In vielen Vereinen wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Dabei stellt sich die Frage, ob sie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben oder zumindest ein Teilnahmerecht.

Für den rechtlichen Status eines Ehrenmitglieds kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Frage: Es handelt sich um echte Mitglieder, um ein durch Satzung eingeräumtes Sonderrecht oder um eine bloße Ehrung ohne mitgliedschaftlichen Bezug.

1. Ehrenmitglieder als echte Mitglieder

Die Satzung kann Ehrenmitgliedschaften als besondere Form der Mitgliedschaft definieren – ähnlich etwa wie Fördermitgliedschaften. Regelt die Satzung es dann nicht anders, haben die Ehrenmitglieder alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

Eine solche Ehrenmitgliedschaft ist aber mit einer Aufnahme in den Verein verbunden. Sie kann also nicht einfach verliehen werden, sondern es muss ein – formfreier – Aufnahmevertrag zustande kommen. Das Ehrenmitglied muss dabei dem Beitritt zum Verein ausdrücklich zustimmen. Es hat dann – wenn die Satzung das nicht anders regelt – alle Mitgliederrechte, also auch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Mitgliedschaft als Sonderrecht

Ebenfalls nur per Satzung ausgestaltet werden kann die Ehrenmitgliedschaft als Sonderrecht nach § 35 BGB. Das gilt aber nur für Mitglieder und bezieht sich typischerweise auf die Beitragsfreiheit. Denkbar wären aber auch andere Sonderrechte. Solche Ehrenmitglieder sind Vollmitglieder und haben schon von daher Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Ehrenmitgliedschaft als bloße Ehrung

Trifft die Satzung keine Regelung zur Ehrenmitgliedschaft, ist deren Verleihung eine bloße Ehrung ohne mitgliedschaftlichen Bezug. Die Mitgliederversammlung ist frei, einen solchen Titel zu verleihen, auch wenn dazu keine Satzungsvorgabe besteht. Das „Ehrenmitglied“ ist dann im vereinsrechtlichen Sinne kein Mitglied – wenn es die Mitgliedschaft nicht ausdrücklich erwirbt oder bereits hat.

Aus dieser Ehrenmitgliedschaft ergeben sich dann keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Der Geehrte hat kein Stimmrecht und auch kein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Er könnte allenfalls wie andere Dritte zur Teilnahme zugelassen werden, wenn die Satzung dies nicht ausschließt. Das obliegt dann aber einem Beschluss der Mitgliederversammlung.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Legt der Betroffene eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kann grundsätzlich von einem berechtigten Entschuldigungsgrund ausgegangen werden.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg kann er so sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ohne eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben der Einspruch des Betroffenen ohne eine Verhandlung zur Sache verworfen werden müsse. Ein ärztliches Attest könne jedoch als genügende Entschuldigung gelten. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn das Attest erwiesenermaßen falsch sei oder aus sonstigen Gründen offensichtlich unrichtig oder unzureichend sei (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1514/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zwar besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so entfernten Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen wird. Hiervon kann es jedoch auch Ausnahmen geben.

Eine solche Ausnahme lag nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm im Fall einer Erblasserin vor. Sie hatte in ihrem Testament verfügt, dass „jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt besteht) ausdrücklich ausgeschlossen“ sein sollten. Als einer der gesetzlichen Erben einen Erbschein erteilt haben wollte, der die gesetzliche Erbfolge ausweisen sollte, lehnte das Nachlassgericht dies ab. Das OLG bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Richter machten zunächst deutlich, dass der Wille des Erblassers zum umfassenden Ausschluss des Verwandtenerbrechts nicht vorschnell angenommen werden dürfe. Er müsse vielmehr anhand der letztwilligen Verfügung feststellbar sein. Vorliegend sei die Formulierung aber sehr deutlich und könne daher als umfassende Enterbung zu verstehen sein. Es sei hier zudem zu berücksichtigen, dass die Erblasserin als nichteheliches Kind von ihren Verwandten selbst von der Erbfolge ausgeschlossen worden war. Letztlich könne die Enterbung aller Verwandten aus der nächstliegenden Wortbedeutung des Testaments geschlossen werden. Sie werde zudem durch die Lebensgeschichte der Erblasserin gestützt (OLG Hamm, I-15 W 701/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

„Sonstige Betriebskosten“ können in einem Formularmietvertrag auf den gewerblichen Mieter nur übergewälzt werden, wenn sie im Einzelnen benannt sind.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die in einem Klammerzusatz aufgeführten Wartungsbeispiele mit dem Zusatz „etc.“ in Anwendung der Zweifelsregelung des § 305c Abs. 2 BGB als enumerativ anzusehen seien. Dabei lasse Kürzel „etc.“ nicht mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit erkennen, auf welche weiteren Bestandteile des Objekts sich die Wartungspflicht des Mieters erstrecken solle (OLG Düsseldorf, I-10 U 96/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Bildung und der Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Sozialauswahl im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen ist zulässig.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin zurück, die dieses Vorgehen gerügt hatte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen müsse. Eines der dabei zu berücksichtigenden Kriterien sei das Lebensalter. Die entsprechende Regelung im Kündigungsschutzgesetz ziele darauf ab, ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen zu schützen. Nach der Vorschrift könne die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen – etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usw. – vorgenommen werden. Das Lebensalter sei dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibe auf diese Weise weitgehend erhalten.

Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl verstoße nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die entsprechende EU-Richtlinie. Er führe zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese sei aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne der Richtlinie gerechtfertigt. Einerseits würden die Regelungen den mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen. Andererseits würden sie durch die Möglichkeit der Bildung von Altersgruppen der ausschließlich linearen Berücksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegenwirken. Das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, würden zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Dies diene zugleich der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung (BAG, 2 AZR 42/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erkennt ein Architekt, dass die Planung oder Teile der Planung nicht genehmigungsfähig sind, muss er den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen. Unterlässt er das, besteht die Gefahr, dass er dem Auftraggeber die Aufwendungen erstatten muss, die sich dieser bei entsprechender Beratung erspart hätte.

So lautet das Fazit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München. Im vorliegenden Fall hatte der Architekt eine 43 cm zu hohe First- und Traufhöhe geplant. Eine Ausnahmegenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde war nicht in Aussicht gestellt geworden. Damit entsprach die Entwurfsplanung nicht dem öffentlichen Baurecht. Der Bauherr, der noch keine Kenntnis von der unüberwindbaren Genehmigungshürde hatte, hatte kurz vor Bekanntwerden des Mangels einen Landschaftsarchitekten mit der für den Bauantrag notwendigen Freiflächenplanung beauftragt. Diese Planungsleistungen (Honorarwert: 6.152,12 EUR) waren nutzlos, sodass sie der Planer erstatten musste (OLG München, 9 U 1576/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein aus dem Zusammenhang gerissenes Urteil des Amtsgerichts (AG) München hat bei Unfallgeschädigten für Verwirrung gesorgt. Das AG hat nämlich entschieden, dass die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts in einem einfach gelagerten „Versicherungsfall“ nicht erforderlich sei. Tatsächlich ging es in dieser Entscheidung jedoch nicht um den Geschädigten bei einem Verkehrsunfall. Betroffen war vielmehr ein Versicherungsnehmer, dessen eigener Versicherer eine fällige Versicherungsleistung nicht pünktlich ausgezahlt hatte.

Das ist aber mit der Situation bei einem Verkehrsunfall nicht vergleichbar. Denn bei einem Verkehrsunfall stellen sich regelmäßig Haftungsfragen. Und das Regulierungsverhalten vieler Versicherer ist auch geeignet, berechtigte Zweifel daran zu haben, ob sich der Geschädigte ohne Unterstützung durchsetzen kann. Es bleibt also dabei, dass der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte sofort einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen kann (AG München, 133 C 7736/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsfreistellung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht. Das Mitglied haftet persönlich.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Im konkreten Fall waren zwei Mitglieder eines Schützenvereins vom Vorstand beauftragt worden, eine Regenrinne am Clubheim zu installieren. Bei den Schweißarbeiten verursachten sie einen Brand. Die Gebäudeversicherung des Vereins regulierte den Schaden, forderte den Betrag aber von den beiden Mitgliedern ein. Anders als die Vorinstanz kam der BGH zum Ergebnis, die Mitglieder hätten grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig sei ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem unbeachtet geblieben sei, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Heißbitumenarbeiten an Holzdächern dürften mit offener Flamme nicht durchgeführt werden. Das begründe eine grobe Fahrlässigkeit (BGH, II ZR 304/09).

Hinweis: Bei nur leichter Fahrlässigkeit ist dagegen eine Haftungsfreistellung durch den Verein möglich. Es gilt grundsätzlich: Bei satzungsmäßigen Aufgaben, die unentgeltlich durchgeführt werden und vorhersehbar mit typischen Gefahren verbunden sind, muss der Verein die Mitglieder von der Haftung freistellen, auch wenn sie privat haftpflichtversichert sind.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der nichteheliche Vater seit der Geburt des Kindes keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet, kann dies Bedeutung für die Beurteilung des Sorgerechts haben.

Dieser bedeutsame Hinweis stammt vom Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Richter machten deutlich, dass es nicht dem Kindeswohl dienen könne, die elterliche Sorge auf einen nichtehelichen Vater zu übertragen, der bisher so gut wie keine Kontakte zu seinem Kind gepflegt und sich auch weiterhin um dessen Belange wenig oder gar nicht gekümmert habe. Er könne erst dann an der elterlichen Sorge teilhaben, wenn er mit dem Kind, dessen Bedürfnissen und den Strukturen des Kinderalltags vertraut geworden sei. Es sei insofern sinnvoll, wenn er zunächst in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind aufnehme. Erst wenn eine solche Umgangsregelung etabliert und mit Erfolg durchgeführt worden sei, könne mit Blick auf das Kindeswohl zu prüfen sein, ob eine gemeinsame elterlichen Sorge in Betracht komme (OLG Köln, 4 WF 184/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Berufskraftfahrer kann aus wichtigem Grunde außerordentlich gekündigt werden, wenn er seine abgeleistete Arbeitszeit vorsätzlich falsch dokumentiert.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Lastwagenfahrers, der während seiner Arbeitszeit unbegründet eine Tank- und Raststätte anfuhr und sich hier unangemessen lange aufhielt. Diesen Aufenthalt hatte er gegenüber dem Arbeitgeber zunächst geleugnet und die Zeit als Arbeitszeit dokumentiert. Die Richter sahen in diesem Verhalten einen außerordentlichen Kündigungsgrund. Für den Arbeitgeber sei die Arbeitszeit eines Kraftfahrers nur sehr schwer zu kontrollieren. Daher müsse er auf eine ordnungsgemäße Dokumentation der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer vertrauen können. Fülle der Arbeitnehmer die zum Arbeitszeitnachweis vorgesehenen Formulare aber wissentlich oder vorsätzlich falsch aus, sei dies in aller Regel ein schwerer Vertrauensmissbrauch (LAG Berlin-Brandenburg, 2 Sa 2015/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl