Ein Mieter kann vom Vermieter, der aufgrund vorgetäuschten Eigenbedarfs gekündigt hat, keinen Schadenersatz verlangen, wenn beide Parteien einen Vergleich schließen, der das Mietverhältnis trotz bestehender Zweifel am Eigenbedarf beenden soll.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch sei, dass zwischen der Täuschung durch den Vermieter und dem Auszug des Mieters ein Kausalzusammenhang besteht. Der Räumungsvergleich allein führe noch nicht zwangsläufig zur Unterbrechung der Kausalität. Entscheidend sei, ob die Parteien damit einen „Schlussstrich“ unter die Vertragsbeziehung ziehen wollten, oder ob die Grundlage für den Vergleich war, dass tatsächlich Eigenbedarf besteht. Vorliegend habe der Mieter bis zuletzt den Eigenbedarf bestritten und trotzdem seine Vergleichsbereitschaft signalisiert. Der Vergleich habe daher auch dazu gedient, den Streit über die Frage des Vorliegens eines Eigenbedarfs zu beseitigen. Die umfangreichen Regelungen (Umzugskostenbeihilfe, Verzicht auf Schönheitsreparaturen) zeigten, dass das Vertragsverhältnis endgültig beendet werden sollte (AG München, 474 C 19752/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte AGB, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer solchen Verkürzung einen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist gesehen. Diese beträgt drei Jahre. Die Richter konnten auch keine Interessen des Auftraggebers erkennen, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten (BGH, VII ZR 15/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Schon im April 2012 hatte die Verkehrsministerkonferenz der Länder die bundesweite Kennzeichen-Mitnahme bei Wohnortwechsel beschlossen. Das Bundeskabinett hat nun der Neuregelung zugestimmt. Damit wird u.a. die Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen bei Wohnsitz- oder Halterwechsel aufgehoben.

Bereits heute wird innerhalb einiger Länder entsprechend verfahren (z. B. Schleswig-Holstein, Hessen). Dies gilt sowohl für den Wechsel des Wohnorts als auch für den Halterwechsel. Das Ministerium hat deshalb vorgesehen, dass auch beim Verkauf eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk der neue Halter das Kennzeichen nicht umtauschen muss. Der Bundesrat muss der Neuregelung noch zustimmen. Sie soll am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Dann sind mit der Übernahme der Kfz-Steuer durch den Bund die nötigen Rahmenbedingungen geschaffen. Die Regelung hat keine Auswirkung auf die Kfz-Versicherung. Die Tarife richten sich weiter nach dem Wohnort.

Mit der Neuregelung wird zudem der erste Schritt für eine internetbasierte Zulassung von Fahrzeugen getan. Ab Mitte 2014 können Fahrzeuge über ein Internet-Portal des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) bei der Zulassungsbehörde mithilfe von Sicherheitscodes (auf den Prüfplaketten der Kennzeichen sowie im Fahrzeugschein) und des neuen Personalausweises abgemeldet werden. Als zweiter Schritt ist die internetbasierte Wiederzulassung durch den gleichen Fahrzeughalter vorgesehen. Weitere internetbasierte Zulassungsverfahren, etwa beim Kauf und Verkauf von Fahrzeugen, erfordern umfangreichere technische und verwaltungsinterne Umstellungen. Über diese soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

In der Kfz-Kaskoversicherung darf der Versicherer bei der Regulierung eines Lackschadens (Zerkratzen durch Unbekannten) keinen Abzug „neu für alt“ vornehmen, sofern er nicht eine messbare Vermögensmehrung beim Versicherungsnehmer darlegt.

Mit dieser Entscheidung lehnt das Amtsgericht (AG) Solingen einen Pauschalabzug „neu für alt“ bei jeder Reparatur ab. Der Versicherer könne den Abzug auch nicht bloß auf die Laufleistung und das Alter des Fahrzeugs sowie den Zustand des gesamten Fahrzeugs und des Lacks stützen, sofern der Zustand des Fahrzeugs und des Lacks nicht konkret dargelegt werde.
Im konkreten Fall entschied das AG, dass das Fahrzeugalter von 46 Monaten auch unter Berücksichtigung der Laufleistung von 71.853 km keine Rückschlüsse auf einen wertverminderten Zustand des Lacks zulasse (AG Solingen, 13 C 400/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass ein ehebedingter Nachteil auch vorliegen könne, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt seinen Arbeitsplatz gewechselt und dadurch Nachteile erlitten habe. Ein solcher ehebedingter Nachteil soll durch die Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden (BGH, XII ZB 650/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein.

Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Saarlouis sagen lassen. Er hatte eine Bürokraft gesucht und die Klägerin zunächst einen halben Tag zur Probe arbeiten lassen. Ein paar Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Klägerin gefragt wurde, ob sie rauche. Außerdem wurde sie auf das Rauchverbot beim Arbeitgeber hingewiesen. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei. Nachdem die Frau an ihrem ersten Arbeitstag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Grund hierfür war, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.

Das Arbeitsgericht befand die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Zwar sei diese vorliegend nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen. Das Kündigungsschutzgesetz finde in der Probezeit nämlich keine Anwendung. Allerdings seien aber auch in der Probezeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe (Arbeitsgericht Saarlouis, 1 Ca 375/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist der Austausch von undichten Fenstern dringend erforderlich, hat der Mieter den Einbau von weißen Fenstern zu dulden, auch wenn die ursprünglichen Fenster die Farbgebung „Eiche braun“ aufwiesen.

Das musste sich eine Mieterin vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Sie hatte ihrem Vermieter gegenüber mehrfach die Undichtigkeit einiger Fenster sowie der Balkontüre gerügt. Daraufhin beschloss dieser, die Fenster und die Balkontüre auszutauschen. Die neuen Fenster sollten allerdings innen und außen weiß sein, wohingegen die alten Fenster in der Farbe „Eiche braun“ gefertigt waren. Als die Mieterin dies erfuhr, verweigerte sie den Einbau. Auch das Angebot des Vermieters, die alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen, lehnte sie ab. Durch den Einbau der weißen Fenster käme es zu einer massiven Umgestaltung der Mietsache. Dies habe sie nicht zu dulden. Der Vermieter sei rücksichtslos über ihre Vorstellungen hinweggegangen. Der Vermieter erhob daraufhin vor dem Amtsgericht München eine Klage auf Duldung des Einbaus der neuen Fenster und der Balkontüre.

Die zuständige Richterin gab ihm recht. Die Mieterin sei verpflichtet, den Einbau der neuen Fenster sowie der Balkontüre in der Farbgebung „weiß“ zu dulden. Grundsätzlich müsse ein Mieter Maßnahmen dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Bei dem Einbau der neuen Fenster handele es sich um eine solche Maßnahme, da die ursprünglich vorhandenen Fenster undicht seien. Die geplanten Maßnahmen seien der Beklagten auch zumutbar. Bei der Prüfung, ob eine Zumutbarkeit vorliege, sei insbesondere auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme einzubeziehen. Hierbei komme es auf die persönlichen Verhältnisse des Mieters, auf die Dauer und Schwere der Beeinträchtigung sowie auf die Dringlichkeit der vom Vermieter auszuführenden Arbeiten an. Die Parteien seien sich einig, dass ein Austausch der undichten Fenster im Esszimmer und Wohnzimmer dringend erforderlich sei. Der Farbwechsel von innen braun zu weiß sei dabei nach Sicht des Gerichts nicht willkürlich. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei dem geplanten Einbau der neuen Fenster in weißer Rahmengestaltung unterschiedliche Fensterrahmen in der Wohnung vorhanden seien, sei dies von der Mieterin hinzunehmen. Die weißen Fensterrahmen an einem Fenster in Kombination mit braunen Fensterrahmen an anderen Fenstern mögen vielleicht nicht dem persönlichen Geschmack der Mieterin entsprechen, seien aber als so minimale optische Beeinträchtigung anzusehen, dass es ihr zuzumuten sei, den Einbau der neuen Fenster in weißer Rahmenfarbgestaltung zu dulden. Aus dem Mietvertrag ergebe sich kein Anspruch darauf, dass sämtliche Fensterrahmen in der Wohnung für immer in der Farbgebung Eiche braun gehalten werden. Dem Vermieter sei hinsichtlich der Wahl von neuen Fenstern ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen, der die Entscheidung von Holzrahmenfenster in braun in Kunststofffenster der Farbgebung weiß ohne Weiteres umfasse. Wenn sich die Mieterin an einer unterschiedlichen Farbgestaltung der Fensterrahmen in ihrer Wohnung so sehr störe, hätte sie die Möglichkeit gehabt, das Angebot des Klägers, alle übrigen Fensterrahmen in den entsprechenden Räumen weiß zu streichen, anzunehmen (AG München, 473 C 25342/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nutzt ein Mieter oder Wohnungseigentümer die Fläche vor seiner Wohnung im Treppenhaus um Möbel aufzustellen, kann ihm dies wirksam untersagt werden.

Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Wohnungseigentümers, der das Treppenhaus mit Schränken und Sitzbänken wohnlich gestaltet hatte. Durch eine Ordnungsverfügung der zuständigen Behörde wurde ihm aufgegeben, die Möbel zu entfernen. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Richter bestätigten die Ordnungsverfügung und wiesen darauf hin, dass das Aufstellen der Möbel ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften sei. Beim Brandschutz gelte aus Sicherheitsgründen eine niedrige Eingriffsschwelle. Daher würden bereits zwei Gründe für die Beseitigung der Möbel sprechen. Zum einen sei dies die Brennbarkeit der Holzmöbel. Und zum anderen würden die Möbel im Brandfall den Fluchtweg und den Durchgang für Retter erschweren. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Möbelstücke im Brandfall umkippen und/oder durch in der Paniksituation eines Brands flüchtende Personen verschoben werden könnten (OVG Nordrhein-Westfalen, 2 A 239/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Dass der Geschädigte während der Reparatur das Fahrzeug seines Vaters nutzen durfte, ändert nichts an seinem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Denn das sei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine familieninterne Zuwendung. Diese solle nach dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts den Schädiger nicht entlasten. Anders sei es nur, wenn der Geschädigte selbst über mindestens ein weiteres ungenutztes Fahrzeug verfüge (BGH, VI ZR 363/11).

Hinweis: Wenn das so für die Nutzungsausfallentschädigung gilt, dann gilt das erst recht für die Mietwagennutzung. Da kann der Versicherer auch nicht einwenden, der Geschädigte habe keinen Mietwagen gebraucht, weil er das Auto seines Vaters hätte nehmen können.

Im Bundestag ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet worden. Damit soll künftig für insolvente natürliche Personen ein wirtschaftlicher Neustart schneller möglich werden. Mit den Neuregelungen wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, sich früher als dies bislang möglich war von ihren restlichen Schulden zu befreien.

In den nach dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren soll eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren – und nicht wie bislang nach sechs Jahren – möglich werden. Voraussetzung ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten begleichen kann. Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute: Anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach drei Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen.

Außerdem öffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzverfahren. Er bietet damit einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung – und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. So können alle Schuldner zusammen mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschuldung ganz individuell und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls erarbeiten. Ein Insolvenzplan kann auch in Verbraucherinsolvenzverfahren beschlossen werden, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.

Zusätzlich werden mit dem neuen Gesetz die Rechte der Gläubiger gestärkt: Das Versagungsverfahren wird vereinfacht; Gläubiger können zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag stellen. Dem Insolvenzverwalter wird im Verbraucherinsolvenzverfahren das Anfechtungsrecht übertragen. Ein weiteres wichtiges Anliegen, das mit dem Gesetz erreicht wird, ist der Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften vor dem Verlust ihrer Wohnung wegen Kündigung der Genossenschaftsanteile.

Zum Hintergrund:

Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur

Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens,

Öffnung des Planverfahrens für Verbraucherinsolvenzverfahren,

Stärkung der Gläubigerrechte,

insolvenzrechtlichen Sicherung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft.

Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Neuregelungen eröffnen Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist zudem nach fünf Jahren vorgesehen, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Im Übrigen bleibt es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren.

Mit dieser differenzierten Regelung sucht das Gesetz einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, und den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen. Gleichzeitig werden auch die Landesjustizverwaltungen entlastet, welche über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.

Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens steht allen natürlichen Personen offen. Sie ist nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

Öffnung des Planverfahrens für Verbraucherinsolvenzen

Zudem eröffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren für das Verbraucherinsolvenzverfahren, d.h. es wird den Gläubigern künftig möglich sein, maßgeschneiderte Pläne zur Bewältigung der Verbraucherinsolvenz auszuhandeln und in Gestalt eines Insolvenzplans zu beschließen. Da ein solcher Plan auch vorsehen kann, dass der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird, kann der Verbraucher in diesen Fällen auch ohne das Durchlaufen eines Restschuldbefreiungsverfahrens in den Genuss einer Entschuldung kommen.

Stärkung der Gläubigerrechte

Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindert werden. Unter anderem ermöglicht das Gesetz zukünftig den Gläubigern, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag muss spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Damit soll auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessert werden.

Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften, die sich in der Insolvenz befinden, werden in Zukunft vor dem Verlust der von ihnen genutzten Genossenschaftswohnung geschützt. Bislang ist der Insolvenzverwalter gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen, um dessen Geschäftsguthaben zu verwerten. Dies führt häufig zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses, also zum Verlust der Wohnung. Auf der anderen Seite soll die Neuregelung den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung tragen und verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können. Künftig darf der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Nutzers einer Genossenschaftswohnung nicht mehr kündigen, wenn das Geschäftsguthaben nicht höher ist als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts oder maximal 2.000 EUR.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl