Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (im vorliegenden Fall Sommerreifen) setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Dass das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde, ändert daran nichts.

Das stellte das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes dar, der zwei gebrauchte Sommerreifen für einen Porsche 911 zu einem Preis von 960 EUR gekauft hatte. Nachdem er die Reifen abgeholt hatte, stellte er zuhause fest, dass ein Reifen eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies. Grund war eine Schraube, die in dem Reifen steckte. Er sandte die Reifen zurück an den Verkäufer und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises. Der Verkäufer bot daraufhin den Austausch des beschädigten Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug mittlerweile verkauft. Außerdem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen zu benutzen, die unterschiedlicher Herkunft seien. Der Verkäufer war bereit, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Der Kunde erhob allerdings Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht, da der Kunde seinen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt habe. Voraussetzung für einen Rücktritt sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. Daran fehle es hier. Er habe von Anfang an den Kaufpreis zurückerstattet haben wollen. Obwohl der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten habe, sei der Kunde darauf nicht eingegangen. Die Nachbesserung sei auch zumutbar gewesen. Eine Unzumutbarkeit aufgrund des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sei nicht gegeben. Dieser Gesichtspunkt habe im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen den Parteien keine Rolle gespielt. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis gehabt. Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung ergäbe sich, dass der Käufer sich grundsätzlich die Zeit dafür nehmen müsse (AG München, 222 C 7196/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn die Eltern pflegebedürftig werden und eine Heimunterbringung ansteht, reicht das eigene Einkommen der Eltern häufig nicht aus, um die Kosten zu decken. Nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden.

Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zeigt. In dem Fall hatte die Stadt Bremen über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren übernommen. Nach dessen Tod forderte sie rund 9.000 EUR von dem Sohn des Verstorbenen zurück. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1971 jeden Kontakt nachdrücklich abgelehnt.

Das OLG gab dem Sohn recht: Nach dem Gesetz könne im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen. Allerdings stelle nicht jeder Kontaktabbruch gleichzeitig eine solche schwere Verfehlung dar. Grundsätzlich bleibe die Unterhaltspflicht auch bestehen, wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe. Im vorliegenden Falle sei der Kontaktabbruch aber besonders nachhaltig und kränkend gewesen. Der Vater habe alle Kontaktversuche seines Sohnes abgelehnt. Selbst bei der Beerdigung des Großvaters habe der Vater kein Wort mit seinem Sohn gewechselt. In seinem Testament habe der Vater verfügt, der Sohn solle nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten, er habe mit ihm schließlich seit 27 Jahren keinen Kontakt. Damit habe der Vater einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung gezeigt und den Sohn damit besonders schwer getroffen. Der Vater habe offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht. In einem solchen Falle müsse der Sohn keinen Unterhalt zahlen. Die Stadt Bremen könne daher auch keine auf sie übergegangenen Ansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend machen (OLG Oldenburg, 14 UF 80/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Tritt nach einer Mangelbeseitigung erneut der gleiche Mangel auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen, ansonsten verliert er sein Recht auf Schadenersatz.

Das hat das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars entschieden, in dessen Wohnung sich Schimmel gebildet hatte. Der Hausmeister des Anwesens behandelte diesen daraufhin mit einem Schimmelbeseitigungsspray. Im Folgejahr kam es erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, worauf dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte. In einem Schreiben teilten die Mieter mit, dass der Schimmel zwar aktuell beseitigt sei, sie allerdings befürchten, dass er erneut auftreten könnte und sich daher ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehielten. Als sich nach zwei Monaten im Bad erneut Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos. Sie räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter die Umzugskosten in Höhe von 500 EUR, die Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1.713 EUR sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte in Höhe von 101 EUR. Dieser weigerte sich zu zahlen, schließlich habe man ihm von der neuen Schimmelbildung nichts berichtet. Er hätte sich um die Mangelbeseitigung gekümmert. Die ehemaligen Mieter erhoben Klage vor dem AG München.

Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Den Klägern stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu, da sie den erneut aufgetretenen Mangel der Wohnung dem Vermieter nicht angezeigt hätten. Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangelbeseitigung getan. Es sei auch vorliegend nicht so, dass die vom Vermieter in Auftrag gegebene Schimmelbeseitigung durch die Malerfirma von vornherein völlig ungeeignet war. Dies sei eine durchaus fachgerechte Maßnahme. Dem Vermieter sei durch die Mieter schließlich auch bestätigt worden, dass der Schimmel aktuell beseitigt worden sei. Ein weiteres Zuwarten sei den Mietern auch zumutbar gewesen (AG München, 431 C 20886/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Selbst im Falle einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kommt kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande.

Mit dieser Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Klage einer Krankenschwester zurück. Diese war bei dem Tochterunternehmen einer Krankenhausbetreibergesellschaft angestellt. Dieses Unternehmen betrieb mit Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung. Es überließ die Krankenschwester für die gesamte vierjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitnehmerin an das Krankenhaus. Die Krankenschwester war der Ansicht, hierdurch sei ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Krankenhaus zustande gekommen.

Das sah das LAG anders. Die Richter ließen offen, ob es sich hierbei um eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handelte. Die von der Krankenschwester geltend gemachte Rechtsfolge des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses sei jedenfalls vom Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesehen worden. Auch ein rechtsmissbräuchliches Strohmanngeschäft könne in derartigen Fällen jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Falle vor der Ende 2011 erfolgten Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) abgeschlossen worden sei (LAG Berlin-Brandenburg, 7 Sa 1182/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nachbarn müssen den von einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm dulden.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau entschieden, deren Wohnung an einen Kinderspielplatz angrenzt. Dort befindet sich auch eine Seilbahn, die in einer Entfernung von ca. 10 m zu dem Balkon der von der Frau bewohnten Wohnung errichtet wurde. Die Frau hält die mit der Benutzung dieser Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangt deren Beseitigung. Ihre Klage blieb ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts stelle die Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz für die Klägerin keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Sie sei nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vielmehr verpflichtet, die Lärmbeeinträchtigungen zu dulden. Nach dem BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Privilegierung des Kinderspielplatzlärms erfasse sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. Es lägen auch keine Gründe für die Annahme eines atypischen Sonderfalls vor. Der etwa 1.250 qm große Spielplatz füge sich ohne Weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn. Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und damit der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen. Die beklagte Gemeinde habe sich ferner mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung getragen. Eine Verlagerung des Seilbahnstandorts sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse auf dem Spielplatz nicht in Betracht gekommen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass von der Seilbahn – konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung – eine außergewöhnlich hohe, vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10301/12.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ereignet sich ein Verkehrsunfall im Ausland, richtet sich die Schuldfrage nach den am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften.

Das machte das Landgericht (LG) Kleve deutlich. In dem betreffenden Fall hatte sich der Unfall in einem Parkhaus in den Niederlanden ereignet. Entsprechend seien daher die niederländischen Straßenverkehrsregeln (Reglement verkeersregels en vekeerstekens – RVV) anzuwenden. Unerheblich sei dagegen nach Ansicht der Richter, ob die Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige seien. Das ändere nichts daran, welche Verkehrsvorschriften Anwendung finden würden. Es könne nicht sein, dass Verkehrsteilnehmer unterschiedlicher Nation sich nach unterschiedlichen Regeln im Verkehr bewegen würden (LG Kleve, 5 S 128/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wenn ein Pferd beim Verkauf unerkannt an einer Krankheit leidet, deren Symptome sich innerhalb von sechs Monaten zeigen, kann der Käufer den Kauf rückabwickeln. Schadenersatz erhält er aber nur, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt hatte der Käufer eines Pferdes. Nach seiner Schilderung war das Pferd gleich nach dem Kauf beim Ausreiten mehrfach gestolpert. Er habe es für möglich gehalten, dass dies auf seine fehlende Erfahrung als Reiter zurückzuführen sei. In den Folgemonaten sei eine starke Lahmheit aufgetreten. Erst sechs Monate später habe man das Pferd überhaupt wieder reiten können, wobei es wieder stark gestolpert sei. Dieses Stolpern sei auch bei erfahrenen Reitern festzustellen gewesen. Der Käufer wollte die von ihm bezahlten 4.900 EUR zurück und mehr als 2.500 EUR Schadenersatz für Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf, Behandlungskosten und Einstellkosten. Der Verkäufer wies alle Ansprüche zurück. Bei Übergabe des Pferdes habe kein Mangel vorgelegen. Das Stolpern sei auf die mangelnde Reitkunst des Käufers zurückzuführen.

Das LG gab der Klage überwiegend statt. Der Käufer durfte das Pferd zurückgeben und erhielt seinen Kaufpreis vom 4.900 EUR wieder. Das Gericht stellte mit Hilfe eines Tierarztes als Sachverständigen fest, dass das Pferd an einer Erkrankung der beiden vorderen Hufrollen litt. Nach den Angaben des Sachverständigen war das Gericht davon überzeugt, dass die Erkrankung bereits beim Verkauf vorgelegen habe. Deutliche Symptome hätten sich jedoch erst später gezeigt. Für den Verkäufer als Züchter würden die gesetzlichen Regelungen für Unternehmer gelten. Daher gelte die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache zeigt, bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer konnte diese Vermutung auch nicht widerlegen. Vielmehr sprachen die Ausführungen des sachverständigen Tierarztes dafür, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits erkrankt war. Schadenersatz wurde dem Käufer jedoch nicht zugesprochen. Dazu hätte der Verkäufer den Mangel erkennen müssen. Nach den Angaben des Sachverständigen lag der Erkrankung eine genetische Veranlagung zugrunde. Diese führt dazu, dass die Probleme mit dem Stolpern immer mehr zunehmen. Ein vereinzeltes Stolpern eines Pferdes führt nicht dazu, dass man mit einer Erkrankung rechnen muss. Somit habe der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten (LG Coburg, 23 O 386/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Stadt Mainz muss den Eltern eines zweijährigen Kindes die Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter in einer privaten Kinderkrippe erstatten.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, haben bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe begehrt. Die Stadt war nicht in der Lage, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für einen privaten Krippenplatz wollte sie allerdings auch nicht übernehmen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt zur Kostenübernahme.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das OVG ab. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Stadt zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Stadt nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10671/12.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Besteht eine qualifizierte Mehrheit, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschließen, einem Wohnungseigentümer die nachträgliche Genehmigung zur Anbringung von Parkbügeln an dessen Stellplätzen zu versagen.

Das bestätigte nun das Amtsgericht (AG) Grevenbroich in einem Rechtsstreit. Das Gericht hielt die Begründung der WEG für ausreichend. Diese hatte sich darauf berufen, dass das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage durch die Parkbügel nicht verändert und eine Lärmbelästigung vermieden werden solle. Die WEG hätte mit der abgelehnten nachträglichen Genehmigung der Parkbügel nur dann rechtswidrig gehandelt, wenn ein entsprechender Rechtsanspruch bestanden hätte. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Ein Rechtsanspruch entstehe erst, wenn alle Wohnungseigentümer zugestimmt hätten (AG Grevenbroich, 25 C 42/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Erzieherin kann wegen der politischen Gesinnung ihres Ehemanns nicht versetzt werden.

Das machte das Arbeitsgericht Lüneburg deutlich. Geklagt hatte eine Erzieherin, die in einer städtischen Kindertagesstätte eingesetzt wurde. Sie wehrte sich damit gegen ihre Versetzung. Die Stadt wollte sie fortan mit anderen Tätigkeiten als denen einer Erzieherin betrauen. Grund der Versetzung waren Proteste von Eltern wegen der Mitgliedschaft des Ehemanns der Erzieherin in der NPD.

Das Arbeitsgericht gab der Klage auf Beschäftigung als Erzieherin statt. Die Versetzung sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt. Nach dem Arbeitsvertrag sei die Klägerin als Erzieherin eingestellt worden. Das schränke das Weisungsrecht der beklagten Stadt ein. Diese könne die Klägerin damit auch nur als Erzieherin beschäftigen. Die Stadt könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Maßnahme auch zum Schutz der Klägerin selbst angeordnet. Die Fürsorgeverpflichtung der Stadt als Arbeitgeberin führte nicht zu einer Ausweitung ihres Direktionsrechts (Arbeitsgericht Lüneburg, 4 Ca 239/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl