Der ParagraphIst eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, besteht beim Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit. Geklagt hatte eine Autofahrerin, die für ihren Golf in einer Tiefgarage einen Stellplatz gemietet hatte. Als sie eines Tages hinausfuhr, stand unmittelbar vor der Ausfahrt ein Lieferwagen. Sie versuchte, links auf die Tiefgarageneinfahrtsspur auszuweichen und so an dem fremden Fahrzeug vorbeizufahren. Dazu setzte sie ihren Pkw noch einmal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte das Dach des Pkw. Insgesamt entstand dabei ein Schaden von 2000 EUR. Diesen wollte sie von der Haftpflichtversicherung der Vermieterin des Tiefgaragenplatzes ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Das Garagentor sei mangelfrei und die Funktionsweise der Wagenbesitzerin bestens bekannt. Diese hätte eben nicht im Bereich des Tores stehen bleiben dürfen. Das sah die Besitzerin des Golfs anders und erhob Klage.

Die zuständige Richterin am AG gab jedoch der Versicherung recht. Die Vermieterin der Tiefgarage hafte nicht für den Schaden. Daher bestehe auch keine Einstandspflicht seitens der Versicherung. Vorliegend handele es sich um ein Kipptor, das sich grundsätzlich etwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Bei dem Tor handele es sich um eine verkehrsübliche Anlage. Es entspreche den Regeln der Technik und weise keinen Mangel auf. Zwar gebe es unstreitig sicherere und modernere Anlagen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass diese Tiefgarage nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet sei, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehe. Daher bestehe auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Die Anschaffung neuerer Systeme und die damit verbundene zusätzliche finanzielle Belastung könne von der Vermieterin daher nicht verlangt werden. Auch zusätzliche Hinweisschilder seien nicht notwendig. Der betroffene Personenkreis könne sich über die Funktionsweise des Tores informieren. Dies gelte insbesondere auch für die Klägerin, die bereits seit zwei Jahren die Tiefgarage nutze (AG München, 454 C 28946/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

paragraphe kopfwehEine Inlineskaterin, die in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt, hat 75 Prozent ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 49-jährigen Frau entschieden, die in einer entsprechenden Situation beim Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw schwer verletzt wurde. Die Richter wiesen Ihre Schadenersatzklage überwiegend ab. Wegen des hohen Eigenverschuldens könne sie nur 25 Prozent des Schadens ersetzt bekommen.

Für die Inlineskaterin hätten die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten. Demnach habe sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inlinern mittig der Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve habe sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen. Auch diesen Anforderungen habe sie nicht genügt (OLG Hamm, 9 U 1/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gesetz, Gesetzbuch, Recht, Gericht, SchönfelderEine thailändische Staatsangehörige hat keinen Anspruch darauf, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in ihrer Landessprache ablegen zu dürfen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall einer Frau entschieden, die seit Januar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Sie hatte dreimal unter Hinzuziehung eines Dolmetschers die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht bestanden. Daraufhin beantragte sie, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache ablegen zu dürfen. Dies wurde von der Behörde abgelehnt.

Zu Recht, meinte das VG. Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung sei nach der Fahrerlaubnisverordnung in der seit Januar 2011 geltenden Fassung grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen. Sie könne auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Die thailändische Sprache sei in der Verordnung jedoch nicht aufgeführt. Hiergegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folge aus dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch, die Fahrerlaubnis in einer bestimmten fremden Sprache abzulegen. Die Festlegung des Deutschen als Schul-, Amts- und Gerichtssprache bedeute trotz der mittelbaren Nachteilswirkungen für in Deutschland lebende, der deutschen Sprache jedoch nicht oder nicht ausreichend mächtige Personen keine Grundrechtsverletzung. Sie führe nicht zur Pflicht des Staates, Dolmetscher und Übersetzungen zu stellen (VG Neustadt, 3 K 623/13).

Aktenregal zweiAkademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1.Januar 2009 nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen.

Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Vaters ab. Dieser wollte seinen akademischen Grad (Doktor der Medizin) in die Geburtsurkunde des Sohnes eingetragen haben. Die Richter urteilten jedoch, dass hierauf kein Anspruch bestehe. Dies sei zwar nach dem Rechtsstand bis zur Reform des Personenstandsgesetzes möglich gewesen und wurde üblicherweise auch so gehandhabt. Allerdings könne nach der Reform nicht mehr von einer Fortgeltung dieses Gewohnheitsrechts ausgegangen werden. Zudem würden die Dienstanweisungen für Standesbeamte jetzt vorsehen, dass in Personenstandsurkunden, die auf Einträgen in Altregistern beruhen, akademische Grade von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Verstorbenen nicht zu übernehmen sind (BGH, XII ZB 526/12).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl