Wird eine hochwertige, teilweise mit Gold oder Platin besetzte Herrenarmbanduhr entwendet, kann der Hausrat-VR seinen VN nicht auf die Entschädigungsgrenze für Wertsachen verweisen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz begründet seine Entscheidung damit, dass Wertsachen zwar auch Schmucksachen aus Gold oder Platin seien. Dagegen seien hochwertige Herrenarmbanduhren keine Schmucksachen. Sie würden der Zeitmessung dienen. Der Schmuckcharakter sei nicht ihr Hauptzweck (OLG Koblenz, 10 U 771/11).

Hinweis: In dieser Einschätzung weichen die Gerichte jedoch voneinander ab. Anders gesehen hat es z.B. das OLG Köln (OLG Köln, 9 U 36/05).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erbt ein Ehegatte nach der Scheidung einen Vermögensbetrag, werden die Kapitalerträge hieraus bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich nicht einbezogen.

Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch gelten, wenn die Eheleute schon während der bestehenden Ehe das künftige Erbe als so wahrscheinlich einplanen konnten, dass sie ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (BGH, XII ZR 72/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Umlagefähige Kosten des Hauswarts müssen gegen nicht umlagefähige Kosten für dessen Tätigkeiten abgegrenzt und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Mieters, der mit seinem Vermieter über die Art und Weise der Betriebskostenabrechnung in Streit geraten war. Die Richter machten deutlich, dass den Vermieter hier die Darlegungs- und Beweislast zur Einordnung der Kosten treffe. Im Übrigen sei die Umlage „Kosten für das Management“ intrans¬parent sowie dem Grund und der Höhe nach unbestimmt. Sie benachteilige den gewerblichen Mieter unangemessen. Eine geltungserhaltende Reduktion auf einen wirksamen Teil sei nicht zulässig (OLG Düsseldorf, I-24 U 153/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es ist nicht möglich, einen Arbeitsvertrag per E-Mail wirksam zu kündigen.

Hierauf wies das Arbeitsgericht Düsseldorf im Fall eines Arbeitgebers hin. Dieser hatte das Kündigungsschreiben eingescannt und dann per E-Mail verschickt. Damit sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts die vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt. Das Gesetz schließe eine Kündigung in elektronischer Form aus, vielmehr sei Schriftform erforderlich. Dies bedeute, dass das Kündigungsschreiben eigenhändig vom Aussteller unterschrieben sein und dann dem Arbeitnehmer übergeben werden müsse (Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 5676/11).

Hinweis: Wird das Kündigungsschreiben mit einer Computerunterschrift statt mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen, genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen des Gesetzes. Die Kündigung ist unwirksam (LAG Schleswig-Holstein, 6 Sa 422/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sind Gewerke besonders schadensanfällig, ist es nicht ausreichend, wenn der Architekt die Baustelle lediglich regelmäßig besucht.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Düsseldorf hin. Die Richter ergänzten, dass der Architekt in diesen Fällen auch prüfen müsse, ob besonders schadensanfällige Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Dabei dürfe er sich auf Auskünfte von Mitarbeitern des Bauunternehmers nicht verlassen. Vielmehr müsse er selbst Stichproben vornehmen. Im vorliegenden Fall waren Isolationsarbeiten betroffen. Hier hätte sich der Architekt nach Ansicht der Richter durch häufige Kontrollen vergewissern müssen, ob seine Anweisungen bei der Bauausführung eingehalten würden. Im Ergebnis gelte: Je gewichtiger die gerade ausgeführte Bauleistung sei, desto größer sei auch die Aufsichtspflicht des Architekten (LG Düsseldorf, 9 O 184/06).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sind die in der Verfassung verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Beschleunigungsgebots zu beachten.

Hierauf wies noch einmal das Kammergericht (KG) hin. Zwar könne die Fahrerlaubnis auch erst mit Erhebung einer Anklage oder noch später vorläufig entzogen werden. Die Richter machten aber deutlich, dass die zunehmende zeitliche Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen sei. So seien an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits erhöhte Anforderungen zu stellen. Im Ergebnis könne die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis daher möglicherweise rechtlich nicht mehr vertretbar sein. Das sei z.B. der Fall, wenn die Tat bereits über zwei Jahre zurückliege, die Staatsanwaltschaft ihren Antrag aber erst mit der Anklageerhebung gestellt habe und weitere fünf Monate bis zu einer Gerichtsentscheidung vergangen sind (KG, 3 WS 153/11 – 1 AR 446/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Danach ist vorgesehen, die Rechte von Versicherten weiter zu stärken.

Wer privat versichert ist, soll künftig einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch erhalten. Bei kostenintensiven Behandlungen soll die Versicherung verpflichtet werden, vorab mitzuteilen, ob die Kosten der Behandlung übernommen werden. Die Bundesregierung greift damit auch Beschlüsse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages auf. Die Änderung war notwendig geworden, weil es in Einzelfällen immer wieder zu lang andauernden Prüfungen kam, durch die wesentliche medizinische Eingriffe mit gesundheitlichen Folgen verzögert wurden. Außerdem erhält der Versicherungsnehmer über ein Einsichtsrecht in der privaten Krankenversicherung erleichterten Zugang zu Gutachten und Stellungnahmen, die sein Versicherer eingeholt hat, um seine Leistungspflicht zu prüfen. Den Wechsel aus Unisex-Tarifen wird die Bundesregierung durch diesen Gesetzesentwurf dagegen einschränken, um damit Versicherungsgerechtigkeit für alle Versicherten zu schaffen. Neben den Neuregelungen bei der Krankenversicherung werden Unzulänglichkeiten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung beseitigt.

Im Einzelnen ist u.a. vorgesehen:

Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung kann von seiner Versicherung Auskunft darüber verlangen, ob für eine geplante Behandlung die Kosten getragen werden. Der Anspruch besteht, wenn die Behandlungskosten den Betrag von 2.000 EUR wahrscheinlich überschreiten werden. Der Versicherungsnehmer hat es in der Hand, eine konkrete Zusage zu erhalten; auf vorgelegte Unterlagen, etwa Kostenvoranschläge, muss der Versicherer in seiner Auskunft eingehen. Die Antwort ist fristgebunden spätestens nach zwei Wochen zu erteilen. Wird sie nicht erteilt, wird zugunsten des Versicherungsnehmers angenommen, dass die beabsichtigte Behandlung notwendig ist. Der Versicherer muss im Streitfall beweisen, dass dies nicht der Fall ist.

Bisher kann ein Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung in Unterlagen, die der Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeholt hat, nur über einen Arzt oder über einen Rechtsanwalt Einsicht nehmen. Zukünftig soll er selbst Einsicht nehmen können, es sei denn, erhebliche therapeutische oder sonstige Gründe stehen dem entgegen. Die Regelung folgt einer entsprechenden Regelung im Entwurf eines Patientenrechtegesetzes.

Mit der Einführung von Unisex-Tarifen in der privaten Krankenversicherung als Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll das Tarifwechselrecht eingeschränkt werden, um Nachteile für die Versichertengemeinschaft zu vermeiden. Aus Unisex-Tarifen soll nicht in herkömmliche Tarife gewechselt werden können; der Wechsel aus herkömmlichen Tarifen in Unisex-Tarife bleibt dagegen möglich. Ohne diese Einschränkung würden Unisex-Tarife nicht „funktionieren“, weil sich diejenigen Versicherungsnehmer, für die Unisex-Tarife zu einer höheren Prämienbelastung führen können, den Tarifen durch Wechsel in herkömmliche Tarife entziehen könnten. Dies würde zu erhöhten Belastungen der zurückbleibenden Versichertengemeinschaft führen. Die Einschränkung erleichtert außerdem die Kalkulation der Unisex-Tarife.

Das Pflichtversicherungsgesetz, das die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorschreibt, wird in zwei Punkten geändert: bei einer Insolvenz des Haftpflichtversicherers soll der dann eintrittspflichtige Entschädigungsfonds – die von der Versicherungswirtschaft getragene Verkehrsopferhilfe e. V. – bis zum Dreifachen der Mindestversicherungssumme haften. Bisher haftet er nur bis zur Mindestversicherungssumme. Der Versicherungsnehmer, der einen Unfall verursacht hat und nach der Insolvenz seines Versicherers existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sein kann, wird dadurch geschützt, dass bestimmte Ansprüche gegen ihn auf 2.500 EUR beschränkt werden (Die Schäden des unmittelbaren Unfallopfers werden bei Insolvenz des eintrittspflichtigen Versicherers stets durch den Entschädigungsfonds abgedeckt. Beschränkt werden sollen aber z.B. Ansprüche von anderen Versicherungen, die den Unfallverursacher aus übergegangenem Recht in Anspruch nehmen könnten).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Umfang der Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit seinem in den USA lebenden Kind durch das zuständige Jobcenter bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines geschiedenen Mannes, dessen Frau mit dem gemeinsamen Kind nach Amerika gezogen war. Vereinbart war ein Umgangsrecht von sieben Tagen im Quartal. Daher verlangte der Mann die Übernahme der Reisekosten für vier Amerika-Reisen im Jahr. Das LSG machte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deutlich, dass auf die Kosten abgestellt werden müsse, die von einem Durchschnittsverdiener aufgewendet würden. Anhand dieses Maßstabs sei bei einer durch größere Entfernung geprägten Beziehung eine persönliche Ausübung des Umgangsrechts nur einmal im Jahr zu finanzieren. Hierfür spreche vorliegend insbesondere, dass die geforderten Reisekosten einen Einsatz von rund 35 Prozent des Einkommens eines Durchschnittsverdieners ausmachen würden. Zudem bestehe auch bei einem siebenjährigen Kind die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Videokonferenzsoftware (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 AS 210/12 B ER).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Erwerber von Wohnungseigentum, der den Erwerbsvertrag vor Entstehen der WEG abschließt, hat eine gesicherte Erwerbsposition erlangt, wenn ein wirksamer Erwerbsvertrag vorliegt, eine Auflassungsvormerkung eingetragen und der Besitz auf den Erwerber übergegangen ist. Er ist dann „werdender Wohnungseigentümer“ mit der Folge, dass er einerseits die Mitwirkungsrechte ausüben kann, andererseits aber die Kosten und Lasten tragen muss.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Streitfall. Die Richter machten deutlich, dass die Rechtsposition des werdenden Erwerbers nicht mit Entstehen der endgültigen WEG durch Eintragung eines anderen Erwerbers in das Grundbuch ende. Es schade auch nicht, wenn der werdende Wohnungseigentümer den Besitz an der Wohnung erst nach dem Entstehen der WEG erlange. Im Hinblick auf die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten trete der werdende Wohnungseigentümer an die Stelle des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Veräußerers. Dieser hafte aber nicht gesamtschuldnerisch neben dem Erwerber (BGH, V ZR 196/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Shop-in-Shop-Verkäufer ist jedenfalls dann abhängig beschäftigt, wenn er pauschal vergütet wird, kein Gewerbe angemeldet hat und auch kein unternehmerisches Risiko trägt.

Diese Feststellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart und stellte die Arbeitnehmereigenschaft eines Shop-in-Shop-Verkäufers fest. Der Unternehmer war damit verpflichtet, Sozialabgaben für den Verkäufer abzuführen. Das SG argumentierte dabei, dass der Verkäufer nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung nicht selbstständig beschäftigt gewesen sei. Er sei dem Weisungsrecht des Unternehmers unterworfen gewesen. Ort, Zeit und Dauer des Arbeitseinsatzes wären ihm vorgeschrieben worden. Außerdem seien bestimmte Verhaltensregeln vorgegeben gewesen (z.B. Tragen von Kleidung mit dem Logo des Herstellers, Pflege der Verkaufsfläche, Aktualisierung von Werbematerial). Unerheblich sei, dass der Verkäufer seine Arbeit nicht in der Betriebsstätte des Unternehmers, sondern in einem Baumarkt verrichtet habe. Dies folge aus den Besonderheiten der konkreten Tätigkeit und damit aus der Natur der Sache. Schließlich habe der Verkäufer auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Ein Vergütungsrisiko habe nicht bestanden, da eine Tagespauschale von 100 EUR gezahlt worden sei (SG Stuttgart, S 4 R 6197/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl