Verlangt ein Autovermieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Fall, dass der Mieter den Vertrag stornieren möchte, einen Schadenersatz in Höhe von 75 Prozent des vereinbarten Mietpreises, ist diese Regelung unwirksam.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Die Richter schrieben dem Autovermieter dabei ins Stammbuch, dass eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteilige. Die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass der Verwender seinem Vertragspartner einen unverhältnismäßigen Entschädigungsbetrag auferlege, wenn dieser seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachkomme. Dabei genüge für die Unverhältnismäßigkeit, wenn der pauschal festgelegte Betrag höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden sei. Das sei vorliegend bei dem Pauschalersatz von 75 Prozent der Fall (OLG Dresden, 5 U 1627/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Im Tabellenunterhalt für minderjährige Kinder sind Aufwendungen für den Kauf von Brillengläsern und Kontaktlinsen nicht enthalten.

Diese für die Praxis wichtige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein entsprechender Bedarf nur bei einer besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigung entstehe. Kosten für Brillen und Kontaktlinsen würden dagegen typischerweise nicht bei jedem minderjährigen Kind entstehen. Im Ergebnis könne das Kind vom Unterhaltsverpflichteten daher neben der normalen Unterhaltszahlung weitere finanzielle Unterstützung fordern. Im vorliegenden Fall wurden bereits in der Zeit des intakten Familienlebens für die starke Fehlsichtigkeit des Kindes höhere Geldbeträge aufgewendet. Die Richter verurteilten den Unterhaltspflichtigen daher dazu, einen weiteren, nicht im Tabellenunterhalt enthaltenen Bedarf von monatlich 25 EUR zu zahlen. Dies sei nach ihrer Ansicht auch wegen der allgemeinen Preissteigerung sowie der gerade im Gesundheitswesen absehbaren Tendenz hin zu einer höheren Kostenbeteiligung der Patienten angemessen (OLG Brandenburg, 9 UF 70/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, die auf den Mieter umlegbar sind.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Magdeburg und gab damit einer Wohnungsbaugesellschaft recht. Diese hatte als Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung der Geräte auf die Mieter im Rahmen der Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten umgelegt. Ein Mieter war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht, wo er allerdings unterlag.

Das LG war der Auffassung, dass die insoweit maßgebliche Betriebskostenverordnung (BetrKV) keine abschließende Regelung über umlegbare Kosten enthalte. So sehe § 2 Nr. 17 BetrKV die „Umlage sonstiger Kosten“ vor. Hierbei handle es sich um einen Auffangtatbestand. Dieser solle auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen. Darunter würden auch Rauchmelder fallen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung zum 1.1.2004 sei die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme gewesen. Der Gesetzgeber habe daher keine Veranlassung gehabt, diese in der Verordnung zu regeln. Im Übrigen seien Rauchmelder vergleichbar mit Wasser- oder Wärmezählern, deren Kosten umgelegt werden könnten (LG Magdeburg, 1 S 171/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gemeinnützige Körperschaften (hier Verein) müssen richtig wirtschaften, um der von ihnen verfolgten Gemeinnützigkeit entsprechen zu können. Es ist daher zulässig, bei einer Kündigung auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Die Klägerin war bei dem gemeinnützigen Verein als Reitlehrerin beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz fand auf das Arbeitsverhältnis unstreitig keine Anwendung. Gegen die ordentliche Kündigung des beklagten Vereins erhob sie Kündigungsschutzklage. Zur Begründung führte sie u.a. an, die Kündigung sei auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus ausgesprochen worden. Dies verstoße gegen den Gemeinnützigkeitsgrundsatz der Vereinssatzung. Die Klage vor dem Arbeitsgericht war erfolglos, die Berufung ebenfalls.

Das LAG stellt klar: Soweit der Verein mit der Kündigung zugleich bezwecke, die durch unzufriedene Reitschüler verursachten Einnahmeverluste zu vermeiden, sei dies unschädlich. Nach der Abgabenordnung müsse eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Dies könne auch noch im Folgejahr geschehen. Es sei daher zulässig, bei der Kündigung auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 121/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Werbeanlagen sind unzulässig, wenn sie den bisher freien Blick auf eine Grünfläche verdecken.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Minden. Nach diesem Urteil ist eine geplante Werbeanlage bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, wenn am Aufstellungsort ein beachtlicher Baumbewuchs vorhanden ist und dieser Ausblick auf die begrünte Fläche für Verkehrsteilnehmer durch eine auf einem 2,50 m hohen Fuß montierte Mega-Light-Anlage mit einer Größe von 3,76 m x 2,78 m ganz erheblich verdeckt wird (VG Minden, 9 K 2708/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erteilt der Geschädigte einer Werkstatt zeitnah den Reparaturauftrag, und kommt es dort wegen nicht perfekter Arbeitsabläufe zu Verzögerungen, geht das nicht zulasten des Geschädigten.

Den erweiterten Ausfallschaden muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlen. Auslöser der Verzögerung war im Urteilsfall Schlamperei. Die Werkstatt hatte die Ersatzteile nicht sofort bestellt. Dadurch hatte sich der Reparaturbeginn verzögert. Auch wenn der Geschädigte die Werkstatt selber ausgesucht hat, müsse die Schädigerseite hierfür aufkommen (OLG Thüringen, 7 U 1088/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Ausschlussklausel eines Rechtsschutzversicherers im Zusammenhang mit Kapitalanlagen kann wegen Intransparenz unwirksam sein.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. In dem Fall hatte ein Versicherer die folgende Klausel bei Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Das OLG sah in dieser Formulierung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Reichweite des Ausschlusses nicht hinreichend überblicken. Die Klausel sei daher unwirksam (OLG München, 29 U 589/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei der Wahl des Vornamens für ihre Kinder sind Eltern grundsätzlich frei. Auch wenn es eine deutsche Schreibweise gibt, können sie einen ausländischen Vornamen und dessen Schreibweise wählen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Elternpaars, das sein Kind Zoë nennen wollte. Als das Standesamt die Eintragung ablehnte, kam es zum Rechtsstreit. Die Richter hielten den Namen dagegen für eintragungsfähig. Sie machten deutlich, dass der gewählte Name nicht den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung folgen müsse. Daher müsse das Standesamt dem Antrag auf Eintragung des Vornamens Zoë in der Schreibweise mit Trema Folge leisten. Zwar sei möglich, dass das Kind später immer auf die Schreibweise mit den zwei Punkten über dem e hinweisen müsse. Hierin liege jedoch noch keine so starke Beeinträchtigung der Kindesinteressen, dass die Eintragungsfähigkeit ausgeschlossen sei (OLG München, 31 Wx 124/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vor einer Beschlussfassung über eine konkrete Modernisierungsmaßnahme sind den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Informationen über die für sie wesentlichen Entscheidungskriterien mitzuteilen. Geschieht dies nicht, sind gefasste Beschlüsse ungültig.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, der sich durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in seinen Rechte beeinträchtigt sah. Diese hatte zunächst den Beschluss gefasst, dass grundsätzlich Maßnahmen an der Außendämmung und an den Fenstern sowie eine Keller- und Dachdämmung durchgeführt werden sollten. Als die Maßnahmen zur Dämmung der Fenster konkreter wurden, wurde eine Kostenaufstellung vorgelegt. Schließlich wurde die Ausführung der Arbeiten mehrheitlich beschlossen, wobei allerdings Art und Umfang der Arbeiten erst nach einem Ortstermin endgültig festgelegt werden sollte. Der Kläger wies in der Versammlung darauf hin, dass sich durch die Maßnahmen die ursprüngliche Fenstergröße und das Raumvolumen im Gaubenbereich verändern würden. Als trotzdem der Beschluss gefasst wurde, erhob er Klage und beantragte die Ungültigerklärung des Beschlusses. Außerdem wollte er festgestellt haben, dass auch die vorherigen Beschlüsse nicht zur Durchführung der Arbeiten berechtigten. Schließlich – so der Kläger – seien die Eigentümer über die Folgen der Sanierungsmaßnahmen an den Fenstern nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Der zuständige Richter beim AG gab ihm recht. Den Eigentümern seien vor der Beschlussfassung die Informationen über die für sie wesentlichen Entscheidungskriterien mitzuteilen gewesen. Dies sei nicht geschehen. Die Dachgeschosswohnungen würden durch die beabsichtigte Innendämmung kleiner und erheblich dunkler. Das Raumvolumen verringere sich ebenso wie die Fensterfläche und der Lichteinfall. Eine Wohnung, die an Volumen verliere, verliere auch an Marktwert. Der Eigentümer müsse daher Gelegenheit haben, diese Nachteile mit dem Zuwachs an Heizkosteneinsparung und Umweltschutz abzuwägen. Er müsse auch die Chance haben, zu überlegen, ob nicht auch andere Maßnahmen, z.B. eine Außendämmung möglich wären. Da den Eigentümern diese Abwägung nicht ermöglicht wurde, seien alle gefassten Beschlüsse unwirksam (AG München, 485 C 28220/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hauseigentümer sollten beim Errichten einer frei liegenden Dachterrasse vorsichtig sein und sich zuvor über die Genehmigungsfähigkeit beraten lassen.

Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen. Diese macht deutlich, dass eine frei liegende Dachterrasse im Gegensatz zu einer ebenerdigen Terrasse keine unbedeutende bauliche Anlage darstellt und insofern genehmigungspflichtig ist. Zur Begründung wird angeführt, dass das Dach des darunterliegenden Gebäudeteils einer Wohnnutzung zugeführt werde. Dadurch würden bauordnungs- und bauplanungsrechtlich relevante Auswirkungen entstehen. Es sei nicht möglich, das Vorhaben gedanklich in die Errichtung einer (genehmigungspflichtigen) Garage und einer (genehmigungsfreien) Dachterrasse zu unterteilen (VG Gelsenkirchen, 5 K 5517/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl