MietvertragGibt es bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags konkrete Anhaltspunkte für bevorstehende Bauarbeiten in der unmittelbaren Nachbarschaft, kann eine Mietminderung ausgeschlossen sein.

Auf diesen Grundsatz wies das Landgericht (LG) Berlin hin. Fehle es jedoch an solchen Anhaltspunkten, könne der Mieter die Miete kürzen, wenn im Nachbargebäude Entkernungsarbeiten stattfinden, die zu einer das übliche Maß deutlich übersteigenden Lärm- und Schmutzemission führen (LG Berlin, 67 S 251/13).

 

Hinweis: Anhaltspunkte für bevorstehende Bauarbeiten können sein:

Lage in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet,

baufälliges Gebäude, erneuerungsbedürftige Fassaden,

nahe gelegene Baulücke

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

??????????????????????????Kleinere Nebenjobs gefährden die Heilung kaum, sodass eine fristlose Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens unzulässig ist.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer ab Mitte Januar krankgeschrieben und wurde Anfang Februar wegen eines Leistenbruchs an der rechten Leiste operiert. Trotz der Krankschreibung half er spätabends für eine Stunde beim Verladen von Zeitungspaketen aus. Der Arbeitgeber erklärte eine außerordentliche und fristlose Kündigung wegen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit, hilfsweise wegen des dringenden Verdachts eines Betrugs.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, da der streitige Nebenjob kein Grund für die Annahme sei, er habe die Krankheit nur vorgetäuscht. Auch das LAG entschied gegen den Arbeitgeber. Obwohl der Beweiswert der Krankschreibungen erschüttert sei, ergab die Zeugeneinvernahme der behandelnden Ärzte vor dem LAG, dass der Arbeitnehmer wegen eines Leistenbruchs und einer Erkältung tatsächlich (objektiv) arbeitsunfähig war. Ein Betrug oder Betrugsversuch in Form des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit lag daher nicht vor. Die Kündigungen hätten ausschließlich auf den Vorwurf des genesungswidrigen Verhaltens gestützt werden können. Hier läge ein Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vor. Dieser sei aber nicht schwerwiegend, da die Nebentätigkeit zeitlich geringfügig (etwa eine Stunde) sei und nicht zu einer Verzögerung der Heilung geführt habe (LAG Köln, 11 Sa 915/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

BaustelleEin Handwerker hat gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, die ihm dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Fachgroßhändlers für Baubedarf, der von einem Fensterbauer verklagt worden war. Der Fensterbauer stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben. Dazu bestellte er beim Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten. Der Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen – sein Streithelfer – mit der Farbbeschichtung der Profilleisten. Sodann lieferte er diese an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen. Diese beruhten auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich. Die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf 43.209,46 EUR. Der Kläger hat von dem Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 EUR verlangt, ihn von den Schadenersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 EUR freizustellen.

Der BGH entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat. Eigenes Verschulden ist ihr unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden des Streithelfers bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil dieser nicht ihr Erfüllungsgehilfe im Hinblick auf seine kaufvertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger ist (BGH, VIII ZR 46/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphOrganisatoren einer als Gruppenfahrt veranstalteten Fahrradtour sind nicht verpflichtet, die für die Gruppe im Straßenverkehr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auch für einzeln fahrende Nachzügler aufrechtzuerhalten.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines 20-jährigen Radfahrers entschieden. Dieser hatte an einer vom beklagten Schützenverein organisierten Fahrradtour der Jungschützen teilgenommen. Die in einer Gruppe fahrenden Teilnehmer wurden von Sicherungsposten begleitet, die größere, verkehrsträchtige Straßen absperrten und der Gruppe so ein gefahrloses Überqueren ermöglichten. Weil ein Teilnehmer eine Panne hatte, löste sich der Radfahrer von der Gruppe. Anschließend folgte er dieser dann alleine. Als er von einem Waldweg kommend eine übergeordnete Straße überquerte, stieß er mit einem Pkw zusammen, weil er dessen Vorfahrt nicht beachtet hatte. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und befindet sich seit dem Unfall in einem komatösen Zustand. Er meint, der beklagte Verein habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Sicherungsposten hätten ihm das gefahrlose Überqueren der Straße nicht ermöglicht. Daher verlangt er unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR.

Die Klage blieb vor dem OLG erfolglos. Die Richter konnten nicht feststellen, dass der Unfall auf einer dem beklagten Verein zuzurechnenden Pflichtverletzung beruhe. Der Verein habe die Radtour mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften organisiert. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Radfahrer als Nachzügler zu der vorausfahrenden Gruppe von Fahrrädern ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen. Für den Nachzügler habe sich eine veränderte Situation ergeben, nachdem er sich aus dem geschlossenen Verband der Fahrräder gelöst habe. Er habe nicht mehr darauf vertrauen können, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Sicherungskräfte des Vereins ein gefahrloses Überqueren bevorrechtigter Straßen ermöglichen würden. Vielmehr hätten die Organisatoren darauf vertrauen dürfen, dass einzeln fahrende Nachzügler selbst auf das Einhalten der Verkehrsvorschriften achten würden (OLG Hamm, 6 U 80/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Green paragraphDas Betreiben von Waschmaschinen und Trocknern in der Wohnung gehört zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, solange ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist.

Diese mieterfreundliche Entscheidung traf das Landgericht (LG) Freiburg. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung zudem darauf, dass sich ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus Treu und Glauben ergebe. Vielmehr seien Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschinen, die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme (Ruhezeiten in der Hausordnung) benutzt, von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen (LG Freiburg, 9 S 60/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsDer durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim Vordermann verursachte Schaden kann bei einem Kettenauffahrunfall hälftig zu teilen sein, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Kettenauffahrunfalls entschieden. Bei dem Unfall war die Beklagte mit ihrem Fahrzeug als letzte der an dem Unfall insgesamt beteiligten vier Fahrzeuge auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Das Fahrzeug des Klägers erlitt neben dem durch das Auffahren der Beklagten verursachten Heckschaden durch eine Kollision mit dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug auch einen Frontschaden. Im Prozess konnte nicht aufgeklärt werden, ob der Kläger zuerst auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren war und damit den Bremsweg für die ihm folgende Beklagte verkürzt hat. Möglicherweise wurde er mit seinem Pkw auch auf den vor ihm befindlichen Wagen aufgeschoben, als die Beklagte auf seinen Pkw auffuhr. Der Kläger meinte, der Beweis des ersten Anscheins spreche für die Unaufmerksamkeit der auffahrenden Beklagten. Daher verlangte er den 100-prozentigen Ersatz des an seinem Wagen entstandenen Heckschadens von ca. 5.300 EUR.

Die Richter am OLG sprachen ihm einen 50-prozentigen Schadenersatz zu. Er könne sich hier nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der auffahrenden Beklagten berufen. Dass ein Verschulden der Beklagten die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges erhöht habe, stehe nicht fest. Dies sei nicht bewiesen und ergebe sich nicht aus einem Beweis des ersten Anscheins. Zwar spreche bei gewöhnlichen Auffahrunfällen regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende mit einem zu geringen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren sei oder zu spät reagiert habe. Dieser Beweis des ersten Anscheins sei bei Kettenauffahrunfällen wie dem vorliegenden aber nicht anzuwenden. Der von dem Beweis des ersten Anscheins vorausgesetzte typische Geschehensablauf liege nicht vor, wenn nicht feststehe, ob das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen sei. In diesem Fall bestehe die Möglichkeit, dass der Vorausfahrende für den auffahrenden Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhaltewegs „ruckartig“ zum Stehen gekommen sei, in dem er seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren sei. Da auch ein Verschulden des Klägers nicht feststehe, sei es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr der Fahrzeuge der beiden Parteien gleich hoch zu bewerten. Daraus ergebe sich eine Haftungsteilung zu gleichen Teilen (OLG Hamm, 6 U 101/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

MoneyEin Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einen Zahnarzt zum Schadenersatz verurteilt. Dieser hatte seiner Patientin eine prothetische Neuversorgung empfohlen und sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer eingegliedert. Die Patientin beendete die Zahnbehandlung durch den Zahnarzt zwei Jahre später und verlangte Schadenersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne hat sie gemeint, die neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf. Es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen. Zudem sei sie über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen nicht aufgeklärt worden.

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat das OLG ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR bestätigt. Es lasse sich zwar kein Behandlungsfehler feststellen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass die mit der Versorgung geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Zahnarzt schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig gewesen sei. Er habe es versäumt, sie über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen. Sie habe gegenüber der ausgeführten Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, sodass die Patientin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien. In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Zahnarzt die Patientin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe er nicht bewiesen (OLG Hamm, 26 U 54/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

GerichtAuch bei einer Alleinverdienerehe kann in einem Ehevertrag der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen in Ihrer Entscheidung drauf hin, dass dies möglich sei, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen der Vereinbarung für den belasteten Ehegatten ausreichend abgemildert würden. Dies sei durch Ausgleichsleistungen möglich. In dem betreffenden Fall war dies durch die Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung und die Übertragung einer Immobilie erfolgt (BGH, XII ZB 303/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

KündigungWird ein Arbeitnehmer verdächtigt, illegal Musik oder Filme während der Dienstzeit über seinen Arbeitsrechner heruntergeladen zu haben, darf der Arbeitgeber dennoch nicht ohne Weiteres kündigen.

Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Informationstechnikers. Dieser war für die Funk- und Telefontechnik aller Polizeidienststellen eines Kreises zuständig. Deshalb befand er sich während der Dienstzeiten häufig nicht in seinem Büro im Kreishaus. Im Zuge von Ermittlungen stellte der Arbeitgeber fest, dass sich auf dem Desktoprechner, den überwiegend der Arbeitnehmer nutzte, urheberrechtlich geschützte Werke befanden. Außerdem befanden sich auf dem Rechner, ebenso wie auf dem Notebook des Arbeitnehmers, Filesharing-Programme und Spezialsoftware zum unwiderbringlichen Löschen von Dateien. Im Laufe der Ermittlungen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass über den Desktoprechner zu bestimmten Zeitpunkten Filme heruntergeladen wurden. Zur Hälfte der maßgeblichen Zeitpunkte war der Arbeitnehmer allerdings nicht im Dienst oder außerhalb des Dienstgebäudes tätig.

Der Arbeitgeber kündigte dem Informationstechniker. Das Arbeitsgericht Arnsberg hielt die Kündigung für unwirksam. Es lasse sich, so das Arbeitsgericht, nicht feststellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich illegale Downloads vorgenommen habe. Sein Rechner habe auch von anderen Mitarbeitern genutzt werden können, zumal die Anmeldung am System aufgrund eines speziellen Profils ohne Kennworteingabe möglich gewesen sei. Die fristlose Kündigung sei auch als Verdachtskündigung unwirksam. Das LAG Hamm schloss sich dieser Ansicht an: Es ließen sich keine Feststellungen dazu treffen, dass gerade der Arbeitnehmer für das illegale Herunterladen verantwortlich war. Auch bestand nach Auffassung der Berufungskammer im Hinblick auf die unklare Verantwortlichkeit für die Download-Vorgänge kein dringender Verdacht gegen ihn (LAG Hamm, 13 Sa 596/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Architecture plan house isolated on whiteWerden Terrassendielen zwar alle mit dem vereinbarten Farbton (konkret: Palisander) geliefert, entstammen aber zwei verschiedenen Produktionschargen, sodass sie sich in der Helligkeit des Farbtons deutlich erkennbar unterscheiden und bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild ergeben, liegt trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel vor.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Die Richter lasteten es dem Bauherrn allerdings an, dass er die Ware hat bearbeiten und verlegen lassen. Er hätte sie stattdessen rügen und unbearbeitet lassen müssen. Der Lieferant könne daher gegen den Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises mit einem Wertersatzanspruch im Umfang der durch die Bearbeitung nicht mehr verwertbaren Dielenbretter aufrechnen (OLG Naumburg, 10 U 9/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl