Leih-Arbeitnehmer sind bei den Beschäftigtenzahlen gemäß § 9 BetrVG mitzuzählen, soweit sie in der Regel im Entleiherbetrieb beschäftigt sind.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Eine Gruppe von 14 Arbeitnehmern stritten mit dem Arbeitgeber über die Rechtmäßigkeit der Betriebsratswahl. Die Arbeitnehmer hatten die Wahl mit der Begründung angefochten, die Größe des Betriebsrats sei nicht korrekt nach der Beschäftigtenzahl des § 9 BetrVG bestimmt worden. Umstritten war, ob die im Betrieb eingesetzten Leih-Arbeitnehmer bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl mitzuzählen sind. Im Betrieb waren neben 879 Stamm-Arbeitnehmern weitere 292 Leih-Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt. Hintergrund war die Frage, ob der Betriebsrat aus 13 oder 15 Mitgliedern bestehen würde.

Die Richter waren der Ansicht, das Ergebnis gelte zumindest ab der Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Arbeitnehmern. Ab diesem Wert stelle das Gesetz nicht wie darunter zusätzlich auf die Wahlberechtigung ab. Sinn und Zweck des Gesetzes würden darauf zielen, die Gesamtzahl der regelmäßig Beschäftigten zugrunde zu legen. Eine Differenzierung nach Stammpersonal und Leih-Arbeitnehmern finde im Gesetz keinen Ausdruck und sei nicht beabsichtigt gewesen (BAG, 7 ABR 69/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein WEG-Beschluss, der bestimmt, dass Teilzahlungen der Wohnungseigentümer zunächst auf den Anteil der Betragsleistung zur Instandhaltungsrücklage und erst dann auf die Ausgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung erfolgen soll, ist unwirksam.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Köln. Die Richter wiesen drauf hin, dass ein solcher Beschluss nur wirksam wäre, wenn zugleich geregelt werde, dass jedenfalls eine „eiserne Reserve“ zur Kostendeckung der laufenden Kosten verbleibe (LG Köln, 29 S 95/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wohnt der Geschädigte etwa 2.000 Meter vom Standort des Autovermieters und 1.500 Meter vom Standort der Werkstatt entfernt, ist ihm zuzumuten, den Mietwagen selbst abzuholen und nach Ende der Mietzeit wieder zurückzubringen.

Zustellkosten sind dann schadenrechtlich nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Nürnberg nicht erforderlich. Im Urteilsfall waren die Zustell- und Abholkosten mit 46 EUR berechnet. Das AG hat 5 EUR davon als geschätzte Kosten für die Fahrten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zugesprochen (AG Nürnberg, 24 C 5167/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Reiseveranstalter hat nicht die Pflicht, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem reiserechtlichen Klageverfahren. Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin zum Preis von 4462 EUR gebucht. Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot aus, da vor dem Strand Anse Lazio der Insel Praslin ein Haiangriff stattgefunden hatte. Das Badeverbot bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste. Dieses fühlte sich durch die Regelung in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt und wollte die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung vom Reiseveranstalter zurückbezahlt bekommen. Dieser weigerte sich.

Der zuständige Richter des AG, der über den Streit zu entscheiden hatte, wies die Klage ab. Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Die Reise sei nicht mangelhaft. Der Strand sei während der Reisezeit der Kläger nutzbar gewesen. Den Reiseveranstalter treffe nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge (AG München, 242 C 16069/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tode weitergelten soll (transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer Grundbuchsache entschieden. Die Erblasserin hatte ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch nach ihrem Tode wirksam bleiben sollte. Nach ihrem Tode verschenkte der Ehemann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen Cousin der Erblasserin und ließ es auf. Hierbei machte der Ehemann von der Vollmacht Gebrauch. Dem Grundbuchamt gegenüber konnte er lediglich die Kopie eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vorlegen, die seine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis zugunsten des Cousins auf das übertragene Grundstück erkennen ließ. Unter Hinweis auf die nach der Grundbuchordnung nicht ausreichend nachgewiesene Erbenstellung lehnte das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung ab.

Die gegen die Entscheidung des Grundbuchamts gerichtete Grundbuchbeschwerde des Ehemanns blieb erfolglos. Das OLG hat die Auffassung des Grundbuchamts bestätigt, dass der Ehemann seine Erbenstellung den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend nachweisen müsse. Erst dann könne er über das zum Nachlass gehörende Grundstück verfügen. Auf die ihm vor dem Tode der Erblasserin erteilte Vollmacht könne er sich nicht berufen. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht setze voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber sei. Deswegen erlösche sie, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe. Der Ehemann müsse daher dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein nachweisen, nachdem er eine den Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens ebenfalls genügende, öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht vorlegen könne (OLG Hamm,15 W 79/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei einer erheblichen Dauer und Heftigkeit von unfallbedingten Schmerzen und einer über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit ist auch bei einem fahrlässig verursachten Unfall ein Schmerzensgeld von 2000 EUR angemessen.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin, die bei einem unverschuldeten Auffahrunfall verletzt wurde. Sie erlitt ein HWS-Schleudertrauma, eine ISG-Blockade sowie eine Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule. Dabei bekam sie starke Kopf-, Schulter und Nackenschmerzen und musste sich in ärztliche und krankentherapeutische Behandlung begeben. Insgesamt war sie sechs Wochen krankgeschrieben. Während dieser Zeit verspürte sie Schmerzen im gesamten Rückenbereich. Auch danach war ihr ein Schlafen nur mit Schmerzmitteln möglich. Letztlich war sie über ein Jahr in orthopädischer Behandlung, bei der sie auch immer wieder Spritzen verabreicht bekam. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte ihr ein Schmerzensgeld von 1500 EUR. Das war der Geschädigten zu wenig. Insgesamt seien 2800 EUR angemessen, so meinte sie und verlangte daher noch weitere 1300 EUR. Die Versicherung lehnte dies ab. Der gezahlte Betrag sei ausreichend.

Die zuständige Richterin beim AG gab ihr zum Teil recht: Das Gericht habe sich bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgelds am Ausmaß und der Schwere der durch den Verkehrsunfall verursachten Verletzungen zu orientieren. Dabei komme dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Das Gericht habe dabei zu berücksichtigen, dass ein Schmerzensgeld den Verletzten in die Lage versetzen solle, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Aufgrund der erheblichen Dauer und Heftigkeit der unfallbedingten Schmerzen und der über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten halte das Gericht deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR für angemessen. Dabei berücksichtige es auch, dass der Unfall nur fahrlässig verursacht wurde. Die Versicherung müsse daher noch 500 EUR bezahlen (AG München, 332 C 21014/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann fristlos gekündigt werden.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall eines Rohrleitungsmonteurs entschieden. Dieser war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war er im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 EUR in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt er für sich.

Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen. Die fristlose Kündigung war deshalb nach Ansicht des Gerichts wirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber hatte erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorsprach (LAG Hessen, 16 Sa 593/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vergibt ein Bauherr sämtliche Gewerke an andere Unternehmen, können ihn dennoch Ansprüche aus dem Bereich des Nachbarrechts treffen.

Das lehrt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) und macht deutlich, wie wichtig eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ist. Im Streitfall hatte das vom Bauherren beauftragte Bauunternehmen Rüttelarbeiten durchgeführt. Ein Nachbar behauptete, dadurch seien Risse in seinem Haus entstanden. Ein Sachverständiger hat jedoch das fachgerechte Arbeiten des Bauunternehmens bestätigt. Es habe alle relevanten DIN-Normen eingehalten. Laut BGH ist es deshalb nicht zum Schadenersatz verpflichtet (BGH, V ZR 217/09).

Hinweis: Die Entlastungsmöglichkeit des Bauunternehmens greift nicht zugunsten des Bauherren gegenüber Forderungen des benachbarten Hausbesitzers. Der Nachbar muss zwar eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks dulden. Er hat aber einen Ausgleichsanspruch bei einer Beeinträchtigung über das zumutbare Maß. Dieser Ausgleichsanspruch setzt kein Verschulden des Bauherren voraus. Der Bauherr sollte vor Baubeginn den Zustand der Nachbarbebauung dokumentieren, am besten durch ein Beweissicherungsgutachten. Zudem sollte er eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen, weil diese auch den nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch abdeckt

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Vermieter ist nicht in jedem Fall verpflichtet, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung, die die Mutter des Beklagten im Jahr 1954 angemietet hatte. Im Jahr 2006 zog auch der Beklagte in diese Wohnung ein, um seine Mutter zu pflegen. Nach dem Tod der Mutter 2011 zeigte der Beklagte dem Kläger den Tod seiner Mutter an und erklärte den Eintritt in das Mietverhältnis. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich. Zur Begründung gab er an, dass der Beklagte über mehrere Jahre hinweg ohne seine Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt und die Wohnung damit entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es zu Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen, die den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigen würden.

Der BGH bestätigte nun die Vorinstanzen, die der Räumungsklage stattgegeben hatten. Die Richter bekräftigten, dass der Vermieter ohne Einwilligung freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten des Mieters in den ausschließlich zu Wohnzwecken gemieteten Räumen grundsätzlich nicht dulden müsse, wenn diese nach außen in Erscheinung treten würden. Allerdings könne der Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Voraussetzung hierfür sei, dass von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Den erforderlichen Nachweis hierfür müsse der Mieter führen. Lege man vorliegend die Angaben des Beklagten zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zugrunde (Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa zwölf Schüler), komme eine derartige Erlaubnis offensichtlich nicht in Betracht. Die Kündigung des Vermieters habe somit das Mietverhältnis wirksam beendet (BGH, VIII ZR 213/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein verunfalltes nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug kann nicht einfach am Straßenrand abgestellt werden. Wenn es deshalb bei einer Werkstatt untergebracht wird, die dafür ein angemessenes Standgeld berechnet, muss der Versicherer die Kosten erstatten.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigt. Die Richter erläuterten, dass die Kosten schadenrechtlich erstattungsfähig seien, wenn sie die Kosten für eine andere gewerbliche Abstellmöglichkeit, zum Beispiel in einem öffentlichen Parkhaus, nicht übersteigen würden (BGH, VI ZR 363/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl