Allein der Umstand, dass im Arbeitsvertrag die Tätigkeit des Arbeitnehmers nur rudimentär beschrieben ist und dem Arbeitnehmer gleichwohl hohe Vergütungsansprüche zustehen, berechtigt den Arbeitgeber weder zur Anfechtung noch zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster im Fall eines Ehepaares entschieden, das vor nahezu 20 Jahren einen immensen Lottogewinn gemacht hatte. Jetzt schreibt die Ehefrau Kinderbücher. Mit dem Kläger schlossen sie einen Arbeitsvertrag. Dieser wurde als „Vertriebsmanager“ zu einem Monatsgehalt von 20.000 EUR ohne Probezeit für zunächst zwei Jahre fest eingestellt. Als der Vertrag einen Tag später leicht geändert werden sollte, konnte man sich nicht einigen. Daraufhin fochten die Eheleute den Arbeitsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und kündigten vorsorglich fristlos und fristgerecht.

Vor dem Arbeitsgericht hatten sie damit jedoch keinen Erfolg. Dieses gab der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft seien nicht ersichtlich. Auch hätten die Eheleute den Arbeitsvertrag weder wirksam angefochten noch fristlos gekündigt. Ihre Behauptung, der Kläger habe ihnen wahrheitswidrig vorgespiegelt, Kontakte zu Verlagen und Showstars zu haben, sei ein unbeachtlicher Motivirrtum. Auch aus den finanziellen Regelungen des Arbeitsvertrags lasse sich kein Anfechtungsrecht herleiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Ehemann dem Kläger nach einer Überlegungsfrist am Folgetag einen in finanzieller Hinsicht fast gleiches Alternativangebot unterbreitet habe, ohne auch hierin die geschuldete Tätigkeit näher zu beschreiben. Auch sei es im Arbeitsleben nicht außergewöhnlich, befristete Arbeitsverträge ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer festen Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. Die Ausnutzung einer Zwangslage oder eine Unerfahrenheit könne hieraus nicht hergeleitet werden (Arbeitsgericht Neumünster, 3 Ca 1359 b/12, Berufung beim LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 50/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird durch einen vom Vermieter beauftragten Handwerker die Brandgefahr im Mietobjekt erhöht, haftet der Vermieter dem Mieter für einen hierdurch entstandenen Schaden.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Er hatte einen Handwerksbetrieb mit der Dachsanierung eines größeren Mietobjekts beauftragt. Während der Renovierungsarbeiten wurden Styroporplatten in der offenen Tiefgarage gelagert. Diese wurden von einem Unbekannten in Brand gesetzt. Als Folge der Brandstiftung wurden auch die über der Tiefgarage liegenden Mieträume und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände beschädigt. Die Feuerversicherung des Mieters regulierte dessen Schaden und forderte den Betrag vom Vermieter zurück.

Der BGH gab dem Versicherer recht. Er könne vom Vermieter Ersatz verlangen. Dieser habe nicht nur die vertragliche Pflicht, dem Mieter den ungestörten Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren. Vielmehr habe er auch die Nebenpflicht, Störungen des Mieters und Beschädigungen von dessen Sachen zu unterlassen. Aus dieser Fürsorgepflicht folge, dass der Vermieter keine zusätzliche Gefahrenquelle schaffen dürfe, die die Brandgefahr für die Mieträume erhöhe. Durch die gelagerten Styroporplatten habe sich aber die Brandgefahr in der Garage und für die darüber gelegenen Mieträume erhöht. Hierdurch sei die mietvertragliche Fürsorgepflicht fahrlässig verletzt worden. Diese Pflichtverletzung der Handwerker müsse sich der Vermieter auch zurechnen lassen (BGH, XII ZR 6/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer über eine Internetplattform Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Der Einwand des Verkäufers, die Ware sei ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, befreit ihn nicht von der Pflicht, Schadenersatz zu zahlen.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Verkäufers, der über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000 EUR gekauft hatte. Unmittelbar nach dem Zuschlag teilte ihm der Verkäufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft. Der Käufer wollte nun seinen entgangenen Gewinn ersetzt haben. Er trug vor, dass er die Hosen für 30.000 EUR weiterverkauft hätte. Den entgangenen Gewinn wollte er als Schadenersatz.

Das LG gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den Kaufvertrag habe der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Es sei auch sein Verschulden, dass er nicht mehr liefern könne. Er müsse seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass eine bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkauft wird. Da der Käufer auch einen Zeugen benennen konnte, der die Hosen von ihm für 30.000 EUR gekauft hätte, bekam er den vollen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR zugesprochen (LG Coburg, 14 O 298/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Grundstückseigentümer, der den mit einer Grunddienstbarkeit abgesicherten Überbau einer Nachbargarage auf seinem Grundstück dulden muss, ist nicht verpflichtet, dem Nachbarn zu gestatten, die über das Grundstück verlaufende Garagenzufahrt zu benutzen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Streit zweier Nachbarn entschieden. Entzündet hatte sich dieser an der Garage der Kläger. Diese steht etwa zur Hälfte auf dem Grundstück der Beklagten. Diesen Überbau haben die Beklagten aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit zu dulden. Um ein Auto in der Garage zu parken, müssen die Kläger eine ca. 4-5 m lange Garagenzufahrt befahren, die sich zu gut einem Drittel auf dem Grundstück der Beklagten befindet. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht sichert die Zufahrt zur Garage nicht ab. Nachdem die Beklagten den Klägern die Überfahrt über ihr Grundstück untersagt hatten, haben die Kläger auf Duldung der Zufahrt zu ihrer Garage geklagt. Dabei haben sie gemeint, die Befugnis zur Zufahrt folge aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit sowie aus den nachbarrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese beinhalten nicht nur eine Duldungspflicht hinsichtlich der Garage, sondern auch hinsichtlich der Zufahrt als dazugehörender „Funktionsfläche“.

Dieser Rechtsansicht sind die Richter nicht gefolgt und haben die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus der eingetragenen Dienstbarkeit. Diese beinhalte nicht das Recht, die Zufahrt zu befahren. Nach ihrem Wortlaut beziehe sich die Dienstbarkeit nur darauf, dass ein Überbau in Form einer Garage zu dulden sei. Das schließe die Garagenzufahrt nicht ein. Dass der Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Bewilligung der Dienstbarkeit angenommen habe, die Zufahrt zur Garage sei gewährleistet, verpflichte die Beklagten nicht. Auch auf eine andere Rechtsgrundlage könnten die Kläger ihren Anspruch nicht stützen. Der Fall eines den Klägern zustehenden Notwegerechts liege nicht vor. Die mit dem erlaubten Überbau verbundene Duldungspflicht erfasse die Garagenzufahrt als sog. „Funktionsfläche“ nicht. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lasse sich der Anspruch ebenfalls nicht herleiten (OLG Hamm, I-5 U 98/12, nicht rechtskräftig, Revision beim BGH unter V ZR 24/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlangfährt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Er kann sich nicht auf die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers berufen, wenn er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter streift.

So urteilte das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Frau, die auf dem Kundenparkplatz eines Einrichtungszentrums parken wollte. Beim Einparken stieß sie gegen einen Blitzableiter, der an der Außenfassade befestigt war und 6 cm von der Fassade in den Stellplatz hineinragte. Dadurch wurde der Kotflügel des Fahrzeugs beschädigt. Die Reparaturkosten von 795 EUR wollte sie erstattet bekommen. Nach ihrer Ansicht habe der Inhaber des Einrichtungszentrums gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Blitzableiter sei in der Wandfarbe gestrichen und somit nicht erkennbar gewesen.

Ihre Klage wurde bei Gericht jedoch abgewiesen. Zwar müsse derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden bei anderen möglichst zu verhindern. Es müsse aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern nur für diejenigen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe und die nach den Umständen zumutbar seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur 6 cm von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei deutlich breiter als 6 cm. Zu einer Beschädigung des PKWs könne es daher nur kommen, wenn dessen Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah an die Wand fahre. Tue er aber dieses, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Einrichtungszentrums scheide daher aus (AG München, 241 C 31612/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Übernehmen Kinder im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten für den Heimaufenthalt der Eltern, hängt die Höhe des Abzugs der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung davon ab, ob der Aufenthalt im Heim altersbedingt oder krankheits- bzw. pflegebedingt ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang folgende Abzugsgrundsätze bestätigt (BFH,VI B 82/12):

Grund für den Heimaufenthalt des Unterstützten Abzugsform als außergewöhnliche Belastung
Krank, pflegebedürftig § 33 EStG: Abzug der Höhe nach unbegrenzt, Ansatz einer zumutbaren Belastung
Altersbedingt § 33a EStG: Abzug von maximal 8.004 EUR. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten mindern den Abzugsbetrag

In den vergangenen Jahren sind viele Teilzeitstellen entstanden, zahlreiche Arbeitnehmer sichern ihren Broterwerb durch zwei oder mehr Jobs ab. Dabei stellt sich dann die Frage der Rechtslage bei Urlaubszeiten. Liegt aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Verstoß gegen § 8 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vor, nach dem während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit geleistet werden darf?

Beispiel: Rechtsanwaltsfachangestellte R. arbeitet 35 Stunden in einer Kanzlei in W. Sie hat gleichzeitig mit einer Kanzlei in M. einen Arbeitsvertrag dahingehend geschlossen, dass sie wöchentlich zehn Stunden mit der Korrespondenz und Aktenvorbereitung für den jeweils nächsten Arbeitstag betraut wird. Beide Arbeitgeber wissen, dass R. jeweils noch in einer anderen Anwaltskanzlei beschäftigt ist. R. nimmt nun zwei Wochen Urlaub in der Kanzlei mit ihrer 35-Stunden-Stelle, ohne gleichzeitig auch bei ihrem anderen Arbeitgeber Urlaub zu nehmen. Dort ist sie erst seit zwei Monaten beschäftigt und möchte vorerst keinen Urlaub nehmen. Stellt diese Konstellation arbeitsrechtlich ein Problem dar?

Nein! Denn die Nebentätigkeit der R. wurde genehmigt. Ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsstellen kann frei entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Dauer er bei einem seiner Arbeitgeber Urlaub nimmt. Keinesfalls muss er zur gleichen Zeit Urlaub bei allen Arbeitsstellen nehmen.

Hinweis: § 8 BUrlG verbietet Arbeitnehmern eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs. Dies gilt aber nur für Arbeitstätigkeiten, die nur für die Zeit des Urlaubs aufgenommen werden. Grundsätzlich darf eine Nebentätigkeit nicht verboten werden. Will ein Arbeitnehmer jedoch neben seiner Haupttätigkeit gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber tätig sein, ist die Zustimmung seines Arbeitgebers notwendig.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Tiefgaragenplätze dürfen, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von Autos, nicht zur Lagerung von Kartons oder ähnlichem genutzt werden.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars, das eine Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz gemietet hatte. Als die Vermieterin feststellte, dass die Mieter auf dem Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial lagerten, forderte sie sie auf, dieses zu entfernen. Schließlich sei der Tiefgaragenplatz dafür nicht gedacht. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken. Die Mieter weigerten sich. Deshalb erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin gab ihr recht. Grundsätzlich dürfe ein Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszwecks nutzen. Fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, sei der Umfang der Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte dazu könnten der Reichsgaragenordnung entnommen werden. Danach seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bilden, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines PKWs geeignet. Vor diesem Hintergrund würde bereits das Einverständnis der Klägerin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Stellplatz ein Entgegenkommen darstellen. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen (AG München, 433 C 7448/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun muss sämtlichen Witterungsbedingungen, auch Windböen, standhalten. Allein schon durch das Umfallen des Zauns besteht ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung.

So entschied das Amtsgericht (AG) München und sprach einem Autofahrer Schadenersatz zu. Dieser war mit seinem Pkw an einer Baustelle vorbeigefahren, als der Bauzaun plötzlich auf die Fahrbahn stürzte und den PKW beschädigte. Den Schaden wollte der Autofahrer von der Baufirma ersetzt bekommen. Er war der Meinung, die Firma habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse daher zahlen. Diese weigerte sich jedoch. Sie habe ihre Sicherungspflicht auf eine andere Firma übertragen, die immer zuverlässig gewesen sei. Die eigenen Mitarbeiter seien zudem jeden Dienstag auf der Baustelle gewesen. Außerdem sei der Zaun ordnungsgemäß aufgestellt worden. Mit einem Sturm habe man nicht rechnen können.

Die zuständige Richterin am AG ließ das nicht gelten. Die Baufirma habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht treffe denjenigen, der eine Gefahrenquelle schaffe. Da die Baufirma auf der Baustelle tätig gewesen sei, habe sie eine tatsächliche Gefahr eröffnet. Die Verkehrssicherungspflicht habe sie zwar übertragen. Das entbinde sie jedoch nicht von der Pflicht zur Kontrolle und Überwachung. Auch wenn die andere Firma bislang zuverlässig gewesen sei, würden diese Pflichten nicht entfallen. Dieser Kontroll- und Überwachungspflicht sei die Baufirma nicht hinreichend nachgekommen. Eine einmalige Kontrolle pro Woche reiche dazu nicht aus. Dass der Zaun nicht ausreichend gesichert gewesen sei, folge schon aus der Tatsache, dass er umgestürzt sei. Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun müsse sämtlichen Witterungsbedingungen, auch Windböen standhalten. Allein durch das Umfallen des Zauns bestehe bereits ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung. Diesen Anscheinsbeweis habe die Baufirma nicht entkräften können. Im Gegenteil hätten Lichtbilder gezeigt, dass die Zaunelemente nicht mittig in den Betonsockeln standen, sondern in den äußeren Löchern auf der Seite der Fahrbahn. Dadurch sei keine gleichmäßige Gewichtsverteilung vorhanden gewesen (AG München, 244 C 23760/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch wenn der Haftpflichtversicherer bei einem Schaden oberhalb der Bagatellgrenze darum bittet, einen Kostenvoranschlag einzuholen, steht es in der Entscheidungsfreiheit des Geschädigten, trotzdem ein vollständiges Schadengutachten einzuholen.

Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss auch in einem solchen Fall die Gutachtenkosten erstatten, urteilte das Amtsgericht (AG) Coesfeld. Das folge auch daraus, dass es auf Kostenvoranschlagsebene regelmäßig Streit um die Erstattung der dafür entstandenen Kosten gebe. Auch die Frage der Wertminderung bleibe im Kostenvoranschlag unbeantwortet (AG Coesfeld, 6 C 93/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl