Wer in einem Wald spazieren geht, handelt auf eigene Gefahr. Er kann den Eigentümer des Waldes nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn er durch einen herabstürzenden Ast verletzt wird.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte eine Frau, die bei warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück ging. Dabei brach von einer circa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Sie erlitt eine schwere Hirnschädigung.

Der BGH hat die Schadenersatzklage gegen den Eigentümer des Waldes und dessen zuständigen Forstwirt abgewiesen. Es bestehe keine Haftung der Beklagten. Nach den im Einklang mit dem Bundeswaldgesetz erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: Waldgesetz für das Saarland) ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschehe jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden müsse, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er hafte deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch seien. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs sei dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie werde nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen könne, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte (BGH, VI ZR 311/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine Tante hat keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit ihrer Nichte.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall eines Mädchens. Als dieses zwei Jahre alt war, verstarb der Vater. Daraufhin machte die Schwester des Vaters ein Umgangsrecht mit dem Kind geltend. Sie begründete dies damit, dass der fortbestehende Kontakt zur Familie des Vaters für das Kind wichtig sei.

Die Richter wiesen ihre Klage jedoch ab. Es bestehe in diesem Fall kein Rechtsanspruch auf ein Umgangsrecht. Nach dem Gesetz hätten andere Bezugspersonen nur dann ein Umgangsrecht, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung sei dabei in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Tante habe das Kind bis zum Alter von 7 oder 8 Monaten lediglich an den Wochenenden aufgepasst, wenn die Kindeseltern ausgehen wollten. Auch wenn das Kind dort übernachtet habe, sei hierin keine über die übliche Unterstützung im engen Verwandtenkreis hinausgehende Betreuungsleistung zu sehen. Insbesondere könne von einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht die Rede sein. Eine liebevolle und innige Beziehung zu der Nichte und ein regelmäßiger Kontakt bis zum Tod des Vaters sei für die Einräumung eines Umgangsrechts nach dem Gesetz nicht ausreichend (OLG Bremen, 4 UF 89/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Enthält ein Formulararbeitsvertrag eine Bestimmung, nach der sich Umfang und Lage der geschuldeten Arbeitszeit „wegen des schwankenden und nicht vorhersehbaren Umfangs der Arbeiten … nach dem jeweiligen Arbeitsanfall“ richten, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG Düsseldorf) hin. Die Richter machten deutlich, dass beim Fehlen einer (wirksamen) Vereinbarung zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Vertragslücke jedenfalls bei fehlender Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Für die Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens sei dabei die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung (LAG Düsseldorf, 8 Sa 1334/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Unterbleibt die Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung, führt dies regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Ein Beschluss im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nur nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstoße, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden könne. Solche unabdingbaren Rechtsvorschriften ergäben sich entweder aus den zwingenden Bestimmungen und Grundsätzen des WEG oder aus den Normen des übrigen Privat- oder öffentlichen Rechts. Die Formvorschriften für die Einberufung einer Eigentümerversammlung würden dagegen nicht hierzu zählen. Diese seien nämlich dispositiv und könnten durch Vereinbarung abgeändert werden (BGH, V ZR 235/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Enthalte dieses neue Angebot wegen der Verzögerung des Vergabeverfahrens eine neue Bauzeit und bringe der Auftraggeber eindeutig und klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag mit diesen Fristen zu dem angebotenen Preis bindend schließen wolle, könne das Angebot nicht dahin ausgelegt werden, der Zuschlag sei auf eine Leistung zur ausgeschriebenen Bauzeit erteilt worden. Die Richter verdeutlichten, dass der Bieter die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen müsse, wenn er das modifizierte Angebot annehme (BGH, VII ZR 193/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Autofahrer, die sich in einem Verkehrskreisel befinden, haben nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen, die in den Kreisverkehr einfahren, sondern nur, wenn an der Einmündung das Zeichen für „Kreisverkehr“ und für „Vorfahrt gewähren“ angebracht ist.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin hin, die mit ihrem Pkw im Kreisverkehr am Karolinenplatz in München fuhr. In diesem Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. An der Einmündung steht ein Schild „Vorfahrt gewähren“. Die Autofahrerin benutzte zunächst die mittlere Fahrbahn. Ein weiterer Autofahrer fuhr mit seinem VW in den Kreisel ein, wobei er die Rechtsabbiegerspur benutzte und auf dieser auch verblieb. Die Autofahrerin wechselte auf die Rechtsabbiegerspur und kollidierte dort mit dem VW. Dabei wurde die Stoßstange ihres Pkw beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 853 EUR, Ersatz für einen Tag Nutzungsausfall in Höhe von 43 EUR und 30 EUR Unkostenpauschale wollte sie von der Versicherung des VW-Fahrers ersetzt bekommen. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Das Verschulden liege allein aufseiten der Autofahrerin. Schließlich habe sie die Spur gewechselt. Das sei so nicht richtig, entgegnete diese. Sie habe im Kreisverkehr Vorfahrt gehabt.

Die zuständige Richterin gab ihrer Klage aber nur zum Teil recht. Entgegen verbreiteter Meinung sei es nicht so, dass die Autofahrer im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt hätten. Nach der Regelung in der Straßenverkehrsordnung sei dies nur der Fall, sofern an der Einmündung zum Kreisverkehr die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht seien, ansonsten gelte die übliche Regelung „rechts vor links“. Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genüge grundsätzlich nicht. Allerdings habe der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Im konkreten Fall kämen noch die unterschiedlichen Regelungen der Fahrspuren hinzu. Es gäbe zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. Bei einem Spurenwechsel habe man sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dies gelte vorliegend auch für die Klägerin, gerade weil sie, wie bereits ausgeführt, keine absolute Vorfahrt hatte. Daher treffe sie ein Mitverschulden an diesem Unfall, der angesichts der Umstände mit einem Drittel anzusetzen sei. Sie könne daher nur 2/3 des Schadens ersetzt verlangen (AG München, 343 C 8194/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege – ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung – sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Eheleute. Diese hatten in ihrem Keller eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine (darunter auch ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur). Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessiert hatte. Während die Ehefrau nur ab und an einen Schluck davon trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand. Er dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten infrage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestands, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 EUR.

Der zuständige Familienrichter am AG wies diesen Antrag jedoch ab. Er begründete dies damit, dass der Weinvorrat kein Haushaltsgegenstand sei. Haushaltsgegenstände seien alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, darunterfallen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen.

Der Weinkeller sei vom Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Er allein habe die hierfür bestimmten Weine ausgewählt und erworben. Auch habe er allein die zum Verzehr bestimmten Weine – teilweise minutiös nach dem besten Verköstigungszeitpunkt – ausgewählt. Die Ehefrau habe selten den vom Antragsteller ausgewählten Rotwein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Antragstellers einzuordnen. Die Pflege des Weinkellers stelle sich daher als ein Hobby des Antragstellers dar. Dies zeige sich auch deutlich daran, dass die Antragsgegnerin keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar.

Hinweis: Eine Aufteilung des Hausrats scheitere neben der fehlenden Einordnung als Haushaltsgegenstand aber auch am fehlenden gemeinschaftlichen Eigentum der Beteiligten an dem Weinvorrat. Der Antragsteller war vielmehr Alleineigentümer der Weinflaschen. Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Haushaltsgegenstände an den anderen Ehegatten, sei nicht mehr möglich, da für einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung heute keine Rechtfertigung mehr bestehe. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht (z.B. über den Zugewinnausgleich) zu schaffen (Amtsgericht München, 566 F 881/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Arzt muss seinen Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko des Eingriffs aufklären. Besteht etwa bei einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung, ist der Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge hinreichend zu informieren.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Patienten, der nach dem Einsetzen zweier Implantate unter einer dauerhaften Nervschädigung litt. Folge waren Sensibilitätsstörungen und Schmerzen insbesondere beim Kauen. Das Landgericht sprach ihm ein Schmerzensgeld von 7.000 EUR zu.

Die Berufung des Zahnarztes wies das OLG zurück. Die Richter bestätigten, dass der Arzt nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht habe, den Patienten über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben. An den konkreten Inhalt des Aufklärungsgesprächs habe er sich nicht mehr erinnern können. Und auch durch das schriftliche Formular sei keine hinreichende Aufklärung des Patienten erfolgt. Zwar stehe im schriftlichen Aufklärungsbogen, die Behandlung berge das Risiko der „Nervschädigung“. Daraus – so die Richter – erschließe sich dem Patienten aber nicht, dass die Nervschädigung zu einem dauerhaft verbleibenden Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen führen könne. Auch wenn ein solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko sei, müsse der Arzt umfassend über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung des Patienten besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen könne. Wegen der unzureichenden Aufklärung habe der Patient – der bei ordnungsgemäßer Information eine andere Behandlung gewählt hätte – in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt. Das führe zur Haftung des Arztes für die schädlichen Folgen der Behandlung (OLG Koblenz, 5 U 496/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eine ordentliche Beendigungskündigung ist ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz ggf. auch zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit setzt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen einen freien Arbeitsplatz voraus, für den der Arbeitnehmer die erforderlichen Qualifikationen hat. Als frei gelten nach der Entscheidung auch Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leih-Arbeitnehmern besetzt sind. Als frei gelten ebenfalls Dauerarbeitsplätze, die nach einer Entscheidung des Arbeitgebers mit Leih-Arbeitnehmern besetzt werden sollen (LAG Hessen, 19 Sa 1342/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer in die Architektenliste eingetragen werden möchte, muss nachweisen, dass er ein Hochschulstudium der Architektur ordnungsgemäß abgeschlossen hat.

So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg. Das Gericht machte dabei deutlich, dass der Betreffende dabei aber nicht nachweisen müsse, dass er alle für den Abschluss des Architekturstudiums erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht habe. Umgekehrt sei ein Eintrag in die Architektenliste aber nicht möglich, wenn der Betreffende zwar alle Prüfungen des Studiengangs abgelegt habe, aber in dem Studiengang Architektur gar nicht eingeschrieben war und so keine erfolgreiche Abschlussprüfung ablegen konnte (VG Regensburg, 16.2.2012, 5 K 236/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl