Männchen verwirrt UnfallRechtsprechung zu Sachmängeln an werkseitig ausgerüsteten Gasfahrzeugen ist noch rar. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, das den Käufer wegen Quietschgeräuschen – ausgehend von der Gasanlage – vom Kaufvertrag zurücktreten ließ, verdient deshalb besondere Aufmerksamkeit.

Der Käufer hatte sich einen neuen Chevrolet Aveo mit Gasanlage zugelegt. Bis auf die Quietschgeräusche konnten alle Beanstandungen der Elektronik/Elektrik behoben werden. Für den Händler waren die Geräusche beim Gasbetrieb derzeit technisch nicht vermeidbar, im Übrigen aber auch mit einem Kostenaufwand von nur 49 EUR aus der Welt zu schaffen. Das OLG qualifizierte die Geräusche als Sachmangel und attestierte ihnen obendrein Rücktrittserheblichkeit. Bei Gasfahrzeugen der Konkurrenz träten keine vergleichbaren Quietschgeräusche auf. Da die Ursache der Geräusche im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt gewesen sei, müsse schon deshalb von einem „erheblichen“ Mangel ausgegangen werden (OLG Koblenz, 3 U 1498/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Puzzle TeamworkAnspruch auf Elterngeld hat nur, wer mit dem Kind in einem Haushalt lebt.

Hierauf wies das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer Mutter hin, die mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzugs untergebracht ist. Ihr stehe nach Ansicht der Richter grundsätzlich kein Elterngeld zu. Denn sie lebe nicht in einem Haushalt, wie ihn das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verlange. Ein derartiger Haushalt setze eine häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung voraus. Danach sei die Justizvollzugsanstalt als öffentliche Einrichtung kein Haushalt in diesem Sinne. Eine Mutter habe zusammen mit ihrem Kind innerhalb der Justizvollzugsanstalt auch keinen eigenen Haushalt, wenn die Justizvollzugsanstalt sie selbst vollständig und ihr Kind im Rahmen eines vom Jugendamt entrichteten Tagessatzes versorge. Dass die Mutter über gewisse Mittel (Kindergeld, Arbeitseinkünfte) in einem bestimmten Rahmen selbst verfügen könne, reiche zur Begründung eines eigenen Haushalts nicht aus (BSG, B 10 EG 4/12 R).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl