Puzzle TeamworkDer Fahrzeugbrief ist ein wichtiges Indiz für die Eigentümerstellung. Ausnahmsweise kann sich aber aus den Umständen etwas anderes ergeben.

Das ist das Ergebnis aus einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Coburg. Kläger und Beklagte waren bis Anfang des Jahres 2012 Lebensgefährten. Der Kläger studierte im Ausland und hielt sich nur selten in Deutschland auf. Im November 2011 unterschrieb er bei einem Autohaus einen Kaufvertrag für einen gebrauchten BMW zum Preis von 16.100 EUR. Zunächst wurde vereinbart, dass der Wagen auf den Kläger zugelassen wird, die Beklagte das Auto aber abholt. Dann gab es aber Schwierigkeiten mit der Zulassung des Fahrzeugs, weil sich der Kläger im Ausland aufhielt und in seinem Personalausweis eine veraltete Adresse eingetragen war. Schließlich wurde der BMW auf die Beklagte zugelassen, welche das Auto abholte und nutzte. Nach dem Ende der Beziehung verkaufte sie das Fahrzeug an einen Dritten weiter. Der Kläger behauptete, dass er alleiniger Eigentümer des Fahrzeugs war und es seiner damaligen Freundin lediglich zur Nutzung überlassen hatte. Er verlangte den ursprünglichen Kaufpreis als Schadenersatz von der Ex-Freundin. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr das Auto geschenkt worden sei. Ihr hätte direkt vom Autohaus Eigentum am BMW verschafft werden sollen. Die Zulassung auf den Kläger habe anfänglich nur deshalb erfolgen sollen, weil sie am Kauftag ihren Personalausweis nicht dabeigehabt habe.

Das LG gab der Klage statt. Es war davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des Kaufvertrags Eigentümer des BMW wurde. Zwar wurde die Beklagte als Halterin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Dies erfolgte aber nur, weil die eigentlich geplante Zulassung auf den Kläger an dessen unzutreffender Anschrift in seinem Personalausweis scheiterte und er aufgrund seines Auslandsaufenthalts darauf nicht reagieren konnte. Das Gericht war auch nicht von einer Schenkung überzeugt. Wenn der Kläger – wie seine Ex-Freundin angab – ihr von vornherein das Auto schenken wollte, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Name in den Kaufvertrag eingefügt wird. Zudem stellte sich im Rahmen der Anhörung des Autoverkäufers als Zeuge heraus, dass eine Zulassung auf sie nicht an ihrem vergessenen Personalausweis scheitern konnte. Daher war das Gericht nicht von einer Schenkung des Klägers an die Beklagte überzeugt. Es ging davon aus, dass der Kläger seiner damaligen Lebensgefährtin das Fahrzeug lediglich zur Benutzung überlassen hatte. Diese Leihe endete mit der Beziehung und der Rückforderung des Fahrzeugs. Da die Beklagte das Fahrzeug unberechtigt weiterverkauft hatte, wurde sie zu Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises verurteilt. (LG Coburg, 23 O 246/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

???????????Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die einen Anteil an einer Eigentumswohnung geerbt hatte. Nachdem sie ins Grundbuch eingetragen worden war, verlangte die Eigentümergemeinschaft die Zahlung von Wohngeldrückständen. Zu Recht, entschied der BGH. Es handele sich hier um eine Eigenverbindlichkeit der Erbin, weil ihr das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden könne. Eine solche Zurechnung erfolge in der Regel spätestens, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen habe oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei und ihm faktisch die Möglichkeit zustehe, die Wohnung zu nutzen (BGH, V ZR 81/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphe kopfwehWer einen Kollegen bei der Arbeit durch eine betriebsferne Tätigkeit fahrlässig verletzt, muss ihm ein Schmerzensgeld zahlen.

Das musste sich ein Auszubildender in einer Kfz-Werkstatt vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) sagen lassen. Er war mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt, als er ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung eines Kollegen warf. Dieser wurde am linken Auge getroffen. Dabei erlitt er eine Hornhaut- und eine Oberlidrandverletzung. Er wurde mehrfach operiert und bekam eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet er an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens. Er hat den Auszubildenden deshalb auf Schmerzensgeld und die Feststellung in Anspruch genommen, dass dieser auch zukünftig jeden Schaden aus dem schädigenden Ereignis ersetzen muss.

Das Arbeitsgericht und ihm folgend das LAG haben der Klage insoweit stattgegeben und den Auszubildenden zu einem Schmerzensgeld von 25.000 EUR verurteilt. Nach der Überzeugung der Richter hat der Auszubildende den Kollegen fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Er hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann. Auch sei er nicht von seiner Haftung befreit, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ließ sich das LAG insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts leiten (Hessisches LAG, 13 Sa 269/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtDie Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Mitglied verbieten, Katzenfutter im Gemeinschaftsgarten sowie auf seiner eigenen Gartenterrasse auszulegen, um verwilderte Katzen anzulocken.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) Bottrop im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass das Auslegen von Katzenfutter das Rücksichtnahmegebot verletze. Das gelte auch, wenn die Katzen gefangen werden sollen, um eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen. Es entstünden nämlich für die anderen Wohnungseigentümer erhebliche Nachteile. So müssten die Katzen über das Gemeinschaftseigentum laufen, um an das Futter zu gelangen. Hierdurch würde es zu einer erhöhten Verschmutzung durch Tierkot sowie zu einer verstärkten Geräuschentwicklung durch die Tierstimmen kommen (AG Bottrop, 20 C 55/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Akten im RegalFür verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 EUR überschreiten.

Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Im Urteilsfall verwehrte die Familienkasse der Klägerin das Kindergeld ab Januar 2012 für ihre 21-jährige verheiratete Tochter. Begründung: Die Tochter könne selbst ihren Unterhalt finanzieren, da die Summe aus ihrer Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von 8.004 EUR überschreite. Damit läge kein „Mangelfall“ vor und damit keine Unterhaltsbelastung der Klägerin für ihre Tochter.

Dem folgte das FG nicht und gewährte das beantragte Kindergeld. Die Tochter befinde sich in Erstausbildung und habe das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Weitere Voraussetzungen fordere das Gesetz nicht für den Bezug von Kindergeld. Insbesondere seien seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte genauso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen – entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH – keine „typische Unterhaltssituation“ mehr vorliegen. Die anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (31.2.2 DA FamEStG) sei damit rechtswidrig (FG Köln, 9 K 935/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsFür den Geschädigten ist es unzumutbar, aus seinem bei dem Unfall zum Totalschaden gewordenen Fahrzeug den restlichen Treibstoff abzusaugen und für das Folgefahrzeug aufzubewahren.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) Solingen. Damit steht fest, dass der restliche Tankinhalt für den Geschädigten verloren ist. Damit ist er eine ersatzpflichtige Schadenposition. Genauso sieht es das Landgericht (LG) Kiel.

Hinweis: Um die Aussage der beiden Urteile in der Praxis umzusetzen, muss der Geschädigte einen nachvollziehbaren Anhaltspunkt für die Benzinrestmenge geben. Die letzte Tankquittung und Angaben zur seither gefahrenen Strecke sind sinnvoll. Das hat dem LG Kiel genügt. Dennoch: Wenn die Instrumente des Fahrzeugs noch funktionieren, sollte der Sachverständige ein Foto machen, das nicht nur den aktuellen Kilometerstand, sondern auch den Zeigerausschlag oder das Balkendiagramm der Tankuhr zeigt. Auf den Liter genau lässt sich das nicht nachvollziehen. Doch genau für solche Fälle ist die Schätzvorschrift der Zivilprozessordnung da. Die geschätzte Restmenge wird mit dem aktuellen Literpreis multipliziert und ergibt so die Schadenposition (AG Solingen, 12 C 638/12; LG Kiel, 13 O 60/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphDas Land Brandenburg muss eine Autofahrerin entschädigen, deren Fahrzeug auf einer Bundesstraße durch infolge von Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigt worden ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch ein jetzt ergangenes Revisionsurteil die Revision des Landes Brandenburg gegen ein entsprechendes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zurückgewiesen, das damit rechtskräftig ist. Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrem Pkw auf einer Bundesstraße unterwegs war. Am Straßenrand mähten zwei Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei die zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen mit sog. Freischneidern. Dabei handelt es sich um Motorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen. Bei den Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigten das vorbeifahrende Fahrzeug der Klägerin. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 1.000 EUR. Vor dem OLG hatte sie damit Erfolg.

Zur Begründung haben die Richter am OLG ausgeführt, das Land Brandenburg müsse zwar Grünstreifen an den Bundesstraßen mähen. Dabei habe es jedoch dafür Sorge zu tragen, dass das Hochschleudern von Steinen möglichst vermieden werde. Dies sei keine ganz fernliegende Gefahr sowohl für Autofahrer als auch für Motorradfahrer. Denn der Hersteller der verwendeten Handmotorsensen schreibe vor, dass ein Sicherheitsabstand von 15 Metern einzuhalten sei. Dies sei bei Mäharbeiten am Straßenrand nicht gewährleistet. Der Fahrzeugverkehr werde durch aufgestellte Warnhinweise nicht hinreichend geschützt, weil Autofahrer auf einer Bundesstraße keine Chance hätten, ihr Fahrzeug vor Steinschlag zu schützen. Sie könnten bei Gegenverkehr und hinterherfahrendem Verkehr weder ausweichen noch einfach stehen bleiben. Das Land hätte mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand zusätzliche Schutzmaßnahmen durchführen können. So wäre insbesondere das Aufstellen einer mobilen, z.B. auf Rollen montierten, wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen möglich gewesen, um die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor Steinschlag zu schützen (OLG Brandenburg, 2 U 56/11; BGH, III ZR 250/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

RechtWer sich bei der Verfolgung eines Taschendiebs verletzt, steht grundsätzlich unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn sich das Geschehen im Ausland abspielt.

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG). Die Richter machten allerdings auch deutlich, dass kein versicherter „Arbeitsunfall“ im Sinne des Gesetzes vorliege, wenn es dem Verfolger nicht in erster Linie um die Festnahme des Straftäters, sondern um die Wiedererlangung des Diebesguts geht.

Hinweis: Die Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht nur bei Unfällen am Arbeitsplatz, sondern schützt auch Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit in Gefahr begeben. Versichert ist zum Beispiel, wer bei Unglücksfällen Hilfe leistet, wer Angegriffenen beisteht oder versucht, einen Straftäter festzunehmen (SG Berlin, S 163 U 279/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Puzzle RedWhiteDer Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbe anfallen.

Hinweis: Im Streitfall diente das Gutachten auch als Grundlage für den geplanten Verkauf des Grundstücks. Der BFH hielt dies für unschädlich, da diese weitere Zwecksetzung nichts am unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit der Nachlassregelung ändert (BFH, II R 20/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Urteil BundesgerichtshofFür die Dauer einer unwirksamen Befristung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht anzunehmen.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der ab dem 1.11.04 eine Wohnung gemietet hatte. Der Vertrag enthielt folgende Bestimmung: „Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1.11.04 und endet am 31.10.11, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption.“ Mit Schreiben vom 28.2.11 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.8.11. Ihrer Räumungsklage wurde in den Vorinstanzen aufgrund der Eigenbedarfskündigung stattgegeben.

Die Revision des Mieters hatte beim BGH Erfolg. Die Richter verwiesen zunächst darauf, dass vorliegend die Befristung des Mietvertrags unwirksam sei. Die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB würden nicht vorliegen. Daher gelte der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Weitergehend machten die Richter deutlich, dass die dadurch im Vertrag entstandene Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. Da das von beiden Parteien verfolgte Ziel einer langfristigen Bindung an den Mietvertrag durch einen beiderseitigen Kündigungsverzicht erreicht werden könne, sei ein solcher Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Dauer der Befristung anzunehmen. Die während der Dauer des Kündigungsausschlusses ausgesprochene Kündigung der Vermieterin vom 28.2.11 sei daher unwirksam (BGH, VIII ZR 388/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl