Die Fahrerlaubnis kann wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr auch dann entzogen werden, wenn der Führerscheininhaber bislang verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist.

So entschied das Verwaltungsgericht (VerwG) Gelsenkirchen im Fall eines zwanzigjährigen Mannes, der seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach und fortlaufend nach dem Jugendstrafrecht wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung verurteilt worden war. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm die Fahrerlaubnis, da aufgrund des von ihm ausgehenden hohen Aggressionspotenzials nicht zu erwarten sei, dass er sich im Straßenverkehr hinreichend angepasst und an den Regeln orientiert verhalte.

An der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung bestünden nach Auffassung des VerwG keine Bedenken. Etwaige mit der sofort wirksamen Fahrerlaubnisentziehung verbundene insbesondere wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten habe der Mann hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiege. Es seien keine Anhaltspunkte für die Richter ersichtlich, dass die Strafverfahren und Jugendstrafen sowie ein nach eigenen Angaben durchgeführtes Anti-Aggressionstraining irgendeine Verhaltensänderung bewirkt haben könnten. Nach den Feststellungen des Gerichts sei der Mann zurzeit zusammen mit Mitgliedern einer neonazistischen Gruppe angeklagt, weil er an Körperverletzungen auf dem Dortmunder Weihnachtsmarkt im November 2011, dem Überfall auf die Gaststätte „HirschQ“ im Dezember 2010 und an Körperverletzungsdelikten in Duisburg ebenfalls im Dezember 2010 beteiligt gewesen sein solle. Diese Strafverfahren könnten nach Auffassung der Richter berücksichtigt werden, obwohl sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. In Verbindung mit den schon rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren werde aus den aktuellen Verfahren deutlich, dass das Aggressionspotenzial des Mannes mit anderen Mitgliedern seiner Gruppierung zusammen und häufig auch unter erheblichem Alkoholeinfluss weiterhin ungehemmt wirke. Von einer Besserung oder gar Aufarbeitung könne nicht die Rede sein. Obwohl der Mann bisher verkehrsrechtlich nicht aufgefallen sei, sei daher auch ohne Abklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten von seiner Nichteignung auszugehen. Bei diesem Sachverhalt stehe die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde (VerwG Gelsenkirchen, 7 L 896/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall von Mietern einer Wohnung in Berlin, denen der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt hatte. Der Vermieter begründete dies damit, dass seine Ehefrau ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die betroffene Wohnung verlegen wolle. Die Mieter widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.

Die Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass auch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen könne, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen wolle. Dieses Interesse sei aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gelte umso mehr, wenn sich – wie hier nach dem Vortrag des Vermieters revisionsrechtlich zu unterstellen ist – die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob Härtegründe der Kündigung entgegenstehen (BGH, VIII ZR 330/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Entsteht ein Schaden dadurch, dass ein Garagentor per Fernbedienung geöffnet wird und gegen einen Gegenstand stößt, ist das auch dann nicht der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen, wenn die Fernbedienung aus dem Auto heraus benutzt wird. Eintrittspflichtig ist in diesem Fall die Privathaftpflichtversicherung des Autofahrers.

So entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem entsprechenden Fall. Der Autofahrer wird froh sein, denn so wird sein Schadenfreiheitsrabatt nicht belastet. Allerdings ist diese Frage sehr umstritten und die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Der Geschädigte kann zwar einfach den Schädiger in Person in Anspruch nehmen. Bei welcher Versicherung der den Schaden dann unterbringt, kann ihm gleichgültig sein. Ist aber beim Schädiger „nichts zu holen“, dauert es gegebenenfalls ewig, bis klar ist, wie er ans Geld kommt (LG Düsseldorf, 12 S 19/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat die von der Bundesregierung vorgelegten Vorschläge zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beraten. Er spricht sich dafür aus, das gemeinsame Sorgerecht auch für Teilbereiche begründen zu können.

Zudem wollen die Länder erreichen, dass die Belange des Kindeswohls weiterhin durch die Gerichte umfassend zu prüfen sind. Auf gesetzliche Fiktionen sei in diesem Zusammenhang daher zu verzichten. Auch das vorgesehene vereinfachte Verfahren zur Begründung der gemeinsamen Sorge lehnt der Bundesrat mit Blick auf das Kindeswohl ab.

Der Gesetzentwurf soll das Recht der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern reformieren. Bisher steht dieses der Mutter allein zu, wenn die Eltern nicht die gemeinsame Sorge vereinbart haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierin einen Verfassungsverstoß erkannt. Der Entwurf soll daher die Rechte des Vaters deutlich erweitern. Das Familiengericht könnte zukünftig die gemeinsame Sorge auch dann übertragen, wenn nur ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, Drucksache 465/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Dem Mieter steht weder ein Herausgabe- noch ein Auskunftsanspruch über die Ergebnisse einer vom Vermieter auf seine Kosten wegen Schimmelbefalls in der Mietwohnung durchgeführten Klimamessung zu.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Bad Segeberg in einem Fall hin, in dem Mieter und Vermieter über die Ursachen einer Schimmelbildung in der Wohnung stritten. Der Vermieter ließ deshalb eine Klimamessung durchführen. Der Mieter klagte vergeblich auf Bekanntgabe ihres Ergebnisses. Das AG begründete seine Entscheidung mit der Art der Auskunft. In allen Fällen, in denen dem Mieter ein Auskunftsanspruch zugebilligt werde, könne die Information nur vom Vermieter selbst erteilt werden. So liege der Fall hier aber nicht. Dem Mieter stehe es frei, selbst eine Klimamessung oder ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen, um die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu erlangen (AG Bad Segeberg, 17 C 21/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Seit der Neuregelung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung zum 1. Dezember 2011 braucht auch ein gemeinnütziges Unternehmen eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.

Das hat das Arbeitsgericht (AG) Krefeld klargestellt. Im konkreten Fall ging es um eine gemeinnützige GmbH, die Arbeitnehmer für Tätigkeiten im Jobcenter im Rahmen einer Personalgestellungsvereinbarung an eine Kommune überlassen hatte. Die gGmbH erzielte keine Gewinne, sondern war darauf angewiesen, dass bestimmte Fördermaßnahmen für die Langzeitarbeitslosen und andere Zielgruppen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder andere Zuwendungsgeber finanziert wurden. Auch hier ist aber – so das AG – eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erforderlich. Fehlt diese, sind nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowohl die Arbeitsverträge mit den Leiharbeitnehmern als auch die Verträge zwischen Verleihern und Entleihern unwirksam (AG Krefeld, 1 Ca 2551/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat den Plänen der Bundesregierung, die alten Kraftfahrzeugnummernschilder wieder zuzulassen, zugestimmt. Damit haben Städte und Gemeinden künftig deutlich mehr Auswahl bei ihren Zulassungskürzeln.

Den weitergehenden Plänen der Bundesregierung, auch völlig neue Nummernschilder zuzulassen und damit die Zulassungsstellen ihre Ortskürzel praktisch frei wählen zu lassen, erteilte der Bundesrat allerdings eine Absage. Diese Regelung führe zu einer unübersichtlichen Vielzahl neuer zusätzlicher Kennzeichen und sei daher abzulehnen. Die Bundesregierung muss nun entscheiden, ob sie die geänderte Verordnung in Kraft setzt (Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Drucksache 371/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe nicht unerheblich und beeinträchtigen sie damit den Nachbarn, hat dieser einen Anspruch auf Rückschnitt, allerdings nur bis zur Höhe der Sichtschutzwand.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Nachbarn. Zwischen deren Grundstücken stand ein Sichtschutzzaun von zwei Metern Höhe. Einer der Nachbarn pflanzte dahinter Eiben und Thujen. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch Wurzeln von Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein. Der Eigentümer dieses Grundstücks verlangte den Rückschnitt. Im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere aufgrund der herabfallenden Nadeln, sodass dort das Gras nicht mehr wachse. Zudem würden Gehwegplatten durch die Wurzeln angehoben. Weil man sich nicht einigen konnte, sah man sich vor Gericht wieder.

Der zuständige Richter verurteilte den einen Nachbarn dazu, die Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzauns zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 cm bzw. von 2 m bei einer Pflanzenhöhe von über 2 m nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten. Vorliegend seien die 20 cm Überwuchs aber nicht mehr unerheblich. Der Sachverständige habe dargelegt, dass mit Beeinträchtigungen, insbesondere mit Nadelbefall, der den Boden schädigen könne, zu rechnen sei. Auch die Wurzeln seien zurückzuschneiden, da bereits Beeinträchtigungen wie zum Beispiel das Anheben von Platten festzustellen sei (AG München, 173 C 19258/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu Steuerschulden des Verstorbenen im Erbfall geändert. Danach sind bis zum Todestag entstandene Steuerschulden jetzt als Nachlassverbindlichkeit vom zu versteuernden Wert der Erbschaft abzuziehen.

Das Urteil hat für die Praxis folgende Signalwirkung:

Wer Vermögen erbt und wegen der Überschreitung der Freibeträge mit Erbschaftsteuer rechnen muss, sollte klären, für welche Jahre der Verstorbene noch keine Steuererklärung abgegeben hat.

Der Erbe sollte die Höhe der Steuerschulden bis zum Todestag ermitteln und hierfür (gegebenenfalls inklusive Nachzahlungszinsen) den Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer beantragen.

(BFH, II R 15/11)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Erklärung, dass Forderungen aus der Errichtung eines Bauvorhabens ausschließlich gegen den Erklärenden bestehen, und dass er noch offene Rechnungen begleichen wird, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Jena auch, wenn die Erklärung den Vorbehalt der Rechnungsprüfung enthält, in einem späteren Schreiben jedoch die vorbehaltlose Zahlung in Aussicht gestellt wird. Die Richter machten weiterhin deutlich, dass für den Schuldner die Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit weitreichenden Folgen verbunden sei. So sei der Schuldner in der Regel mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen, die er bei Abgabe bereits kannte oder mit denen er rechnen musste. Er könne deshalb nicht einwenden, die geltend gemachte (Werklohn-)Forderung bestehe nicht, weil die in Rechnung gestellten Leistungen nur teilweise erbracht seien (OLG Jena, 9 U 470/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl