Der ParagraphIst eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, besteht beim Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit. Geklagt hatte eine Autofahrerin, die für ihren Golf in einer Tiefgarage einen Stellplatz gemietet hatte. Als sie eines Tages hinausfuhr, stand unmittelbar vor der Ausfahrt ein Lieferwagen. Sie versuchte, links auf die Tiefgarageneinfahrtsspur auszuweichen und so an dem fremden Fahrzeug vorbeizufahren. Dazu setzte sie ihren Pkw noch einmal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte das Dach des Pkw. Insgesamt entstand dabei ein Schaden von 2000 EUR. Diesen wollte sie von der Haftpflichtversicherung der Vermieterin des Tiefgaragenplatzes ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Das Garagentor sei mangelfrei und die Funktionsweise der Wagenbesitzerin bestens bekannt. Diese hätte eben nicht im Bereich des Tores stehen bleiben dürfen. Das sah die Besitzerin des Golfs anders und erhob Klage.

Die zuständige Richterin am AG gab jedoch der Versicherung recht. Die Vermieterin der Tiefgarage hafte nicht für den Schaden. Daher bestehe auch keine Einstandspflicht seitens der Versicherung. Vorliegend handele es sich um ein Kipptor, das sich grundsätzlich etwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Bei dem Tor handele es sich um eine verkehrsübliche Anlage. Es entspreche den Regeln der Technik und weise keinen Mangel auf. Zwar gebe es unstreitig sicherere und modernere Anlagen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass diese Tiefgarage nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet sei, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehe. Daher bestehe auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Die Anschaffung neuerer Systeme und die damit verbundene zusätzliche finanzielle Belastung könne von der Vermieterin daher nicht verlangt werden. Auch zusätzliche Hinweisschilder seien nicht notwendig. Der betroffene Personenkreis könne sich über die Funktionsweise des Tores informieren. Dies gelte insbesondere auch für die Klägerin, die bereits seit zwei Jahren die Tiefgarage nutze (AG München, 454 C 28946/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphe kopfwehEine Inlineskaterin, die in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt, hat 75 Prozent ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 49-jährigen Frau entschieden, die in einer entsprechenden Situation beim Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw schwer verletzt wurde. Die Richter wiesen Ihre Schadenersatzklage überwiegend ab. Wegen des hohen Eigenverschuldens könne sie nur 25 Prozent des Schadens ersetzt bekommen.

Für die Inlineskaterin hätten die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten. Demnach habe sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inlinern mittig der Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve habe sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen. Auch diesen Anforderungen habe sie nicht genügt (OLG Hamm, 9 U 1/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderEine thailändische Staatsangehörige hat keinen Anspruch darauf, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in ihrer Landessprache ablegen zu dürfen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall einer Frau entschieden, die seit Januar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Sie hatte dreimal unter Hinzuziehung eines Dolmetschers die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht bestanden. Daraufhin beantragte sie, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache ablegen zu dürfen. Dies wurde von der Behörde abgelehnt.

Zu Recht, meinte das VG. Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung sei nach der Fahrerlaubnisverordnung in der seit Januar 2011 geltenden Fassung grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen. Sie könne auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Die thailändische Sprache sei in der Verordnung jedoch nicht aufgeführt. Hiergegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folge aus dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch, die Fahrerlaubnis in einer bestimmten fremden Sprache abzulegen. Die Festlegung des Deutschen als Schul-, Amts- und Gerichtssprache bedeute trotz der mittelbaren Nachteilswirkungen für in Deutschland lebende, der deutschen Sprache jedoch nicht oder nicht ausreichend mächtige Personen keine Grundrechtsverletzung. Sie führe nicht zur Pflicht des Staates, Dolmetscher und Übersetzungen zu stellen (VG Neustadt, 3 K 623/13).

Aktenregal zweiAkademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1.Januar 2009 nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen.

Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Vaters ab. Dieser wollte seinen akademischen Grad (Doktor der Medizin) in die Geburtsurkunde des Sohnes eingetragen haben. Die Richter urteilten jedoch, dass hierauf kein Anspruch bestehe. Dies sei zwar nach dem Rechtsstand bis zur Reform des Personenstandsgesetzes möglich gewesen und wurde üblicherweise auch so gehandhabt. Allerdings könne nach der Reform nicht mehr von einer Fortgeltung dieses Gewohnheitsrechts ausgegangen werden. Zudem würden die Dienstanweisungen für Standesbeamte jetzt vorsehen, dass in Personenstandsurkunden, die auf Einträgen in Altregistern beruhen, akademische Grade von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Verstorbenen nicht zu übernehmen sind (BGH, XII ZB 526/12).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steine - QuerdenkerEs bestehen keine Mängelansprüche des Bestellers, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrags erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Diese deutlichen Worte sprach der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Bauherrin, die die Auffahrt zu ihrem Grundstück neu gepflastert haben wollte. Mit dem Unternehmer wurde ein Werklohn von 1.800 EUR vereinbart. Dieser sollte in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden. Später stellte sich heraus, dass das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufwies. Die Bauherrin verlangte eine Mängelbeseitigung. Weil sich der Unternehmer weigerte, erhob sie Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 EUR.

Der BGH machte jedoch deutlich, dass sie keine Ansprüche habe. Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag sei nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. So verbiete das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) den Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser vorsehe, dass eine Vertragspartei ihre aus dem Vertrag folgende steuerliche Pflicht nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller diesen Verstoß kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze. So habe der Fall hier gelegen. Der beklagte Unternehmer habe gegen seine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er habe außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Bauherrin habe auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer gespart. Damit sei der Werkvertrag nichtig. Diese Nichtigkeit führe dazu, dass der Besteller grundsätzlich keine Mängelansprüche habe (BGH, VII ZR 6/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleAb dem 1.1.14 muss in verbundenen Zentralheizungsanlagen zwecks Trennung der Wärmemenge für Raumheizung und Warmwasserversorgung ein Wärmezähler eingebaut sein. Die frühere 18-Prozent-Regelung für den Warmwasseranteil wurde gestrichen.

Wärmezähler dürfen dabei nicht mit Warmwasserzählern oder mit den am Heizkörper angebrachten, thermometerähnlich aussehenden Heizkostenverteilern verwechselt werden.

  • Wird das gesetzliche Abrechnungsverfahren nicht beachtet, kann der Mieter seinen Anteil an den Heiz- bzw. Warmwasserkosten um 15 Prozent kürzen.
  • Heizkostenverteiler zur Erfassung des anteiligen Raumwärmeverbrauchs die nach dem 1.1.81 (sozialer Wohnungsbau: 1.8.84) eingebaut wurden, dürfen ohne mieterliches Kürzungsrecht über den 31.12.13 hinaus weiter verwendet werden.

Beim Ersteinbau von Wärmezählern bzw. nach erfolgtem Eichaustausch reicht es nicht, diese Geräte einzuschalten und darauf zu vertrauen, dass alles seine Richtigkeit habe. Die Geräte müssen vielmehr anhand detaillierter Einzelschritte förmlich in Betrieb genommen werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

schlüssel personOb zwischen zwei Parteien ein Arbeits- oder ein Werkvertrag vereinbart wurde, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.

So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Falle eines Mannes, der mit Unterbrechungen seit 2005 auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig geworden ist. Im letzten Vertrag ist die „Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis“ vereinbart. Danach war Aufgabe des Klägers, im Rahmen des Nachqualifizierungs- und Revisionsprojekts des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Kläger nicht. Er hat regelmäßig von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet. Über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht. Der Termin zur Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wurde anhand der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archäologischen Fundstellen kalkuliert und auf den 30.11.09 festgelegt. Dem Kläger war gestattet, die Vergütung i.H.v. 31.200 EUR incl. Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 EUR abzurechnen.

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass zwischen den Parteien nach dem wahren Geschäftsinhalt ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Richter machten dabei die Unterschiede zwischen einem Werk- und einem Dienstvertrag deutlich. So wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werks verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend. Im vorliegenden Fall lasse bereits die Gestaltung des „Werkvertrags“ erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet werde. Die Würdigung der Vorinstanz, die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers sei in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten, sei nicht zu beanstanden (BAG, 10 AZR 282/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsDie Beteiligten eines sogenannten Streifunfalls beim Überholvorgang in einer Autobahnbaustelle haften jeweils zur Hälfte für den eingetretenen Schaden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Autofahrers, der einen Lkw mit Anhänger in einer Autobahnbaustelle überholen wollte. Vor dem Überholvorgang war der Lkw bereits einmal von der rechten Hauptfahrspur über die Fahrbahnmarkierung teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten. Während des Überholvorgangs auf den verengten Fahrbahnen stießen die beiden Fahrzeuge sodann aneinander. Es entstand am Pkw ein Sachschaden in Höhe von mehr als 5.000 EUR.

Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage des Autofahrers auf Schadenersatz abgewiesen. Mit seiner Berufung hatte er jetzt zur Hälfte Erfolg. Aus Sicht der Richter am OLG konnte der konkrete Unfallhergang mangels Zeugen nicht aufgeklärt werden. So blieb offen, ob der Lkw zu weit links auf die Überholspur gefahren war oder der Autofahrer nicht aufgepasst hatte. Ein Autofahrer dürfe im Baustellenbereich überholen, solange dies nicht verboten sei, so das OLG. Eine im Verhältnis zum Lkw-Fahrer gesteigerte Sorgfaltspflicht treffe ihn nicht, da auch der Lkw-Fahrer besondere Sorgfalt walten lassen müsse. Selbst wenn der Lkw zuvor bereits seinen Hauptfahrstreifen einmal verlassen habe und zu weit links gefahren sei, könne darauf vertraut werden, dass dies beim Überholvorgang nicht noch einmal passieren werde (OLG Oldenburg, 6 U 64/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Holz / InnovationFluggäste eines verspäteten Flugs haben einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung, soweit sie infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.

Diese für Reisende vorteilhafte Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaares, das bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf gebucht hatte. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Eheleute erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Ihr Weiterflug sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den sie nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an. Die Eheleute beanspruchen daher jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR.

Der BGH sprach den Eheleuten diese Beträge zu. Er orientierte sich dabei an der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Fluggastrechteverordnung. Der EuGH hat den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs einen Ausgleichsanspruch zugesprochen, soweit sie wie vorliegend die Eheleute infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gelte auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruhe, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst werde. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergäben sich nach Ansicht des BGH weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz (BGH, X ZR 123/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

PuzzleteileDer das gemeinsame Kind betreuende Elternteil hat die Pflicht, die Kontakte des Kindes zu dem anderen Elternteil zu fördern.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Rechtsstreit zum Umgangsrecht. Die Richter wiesen dabei auf die gesetzlich vorgesehene Wohlverhaltenspflicht eines jeden Elternteils hin. Diese verpflichte die Eltern in mehrfacher Hinsicht. So müssten sie einerseits alles unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden könne. Andererseits müssten die Kontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil positiv gefördert werden. Unter Umständen müsse diesbezüglich auch erzieherisch auf das Kind eingewirkt werden. Den Vorwurf, gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben, kann der betroffene Elternteil nur zurückweisen, wenn ihn kein Verschulden an dem Verhalten des Kindes trifft. Dazu muss er im Einzelfall aufzeigen, wie und in welchem Umfang er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (OLG Frankfurt a.M., 5 WF 120/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl