Stellt ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse ein Whirlpool auf, kann ihm dies von der Wohnungseigentümergemeinschaft untersagt werden.

So entschied das Amtsgericht (AG) Reutlingen in einem entsprechenden Fall. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass es sich bei dem aufgestellten Whirlpool um eine bauliche Veränderung handelt, von der lästige Immissionen wie z.B. Lärm und Vibration ausgehen. Eine derartige bauliche Veränderung erfordere aber die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Im vorliegenden Fall könne auch davon ausgegangen werden, dass die anderen Wohnungseigentümer über das normale Maß hinaus beeinträchtigt würden. Ein verständiger Durchschnittsmensch empfinde die durch den Whirlpool ausgelöste Beeinträchtigung als lästig und nicht mehr hinnehmbar (AG Reutlingen, 9 C 1190/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Kann der Arbeitnehmer ein Mobbingverhalten nachweisen, hat er Anspruch auf ein Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung.

Das verdeutlichte das Arbeitsgericht Siegburg im Fall eines Arbeitnehmers, der seit 1992 als Mitarbeiter in einer IT-Abteilung beschäftigt und dort bis 2003 Bereichsleiter IT-Softwareservice gewesen war. Nachdem er sich über Unterbeschäftigung beklagt hatte, wurde er angewiesen, tägliche Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu sortieren. Der Arbeitsplatzkonflikt zwischen den Parteien spitzte sich zu, der Arbeitnehmer wurde psychotherapeutisch behandelt. Zuletzt brach der Geschäftsführer der Arbeitgeberin ein BEM-Gespräch (Betriebliches Eingliederungsmanagement) ab, in dem die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers nach lang anhaltender Erkrankung erörtert werden sollte. Der Arbeitnehmer ist seit mehreren Jahren arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsgericht Siegburg konnte den genauen Schilderungen des Arbeitnehmers folgen und sah ein Mobbingverhalten als erwiesen an. Es gab daher der Schmerzensgeldklage statt und verurteilte die Arbeitgeberin und den Geschäftsführer zur Zahlung von 7.000 EUR Schmerzensgeld (Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 1310/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch an einem Lkw kann durch einen Unfallschaden eine merkantile Wertminderung entstehen.

So urteilte das Amtsgericht (AG) Ehingen im Streit um einen größeren Lkw. Die Reparaturkosten betrugen rund 24.000 EUR bei einem knapp darüberliegenden Wiederbeschaffungswert. Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter hatte den Minderwert mit 650 EUR beziffert. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam auf 200 EUR. Die Versicherung stand auf dem pauschalen Standpunkt, Lkw erlitten keine Wertminderung. Das AG hat die 200 EUR für richtig gehalten. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der grundsätzlich auch bei Nutzfahrzeugen, und zwar auch bei Lastwagen, nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintritt, wenn für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht (AG Ehingen, 1 C 134/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Ehescheidung tut weh und bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Die damit zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf nunmehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. In dem vom FG entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 EUR für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu. Das FG hat hingegen zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten. Mit der Entscheidung stellt sich das FG zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2011, Bundessteuerblatt I 2011, 1286). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu (FG Düsseldorf, 10 K 2392/12 E). Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage beantwortet, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen.

In dem betreffenden Verfahren hatte der Vermieter eines Einfamilienhauses das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, das Haus werde für seinen Enkel und dessen Familie benötigt. Die Mieter hielten diese Eigenbedarfskündigung für rechtsmissbräuchlich. Zum einen sei sie nur drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden. Und zum anderen habe der Sohn des Vermieters bei der Anmietung mündlich geäußert, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf des Anwesens möglich.

Sowohl Amtsgericht als auch Landgericht sahen den Eigenbedarf als erwiesen an und gaben der Räumungsklage des Vermieters statt. Der BGH hat diese Entscheidungen nun bestätigt. Der Eigenbedarf sei erst später aufgrund einer nach der Vermietung eingetretenen Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels entstanden. Er sei für den Vermieter zuvor nicht absehbar gewesen. Daher sei die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nur rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags beabsichtige oder zumindest erwäge, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Bei Abschluss des Mietvertrags hätte der Vermieter noch nicht absehen können, dass sein Enkel seine Lebensplanung ändern würde. Dieser habe erst später entschieden, das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bewohnen zu wollen (BGH, VIII ZR 233/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird der Architekt mit der Planung eines Bauwerks beauftragt, muss er bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abstecken und dessen Kostenvorstellungen berücksichtigen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Architekten hin, der mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus beauftragt worden war. Seine vorgelegte Planung wurde jedoch nicht realisiert. Nach der Behauptung des Bauherrn war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und erhob gegen den Bauherrn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars. Damit hatte er in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Bauherrn, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden.

Der BGH hat das differenzierter gesehen und auf die Grundpflichten des Architekten verwiesen. Dieser müsse zusammen mit dem Bauherrn die Kosten des Bauvorhabens abstimmen und die Kostenvorstellungen des Bauherrn berücksichtigen. Die gegenüber dem Architekten geäußerten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie – vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung – den Planungsrahmen bestimmen. Sie würden nach Ansicht der Richter jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspreche. Solche Kostenvorstellungen seien auch beachtlich, wenn sie keine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur eine ungefähre Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt werde. Bleiben Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens, müsse der Architekt diese aufklären. Das könne auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen. Überschreite der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und sei die Planung deshalb unbrauchbar, könne sein Anspruch auf Honorar entfallen. Diese Grundsätze habe das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet. Der BGH hat die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, VII ZR 230/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Mitarbeiter für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Richter verwiesen darauf, dass das einfache Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten müsse. Der Mitarbeiter könne verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (sog. qualifiziertes Zeugnis). Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers würden dagegen nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt gehören (BAG, 9 AZR 227/11).

Hinweis: Ist der Mitarbeiter mit einer Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Treten trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am Unterboden bei einem Neuwagen auf, muss der Verkäufer das Fahrzeug zurücknehmen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Mannes, der einen Neuwagen für rund 33.000 EUR gekauft hatte. In der Folgezeit rügte er eine Vielzahl von Mängeln, u.a. klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen beim Verkäufer befand (nach der Behauptung des Käufers 22-mal), trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.

Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab nun auch das OLG dem Käufer recht. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige ihn zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Zwar würden die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von einem Prozent des Kaufpreises liegen. Die Erheblichkeit dieses Mangels ergebe sich jedoch aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete. Es sei aber deutlich wahrnehmbar. Daher lasse es bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft (OLG Frankfurt a.M., 3 U 18/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“ ist unwirksam.

Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. Die Richter verdeutlichten, dass auch eine nachträgliche Vereinbarung daran nichts ändere, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräume, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten. Die Klausel verliere ihren Charakter als gerichtlich überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert werde. In der Sache selbst sei die vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Sie sei daher unwirksam. In dem betreffenden Fall habe die Klausel die Kunden verpflichtet, vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie würden auf diese Weise jedes Druckmittel verlieren, falls der Einbau mangelhaft sei. Die nachträgliche Vereinbarung ändere an dieser Bewertung nichts, da der Verkäufer den Kerngehalt seiner unwirksamen Klausel – die Verpflichtung zur Vorleistung – nicht zur Disposition gestellt und den Käufern insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Werde dem Käufer lediglich ein Zurückbehaltungsrecht von ca. 10 Prozent der Vergütung zugestanden, berücksichtige dies seine berechtigten Interessen nicht ausreichend (BGH, VII ZR 162/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Das gilt auch, wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars entschieden, das über die Unterhaltspflicht des Vaters für den 14-jährigen Sohn und die 13-jährige Tochter stritten. Beide Kinder leben bei der Mutter. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbstständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster. Ende 2011 wanderte er nach Südamerika aus. Seitdem verweigert er die Zahlung von Mindestunterhalt für die beiden Kinder unter Hinweis auf ein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen.

Die Richter verpflichteten den Vater, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 EUR monatlich zu zahlen. Nach der Trennung habe der Vater die Obliegenheit gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Insoweit komme es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Den Nachweis, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht habe ausführen können, habe der Vater nicht geführt. Ebenso habe er nicht dargetan, dass er sich hinreichend um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer. Daher müsse er sich das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthalts. Dessen Notwendigkeit habe der Vater nicht dargetan. Daher sei ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden (OLG Hamm, II-2 UF 53/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl