen. Der Landkreis Göttingen sei verpflichtet, die tatsächlichen Mietkosten bis zu den Werten aus der Tabelle des Wohngeldgesetzes plus 10 Prozent Sicherungszuschlag zu übernehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 330/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsSind im Gutachten zur Vermeidung von Farbabweichungen in Übereinstimmung mit den Herstellervorgaben Kosten für eine Einlackierung angrenzender Teile vorgesehen, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Dortmund. Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen seien nach Ansicht des Gerichts dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handele es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwands, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Im vorliegenden Fall war von der technischen Notwendigkeit auszugehen. Der Sachverständige hatte die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausgewiesen. Er hatte hierzu vermerkt, dass davon auszugehen sei, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben (AG Dortmund, 436 C 1027/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleDer Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag. Er beweist grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrags. Das gilt auch für die Bezugsberechtigung nach dem Tode des Versicherungsnehmers.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Erben, der den Versicherer auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen verklagt hatte. In den Verträgen war vereinbart, dass im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Der Kläger meinte, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen erhalten müsse. Der Versicherer berief sich darauf, dass in den Begleitschreiben zu den Versicherungsurkunden vereinbart sei, dass nach dem Tod der Versicherungsnehmerin die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei aber nicht der gesetzliche Erbe.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Versicherer zur Zahlung. Es stützte sich dabei auf zwei Argumentationsstränge:

  • Zum einen konnte nicht geklärt werden, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer vereinbart worden war. Da der Versicherer den Nachweis nicht führen konnte, konnte der Kläger als Alleinerbe die Beiträge fordern.
  • Zum anderen müsste die Regelung ausgelegt werden. Das gelte selbst für den Fall, dass sie in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre. Ergebnis der Auslegung sei, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

(LG Coburg, 22 O 598/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Figuren / DistanzGerade im familiären Bereich wird oft auf klare Absprachen und deren schriftliche Fixierung verzichtet. Dies führt dazu, dass Gerichte oft Jahrzehnte später mittels Zeugen versuchen müssen, mögliche Vereinbarungen aufzuklären. Wenn dabei Zweifel verbleiben, geht dies zu Lasten derjenigen, die eine Vereinbarung nachweisen müssen.

Hierauf machte das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines geschiedenen Ehepaars aufmerksam. Sieben Jahre nach der Trennung und fünf Jahre nach der Scheidung reichten die Ex-Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwiegertochter Klage ein. Sie hatten 1995 ihrem Sohn und seiner damaligen Ehefrau 51.000 DM für den Kauf einer Wohnung zukommen lassen. Die Eheleute erwarben die Wohnung jeweils zur Hälfte. Nach der Trennung wohnte zunächst die Frau in der Wohnung. 2013 entschied man sich zum Verkauf. Mit der Klage verlangen die Ex-Schwiegereltern 12.500 EUR von ihrer ehemaligen Schwiegertochter. Sie behaupten, der Betrag sei 1995 als Darlehen je zur Hälfte an die Eheleute ausgezahlt worden. Dieses zinslose Darlehen hätte unter der Bedingung gestanden, dass im Falle des Verkaufs der Wohnung die Rückzahlung zu erfolgen habe. Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass es kein Darlehen gegeben hätte. Über irgendwelche Bedingungen sei nicht gesprochen worden. Es hätte sich um eine Schenkung gehandelt. Wenn ein Darlehen vorhanden gewesen wäre, wären ihre Ex-Schwiegereltern schon viel früher an sie herangetreten. Das LG wies die Klage ab. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass im Jahr 1995 ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Kläger und ihr Sohn berichteten zwar über Gespräche untereinander im Jahr 1995. Sie konnten aber nicht angeben, inwieweit damals die Schwiegertochter eingebunden oder überhaupt anwesend war. Über die Bedingungen der Rückzahlung des behaupteten zinslosen Darlehens wurden unterschiedliche Angaben gemacht. Der Ex-Schwiegervater sprach von einer Rückforderungsmöglichkeit, falls die Geldgeber in eine Notlage kämen. Eine solche Rückforderungsmöglichkeit von Zuwendungen kennt aber auch das Schenkungsrecht. Da keine schriftlichen Unterlagen aus dem Jahr 1995 vorlagen, vermochte sich das Gericht nicht von einem Darlehen und den behaupteten Rückzahlungsbedingungen zu überzeugen. Das Gericht erkannte zwar an, dass innerhalb von Familien häufig auf schriftliche Aufzeichnungen verzichtet wird, konnte sich vom Vorliegen eines Darlehens und dessen Rückzahlungsbedingungen trotzdem nicht überzeugen. Selbst der Ex-Mann sprach in seiner Vernehmung davon, dass es möglicherweise gar nicht zu einer Rückzahlung des Geldes kommen sollte. Das Gericht berücksichtigte auch, dass es im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Entwurf einer Scheidungsvereinbarung gekommen war. Dort hatten die Eheleute ihre gesamten Verbindlichkeiten aufgeführt. Ein Darlehen der Kläger fand sich in dieser Aufstellung nicht. Zwar scheiterte der Abschluss der Scheidungsvereinbarung, jedoch nahm das Gericht diesen Entwurf und weitere Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren, die ebenfalls keinen Hinweis auf ein Darlehen der Kläger enthielten, als Indiz dafür, dass ein solches Darlehen nicht bestand. Das Gericht führte des Weiteren aus, dass bei Zuwendungen an Schwiegerkinder im Falle der Trennung der Eheleute unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestünde. Ein solcher Anspruch wurde aber spätestens mit der Scheidung der Eheleute im Jahr 2008 fällig. Die Verjährung für einen solchen Anspruch beträgt drei Jahre, sodass sie spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten ist. Somit wäre ein möglicher Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt (LG Coburg, 22 O 396/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Büromaterial mit Fahrtenbuch und einem blauen AutoWartet die Werkstatt ohne Absprache mit dem Geschädigten den Eingang des Gutachtens ab, bevor sie die Ersatzteile bestellt, obwohl der Reparaturauftrag längst vorliegt, geht diese Verzögerung nicht zulasten des Geschädigten. Denn das Werkstattrisiko trägt auch in diesem Fall der Schädiger.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Landshut. An dem unfallbeschädigten Fahrzeug lag ein klarer Reparaturschaden vor. Der Geschädigte hatte den Reparaturauftrag sofort erteilt. Die Werkstatt hat aber erst den Eingang des Schadengutachtens abgewartet, bevor sie die Ersatzteile bestellt hat. Und das Gutachten hatte fünf Tage auf sich warten lassen. Der Versicherer meinte, die Teile hätten auch ohne das Gutachten bestellt werden können, also seien einige Tage Mietwagen nicht zu erstatten. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen (AG Landshut, 10 C 1632/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtGibt der Mieter einer Eigentumswohnung bei seinem Auszug nur einen von zwei überlassenen Wohnungsschlüsseln zurück, hat der Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz. Als Schadenersatz kann der vermietende Wohnungseigentümer Freistellung von den Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, sofern er seinerseits wegen des abhanden gekommenen Schlüssels Schadenersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesetzt ist.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass der Vermieter gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft in gleicher Weise zur Obhut über die ihm ausgehändigten Schlüssel der Schließanlage verpflichtet sei wie der Mieter im Rahmen des Mietverhältnisses. Ihm sei daher das Verschulden seines Mieters zuzurechnen. Allerdings bestehe ein Schadenersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft nur, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Ein Anspruch auf Zahlung des für den Austausch erforderlichen Geldbetrags bestehe dagegen nicht, weil der Verlust eines nachlieferbaren Schlüssels keine Beschädigung der Schließanlage als Sachgesamtheit darstelle (BGH, VIII ZR 205/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl