Ein Stall zur zeitweisen Unterbringung von bis zu fünf Pferden sowie eine ca. 60 qm große Freifläche sind in einem allgemeinen Wohngebiet nicht baugenehmigungsfähig.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt nach Durchführung einer Ortsbesichtigung entschieden. Die zum Prozess beigeladene Pferdeliebhaberin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie nach erfolgtem Abriss ein neues Wohngebäude errichtet. Im nördlichen Grundstücksbereich steht eine ältere Scheune, in der die Beigeladene zeitweise bis zu fünf Pferde unterbringen möchte. Hinter der Scheune befindet sich eine rund 60 qm große Freifläche, auf der die Pferde Auslauf haben sollen. Die Kreisverwaltung verweigerte jedoch die Genehmigung des Vorhabens mit der Begründung, eine Pferdehaltung auch im Freien sei an dieser Stelle gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos. Die Beigeladene legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, dem der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Germersheim unter Auflagen stattgab. Hiergegen erhoben die betroffene Ortsgemeinde, die zuvor ihre Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert hatte, sowie mehrere Nachbarn Klage.

Die Richter nahmen eine Ortsbesichtigung vor und hoben daraufhin den Widerspruchsbescheid auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Ortsgemeinde werde durch den Widerspruchsbescheid in ihrer Planungshoheit und die klagenden Nachbarn würden in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt. Der Ortstermin habe ergeben, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens von Wohnbebauung geprägt sei. Zwar seien in dem maßgeblichen Bereich noch vereinzelt Nebengebäude vorhanden. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme einer ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet, in der Pferdehaltung aus Hobbygründen zulässig sein könne. Denn sämtliche Nebengebäude in der näheren Umgebung würden seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Nur in besonders gelagerten Fällen könne dort auch eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn das Vorhabengrundstück der Beigeladenen habe keine Randlage, sondern sei in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben (VG Neustadt, 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Schadenspauschale in Höhe von 10 EUR für Rücklastschriften verlangen.

Die Verwendung dieser AGB-Klausel untersagte ihm das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) auf die Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V.. Die Richter hielten die Klausel für unwirksam, weil die Pauschale von 10 EUR den nach dem „gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden“ übersteigt. Der beklagte Mobilfunkanbieter konnte nicht schlüssig darlegen, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 EUR für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Die von ihm angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, dürfen nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden. Im vertraglichen Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personal- und Systemkosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden. Geltend gemachte Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn sind nicht durch die jeweilige Rücklastschrift verursacht, sondern durch einen Zahlungsverzug des Kunden und die unternehmerische Entscheidung, im eigenen Interesse den Kunden nach einer Rücklastschrift zu sperren und so von weiteren Umsätzen auszuschließen (OLG Schleswig-Holstein, 2 U 7/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene durch das Fahrverbot in seiner Existenz gefährdet ist.

Das Amtsgericht (AG) Sigmaringen hat das Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie folgt begründet: Der Betroffene sei fast ein Jahr lang arbeitslos gewesen und habe erst einen Monat vor dem Gerichtstermin wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er arbeite als Servicetechniker und befinde sich noch in der Probezeit. Zurzeit werde er gerade eingearbeitet, die Probezeit betrage sechs Monate. Während der Probezeit könne er keinen Urlaub nehmen, er könne das Fahrverbot somit auch nicht im Urlaub abdienen. Im Falle der Verbüßung des Fahrverbots würde er die neue Arbeitsstelle sofort wieder verlieren. Zur Einwirkung auf den Betroffenen hat das AG allerdings die Regelgeldbuße auf 500 EUR erhöht (AG Sigmaringen, 5 OWi 15 Js 7112/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Dass ein Pkw zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 154.000 km bei einem Alter von rund 5,5 Jahren aufweist, ist kein formales Argument gegen die Zuerkennung einer Wertminderung.

Die Wertminderung ist nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Heinsberg vielmehr immer am Einzelfall zu entscheiden. In dem betreffenden Fall ging es um eine Mercedes C-Klasse. Der Reparaturschaden betrug 2.299,39 EUR netto. Die Versicherung hatte sich im Prozess darauf beschränkt, die Laufleistung von 154.000 km als Argument gegen die Wertminderung anzuführen. Das Gericht kam nach Anhörung des Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass sich ein Fahrzeug mit diesen Eckdaten unfallfrei für einen höheren Preis verkaufen lasse, als eines mit repariertem Unfallschaden. Und so bestätigte es die sachverständige Schätzung der Wertminderung in Höhe von 250 EUR (AG Heinsberg, 18 C 98/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung ist gestorben. Hat die Witwe als Erbin ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Unsere Antwort: Nein, ein solches Kündigungsrecht besteht nicht. Mit dem Tod des Versicherungsnehmers geht sein Vermögen kraft Gesetz auf den oder die Erben über. Somit sind die Hausratgegenstände ebenso wie der Versicherungsschutz der Hausratversicherung auf die Ehefrau übergegangen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Hausratversicherung für diesen Fall sieht der Gesetzgeber nicht vor. Und auch die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung enthalten hierzu üblicherweise keine Regelung.

Hinweis: Will die Erbin den Vertrag nicht übernehmen, kann sie erst zur Hauptfälligkeit des Hausratversicherungsvertrags ordentlich kündigen. Die Kündigung muss im Regelfall in Textform erfolgen. Das heißt: Eine Kündigung per Fax oder E-Mail wäre auch zulässig, weil keine eigenhändige Unterschrift wie bei der Schriftform erforderlich ist.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl