Hält sich der Betroffene für längere Zeit im Ausland auf, stellt sich die Frage, ob das als Entschuldigung für seine Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin des Bußgeldverfahrens ausreicht.

Entscheidend ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, ob ihm die kurzzeitige Unterbrechung seines Auslandsaufenthalts und die vorübergehende Rückkehr nach Deutschland vor dem eigentlich geplanten Rückkehrtermin zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätten zugemutet werden können. Der einjährige Studienaufenthalt in Australien sei nach Ansicht der Richter ein solcher Fall, in dem eine Rückreise nach Deutschland unzumutbar sei. In dieser Fallgestaltung gehe es somit, anders als in den in der Rechtsprechung bislang i.d.R. entschiedenen Fällen, nicht um eine kurzfristige Urlaubsreise, die ggf. noch nach Erlass des Bußgeldbescheids oder sogar nach Anberaumung des Termins gebucht worden ist. Für jene Fälle hat die Rechtsprechung eine genügende Entschuldigung verneint und erwartet vom Betroffenen i.d.R. die Rückkehr bzw. die Verschiebung der Reise (OLG Düsseldorf NJW 73, 109; OLG Hamm VA 05, 144) (OLG Hamm, III-3 RBs 365/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bezieht eine Schülerin Leistungen nach dem SGB II, kann sie vom Jobcenter einen eigenen Schreibtisch verlangen, wenn sie diesen zum erfolgreichen Erledigen ihrer Hausaufgaben benötigt.

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Berlin. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass der Anspruch nur bestehe, wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und es sich – im Gegensatz zu einer Ersatzbeschaffung – um eine erstmalige Anschaffung handele. Im Übrigen könne der Anspruchstellerin auch ein gebrauchtes Möbelstück zur Verfügung gestellt werden. Es bestehe nämlich kein Anspruch auf einen neuen, ungebrauchten Schreibtisch (SG Berlin, S174 AS 28285/11 WA).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Soweit dies mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist, muss das Gericht in einem Sorgerechtsverfahren den Willen des Kindes berücksichtigen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. In dem betreffenden Fall war die Mutter eines 12-jährigen Kindes verstorben. Zu dem Vater wollte das Kind jedoch nicht. Es hatte wiederholt erklärt, den Vater nicht mehr sehen zu wollen. Diese ablehnende Haltung hatte es während des laufenden Verfahrens noch verstärkt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es das Wohl des Kindes erheblich gefährde, wenn dieser Wunsch nicht berücksichtigt werde. Es sei vielmehr richtig, die Tante als Vormund einzusetzen. Dies entspreche sowohl dem testamentarischen Willen der verstorbenen Kindesmutter als auch dem geäußerten Wunsch des Kindes. Zudem lebe das Kind bereits im Haushalt der Tante und ihres Ehemannes. Es sei daher sachgerecht, wenn die Tante unmittelbar die Entscheidungen für das Kind treffen könne. Bedenken gegen ihre Erziehungsfähigkeit seien auch nicht ersichtlich (OLG Köln, II-4 UF 229/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. bestätigt. Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die drei Monate lang in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig war. In dieser Zeit wurde sie mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin. Nach ihrem Ausscheiden war sie weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das LAG war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 EUR angedroht. Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potenzielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es dagegen nicht (LAG Hessen, 19 SaGa 1480/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine dem Verwalter erteilte Einziehungsermächtigung erlischt, wenn dieser vorzeitig wegen gravierender Pflichtverletzungen abberufen wird, weil den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihrem vormaligen Verwalter deutlich. Die Richter erklärten, dass aus der erloschenen Einziehungsermächtigung mehrere Punkte folgen würden. Zum einen sei der Verwalter selbst aus einem bereits auf seinen Namen lautenden Vollstreckungstitel materiell-rechtlich nicht mehr befugt, Leistung an sich zu verlangen. Und zum anderen sei eine trotzdem an ihn geleistete Zahlung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft unwirksam und müsse ein zweites Mal erfolgen (BGH, V ZR 55/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich steht der Abnahme bzw. der Abnahmereife einer Bauleistung entgegen, wenn ein Mangel vorliegt oder eine Restarbeit noch aussteht.

Eine Ausnahme gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg nur, wenn der Mangel beziehungsweise die Restleistung nach Art, Umfang und vor allem den Auswirkungen so unbedeutend ist, dass das Interesse des Auftraggebers an seiner Beseitigung vor einer Abnahme nicht schützenswert ist. Die Richter machten deutlich, dass hiervon bei einer mehr als bloß geringfügigen Restleistung nicht mehr ausgegangen werden könne. Wolle der Bauunternehmer seinen Restwerklohnanspruch geltend machen, könne er sich in einem solchen Fall auch nicht darauf berufen, dass eine Abnahme wegen einer Abnahmeverweigerung des Auftraggebers entbehrlich sei (OLG Brandenburg, 4 U 7/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Abstellen von Kinderwagen und Rollatoren im Treppenhaus oder Hausflur kann in einer Hausordnung nicht per se wirksam verboten werden.

Vielmehr sind die jeweiligen Einzelfallumstände (z.B. sonstige Abstellmöglichkeiten im Objekt, Vorhandensein eines Fahrstuhls) zu berücksichtigen. Einem Mieter kann das Abstellen von Kinderwagen und Rollatoren im Treppenhaus und/oder Hausflur jedenfalls nicht wirksam untersagt werden, wenn er auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen ohne Versperren des Fluchtwegs zulässt (BGH NJW 07, 146). Von einer Zulässigkeit wird man demnach z.B. in folgenden Konstellationen ausgehen können:

keine Abstellmöglichkeit in der Wohnung oder Abstellmöglichkeit zwar gegeben, Mieter wohnt aber in Obergeschoss ohne Aufzug.

Voraussetzung im Fall des Abstellens von Kinderwagen ist aber, dass der Kinderwagen für Kinder des Mieters bestimmt ist. Denn nur dann ist das Abstellen von Kinderwagen auf Gemeinschaftsflächen vom Mietzweck, der mit der Anmietung der Wohnung verfolgt wird, gedeckt. Kinderwagen Dritter dürfen demnach bestenfalls gelegentlich und gleichzeitig nur kurzzeitig in den Gemeinschaftsflächen abgestellt werden.

Unabhängig von der Zulässigkeit entsprechender einschränkender Regelungen muss gewährleistet sein, dass die Fluchtwege im Brandfall frei gehalten und nicht versperrt sind.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Weil ein Fehler beim Anlegemanöver eines Beibootes an die an eine Ankerboje festgemachte Segelyacht nicht festgestellt wurde, bleibt der gemeinsame Segeltörn in der Karibik, bei dem sich ein Crewmitglied verletzt hat, für den Skipper ohne Haftungsfolgen.

Im Januar 2007 stürzte ein Crewmitglied als er bei Dunkelheit von dem Beiboot (Schlauchboot mit Außenbordmotor) über dessen Bug auf die am Heck der Segelyacht befindliche Badeplattform übersteigen wollte. Er erlitt eine schwere Schulterverletzung, sah die Ursache in dem Anlegemanöver des Skippers und wollte diesen für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verantwortlich machen. Seine – auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete – Klage blieb schon vor dem Landgericht ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat diese Entscheidung nun bestätigt. Ein fehlerhaftes Anlegemanöver, für das der Skipper bei dem gemeinsamen Segeltörn gegenüber dem Crewmitglied aus unerlaubter Handlung haften würde, hat der Senat – sachverständig beraten – nicht festgestellt. Die von dem Skipper gewählte Art des Anlegens des Beiboots (mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform) sei zulässig, risikoarm, wegen der fehlenden Achterleine sinnvoll, den Crewmitgliedern körperlich zumutbar und geläufig gewesen. Wetter und Wellen hätten keine Probleme bereitet. Auch der Umstand, dass der Skipper den Außenbordmotor abstellte, sei bei dem angeleinten Boot nicht fehlerhaft. Der Skipper sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine zusätzliche Achterleine zu beschaffen und sie beim Anlegen zu verwenden (OLG Hamm, I-9 U 100/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich derzeit eine Änderung des Sorgerechts. Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Ziel ist es, ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für unproblematische Fälle zu finden.

Nach altem Recht wurden unverheiratete Väter grundsätzlich nur an der Sorge beteiligt, wenn die Mutter einverstanden war. Das neue Recht soll nun die Möglichkeit schaffen, dass der Vater die Mitsorge auch erlangen kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Es führt auf einfachem Wege in einem beschleunigten Verfahren zur gemeinsamen Sorge.

Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, soll der Vater künftig wählen können, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht steht jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint. Vor dem Familiengericht ist künftig zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle möglich, wenn sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In dem vereinfachten Verfahren entscheiden die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern.

Das normale Familiengerichtsverfahren soll künftig nur noch notwendig sein, wenn wirklich Kindeswohlfragen zu klären sind. Dann ist die gemeinsame Sorge nur dann zu versagen, wenn ihr das Kindeswohl entgegensteht. Die Neuregelung ist damit auch ein Signal an alle nicht miteinander verheirateten Eltern, verstärkt über die einvernehmliche gemeinsame Sorge nachzudenken.

Zum Hintergrund:

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Die geplante Neuregelung soll die gemeinsame Sorge immer dann ermöglichen, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.

Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.

Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.

Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren -ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt, und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflikten weiterhin alleine entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

(Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Will der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern, muss er nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben.

Mit dieser Klarstellung hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt. In dem betreffenden Fall fühlte sich der Mieter dadurch gestört, dass der Vermieter etliche Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus als Ferienwohnungen an Touristen vermietete. Wegen erheblicher Belästigungen durch Lärm und Schmutz minderte der Mieter daher die Miete um 20 Prozent. Als ein höherer Mietrückstand aufgelaufen war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und verlangte die Räumung der Wohnung. Das Landgericht urteilte entsprechend.

Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass das Landgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels in unvertretbarer Weise überspannt habe. Zutreffend sei zwar die Annahme, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liege, dass andere Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet seien. Denn dies führe nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgehen, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten seien. Der Mieter müsse daher näher erläutern, worin der konkrete Sachmangel liege, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) brauche er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz müsse deshalb kein „Protokoll“ vorgelegt werden. Vielmehr genüge grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergebe, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es gehe, sowie zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten würden. Diese Anforderungen hätte der Mieter hier erfüllt (BGH, VIII ZR 155/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl