Nach dem Unfall - after the accidentVerstößt ein Fahrradfahrer gegen ihm obliegende gravierende Pflichten, kann dieses Verhalten so schwer wiegen, dass ihn bei einem Unfall die alleinige Haftung trifft und die Betriebsgefahr des Autofahrers vollständig dahinter zurücktritt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Klägerin in dem Verfahren war eine Fahrradfahrerin. Sie war zunächst auf der linken Seite einer Straße auf dem dafür vorgesehenen Radweg gefahren. An einer Kreuzung wollte sie links abbiegen. Dabei befuhr sie die – aus ihrer Sicht – Gegenfahrbahn mit der Absicht, nach einem kurzen Stück die Straße zu kreuzen und auf der richtigen Fahrbahn weiterzufahren. Sie umging damit die in der Kreuzung befindliche Verkehrsinsel, die sie eigentlich hätte umrunden müssen. Dabei wurde sie jedoch von einem entgegenkommenden Mercedes erfasst. Beim Zusammenstoß erlitt sie zahlreiche Prellungen am Rücken und großflächige Hämatome. Deshalb verlangte sie von der Mercedesfahrerin 1.500 EUR Schmerzensgeld und die Zusage, dass sie zumindest 50 Prozent der möglicherweise künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie könne nichts für den Unfall. Schließlich sei die Radfahrerin auf der falschen Straßenseite gefahren.

Die Klage der Radfahrerin vor dem Amtsgericht blieb ohne Erfolg. Ihr Verschulden sei nach Ansicht des Gerichts so überwiegend, dass eine Haftung der Autofahrerin alleine aus der Tatsache, dass sie ihr Auto bewege, also aufgrund der Betriebsgefahr des Autos, entfalle. Verstoße eine Radfahrerin gegen gravierende Sorgfaltspflichten, könne dieses Verhalten so schwer wiegen, dass sie die alleinige Haftung treffe und die Betriebsgefahr vollständig zurücktrete. Hier sei die Radfahrerin nach links in eine Fahrbahn eingebogen, welche ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten sei. Sie hätte die Absicht gehabt, diese ein kurzes Stück zu befahren und erst dann auf „ihre“ Seite zu wechseln. Die Mercedesfahrerin dagegen hätte nicht mit Gegenverkehr rechnen müssen. In der Kreuzung habe sich eine Verkehrsinsel befunden. Die Autofahrerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese Insel vorschriftsmäßig umfahren und dann auf der richtigen Seite in die Straße einfahren würden (Amtsgericht München, 345 C 23506/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderDie Internationale Handwerksmesse ist keine Freizeitveranstaltung. Bei einem dort geschlossenen Kaufvertrag besteht daher kein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen der Haustürgeschäfte.

 

So entscheid es das Amtsgericht München im Fall eines Mannes, der im März 2012 die Internationale Handwerksmesse besucht hatte. Dort hatte er einen Dampfsauger, Marke Robot 100 plus Zubehör zum Preis von 1300 EUR gekauft. In der Folgezeit reute ihn der Kauf. Er bat um Stornierung des Vertrags und erklärte schließlich auch die Kündigung. Die Vertriebsfirma für den Dampfsauger bestand jedoch auf dem Kaufvertrag und klagte schließlich den Kaufpreis vor dem Amtsgericht München ein.

 

Die zuständige Richterin gab der Firma recht. Zwischen den Parteien sei unstreitig auf der Messe ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Rücktrittsrecht habe dem Käufer nicht zugestanden. In Betracht käme allenfalls das Widerrufsrecht, dass der Gesetzgeber bei sogenannten Haustürgeschäften einräume. Darunter fielen nach dem Gesetzestext auch Vertragsabschlüsse im Rahmen von Freizeitveranstaltungen. Die Internationale Handwerksmesse sei aber keine solche, da die wesentlichen Voraussetzungen für eine Freizeitveranstaltung nicht vorlägen. Weder stehe das Freizeiterlebnis im Vordergrund noch lenke der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ab. Es handele sich vielmehr um eine Verkaufsmesse, die gerade auch dem Verkauf von Gegenständen diene, die handwerklich hergestellt oder für das Handwerk benötigt würden (Amtsgericht München, 222 C 6207/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

AGB oranger KuliDie Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen, wonach die Bank „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unwirksam. Der Erbe ist von Rechts wegen nämlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. Die Klausel gewährt der Sparkasse unabhängig davon, ob das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf einem Erbschein zu bestehen. An diesem zu weiten Ermessensspielraum ändert auch das berechtigte Interesse der Sparkasse nichts, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.

Beachten Sie: Die vom BGH beanstandete Klausel findet sich in vielen Bankverträgen. Bei einer eindeutigen Nachweismöglichkeit des Erbrechts können die Banken nun nicht mehr die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ob und wie die Banken dieses Urteil umsetzen, bleibt abzuwarten (BGH, XI ZR 401/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl