Wenn der Tatrichter wegen Voreintragungen im Mehrfach-Täter-Punktesystem die Regelgeldbuße erhöht, muss er im Urteil den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtskraft der früheren Entscheidungen mitteilen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter begründeten dies damit, dass das Rechtsbeschwerdegericht andernfalls nicht überprüfen könne, ob hinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten ist und diese daher nicht hätten verwertet werden dürfen (OLG Brandenburg, (2 B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12)).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundestag hat in 2. und 3. Lesung das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Mit dem Gesetzentwurf sollen Kleingewerbetreibende und Verbraucherinnen und Verbraucher in ihren Rechten gestärkt werden. Das Maßnahmenpaket des Bundesjustizministeriums enthält Regeln zum Vorgehen gegen unseriöse Geschäftsmethoden beim Inkasso, gegen überzogene urheberrechtliche Abmahnungen, gegen unlautere Telefonwerbung sowie missbräuchliches Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb.

Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Bürgerbeschwerden. Der Gesetzesentwurf ist aber auch im Interesse der Wirtschaft: wenige schwarze Schafe schaden dem Ruf ganzer Branchen. Das Verbraucherschutzpaket nimmt unseriösen Methoden den Anreiz und setzt dem Missbrauch Schranken. Das punktuell gestörte Vertrauen in die Seriösität des Geschäftsverkehrs kann so zurückgewonnen werden.

Das neue Gesetz soll Verbraucher und Verbraucherinnen vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen schützen. Massenabmahnungen von Verstößen gegen das Urheberrecht lohnen sich künftig nicht mehr. Dazu werden vor allem die Abmahngebühren für Anwälte gesenkt und damit die Kosten für die viele Hundert Euro teuren Anwaltsschreiben insgesamt „gedeckelt“. Das Gesetz soll verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell auf überzogene Massenabmahnungen bei Verstößen gegen das Urheberrecht aufbauen. Deshalb sollen die Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer fortan regelmäßig auf 155,30 EUR beschränkt werden. Im Interesse von Verbrauchern und Kreativen sind die seriösen Abmahnungen vor dem Verruf zu schützen, in den sie immer wieder gebracht werden.

Im Urheberrecht wird der „fliegende Gerichtsstand“ bei Klagen gegen Verbraucher abgeschafft. Das heißt, dass sich der Kläger künftig auch bei Urheberrechtverletzungen im Internet nicht mehr das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen kann. Der Verbraucher kann sich in Zukunft darauf verlassen, dass er wegen Urheberrechtsverletzungen an seinem Wohnsitz verklagt wird.

Verträge über Gewinnspieldienste können künftig wirksam nur in Textform geschlossen werden. Bei diesen Verträgen gehen Verbraucher oft langfristige Verpflichtungen ein, ohne dass sie sich dessen bewusst sind. Es darf sich nicht mehr lohnen, Verbraucher am Telefon zu überrumpeln, deshalb werden zudem die maximalen Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe von 50.000 auf 300.000 EUR versechsfacht.

Beim wichtigen Inkasso-Wesen sorgt das Gesetz für mehr Transparenz. Jetzt ist Schluss mit nebulösen Forderungsschreiben: Künftig muss aus der Rechnung klar hervorgehen, für wen ein Inkassounternehmen arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten berechnen. Aufsichtsbehörden können vor dem Widerruf der Registrierung schärfere Sanktionen gegen in- und ausländische Inkassodienstleister aussprechen und Betriebe ohne Registrierung schließen. Das schützt nicht nur den Verbraucher, sondern stärkt auch die in der großen Mehrheit seriös arbeitenden Inkassounternehmen. Durch eine gesetzliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten der Inkassounternehmen erhalten Verbraucher Klarheit darüber, welche Kosten und Auslagen ein Gläubiger von ihnen als Schaden ersetzt verlangen kann.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Länder haben dem Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt zugestimmt. Es kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.

Das Gesetz soll riskante heimliche Geburten und Aussetzungen oder Kindstötungen verhindern. Unter anderem ist daher vorgesehen, dass Frauen, die sich in einer Konfliktsituation befinden, in einer Geburtshilfeeinrichtung entbinden können, ohne dabei unmittelbar ihre Identität preiszugeben. Diese wird vertraulich erfasst und der Herkunftsnachweis verschlossen an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Aufbewahrung gegeben. Die betroffenen Kinder können dann mit Vollendung des 16. Lebensjahres Kenntnis über ihre Herkunft erlangen (Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt, Drucksache 489/13)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Liegen bei einem Haftpflichtschaden die Reparaturkosten über 700 Euro, ist die Bagatellgrenze überschritten. Der Geschädigte darf dann auf Kosten des eintrittspflichtigen Versicherers ein Schadengutachten einholen.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München. Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bei einem Schaden in Höhe von etwa 715 EUR keinen Grund gesehen, warum der Geschädigte auf ein Gutachten hätte verzichten sollen. Auf diese Entscheidung bezieht sich das AG München. Sowohl beim BGH als auch beim AG München war das der Bruttobetrag der Reparaturkosten (AG München, 345 C 1626/13; BGH, VI ZR 365/03).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Vermieter kann im Mietvertrag vereinbaren, dass bauliche Veränderungen an seinem Eigentum nur mit seiner schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden können. Es spielt dann auch keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Vermieters. Dieser hatte in einem 1984 abgeschlossenen Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, dass bauliche oder sonstige Veränderungen am Mietobjekt ohne seine schriftliche Einwilligung nicht vorgenommen werden dürfen. Viele Jahre später, nämlich 2006, brachte die Mieterin auf dem Balkon ihrer Wohnung eine ganzflächige Verglasung an. Seitens des Vermieters wurde sie daraufhin mehrfach aufgefordert, diese wieder zu beseitigen. Die Mieterin weigerte sich jedoch. Die Verglasung sei fachmännisch angebracht worden. Sie könne auch wieder entfernt werden, ohne Spuren zu hinterlassen. Außerdem gleiche sie nur einen Wohnmangel aus. Die Fenster der Mietwohnung seien verschlissen und undicht. Die Verglasung gleiche dies aus. Schon aus Rücksichtnahme müsse ihr Vermieter diese daher dulden. Daraufhin erhob der Vermieter Klage auf Beseitigung der Verglasung.

Der zuständige Richter gab ihm Recht. Der Vermieter habe einen Anspruch auf die Beseitigung. Bereits nach dem Mietvertrag bedürften bauliche Änderungen der Mietsache der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Eine solche Regelung sei auch wirksam, da sie Ausfluss des Eigentumsrechts des Vermieters sei. Dieser dürfe entscheiden, wie er sein Eigentum gestalte. Die erforderliche Einwilligung liege nicht vor. Diese klare Regelung schließe eigenmächtige Veränderungen seitens der Mieterin ausdrücklich aus. Es sei daher auch unerheblich, ob die Verglasung störe oder einen Mangel ausgleiche. Bezüglich letzterem habe die Mieterin einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, den sie auch geltend machen könne. Auf den Beseitigungsanspruch hätten etwaige Mängel keinen Einfluss (AG München, 472 C 7527/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel in den Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung, nach der die Versicherungsfähigkeit von einem Arbeitsverhältnis abhängt, ist unwirksam.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Klausel die Erreichung des Vertragszwecks gefährde. Sie schränke nämlich wesentliche Rechte ein, die sich aus der Natur der Krankentagegeldversicherung ergeben, wenn die Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrags vom Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werde. Der vertraglich zugesagte Schutz vor Verdienstausfall müsse sich nämlich auch grundsätzlich auf Zeiten der Arbeitssuche nach einem beendeten Arbeitsverhältnis erstrecken (OLG Köln, 20 U 46/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen einer bei ihm vermuteten Weltanschauung benachteiligt, kann dies Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter machten allerdings deutlich, dass Voraussetzung in beiden Fällen sei, dass Indizien vorgetragen und bewiesen werden, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen seien dagegen keine „Weltanschauung“.

Im Ergebnis wiesen sie damit die Klage einer Redakteurin ab, die bei einer Rundfunkanstalt befristet beschäftig war. Als der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde, fühlte sie sich benachteiligt. Ihr sei unzutreffend eine Weltanschauung unterstellt worden. Die Rundfunkanstalt habe bei ihr „Sympathie für die Volksrepublik China“ vermutet und „damit Unterstützung für die KP China“. Dies sei der Hauptgrund für die unterlassene Vertragsverlängerung. Dieser Vortrag war dem BAG jedoch zu wenig konkret. Entsprechende Anhaltspunkte hatte die Redakteurin nämlich nicht vorgetragen. Im Übrigen bedeute Sympathie für ein Land nicht Sympathie für eine die Regierung tragende Partei. Die Klage wurde daher als unschlüssig abgewiesen (BAG, 8 AZR 482/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein fast fertig repariertes Fahrzeug für einen Tag abzuholen und zu nutzen, um es dann für eine kleine Restreparatur noch einmal zur Werkstatt zu bringen.

Diesen zusätzlichen Aufwand muss er nicht treiben, um den Ausfallschaden zugunsten des Versicherers zu reduzieren, entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg-Barmbek. Im Urteilsfall ging es darum, dass am unfallbeschädigten Fahrzeug auch ein Nummernschild erneuert werden musste. Das hatte die Werkstatt offenbar nicht früh genug besorgt. Am Ende war das Fahrzeug fertig, aber das Nummernschild noch nicht da. Der Versicherer stand auf dem Standpunkt, der Wagen wäre ja (offenbar mit dem verformten Nummernschild) fahrfähig und verkehrssicher gewesen. Folglich hat er den Ausfallschaden um den Leerlauftag gekürzt. Zu Unrecht aus Sicht des AG (AG Hamburg-Barmbek, 811b C 200/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist am Ende einer Unfallschadenreparatur eine Probefahrt erforderlich und stellt die Werkstatt dafür einen Betrag in Rechnung, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Heinsberg. Nach Ansicht des Richters sei es Sache der Werkstatt, ob sie diese Kosten in die Basiskalkulation nehme oder dort berechne, wo sie anfallen (AG Heinsberg, 36 C 81/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Erblasser muss seinen Willen im Testament auf bestimmte Personen individualisieren. Bleibt es einem Dritten überlassen, den Willen nach Belieben oder eigenem Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen, ist das Testament unwirksam.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. In dem betreffenden Fall hatte der Erblasser als Erben die Person eingesetzt, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“. Diese Festlegung war dem Gericht zu vage. Es werde schon nicht deutlich, wie der Erblasser sich ein „kümmern“ vorgestellt habe. Von diesem Begriffsverständnis sei aber letztlich abhängig, ob jemand entsprechend gehandelt habe (OLG München, 31 Wx 55/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl