Gesetz 1Der Veranstalter eines Rosenmontagszugs muss aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können – so etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen. Es sind aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorkehrungen zu treffen. So sind Dritte nur vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Rechtsstreit hervorgehoben. Anlass dafür war ein Unfall beim Mainzer Rosenmontagszug. Hier war eine Frau vom Anhänger eines Festwagens überrollt und dabei verletzt worden. Daraufhin hatte sie den Veranstalter des Umzugs und den Karnevalsverein auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR in Anspruch genommen. In erster Instanz wurde ihre Klage jedoch abgewiesen.

Auch vor dem OLG hatte ihre Berufung keinen Erfolg. Die Richter wiesen auf die offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten hin. Das Landgericht Mainz habe in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass aus dem Vortrag der Frau nicht deutlich geworden sei, welche Sicherungsmaßnahmen gefehlt hätten und warum ein für die Haftung erforderliches Verschulden der Beklagten vorgelegen habe. Die Haftung der Beklagten ergebe sich nicht ohne Weiteres aus deren grundsätzlich bestehenden Verkehrssicherungspflichten. Wer eine Gefahrenlage schaffe sei verpflichtet, die nach den jeweiligen Umständen notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglichen Risikos für Umzugsteilnehmer und Zuschauer sei aber nicht geschuldet. Versäumnisse der Beklagten seien hier nicht festzustellen. Insbesondere habe eine ausreichende Absperrung bestanden. Die Frau hat auf die Hinweise des OLG ihre Berufung zurückgenommen. Damit ist die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig (OLG Koblenz, 3 U 985/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsParkt ein PKW in zweiter Reihe, beeinflusst er den Verkehr, sodass der Eigentümer des Autos einen Teil seines Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen hat, falls ein anderer PKW gegen das geparkte Auto fährt und es dadurch beschädigt.

So entschied es das Amtsgericht München im Fall eines Lkw-Fahrers, der in zweiter Reihe geparkt hatte. Er blockierte dadurch die rechte Fahrspur, Teile seines Aufbaus und der linke Außenspiegel ragten in die linke Fahrspur hinein. Beim Versuch, vorbeizufahren touchierte ein anderer Lkw das parkende Fahrzeug. Dabei entstand ein Schaden von insgesamt 3.827 EUR. Der Schädiger war auch bereit, 75 Prozent des Schadens zu ersetzen. Mehr allerdings nicht, schließlich, so meinte er, sei auch der andere Lkw-Fahrer Mitschuld. Durch das Parken in zweiter Reihe sei die linke Fahrbahn, die wiederum durch einen Bordstein von Trambahnschienen abgegrenzt sei, erheblich verengt gewesen. Der Eigentümer des beschädigten Lkws wollte aber auch den Rest ersetzt bekommen und erhob Klage.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Geschädigte habe 25 Prozent des Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen. Sein Lkw habe den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, da er so in zweiter Reihe abgestellt war, dass Teile des Aufbaus und des linken Außenspiegels in die linke Fahrspur hineinragten. Darüber hinaus habe er die rechte Fahrspur blockiert. Beides sei für den Verkehrsunfall auch ursächlich gewesen, da dadurch der linke Fahrstreifen, der wiederum links durch einen Bordstein abgegrenzt werde, derart verengt sei, dass eine Vorbeifahrt für einen Lkw erheblich erschwert werde (Amtsgericht München, 332 C 32357/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

erbrechtWeigert sich ein Kind, einen Elternteil im Krankheitsfall persönlich zu pflegen, kann ihm deshalb nicht testamentarisch der Pflichtteil entzogen werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Erblassers, der seine Tochter enterbt hatte und ihr den Pflichtteilsanspruch verwehren wollte. Er war nach einem fremdverschuldeten Unfall stark pflegebedürftig, die Tochter verweigerte jedoch eine persönliche Pflege. Die Richter am OLG sahen in dieser Weigerung jedoch keinen Grund, der Tochter auch den Pflichtteilsanspruch zu entziehen. So könne der Erblasser einem Abkömmling nach dem Gesetz den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling die ihm gegenüber bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletze. Allerdings werde der Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet. Daher könne die Pflichtteilsentziehung nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden. Außerdem komme hinzu, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht die bloße Leistungsverweigerung nicht ausreiche. Diese müsse auch noch auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Das sei vorliegend nicht nachgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 15 U 61/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl