Der Bundestag hat das Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verabschiedet.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ist eine wichtige Säule für die Bürgerrechte. Zusammen mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof bildet das Gericht drei glänzende Sterne am verfassungsrechtlichen Himmel, wie die Verfassungsrechtlerin Renate Jäger einmal formulierte. Wie wichtig Straßburg ist, zeigen auch die vielen Verfahren in Straßburg, die sich manchmal auch gegen Deutschland richten. Mit den Neuregelungen sollen die Menschen gestärkt werden, die von den Urteilen betroffen sein können. Künftig werden Drittbetroffene mit Kostenhilfe unterstützt, etwa Kinder in Umgangsfragen. Es darf nicht vom Geld abhängen, ob man sich in den eigenen Angelegenheiten in Straßburg Gehör verschaffen kann.

Hintergrund: Der Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg steht auch deutschen Bürgerinnen und Bürgern offen. Allerdings können nur die Beschwerdeführer beim Gerichtshof Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie selbst nicht genug Geld haben. Das ist aus rechts- und sozialstaatlichen Gesichtspunkten unbefriedigend, denn in manchen Fällen sind Dritte unmittelbar betroffen, auch wenn sie nicht selbst klagen. Diese Drittbetroffenen können sich gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an dem Verfahren beteiligen. Damit sie nicht aus finanziellen Gründen davon absehen müssen, erhalten sie künftig Kostenhilfe aus der Bundeskasse. Die Kostenhilfe umfasst die Fahrt- und Aufenthaltskosten und andere notwendige Auslagen, des Drittbetroffenen selbst und seinem Rechtsbeistand.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Zahlen der rechtlichen Betreuungen steigen seit Jahren an, sie hat sich in den letzten zwanzig Jahren insgesamt verdreifacht. Jede Betreuung greift in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ein. Betreuungen müssen daher auf das wirklich Erforderliche beschränkt werden. Maßstab muss dabei sein, dass ein rechtlicher Betreuer nur bestellt werden darf, wenn andere Hilfen und Assistenzen zur Unterstützung des hilfsbedürftigen Betroffenen nicht ausreichen.

Anfang März hat das Bundeskabinett daher den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde beschlossen. Im Mittelpunkt der Reform soll die Stärkung der Betreuungsbehörde stehen. Diese zeigt mit ihrem Fachwissen über soziale Hilfen auch andere Wege zur Unterstützung behinderter und kranker Menschen auf. Sie kann im Falle einer dennoch notwendigen rechtlichen Betreuung auch ehrenamtliche Betreuer vorschlagen. Ihr kommt an der Schnittstelle zu sozialen Hilfen und Assistenzen eine zentrale Funktion zu. Unter anderem durch eine verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers sowie der Erstellung eines qualifizierten Berichts sollen künftig andere Hilfen und Assistenzen, die eine Betreuung vermeiden können, von den Betroffenen besser genutzt werden können.

Zum Hintergrund: Auch nach Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Juli 2005 sind die Betreuungszahlen weiter gestiegen. Lag die Zahl der Betreuungen 2004 noch bei etwa 1,15 Millionen, beträgt sie mittlerweile etwa 1,3 Millionen. Es ist vor diesem Hintergrund ein wichtiges Anliegen, dass gerade auch unter Berücksichtigung der VN-Behindertenrechtskonvention das Selbstbestimmungsrecht kranker und behinderter Menschen stärkere Beachtung findet. Der Gesetzentwurf soll dieses Anliegen aufgreifen. Er orientiert sich dabei eng an den Empfehlungen der interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht, die sich unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz in den Jahren 2009 bis 2011 mit möglichen Verbesserungen im Betreuungsrecht befasst und ihren Abschlussbericht am 20. Oktober 2011 vorgelegt hat. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben das BMJ gebeten, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der die Vorschläge der Arbeitsgruppe – soweit diese das Bundesrecht betreffen – umsetzt.

Durch Änderungen im Verfahrensrecht (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG) und im Betreuungsbehördengesetz sollen die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers – soweit möglich – zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung zu stärken. Damit sollen auch die mit der Bestellung eines Betreuers verbundenen Ausgaben im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie – bei deren Mittellosigkeit – der Justizkasse gesenkt werden. Im Einzelnen wird hierzu vorgeschlagen:

zur Feststellung des Sachverhalts im betreuungsgerichtlichen Verfahren die Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers oder vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verpflichtend vorzusehen,

qualifizierte Kriterien für den Bericht der Betreuungsbehörde gesetzlich festzulegen,

die Aufgaben der Betreuungsbehörde im Betreuungsbehördengesetz zu konkretisieren und

ihre Wahrnehmung durch Fachkräfte gesetzlich zu verankern.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Wohnungseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Wohngelder nicht unter Hinweis auf eine fehlende Jahresabrechnung zurückhalten. Es fehlt an der nötigen Gegenseitigkeit der Forderungen.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen darauf hin, dass der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung sich gegen den Verwalter richte. Die Wohngelder seien dagegen an die WEG zu zahlen (BGH, V ZR 171/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Gefährdungshaftung für den Betreiber einer Aufzugsanlage besteht nicht.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Frau, die in einem Parkhaus aus dem Aufzug gestürzt war. Die Türen hatten sich geöffnet, obwohl die Kabine ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus angehalten hatte. Nach der Entscheidung des Gerichts kann sie für ihre erlittenen Verletzungen jedoch kein Schmerzensgeld verlangen. Der Betreiber einer bestehenden älteren Aufzugsanlage müsse nämlich nach Ansicht der Richter den Aufzug nicht mit modernen Warnvorrichtungen ausstatten und dem neueren technischen Standard anpassen. Das gelte zumindest, solange der Fahrstuhl noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitraums entspreche und nach neueren Vorschriften nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden müsse. Die Verkehrssicherheit fordere nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten werde. Dabei sei auf den Zeitpunkt des Einbaus der Anlage abzustellen. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Sicherheitsbestimmungen für neu zu errichtende ähnliche Anlagen verschärft hätten (OLG Frankfurt a.M., 3 U 169/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Arbeitgeber darf im Rahmen des Direktionsrechts Betriebsferien anordnen. Während der Betriebsferien wird der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter erfüllt, unabhängig davon, ob diese mit dem angeordneten „Zwangsurlaub“ einverstanden sind.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Kochs entschieden, der von März 2011 bis Mitte 2012 in einem Gasthaus beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag sah einen Jahresurlaub von 28 Tagen vor. Im Juli 2011 war das Gasthaus wegen Betriebsferien für acht Arbeitstage geschlossen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Koch etwa 3.560 Euro als Ausgleich für 28 Urlaubstage. Mit den angeordneten Betriebsferien sei er nicht einverstanden gewesen, sodass sein Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden sei.

Dieser Ansicht schloss sich das LAG nicht an. Zwar sei zunächst der gesamte Jahresurlaubsanspruch für 2011 angefallen, obwohl das Arbeitsverhältnis erst im März 2011 begonnen hatte. Dies ergebe sich aus dem Bundesurlaubsgesetz, wonach der volle Jahresurlaub erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Der Jahresurlaub sei aber laut LAG mindestens zur Hälfte in den Betriebsferien zu nehmen. Daher sei der Urlaubsanspruch des Kochs im Umfang von acht Arbeitstagen erfüllt worden. Auch wenn der Arbeitgeber bei der Urlaubsgenehmigung die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen soll, stehe es im Ermessen des Arbeitgebers, Betriebsferien im Rahmen des Direktionsrechts anzuordnen.

Hinweis: Insbesondere in kleinen Unternehmen oder Arztpraxen ist eine Beschäftigung von Mitarbeitern nicht sinnvoll, wenn der Arbeitgeber im Urlaub ist. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist jedoch nicht gesetzlich verankert, dass Mitarbeiter stets dann Urlaub nehmen müssen, wenn der Arbeitgeber selbst in den Urlaub fährt. Einigkeit besteht darin, dass dem Mitarbeiter noch ausreichend Urlaubstage zur freien Verfügung verbleiben müssen. Dementsprechend empfiehlt sich eine genaue Regelung im Arbeitsvertrag, um unnötigen Auseinandersetzungen vorzubeugen (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Ta 149/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn der geschädigte Fahrschulinhaber gelernter Kraftfahrzeugmeister ist, ist es ihm nicht zuzumuten, einen normalen Mietwagen eigenhändig mit Doppelpedaleinrichtung und Zusatzbespiegelung zu versehen, um das alles vor der Rückgabe wieder zu demontieren.

Das hat das Amtsgericht (AG) Nagold einem Versicherer als Antwort auf seinen „Umbauvorschlag“ mit auf den Weg gegeben. Sollte der Versicherer diesen Vorschlag tatsächlich ernst gemeint haben, erscheine er jedenfalls dem Gericht als geradezu abenteuerlich. Der Umbau eines Fahrzeugs mit einer allgemeinen Betriebserlaubnis zu einem Fahrschulfahrzeug sei mit Sicherheit nicht in irgendeiner Garage bzw. auf der Straße vor dem Haus innerhalb von fünf Stunden vorzunehmen, auch nicht von einem Kraftfahrzeugmeister. Zudem müsse für ein so verändertes Fahrzeug auch noch eine neue Betriebserlaubnis beschafft werden. Ein solches Vorgehen sei unzumutbar. Der Versicherer müsse daher die höheren Kosten für die Anmietung eines speziellen Fahrschulwagens und dessen An- und Abtransport von dem weit entfernten Spezialvermieter erstatten (AG Nagold, 3 C 163/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung kommt mit dem zustande, der als Versicherungsnehmer eingetragen ist.

Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht (LG) Heidelberg. Entscheidend sei nämlich, wer als Versicherungsnehmer in der Versicherungsdoppelkarte oder in der elektronischen Versicherungsbestätigung eingetragen sei. Nur mit dieser Person komme ein Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung zustande. Entsprechend könne der Versicherer keine Prämienansprüche gegen den Halter des Kfz geltend machen, wenn dieser nicht personenidentisch mit der in der Doppelkarte genannten Person sei.

Hinweis: Die Versicherungsdoppelkarte bzw. die elektronische Versicherungsbestätigung stellt die Willenserklärung des Versicherers auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung dar. Wer die Karte bei der Zulassung des Fahrzeugs verwendet, nimmt dieses Angebot des Versicherers an und wird damit automatisch Vertragspartner (LG Heidelberg, 5 S 62/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert. Die 93 Jahre alte Mutter der 64-jährigen Frau lebt in einem Alten- und Pflegeheim. Für die durch Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen der Mutter nicht abgedeckten Heimkosten gewährt der antragstellende Kreis monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638 EUR. An den vom Kreis finanzierten Heimkosten haben sich zwei Brüder der Frau mit monatlichen Zahlungen von 704 EUR zu beteiligen. Zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind. Der Kreis verlangt nun eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 EUR. Die Frau hat eine Zahlung verweigert, weil sie nicht mehr leistungsfähig sei.

Die Richter am OLG haben die Frau gleichwohl zur monatlichen Elternunterhaltszahlung in Höhe der 113 EUR verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige habe seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen. Hierzu müsse er die Fakten darstellen, die seine Lebensstellung bestimmen. Das sind insbesondere Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten. Schulde ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das Familieneinkommen an. Das ergebe sich daraus, dass er den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen „Taschengeldanspruch“ gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Einkünften schulde. Deswegen müsse er auch zum Einkommen der anderen Familienmitglieder vortragen. Das habe die Frau vorliegend nicht getan. Sie habe nicht ausreichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbstständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehemann erzielt hätten. Ebenso wenig sei vorgetragen worden, welche Miete die Eheleute aus ihrem Mietshaus eingenommen hätten (OLG Hamm, II-8 UF 14/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist.

Auf diese prozessuale Regelung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Geklagt hatte eine schwerbehinderte Frau, die seit 1996 als Büro- und Schreibkraft im Bundespräsidialamt tätig war. Nach längerer Erkrankung wurde im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Dezember 2009 festgelegt, dass sie nach Möglichkeit die Beschäftigungsdienststelle wechseln solle. Das Bundespräsidialamt wandte sich daraufhin auch an den Deutschen Bundestag, ob die Frau dort eingesetzt werden könne. Im Juni 2010 schrieb der Deutsche Bundestag eine Stelle als Zweitsekretärin/Zweitsekretär für das Büro der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags aus. Auf diese Stelle bewarb sich die Klägerin, die über die verlangte berufliche Ausbildung verfügt, unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung. Es fand auch ein Vorstellungsgespräch statt, an dem u.a. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten teilnahm. Ohne Angabe von Gründen wurde der Klägerin anschließend eine Absage erteilt. Nach der Ankündigung, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, teilte der Deutsche Bundestag mit, dass die Ablehnung der Klägerin in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung gestanden habe. Vielmehr habe sie im Rahmen des Vorstellungsgesprächs keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Entschädigungsklage auch vor dem BAG ohne Erfolg. Die Klägerin habe keine Indizien vorgetragen, die die Vermutung zuließen, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Schwerbehinderung erfolglos geblieben. Zwar habe die Beklagte die Gründe für die Ablehnung der Klägerin zunächst nicht dargelegt. Dazu wäre sie jedoch nur verpflichtet gewesen, wenn sie der Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend nachgekommen wäre. Das habe die Klägerin nicht dargelegt. Auch die weiteren, von der Klägerin angeführten Tatsachen würden nach Ansicht der Richter keine Indizien dafür darstellen, dass sie wegen ihrer Behinderung bei der Bewerbung unterlegen sei. Auch der Ablauf des Vorstellungsgesprächs lasse diesen Schluss nicht zu (BAG, 8 AZR 180/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Beginn der Vollstreckung eines Fahrverbots erfordert nicht zwingend, dass der Führerschein bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einzureichen ist.

So urteilte das Amtsgericht (AG) Parchim im Sinne des Betroffenen, gegen den ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden war. Er hatte durch seinen Verteidiger angekündigt, binnen der Vier-Monats-Frist seinen Führerschein bei der Verwaltungsbehörde in amtliche Verwahrung geben zu wollen, um so die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hatte demgegenüber eingewandt, dass erst durch die Abgabe des Führerscheins bei ihr als Vollstreckungsbehörde das Fahrverbot wirksam werde.

Das AG hat sich der Auffassung des Betroffenen angeschlossen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Allerdings bestehe keine Regelung, dass dies nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche erfolgen könne. Vielmehr sprächen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe bei jeder entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung i.S. der Vorschrift anzuerkennen. Maßgeblich sei die Strafvollstreckungsordnung. Danach beginne die Verbotsfrist mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Das sei die Staatsanwaltschaft. Gelange jedoch der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist, werde die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet. Die letztere Regelung ziele auf die Abgabe bei einer Polizeidienststelle ab. Diese müsse allerdings zur Entgegennahme bereit sein (AG Parchim, 5 OWiG 424/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl