EntlassungswelleWer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt.

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Kiel im Fall einer Angestellten. Diese war seit vielen Jahren bei einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Arbeitnehmer abgerechnet wurde und diese ihr dann das erhaltene Geld auszahlten. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Der Arbeitgeber bestreitet dies.

Das Arbeitsgericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Es hielt die ordentliche Kündigung für wirksam. Die Arbeitnehmerin habe mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend verletzt. Sie habe gewusst, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und ihre Vorbildfunktion würden trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit überwiegen. Der Arbeitgeber habe das Verhalten auch vorher nicht abmahnen müssen. Die Arbeitnehmerin habe sich in erster Linie selbst begünstigt. Sie konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde (Arbeitsgericht Kiel, 2 Ca 1793 a/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtDer Befall eines erworbenen Wohngebäudes mit Silberfischchen stellt jedenfalls bei einem massiven Auftreten der Tiere unabhängig von ihrer Einstufung als Schädlinge einen Mangel im kaufrechtlichen Sinne dar.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Frankenthal und erklärte einen Haftungsausschluss im Vertrag für unwirksam. Der Verkäufer habe den Befall arglistig verschwiegen. Der Befall sei auch ein Mangel des Gebäudes. Zwar meine der Verkäufer, bei Silberfischchen handele es sich grundsätzlich um nützliche Insekten, von denen für den Menschen keine unmittelbare Gefahr ausgehe. Dennoch sei zumindest ein erhebliches Auftreten der Tiere eine Abweichung von der gewöhnlichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit von Wohnräumen und damit als Mangel im Rechtssinn anzusehen. Dies entspreche der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zum Befall von Wohn- oder Aufenthaltsräumen mit Silberfischchen. So sei schon das vereinzelte Auftreten solcher Insekten im Badbereich als Mangel zu werten. Es könne insoweit ein Rückschluss auf mangelnde Hygiene gezogen werden. Bei einem Befall mit mehreren dieser Tiere im Wohnbereich sei bereits von einer deutlichen Minderung des Wohnwerts in einer Größenordnung von 15 bis 20 Prozent auszugehen (LG Frankenthal, 6 O 420/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Unfall - after the accidentEin Lkw-Fahrer muss beim Abbiegen im Kreuzungsbereich mit Fußgänger- und Radfahrerfurten Schrittgeschwindigkeit fahren.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin, das in einem entsprechenden Fall zu entscheiden hatte. Beschleunige der Lkw-Fahrer während eines Rechtsabbiegevorgangs auf eine Geschwindigkeit von zumindest 16 km/h, sodass der Bereich gebotener Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten sei, handele er danach sorgfaltspflichtwidrig. Komme es zu einer Kollision mit einem Radfahrer, der an den Folgen des Unfalls später verstirbt, könne dem Lkw-Fahrer nach dieser Entscheidung der Vorwurf fahrlässiger Tötung gemacht werden. Dies gelte zumindest, wenn er bei angemessener Geschwindigkeit den Geschädigten so frühzeitig hätte erkennen können, dass er noch rechtzeitig vor dem Erreichen der Fußgänger- und Radfahrerfurt einen Bremsvorgang hätte einleiten können und auf diese Weise die Kollision und damit die Tötung des Geschädigten hätte verhindern können (OLG Hamm, 3 Ws 134/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphDie Verpachtung eines Legehennenstalls mit Grünlandflächen ist nicht von einer allgemeinen landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung umfasst.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Landwirts, der seine Betriebshaftpflichtversicherung auf Freistellung von gegen ihn erhobener Forderungen von insgesamt mehr als 400.000 EUR in Anspruch genommen hatte. Nachdem der Landwirt im Jahr 2009 eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, verpachtete er einen Teil seiner Betriebsfläche mit einem Legehennenstall an eine Landwirtin. Im April 2012 wurde in den Eiern eine nicht dioxinähnliche PCB-Belastung festgestellt, bei der eine Grenzwertüberschreitung nicht ausgeräumt werden konnte. In der Folge waren mehr als 420.000 Eier zu entsorgen. Grund der Belastung soll eine vom Landwirt unter den Außenzäunen angebrachte Schotterschicht gewesen sein, die Füchse davon hat abhalten sollen, sich unter der Umzäunung durchzugraben.

Der Landwirt hat die Auffassung vertreten, für die Verpachtung des Grünlands mit dem Legehennenbetrieb bestehe Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung, ohne dass es hierfür einer besonderen Vereinbarung bedurft hätte. Dem ist nach dem Landgericht auch der Senat nicht gefolgt. Ohne ausdrückliche Erwähnung einer Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden zum Betrieb eines Legehennenstalls mit Auslaufflächen im Versicherungsvertrag umfasse der versicherte „land-/bzw. forstwirtschaftliche Betrieb mit Weidehaltung“ eine solche Verpachtung nicht. Das gelte auch, wenn sie brachenüblich sei. Ferner sei die Verpachtung keine mitversicherte Nebentätigkeit. Die Verpachtung selbst stelle nämlich ein gänzlich anders gelagertes Risiko dar, als ein landwirtschaftlicher Betrieb (OLG Oldenburg, 5 U 45/13)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz 1Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, wird hierdurch ein rechtsgeschäftlich bindendes Auftragsverhältnis begründet. Der Bevollmächtigte ist daher grundsätzlich auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

Diese Klarstellung traf das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in einem erbrechtlichen Rechtsstreit. Die im Alter von fast 90 Jahren verstorbene Erblasserin wohnte seit 1984 mit ihrer Schwiegertochter in deren Haus. Bereits 2002 hatte sie der Schwiegertochter eine Kontovollmacht erteilt, 2005 erteilte sie zusätzlich noch eine Vorsorgevollmacht. Die Schwiegertochter hatte Barabhebungen oder Überweisungen in einem Umfang von insgesamt 146.000 EUR vom Konto der Erblasserin vorgenommen. Es handelte sich überwiegend um Barabhebungen in einem Umfang von 1.000 EUR bis 3.000 EUR. Hinzu kommen zwei Verfügungen über 20.000 EUR und 15.000 EUR. Nach dem Tod der Erblasserin verlangen die Erben – ihre Enkel – von der Schwiegertochter die abgehobenen Beträge zurückerstattet.

Das OLG verurteilte die Schwiegertochter, 59.500 EUR zurückzuzahlen. Die Richter gehen davon aus, dass mit der Vorsorgevollmacht ein rechtsgeschäftlich bindendes Auftragsverhältnis begründet worden ist. Dafür spreche bereits, dass in dem Text der Vorsorgevollmacht sogar ausdrücklich der Begriff des „Auftragsverhältnisses“ verwandt worden ist. Der Auftrag ist dahin auszulegen, dass die Schwiegertochter nicht nur zur Erhaltung oder Mehrung des Vermögens der Erblasserin verpflichtet sein sollte. Sie sollte vielmehr auch der Erblasserin Bargeld besorgen, das diese für ihren Lebensunterhalt oder auch zur Erfüllung von Wünschen benötigte. Dabei müsse die Schwiegertochter beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwandt hat. Allerdings unterscheidet das Gericht zwischen kleineren und größeren Abhebungen.

  • Zum einen wird von einem auftragsgemäßen Verbrauch der abgehobenen Geldbeträge ausgegangen, soweit die Schwiegertochter die Gelder für den Lebensunterhalt oder für sonstige Zwecke der Erblasserin verwandt hat. Das Gericht schätzt diesen Mindestbedarf auf 16.000 EUR.
  • Bei den höheren Beträgen von 20.000 EUR etc. lässt das Gericht den Einwand aber nicht zu, die Erblasserin hätte die Kontoauszüge erhalten und kontrolliert. Zwar könnte aus einer Kontrolle der Kontoauszüge durch die Erblasserin zu schließen sein, dass sie entweder den Betrag von 20.000 EUR tatsächlich erhalten hat oder mit dem Verbleib dieses Betrags bei der Beklagten einverstanden war und keine weitere Rechenschaft verlangte. Hier hatte das Gericht aufgrund eines Pflegegutachtens jedenfalls erhebliche Zweifel, ob die Erblasserin zu jenem Zeitpunkt noch in der Lage war, anhand von Kontoauszügen den Verbleib ihrer Mittel zu kontrollieren.

Hinweis: Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, bestehen seitens des Bevollmächtigten grundsätzlich Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. Er muss – notfalls gegenüber den Erben – die zweckentsprechende Verwendung der abgehobenen oder überwiesenen Gelder nachweisen. Gelingt ihm das nicht, haftet er für diese Beträge (Brandenburgisches OLG, 4 U 130/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsEine Ellenbogenprellung ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf ist lediglich eine geringfügige und folgenlose Beeinträchtigung, die nicht als (fahrlässige) Körperverletzung bestraft werden kann.

Diese Klarstellung zugunsten eines Unfallverursachers traf das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter erläuterten in ihrer Entscheidung den Begriff der Körperverletzung. Danach setze eine körperliche Misshandlung nach der Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln voraus, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Ob dies der Fall sei, müsse sich bei einer Verurteilung aus den Urteilsgründen ergeben. Darauf sei insbesondere bei Körperverletzungen im Straßenverkehr zu achten. Häufig würden hier nur (leichte) Prellungen ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf vorliegen. Das reiche für eine körperliche Misshandlung nicht aus. Solle die Annahme einer (fahrlässigen) Körperverletzung mit einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Geschädigten begründet werden, müsste den Urteilsgründen entnommen werden, dass dem Geschädigten ein länger andauernder oder ein kurzfristig intensiver Schmerz zugefügt wurde. Hat er nur einen „leichten Schmerz“ verspürt, genüge dies nicht (KG, (3) 121 Ss 240/13 (179/13)).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl