Figuren / DistanzBei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Geklagt hatte eine Baufirma. Sie verlangte ihren Restwerklohn von ca. 30.000 EUR. Insgesamt hatte sie in dem Einfamilienhaus des Bauherren Umbauten und Malerarbeiten für ca. 178.000 EUR durchgeführt. U.a. wurde durch einen Subunternehmer eine neue Haustür eingebaut. An dieser hatte der Bauherr mehrfach unterschiedliche Mängel beanstandet. Er hat gemeint, dass die Nachbesserung der Tür nach vier erfolglosen Nachbesserungsversuchen fehlgeschlagen sei. Daher könne er den vom Bauunternehmer angebotenen Einbau einer neuen Haustür ablehnen und die Kosten für den Einbau einer neuen Haustür durch einen anderen Unternehmer in der Größenordnung von ca. 5.300 EUR von dem ausstehenden Restwerklohn in Abzug bringen. Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hat den Bauherren zur Zahlung des Restwerklohns verurteilt, Zug um Zug gegen u.a. an der Haustür zu beseitigender Mängel.

Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung sei hier trotz der mehrfachen, erfolglosen Instandsetzungsversuche noch nicht auszugehen. Wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen sei, sodass der Besteller dem Unternehmer auch keine Frist zur Nachbesserung setzen müsse, bevor er einen anderen Unternehmer auf Kosten seines Vertragspartners mit der Nachbesserung beauftragen könne, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Anders als im Kaufrecht habe der Gesetzgeber im Werkvertragsrecht nicht bestimmt, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten sei. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Nachbesserung mit dem vom Bauunternehmer angebotenen Einbau einer neuen Haustür möglich sei. Dass diese Art der Mängelbeseitigung nicht bereits zuvor veranlasst worden sei, sei nicht als Fehlschlag der Nachbesserung zu bewerten. Der gravierende, den Austausch der Tür erfordernde Mangel bestehe darin, dass sich die bislang eingebaute Haustür dauerhaft nicht mehr ordnungsgemäß schließen lasse. Er habe sich erst später bei einer Sachverständigenbegutachtung ergeben. Deswegen falle der Umstand, dass zunächst anderweitige Nachbesserungsmaßnahmen ergriffen worden seien, weniger schwer ins Gewicht (OLG Hamm, 21 U 86/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

firmen fusionAuch wenn Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erhalten, haben sie Anspruch auf den ungekürzten Mindestlohn.

Diese Entscheidung traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Gebäudereinigers bei der Deutschen Bahn. Er verlangte von seinem Arbeitgeber den vollen im Tarifvertrag festgelegten Mindestlohn. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der Arbeitnehmer auch noch vermögenswirksame Leistungen beziehe. Rechne man diese zu seinem Lohn dazu, sei der Mindestlohn bereits überschritten. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall dem EuGH vorgelegt, um zu klären, ob diese Vergütungsbestandteile auf den geschuldeten Mindestlohn anzurechnen sind.

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile auf den geschuldeten Mindestlohn grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass dadurch das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und dem Arbeitslohn als der geschuldeten Gegenleistung nicht verändert werde. Vorliegend sei bei den vermögenswirksamen Leistungen zu berücksichtigen, dass sie nicht als Lohn für die Arbeitsleistung gedacht seien. Vielmehr stehe hier die Vermögensbildung im Vordergrund. Daher seien sie nicht Teil des üblichen Verhältnisses zwischen der Arbeitsleistung und der hierfür vom Arbeitgeber zu erbringenden finanziellen Gegenleistung. Hieraus folge, dass eine Anrechnung im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei (EuGH, C-522/12).

Gesetz 1Der Mieter ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaars, das von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte war. Beim Einzug war das Haus frisch mit weißer Farbe renoviert. Die Mieter strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Vermieterin ließ nach dem Auszug die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 EUR auf und verrechnete diesen mit der Kaution der Mieter.

Der BGH entschied, dass die Mieter die Renovierungskosten tragen müssten. Ein Mieter sei zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgebe, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werde und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich mache. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse (BGH, VIII ZR 416/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

AGB oranger KuliEine beliebte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Möbelversandhändlern zum Versand- und Gefahrübergang ist unwirksam.

Das zeigt ein Klageverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Stein des Anstoßes waren die AGB einer Möbelhändlerin für ihren Online-Shop. Dort hieß es: „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“ Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Mit diesem Anspruch hatte er vor dem BGH Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhalte. Sie beziehe sich auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichte. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht werden. Es könne auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrags unangemessen. Sie weiche ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort ab. Dadurch verändere sich der Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden. Es komme hinzu, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt. Das verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben im AGB-Recht (BGH, VIII ZR 353/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Unfall - after the accidentEin E-Bike muss kein Kraftfahrzeug sein, für das die 0,5 Promillegrenze des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt. Um dies zu beurteilen bedarf es weiterer Feststellungen zu den technischen Eigenschaften des Fahrzeugs.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit der Rechtsbeschwerde eines 32 Jahre alten Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn zum Erfolg verholfen. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, ein E-Bike mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille geführt und damit gegen die Vorschrift des StVG verstoßen zu haben. Dort wird das Führen eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut als Ordnungswidrigkeit untersagt. Um das E-Bike des Betroffenen in Bewegung zu versetzen, muss seine Pedale getreten werden. Danach kann das E-Bike mit dem Elektromotor angetrieben und beschleunigt werden, indem ein Griff am Lenkrad gedreht wird. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das StVG zu einer Geldbuße von 750 EUR und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Die gegen das Urteil vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bleibe unklar, ob der Betroffene in rechtlicher Hinsicht ein Kraftfahrzeug, oder ob er lediglich ein Fahrrad geführt habe. Die rechtliche Einordnung sog. E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug sei teilweise noch ungeklärt, obergerichtliche Rechtsprechung liege noch nicht vor. Das StVG ahnde nicht das Führen eines pedalgetriebenen Fahrrads, sondern nur das Führen eines Kraftfahrzeugs, weil von einem Kraftfahrzeug insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit eine höhere Gefährlichkeit ausgehe und das Führen von Kraftfahrzeugen auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stelle. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Straftatbestands des § 316 StGB müsse deswegen das Führen eines relativ langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. E-Bikes, die als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gebaut seien, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalte, seien daher unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Da nicht geklärt sei, wie das E-Bike des Betroffenen einzuordnen sei, müsse die Sache vom Amtsgericht neu verhandelt und entschieden werden (OLG Hamm, 4 RBs 47/13).

Hinweis: Das Amtsgericht Paderborn hat das Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 12.8.2013 (77 Ds 35/13) gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil das E-Bike des Betroffenen für weitere Feststellungen nicht zur Verfügung stand.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Puzzle RedWhiteMittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Gladbeck bestätigt. Die Antragsteller, eine Mutter und ihr 7-jähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ und ihren Sohn als „dreckigen“ Jungen. Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin „kalt zu machen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“. Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG die Anordnungen bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach dem GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot. Dies sei notwendig, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe (OLG Hamm, 2 UF 254/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stempel mit Aufschrift KündigungDer Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) wegen Bluthochdrucks und Atemnot ist durch Schleifarbeiten im privaten Bereich erschüttert. Hierin liegt auch ein genesungswidriges Verhalten.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines 59-jährigen Masseurs, der für eine Woche wegen Bluthochdrucks und Atemnot krankgeschrieben war. Zuvor hatte er eine Krebserkrankung überstanden und war daher gesundheitlich beeinträchtigt. Während der Arbeitsunfähigkeit half er an drei Tagen seiner Tochter bei der Hausrenovierung. Dabei wurde er von einem Detektiv beobachtet, den sein Arbeitgeber eingeschaltet hatte. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde in zweiter Instanz vom LAG abgewiesen.

Nach Auffassung der Richter war der Beweiswert der ärztlichen AUB hier im Streitfall erschüttert. Körperlich anstrengende Arbeiten seien nicht mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen Bluthochdrucks und Atemnot zu vereinbaren. Wer Schleifarbeiten mit Atemmaske verrichten könne, müsse auch die Arbeit als Masseur ausführen. Überdies habe der Arbeitnehmer die Pflicht zur Förderung seiner Genesung verletzt. Ein zur Kündigung berechtigender Pflichtverstoß könne auch darin liegen, dass er bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährde (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 100/13).

Architecture plan house isolated on whiteEs gehört zum normalen Mietgebrauch und kann daher nicht verboten werden, dass ein Mieter auch noch nach 22 Uhr die elektrischen Rollläden seiner Wohnung betätigt.

Mit dieser Klarstellung beendete das Amtsgericht (AG) Düsseldorf einen Streit zwischen zwei Nachbarn. Die Kläger bewohnen mit ihrem Kind eine Wohnung über derjenigen der Beklagten. Diese betätigt die elektrischen Rollläden ihrer Wohnung abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr. Dies wollten ihr die Kläger gerichtlich verbieten lassen, da die Lärmbelästigung unzumutbar sei.

Das sah das AG anders. Es könne der Nachbarin nicht verboten werden, zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ihre Rollläden zu betätigen. Die Kläger müssten auch in dieser Zeit Geräuschbeeinträchtigungen dulden. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es handele sich um sozial adäquates Verhalten. Es liege auch in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt würden, schließlich sollten sie die Räume zum Schlafen verdunkeln. Dem Benutzer einer Wohnung könne auch nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkele. Schließlich sei die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rollläden objektiv geringfügig. Auch wenn die Rollläden im Haus der Parteien möglicherweise störend seien, weil das Haus hellhörig ist und die Rollläden aus Aluminium bestehen, folge hieraus nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch sei nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rollläden zu hören (AG Düsseldorf, 55 C 7723/10).

BaustelleHat ein Dachdecker eine Balkonabdichtung „ohne Rechnung“ ausgeführt, kann er sich nicht auf eine Gefälligkeit berufen, die die Gewährleistung ausschließt.

Das musste sich ein Dachdecker vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Die Richter erläuterten, dass Abreden, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhen, zwar grundsätzlich keinen schuldrechtlichen Leistungsanspruch begründen würden. Allerdings gelte etwas anderes, wenn der Dachdecker parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten „ohne Rechnung“ einen Balkon abdichte. Hier liege es auf der Hand, dass der Bauherr keine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gewünscht habe. Er habe daher einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Dachdecker entgegen der Fachregeln eine Unterkonstruktion aus brennbaren Spanplatten eingebaut habe (OLG Koblenz, 5 U 384/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steigende KostenDen Geschädigten eines Verkehrsunfalls, dessen Fahrzeug von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss, trifft keine vorherige Preisvergleichspflicht.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Wie fast immer müsse der Geschädigte in der konkreten Situation die Unfallstelle schnellstmöglich räumen. Daher könne er überhaupt keine Preisvergleiche anstellen. Aufhänger des Streits war: Der Abschleppunternehmer hatte mit der Rechnung auch eine Position „Haken-Versicherung 61,29 EUR“ berechnet. Der Einwand des Versicherers war vermutlich, das dürfe er gar nicht berechnen. Die Antwort des Gerichts kann man mit „Hat er aber!“ zusammenfassen. Also müsse das auch schadenrechtlich erstattet werden (OLG Celle, 14 U 55/13).

Hinweis: Das Urteil ist kein Freibrief für Abschleppunternehmer: Wird vor einer Leistung die Gegenleistung nicht vereinbart, kann sie vom Leistungserbringer festgesetzt werden. Dabei darf er aber die Grenzen des Üblichen nicht krass überschreiten, denn sonst wäre die Preisfestsetzung unwirksam. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Rechnungsposition an, sondern auf den Endbetrag.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl