Stellte ein Arbeitnehmer beleidigende Äußerungen bei Facebook ein, ist eine fristlose Kündigung möglich.

Hierauf verwies das Arbeitsgericht Duisburg im Fall eines Arbeitnehmers, der auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen u.a. als Speckrollen und Klugscheißer bezeichnet hatte. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht erachtete die Kündigung nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam. Es machte deutlich, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen könnten. Dies gelte auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie facebook. Ein solcher Eintrag könne nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden. Er greife vielmehr nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden könne. Vorliegend sei aus Sicht des Arbeitsgerichts unerheblich, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf facebook sichtbar war, oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen facebook-Nutzern zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen facebook-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Arbeitnehmer hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Damit hatte er aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Zudem sprach zu seinen Gunsten, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte hatte. Diese seien aus dem facebook-Eintrag heraus nicht ohne Weiteres identifizierbar gewesen (Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 949/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, auf welcher Grundlage zu beurteilen ist, ob eine vom Vermieter geplante Modernisierungsmaßnahme die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt.

Verklagt war eine Frau, die 1989 eine Wohnung angemietet hatte, die mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute sie im Einverständnis mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. 2009 wollte der Vermieter die Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung anschließen. Die Mieterin verweigerte ihre Zustimmung hierzu.

Das Amtsgericht hat die Duldungsklage abgewiesen, das Landgericht hat die Mieterin entsprechend verurteilt. Die Revision der Mieterin hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass dem Einwand der Mieterin, die Modernisierung stelle für sie mit Rücksicht auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare Härte dar, nicht entgegengehalten werden könne, dass die Mietwohnung durch den Anschluss an die Zentralheizung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt werde. Denn Grundlage für die Beurteilung sei nicht der im Zeitpunkt der Anmietung vorhandene Zustand (mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät), sondern der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen. Die im Gesetz vorgesehene Härteregelung solle im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der lediglich ein allgemein üblicher Standard erreicht werde, im Hinblick auf persönliche Härtefallgründe unterbleibe. Diese Zielsetzung gebiete es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand zu berücksichtigen, der diesem Standard bereits entspreche. Die Richter haben die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses soll nun prüfen, ob der Anschluss der Wohnung der Mieterin an die Zentralheizung zu einer Energieeinsparung gegenüber dem vorhandenen Zustand (Gasetagenheizung) führt und ob eine Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGH, VIII ZR 25/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es liegt kein Anerkenntnis eines Sachmangels im Sinne des Gesetzes vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Wichtig ist diese Entscheidung für die Frage der Verjährung. Nach dem Gesetz beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Liegt dagegen kein Anerkenntnis vor, beginnt auch die Verjährung nicht neu zu laufen. Der Schuldner – in diesem Fall der Bauherr – muss also aufpassen, dass er eventuell bestehende Ansprüche noch innerhalb der Verjährungszeit rechtswirksam geltend macht (BGH, VII ZR 155/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Stößt ein auf der Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Parkbox rückwärts ausfahrenden Fahrzeug zusammen, sind beide Fahrzeugführer für den Unfall verantwortlich. Das gilt auch, wenn das aus der Parkbox zurücksetzende Fahrzeug kurz vor der Kollision noch zum Stehen gekommen ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer klagenden Autofahrerin, die auf einem Parkplatz rückwärts aus einer Parkbox herausfahren wollte. Gleichzeitig fuhr ein anderer Pkw auf der Fahrbahn vor den Parkboxen rückwärts. Es kam zum Zusammenstoß, weil der andere Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. An diesem entstand ein Sachschaden von rund 11.000 EUR.

Der Auffassung der klagenden Fahrzeugeigentümerin, dass allein der andere Pkw-Fahrer für den Unfall verantwortlich sei, weil das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß bereits gestanden habe, ist das OLG nicht gefolgt. Zwar träfen den auf einer Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Er müsse auf in der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge achten. Das habe der Beklagte nicht ausreichend getan, weil er sein Fahrzeug nicht vor dem klägerischen Fahrzeug angehalten habe. Erhöhte Sorgfaltsanforderungen träfen aber auch den aus einer Parkbox auf die Parkfahrbahn zurücksetzenden Fahrzeugführer. Sein Mitverschulden werde aufgrund des Zurücksetzens vermutet. Das gelte auch, wenn das Fahrzeug kurzzeitig vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen sei. Auch dann sei der Unfall noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen. Da die Klägerin die gegen sie sprechende Vermutung nicht entkräftet habe, sei sie für den Unfall mitverantwortlich. In dem konkreten Fall haben die Richter die wechselseitigen Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge im Sinne einer hälftigen Schadensteilung abgewogen (OLG Hamm, I-9 U 32/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft beendet, endet damit auch das Bezugsrecht aus einer Risiko-Lebensversicherung.

Haben die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sich gegenseitig hinsichtlich einer Risiko-Lebensversicherung ein Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt, so ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln Geschäftsgrundlage für die Zuwendung des Bezugsrechts die Vorstellung vom Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Ende diese, bestehe beim Tod eines der Partner kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungssumme (OLG Köln, 20 U 160/11).

Hinweis: Wünschen die Partner ausnahmsweise das Fortbestehen des Bezugsrechts über das Ende ihrer Lebensgemeinschaft hinaus, sollten sie dies schriftlich vereinbaren und auch den Versicherer davon informieren.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat eine Ehefrau nach der Scheidung einer langjährigen Ehe die beiden gemeinsamen Zwillingspärchen (9 und 17 Jahre) erzogen und betreut, hat sie nach den Umständen des Einzelfalls einen zusätzlichen Anspruch auf anteiligen Betreuungsunterhalt in Kombination mit einem teilweisen Aufstockungsunterhalt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten dabei deutlich, dass hier zwischen dem Betreuungsunterhaltsanteil und dem Aufstockungsunterhaltsanteil bei der Frage der Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts ausnahmsweise nicht unterschieden werden müsse. Grund sei, dass sowohl eine Befristung als auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs von vornherein ausscheide. Es seien dabei zwei Punkte zugunsten der Ehefrau zu berücksichtigen. Das seien einmal die kindesbezogenen Belange der beiden jüngeren Kinder. Zum anderen sei dies die eingeschränkte Fremdbetreuungsfähigkeit der jüngeren beiden Kinder, die durch die jahrelang hochstrittigen Umgangsregelungs- und Sorgerechtsverfahren bedingt sei (OLG Hamm, 3 UF 265/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Sorgfaltspflichten des Architekten sind insbesondere dann verschärft, wenn die Ausführungen des Bauwerks nicht nach seinen eigenen Angaben, sondern nach denen eines Dritten erfolgt.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zurückgewiesen. Der betroffene Architekt hatte festgestellt, dass eine frisch gegossene Betonplatte durch Regen beschädigt war. Um eine Staubbildung im Fußbodenbereich zu vermeiden, sollte eine besondere Beschichtung aufgetragen werden. Diese Beschichtung platzte später ab. Die Richter entschieden, dass es vor dem Auftragen der Beschichtung erforderlich gewesen wäre, die Betonoberfläche abzustrahlen. Das vom Unternehmer vorgeschlagene und durchgeführte Schleifen und Fegen sei nicht ausreichend gewesen, um eine Haftung der Beschichtung zu gewährleisten. Der Architekt hätte sich nicht auf die Angaben des Unternehmers verlassen dürfen. Es hätte der besonderen Sorgfaltspflicht entsprochen, hier zunächst die Angaben zu prüfen (OLG Rostock, 4 U 3/02; BGH, VII ZR 104/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, muss er eine wichtige Frist beachten.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter machten deutlich, dass die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu berücksichtigen seien. Für den Arbeitnehmer gelte in diesen Fällen eine Drei-Wochen-Frist. Sie beginne mit dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags. Innerhalb dieser Zeit müsse der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden sei. Versäume er diese Frist, gelte die Befristung als wirksam (BAG, 7 AZR 6/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Dachentwässerung zu sorgen. Er muss aber ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Verstopfung Dachrinnen und Regenabflüsse nicht regelmäßig kontrollieren und reinigen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, dass eine Kontrollpflicht nur bestehe, wenn es konkrete Anzeichen für eine drohende Verstopfung gebe. Das sei beispielsweise der Fall, wenn in der Nähe des Hauses so hohe Bäume stehen würden, dass deren Laub in großem Umfang auf das Dach und in die Regenrinnen riesele. In diesem Falle müsse der Vermieter mit Laubverstopfungen rechnen (OLG Düsseldorf, 24 U 256/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das berechtigte Interesse des Betroffenen auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl ist bei der Abwägung mit dem Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt dem Verteidigungsinteresse der Vorrang.

So stellte es das Landgericht (LG) Neubrandenburg im Streit um die Verlegung eines Gerichtstermins fest. Grund war die Verhinderung des Rechtsanwalts zu dem festgesetzten Termin. Viele Gerichte tun sich mit Terminsverlegungsanträgen schwer und bügeln diese häufig (allein) mit dem Hinweis auf die angespannte Terminlage des Gerichts ab. So auch das AG Neubrandenburg. Der Verteidiger hat das nicht hingenommen und Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim LG Erfolg.

Das LG weist allgemein darauf hin, dass der Betroffene auch im Bußgeldverfahren grundsätzlich Anspruch auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl hat. Bei der Interessenabwägung habe das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang. Das LG verweist in seiner Entscheidung darauf, dass dieser Grundsatz umso mehr gelte, wenn es sich um den erstmaligen Antrag auf Terminsaufhebung handele. Die Gefahr der Beeinträchtigung eines reibungslosen Verfahrensgangs ohne nicht hinnehmbare Verzögerungen bestehe daher von vornherein nicht. Auch hatten Betroffener und Verteidiger keinen Einfluss auf die Terminsfestlegung. Zudem sei der Verlegungsantrag unverzüglich nach Erhalt der Terminsladung erfolgt. Es sei für eine womöglich telefonische Absprache einer terminlichen Verschiebung am Verhandlungstag selbst oder einer anderen auch früheren Terminierung ausreichend Zeit verblieben (LG Neubrandenburg, 8 Qs 21/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl