Architecture plan house isolated on whiteVerletzt ein Grundstückseigentümer einen Dritten beim Abschlagen von Fliesen, fällt dies nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Gefahren, welche sich unabhängig von der Verletzung von sich aus dem Eigentum an einem Gebäude ergebenden Verkehrssicherungspflichten verwirklichen und daher nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit dem Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nach der Entscheidung nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, sondern in die Privathaftpflichtversicherung. Wenn ein Gebäudeeigentümer bei Abschlagen von Fliesen durch Unachtsamkeit einen Dritten verletzt, verstößt er dadurch nicht gegen solche Sorgfaltspflichten, die ihn gerade als Eigentümer des Gebäudes treffen. Ein solcher Schadensfall fällt daher nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (OLG Hamm, I-20 U 120/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

red filesGroßeltern haben keinen Anspruch gegen das JobCenter auf Übernahme der Umgangskosten mit ihren Enkeln. Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten für Besuche, sind aus der Regelleistung zu finanzieren.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer Frau, die Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“) bezog. Ihre achtjährige Enkeltochter, die Tochter ihres Sohnes, der im Streitzeitraum inhaftiert war, wohnt mit der Kindesmutter in Rastede, nahe Oldenburg. Nach einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Kindesmutter unter Beteiligung des Jugendamts wurde geregelt, dass die Enkeltochter an jedem zweiten Wochenende ihre Großmutter in Hannover besuchen dürfe, während ein Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter nur in Begleitung der Großmutter gestattet wurde. Die Klägerin verlangt vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für zwei Bahnfahrten mit jeweils einem Niedersachsenticket (21 EUR) für das Abholen und das anschließende Zurückbringen der Enkeltochter.

Das LSG hielt die Forderung jedoch für unberechtigt und wies die Klage der Frau ab. Es lägen die Härtefallvoraussetzungen für einen Mehrbedarf nicht vor. Diese würden nämlich eine außergewöhnliche Bedarfslage erfordern. Dazu müsste ein an sich von der Regelleistung erfasster Bedarf aufgrund von besonderen Lebensumständen in einem atypischen Umfang anfallen. Vorliegend sei aber eine solche atypische Situation im Vergleich zu anderen Großeltern nicht feststellbar. Großeltern und Enkelkinder seien regelmäßig räumlich getrennt. Entsprechend würden üblicherweise Reisekosten anfallen. Es könne auch kein Vergleich mit getrennt lebenden Eltern gezogen werden. Diese seien durch das Grundgesetz besonders geschützt. Dieser Grundrechtsschutz des Elternrechts gelte dagegen nicht für die Großeltern. Im Übrigen seien die Fahrtkosten bei den Pauschalleistungen bereits berücksichtigt und mit abgegolten. Würden höhere Kosten anfallen, sei diese private Disposition durch andere Bedarfspauschalen bzw. durch das Ansparpotenzial auszugleichen (LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 1470/12).

Hinweis: Das Gericht musste nicht entscheiden, ob die Enkeltochter selbst einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten der Großeltern hat.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphe kopfwehZum Winterdienst verpflichtete Anlieger müssen nur auf dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück räumen und streuen. Zu mehr sind sie nicht verpflichtet.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Falle einer Frau, vor deren Grundstück sich statt eines Gehwegs nur ein zum Parken genutzter unbefestigter Randstreifen befindet. Daran grenzt die Fahrbahn und der gegenüberliegende Gehweg an. Die Gemeinde verhängte ein Bußgeld gegen die Frau, weil sie ihren Winterdienstpflichten für den gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommen sei. Ihre hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz seien die Anlieger zwar zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen verpflichtet. Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs sei aber nicht so weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst werde. Liege – wie hier – eine Fahrbahn dazwischen, sei nächstgelegener Gehweg nur der, der sich zwischen dem Grundstück des Anliegers und der Fahrbahn der Straße befindet. Die Fahrbahnmitte bilde die natürliche Grenze für Reinigungs- bzw. Winterdienstpflichten (VG Berlin, VG 1 K 366.11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtsbeistandWird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert sah. Im Kleinbetrieb ihrer Arbeitgeberin galt zwar nicht das Kündigungsschutzgesetz. Für die schwangere Klägerin bestand jedoch der besondere Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen zudem ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG für die Klägerin ausgesprochen. Dem Ansinnen der Arbeitgeberin, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die Klägerin. Am 14. Juli 2011 wurde festgestellt, dass ihre Leibesfrucht abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde die Klägerin auf den 15. Juli 2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unterrichtete die Arbeitgeberin von dieser Entwicklung noch am 14. Juli 2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung einem Beschäftigungsverbot nicht mehr unterliegen werde. Die Beklagte sprach umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am 14. Juli in den Briefkasten der Klägerin.

Die Richter am BAG bestätigten die Vorinstanz, die der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR zugesprochen hatte. Die Klägerin sei wegen ihrer Schwangerschaft von der Arbeitgeberin ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Dies ergebe sich schon aus dem Verstoß der Arbeitgeberin gegen das Mutterschutzgesetz. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch der Versuch, die Klägerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbots zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt weist die ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft nach. Der besondere gesetzliche Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führe jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Entschädigungsanspruch nach dem AGG (BAG, 8 AZR 838/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Holzstempel auf Dokument: VerweigertEine ungenehmigte Haltung von Wollschweinen auf einem dafür nicht vorgesehenen Anwesen darf nicht fortgesetzt werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes, der ein Anwesen mit Schweinestall und Freigehege angemietet hatte. Dort hielt er mehrere sogenannte Wollschweine. Im Oktober 2013 untersagte die Kreisverwaltung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Schweinehaltung mit der Begründung, die Anlage zur Schweinehaltung sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Hiergegen legte der Mann Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.

Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Die Nutzung einer baulichen Anlage könne nach der Entscheidung des OVG grundsätzlich schon dann untersagt werden, wenn sie ohne die erforderliche Genehmigung genutzt werde. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer solchen Nutzungsuntersagung. Sie diene nämlich dazu, demjenigen ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger zu entziehen, der ohne vorherige Einholung der erforderlichen Genehmigung mit der Nutzung beginne und damit die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufe. Im vorliegenden Fall verfügte der Mann nicht über die erforderliche Baugenehmigung für das mit Brettern umzäunte Freigehege. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht ausnahmsweise deswegen unverhältnismäßig, weil die ungenehmigte Anlage offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Zweifel an deren Genehmigungsfähigkeit bestünden vielmehr schon im Hinblick darauf, dass der Schweinestall mit dem angrenzenden Freilaufgehege jedenfalls teilweise Flächen in Anspruch nehme, auf denen nach den Festsetzungen des dort bestehenden Bebauungsplans lediglich untergeordnete Anlagen für die Nutzung als Gartenland zulässig seien. Außerdem wäre in einem Genehmigungsverfahren die Frage zu klären, ob die Schweinehaltung bezüglich Geruchsemissionen ausreichend Rücksicht auf die Wohnnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft nehme (OVG Rheinland-Pfalz, 8 B 11261/13.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsStößt ein nach rechts in eine Parklücke abbiegender Kraftfahrzeugführer mit einem sein Fahrzeug rechts überholenden Rollerfahrer zusammen, kann ein gleich hoher Verschuldensanteil beider Verkehrsteilnehmer vorliegen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Jaguarfahrers entschieden, der einen Parkplatz gesucht hatte. Als er nach rechts in eine Parkbucht fuhr, kam es zum Zusammenstoß mit einem hinter ihm fahrenden Rollerfahrer. Der hatte den Jaguar rechts überholen wollen. Der Rollerfahrer brach sich den Oberschenkel, außerdem wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Beide Fahrer hielten sich für unschuldig und verlangten von dem jeweils anderen ihren vollen Schaden ersetzt.

Die Richter am OLG sprachen beiden Fahrzeugführern jeweils 50 Prozent ihres Sachschadens zu, dem Rollerfahrer außerdem ein Schmerzensgeld. Bei beiden Fahrern seien mehrere erhebliche Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die eine gleich hohe Haftungsquote rechtfertigen würden. Der Jaguarfahrer sei zwar nicht in ein Grundstück abgebogen, weil neben der Fahrbahn liegende Parkbuchten und Parkboxen keine Grundstücke im Sinne der Straßenverkehrsordnung seien. Jedoch sei bei der Haftungsverteilung das durch die örtlichen Verhältnisse begründete, mit einer Grundstückszufahrt vergleichbare Gefährdungspotential zu berücksichtigen. Durch einen unmittelbar vor dem Einparken vorgenommenen Linksschwenk habe der Jaguarfahrer zudem gegen das für einen Rechtsabbieger geltende Gebot, sich möglichst weit rechts einzuordnen, verstoßen. Außerdem habe er die auch für einen Rechtsabbieger geltende doppelte Rückschaupflicht missachtet. Hätte er unmittelbar vor dem Abbiegen ein zweites Mal Rückschau gehalten, hätte er den rechts vorbeifahrenden Rollerfahrer bemerkt und den Abbiegevorgang rechtzeitig abbrechen können. Dem Rollerfahrer sei vorzuwerfen, dass er den Jaguar in unzulässiger Weise rechts überholt habe. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass links zu überholen sei, gelte nur, wenn der zu Überholende seine Absicht, links abzubiegen angekündigt und sich entsprechend eingeordnet habe. Hiervon habe der Rollerfahrer beim Jaguar nicht ausgehen können, der weder den linken Blinker betätigt noch sich eindeutig zum Linksabbiegen eingeordnet gehabt habe. Dem Rollerfahrer sei zudem vorzuwerfen, dass er mit einer für die Verkehrssituation zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Aufgrund der für ihn nicht eindeutigen Fahrweise des Jaguars habe er den Roller bis zur Schrittgeschwindigkeit abbremsen und abwarten müssen, um auf das weitere Fahrverhalten des Jaguars angemessen zu reagieren. Keinesfalls habe er sofort und ungebremst rechts am Jaguar vorbeifahren dürfen (OLG Hamm, 9 U 88/13 und 9 U 89/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Impressum Paragraf | Paragraph | ParagrafenzeichenBeitragserhöhungen stoßen in Vereinen selten auf Begeisterung. Im Extremfall werden Mitglieder mit der fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft drohen. Ein Recht auf fristlosen Austritt bietet eine Beitragserhöhung aber nur in Ausnahmefällen.

Die rechtlichen Grundlagen

Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Grundsätzlich löst eine Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht aus. Die Mitglieder sind auf die ordentliche Kündigung verwiesen. Die Frist dafür muss sich aus der Satzung ergeben (sonst wäre ein sofortiger Austritt möglich) und darf nicht länger als zwei Jahre sein.

Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist zwar auch für die Vereinsmitgliedschaft möglich. Sie setzt aber voraus, dass das Verbleiben im Verein eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Mitglied wenigsten im Groben über die Belastungen orientieren können muss, die ihm aus der Mitgliedschaft entstehen. Unabsehbar hohe Steigerungen bei den Mitgliedsbeiträgen geben ihm deswegen ein Sonderkündigungsrecht.

Ab welcher prozentualen Erhöhung das möglich ist, hängt stark von den Verhältnissen im einzelnen Verein ab. Das heißt,

  • welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt,
  • ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind, gegenüber denen die Beiträge nicht mehr so sehr ins Gewicht fallen,
  • wie finanziell belastbar die Mitglieder sind und
  • wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.

Beispiele: Das Landgericht Aurich (1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40 Prozent nicht als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das Landgericht Hamburg (302 S 128/98) hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um über 100 Prozent für zulässig.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphEin in der Schweiz ansässiger Erbe ist für ein in Deutschland belegenes Grundstück (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig. Der für ihn geltende Freibetrag ist genauso hoch wie der für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Erben, der in Deutschland wohnt.

So entschied es das Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Es hatte den Rechtsstreit zuvor beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt und angefragt, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Der EuGH urteilte, dass dies nicht miteinander vereinbar sei (EuGH 17.10.2013, C-181/12). Die Entscheidung des FG fiel daher entsprechend aus (FG Düsseldorf, 4 K 689/12 Erb).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D Haus mit Paragraph - Blau WeißWill ein Miteigentümer einer Wohnungseigentümeranlage einen Balkon errichten, muss er die Zustimmung aller anderen Miteigentümer einholen.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Berlin. Wenn Balkone an der Fassade angebracht würden oder – wie hier – ein Dachbalkon errichtet werden solle, sei das nach Ansicht der Richter ein auf Dauer angelegter Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Es liege eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums vor, was das äußere Erscheinungsbild anbelangt. Das folge daraus, dass dieser Balkon von außen sichtbar sei. Zudem erfordere er aus statischen Gründen Sicherungen in der Fassade und innerhalb der Decken der darunterliegenden Einheiten. Der beabsichtigte Bau des Balkons sei auch keine ordnungsgemäße Erstherstellung der Wohnanlage. Dann wäre lediglich eine mehrheitliche Entscheidung der Eigentümer erforderlich (LG Berlin, 55 S 171/12 WEG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia_49797415_inkasso_XSDer Witwe eines mit nur 51 Jahren an Krebs verstorbenen Polizeibeamten, den sie rund fünf Monate vor seinem Tod geheiratet hatte, steht ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung (Witwengeld) zu, weil es sich trotz der kurzen Ehezeit nicht um eine „Versorgungsehe“ gehandelt hat.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall einer Witwe. Nach dem Tod ihres Mannes lehnte das beklagte Land ihren Antrag auf Witwenversorgung mit der Begründung ab, hier habe eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben muss die Ehe mit einem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr bestanden haben, um einen Versorgungsanspruch des überlebenden Ehepartners auszulösen. Das gilt allerdings nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Falles angenommen werden kann, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem überlebenden Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Diese – gesetzlich so formulierte – Ausnahme machte die Klägerin für sich geltend. Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht und wies ihre Klage ab.

Das OVG gab ihr hingegen im Berufungsverfahren statt. Die gesetzliche Vermutung, wonach eine Ehe, die weniger als ein Jahr gedauert habe, als eine „Versorgungsehe“ anzusehen sei, habe die Klägerin widerlegt. Zwar greife diese Vermutung regelmäßig, wenn die Heirat – wie hier – in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners geschlossen werde. Die Klägerin habe aber glaubhaft geschildert, dass der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst worden sei. Ihre Angaben seien nach einer vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme auch von mehreren Zeugen bestätigt worden. Der Umstand, dass die Hochzeit nur wenige Tage nach der Diagnose eines bösartigen Hirntumors stattgefunden habe, spreche demgegenüber nicht entscheidend für die Annahme einer „Versorgungsehe“. Hierzu habe die Klägerin ebenfalls nachvollziehbar erklärt, ihr Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht die Kraft für eine Hochzeitsfeier zu haben (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 11261/12.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl