Wer seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, haftet für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit einem Fußballspieler einen Schadenersatzanspruch zugesprochen. Dieser war bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga von einem gegnerischen Spieler mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann. Für die nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte Verletzung verlangte er vom Beklagten Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld.

Das OLG hat die Verurteilung des Beklagten zu einer Schadenersatzleistung (u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR) bestätigt. Mangels Fahrlässigkeit hafte ein Fußballspieler zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze. Im vorliegenden Fall aber hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen (OLG Hamm, I-6 U 241/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Zum 1.1.2013 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert werden. Der notwendige Selbstbehalt wird sich dann für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 EUR auf 1.000 EUR erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 EUR. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 1.1.2013.

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber

Selbstbehalt bisher

Selbstbehalt ab 2013

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

950 EUR

1.000 EUR

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

770 EUR

800 EUR

anderen volljährigen Kinder:

1.150 EUR

1.200 EUR

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

1.050 EUR

1.100 EUR

Eltern:

1.500 EUR

1.600 EUR

Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht.

Hinweis: In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Vermieter hat eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad befüllt. 42 Minuten sind dafür zu lang, der Mieter muss sich auch nicht auf eine niedrigere Badetemperatur (hier 37 Grad) einlassen.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Wohnung, in der zur Warmwasserbereitung für Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert war. Als diese wegen eines Defekts ausfiel, baute der Vermieter ein neues Warmwasserbereitungsgerät ein. Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme völlig unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet. Eine Wassertemperatur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete der Vermieter. Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockene aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.

Auf die Klage des Mieters verurteilte die zuständige Richterin den Vermieter dazu, die in der Wohnung installierte Warmwassertherme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme. Die in der Wohnung installierte Therme benötige aber nach dem Gutachten des beauftragten Gerichtssachverständigen für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser circa 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu lange. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, 42 Minuten zu warten, zumal das Badewasser während des Befüllvorgangs schon wieder abkühle. Der Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folge das Gericht nicht. Dieses sehe aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als erforderlich an (AG München, 463 C 4744/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei der A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt war. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses. Die beklagte Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser Grundstücksveräußerung wurde die A. KG liquidiert. Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebsübergangs auf die Stadt M. übergegangen. Der Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit dieser fortbesteht, hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des BAG Erfolg. Die Richter verwiesen darauf, dass Betriebszweck der A. KG einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie gewesen sei. Sie sei demnach ein Dienstleistungsbetrieb gewesen. Diesen habe die beklagte Stadt M. nicht dadurch übernommen, dass sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben habe (BAG, 8 AZR 683/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch nach der Schuldrechtsreform kann ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Architekten gekündigt werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass eine vorherige Abmahnung des Architekten unverzichtbar sei. Diese Abmahnung müsse so eindeutig sein, dass der Architekt den Mangel ohne weitere Nachfrage beheben könne (OLG Oldenburg, 8 U 96/12).

Hinweis: Bei Architektenverträgen geht es in der Regel um viel Geld. Bei der Formulierung von Abmahnung und Kündigung sollte daher nichts dem Zufall überlassen werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird eine Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert und wechselt ein Autofahrer, der sich auf dieser Fahrbahn befindet, deshalb die Spur, muss er jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die andere freie Spur benutzt, muss ihn nicht einfahren lassen.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin, die mit ihrem VW Cabrio auf der linken von zwei Fahrbahnen unterwegs war. Weil ein Möbelwagen auf dieser Spur parkte, musste sie halten. Als sie auf die rechte Spur wechselte, kam es zu einem Zusammenstoß mit der Fahrerin eines Fiat Punto. Kotflügel, Stossfänger und das Vorderrad des Cabrios wurden dabei beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1.633 EUR, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 370 EUR sowie Nutzungsausfall für zwei Tage in Höhe von 68 EUR wollte die Cabriobesitzerin von der Fahrerin des Fiat Punto ersetzt bekommen. Diese und ihre Versicherung weigerten sich zu zahlen. Schließlich habe die Fahrerin des Cabrios nicht aufgepasst. Im Gegenteil, so entgegnete diese, die andere Fahrerin sei rücksichtslos und extrem unaufmerksam gewesen.

Die Besitzerin des VW Cabrios erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab. Der Unfall beruhe auf einem Spurwechsel der Klägerin. Bei einem Spurwechsel obliege es nach der Straßenverkehrsordnung dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenenfalls müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Die Punto-Fahrerin sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei (AG München, 334 C 28675/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gehen von einem Gebrauchtwagen anormale Geruchsbelästigungen aus, kann das ein Sachmangel sein.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken begründete diese Entscheidung mit der Erwartung des durchschnittlichen Käufers. Erwerbe dieser einen Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der nur wenige Monate zugelassen und noch keine 1.000 km gelaufen sei, könne er erwarten, dass der Wagen nicht außergewöhnlich stark nach Gummi rieche (OLG Saarbrücken, 1 U 475/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit dar.

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines ledigen und kinderlosen Erblassers fest, der sieben Tage vor seinem Tod ein notarielles Testament errichtet hatte. Hierin hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Seine beiden Schwestern hatte er dagegen ausdrücklich von jeder Erbfolge ausgeschlossen. Nach dem Ableben beantragte die Lebensgefährtin einen Erbschein als Alleinerbin. Dem traten die beiden Schwestern mit dem Argument entgegen, der Erblasser sei aufgrund seines fortgeschrittenen Krebsleidens nicht mehr testierfähig gewesen.

Das sahen die Richter jedoch nicht so. Für sie waren Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit nicht zu erkennen. Der Urkundsnotar habe in seiner schriftlichen Stellungnahme dargelegt, dass der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit dem Erblasser vorausgegangen sei. Entscheidend sei jedoch für die Richter gewesen, dass die Urkunde während der notariellen Verhandlung handschriftlich abgeändert bzw. ergänzt wurde. Dies dokumentiere, dass das Testament den Willen des Erblassers wiedergebe. Dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, sei eine Selbstverständlichkeit. Diese sei aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht ansatzweise dazu geeignet, die Testierfähigkeit eines Menschen in Zweifel zu ziehen. Das ergebe sich auch aus den gesetzlichen Vorschriften über Nottestamente. Diese würden gerade für den Fall des nahen Todes besondere Möglichkeiten der Testamentserrichtung vorsehen (OLG Bamberg, 6 W 20/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Die Richter machten aber auch deutlich, dass die Benennung eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag allein nicht ausreiche, um anzunehmen, dass eine entsprechende Vereinbarung vorliege. Vielmehr müssten im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten. Im vorliegenden Fall wurde über den Hinweis auf einen konkreten Befristungsgrund in einem Vermerk zum Arbeitsvertrag gestritten, in dem auch die Zuweisung des Arbeitsplatzes enthalten war. Das LAG wollte dem regelmäßig nicht die Bedeutung beimessen, dass der Arbeitgeber mit der Angabe des Befristungsgrunds zugleich mit vertraglichem Bindungswillen auf die rechtliche Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung verzichten wolle (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 154/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer als Mieter mehr mindert als zulässig, riskiert sein Mietverhältnis. Wie ein Irrtum bei der Minderung behandelt wird, zeigt der folgende Beitrag.

Entschuldbarer Rechtsirrtum

Ist der Mieter zur Minderung berechtigt, trifft ihn kein Verschulden, wenn er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befindet und deshalb zu viel mindert. Dies bedeutet, dass der Vermieter dann auch nicht wegen der Mietrückstände, die über die letztlich festgestellte zulässige Minderungshöhe hinausgehen, das Mietverhältnis fristlos kündigen kann.

Beispiel: Der Mieter mindert wegen Baulärms die Miete um 70 Prozent. Nach vier Monaten kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten. Nach Beweisaufnahme entscheidet das Gericht, dass der Minderungsprozentsatz nur 20 Prozent beträgt.

Lösung: Obwohl die Differenz zwischen Minderung und vom Gericht zugestandener Minderungshöhe einen Mietrückstand von zwei Monaten erreicht, ist die fristlose Kündigung hier nicht begründet. Wie ein Gericht nach einer Beweisaufnahme die Minderungshöhe tatsächlich bewertet, darf nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Der dem Gericht insoweit zustehende Ermessensspielraum darf dem Mieter nicht angelastet werden (LG Bückeburg ZMR 12, 623).

Fahrlässiger Irrtum

Der Mieter muss jedoch mit der üblicherweise erforderlichen Sorgfalt prüfen, wie hoch die zulässige Minderung ist. Gegebenenfalls muss er fachkundigen Rat einholen bzw. selbst einen Sachverständigen hinsichtlich der Minderungshöhe tätig werden lassen. Orientiert sich der Mieter nicht an einem bereits eingeholten Gutachten, das Minderungsprozentsätze in Bezug auf den in Frage stehenden Mangel ausweist, ist der eintretende Zahlungsverzug verschuldet.

Der Verzug mit Zahlungsrückständen ist ganz oder teilweise verschuldet, wenn der Mieter mit offenkundig abwegigen Gründen mindert, um sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen. Ist der Mieter in einem Prozess, in dem Zahlungsrückstände wegen Minderung eingeklagt wurden, rechtskräftig zur Zahlung der einbehaltenen Miete verurteilt worden und mindert er anschließend wegen desselben Sachverhalts erneut, ist der Zahlungsverzug verschuldet.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl