Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin eines der Hunde dadurch eine Verletzung, ist die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall zweier Hundebesitzerinnen, deren Hunde sich eine Rauferei lieferten. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt eine Besitzerin ihren Hund fest. Der andere Hund lief auf sie zu und biss sie in die Hand. Hierbei erlitt sie eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr drei Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und Spannungsschmerzen. Die Hundebesitzerin verlangte Schmerzensgeld.

Das AG hielt die Schmerzensgeldforderung zwar grundsätzlich für gerechtfertigt. Es sprach aber nur einen geringeren als den geforderten Betrag zu. Grundsätzlich wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 EUR angemessen. Allerdings sei die Tiergefahr des eigenen Hundes haftungsmildernd zu berücksichtigen. Die Aggression des eigenen Hundes – der den Streit begonnen hatte – habe letztlich die Verletzungsgefahr seiner Halterin mitbegründet. Auch nach der Unterbrechung der Rauferei seien die Hunde noch so aufgewühlt gewesen, dass der Biss noch das Resultat des Kampfes sei, wenn auch nur mittelbar. Unter Berücksichtigung der Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der verletzten Halterin stehe daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR zu. Ein eigenes Mitverschulden sei ihr dagegen nicht vorzuwerfen. Sie habe nicht mit bloßer Hand in das Gerangel gegriffen, sondern erst in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festhalten wollen. Dies sei zulässig und nachvollziehbar (anders als der Versuch, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen) und führe daher nicht zu einer weiteren Kürzung des Schmerzensgeldes (AG München, 261 C 32374/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Trennen sich Eheleute, kann dies auch erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versicherungen und deren Kosten haben.

In diesem Zusammenhang entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass bei der Kraftfahrzeugversicherung der eine Ehegatte die Pflicht haben könne, den vom Ehegatten erzielten Schadenfreiheitsrabatt auf den anderen zu übertragen. Dieser Anspruch beruhe auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander. Er begründe sich daraus, dass der Schadenfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden sei, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs erzielt habe. Habe der eine Ehegatte das betreffende Fahrzeug jahrelang ausschließlich alleine genutzt und sich durch umsichtige Fahrweise einen hohen Schadenfreiheitsrabatt erarbeitet, sei es unzumutbar, wenn ihm dieser Rabattsatz wieder entzogen werde und er beim Höchstsatz neu starten müsse (OLG Hamm, II-8 WF 105/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wohnungseigentümer dürfen auch durch Stimmenmehrheit keinen Beschluss zum Kostenverteilungsschlüssel bei den Heizkosten treffen, der von der gesetzlichen Verteilungsregelung abweicht.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Düsseldorf im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Begründet wird die Entscheidung damit, dass ein solches Vorgehen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Wohnungseigentümer seien nämlich in ihrer Entscheidungsfreiheit über die Abänderung eines Kostenverteilungsschlüssels durch den nach der Heizkostenverordnung zulässigen Maßstab eingeschränkt. Vielmehr seien die Vorschriften der Heizkostenverordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer zwingend anzuwenden. Nur eine diesen Vorschriften entsprechende Abrechnung werde dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer gerecht. Im Ergebnis ergab sich damit ein Anspruch des klagenden Wohnungseigentümers, dass die Verteilung der Heizkosten weiterhin zu 70 Prozent nach Verbrauch erfolgt (AG Düsseldorf, 292a C 7251/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Dienstspind von 1,75 m Höhe, 1 m Breite und 0,46 m Tiefe genügt, um die Dienstkleidung eines Ordnungspolizisten ordnungsgemäß zu verwahren.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen im Fall eines Ordnungspolizisten, der verpflichtet war, Dienstkleidung zu tragen. Diese bestand aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen und einem langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem Pullover mit V-Ausschnitt, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie einer Warnjacke und Warnweste. Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung stellte die Stadt ihren Ordnungspolizisten einen abschließbaren Spind mit den Maßen 1,75 m Höhe, 1 m Breite und mindestens 0,46 m Tiefe zur Verfügung. Außerdem bestand die Möglichkeit, Dienst- und Privatjacken sowie Mützen an der offenen Garderobe aufzuhängen. Daneben stand jedem Ordnungspolizisten ein abschließbarer Schrank für Wertsachen zur Verfügung. Der Ordnungspolizist verlangte nun einen Spind mit den Maßen 2 m Höhe, 1,5 m Breite und 0,46 m Tiefe, um seine gesamte Dienstkleidung unterbringen zu können. Falls dies nicht möglich sei, solle die beklagte Stadt 30 EUR pro Monat als Aufwendungsersatz für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung zahlen.

Das LAG hielt den Dienstspind jedoch für groß genug und wies die Klage ab. Für einen Dienstspind der begehrten Größe gebe es weder im Gesetz noch in der städtischen Trageordnung noch im Tarifvertrag eine Anspruchsgrundlage. Die beklagte Stadt müsse nicht dafür Sorge tragen, dass der Kläger seine Dienstkleidungsstücke stets vollzählig und in gebrauchsfertigem Zustand in dem Dienstspind aufbewahren könne. Uniformjacken und Mützen könne der Kläger außerdem auch an der Garderobe aufhängen. Das sei nicht unzumutbar. Für Wertsachen habe der Kläger noch ein abschließbares Wertfach. Das genüge (LAG Hessen, 19 Ss 1753/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer ein nicht zur Wohnnutzung genehmigtes Gebäude bewohnt, kann sich nicht auf nachbarschützende Gesetze berufen.

Das schrieb das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen einem Hauseigentümer ins Stammbuch. Dieser hatte sich bei der Behörde über seinen Nachbarn beklagt, da er sich durch dessen Schornsteinabgase unzumutbar belästigt fühlte. Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass der betroffene Hausteil des Mannes gar nicht zu Wohnzwecken vorgesehen war und der entsprechende Umbau ohne Baugenehmigung erfolgt war.

Die Richter wiesen daher seine Klage als unzulässig ab. Zwar könne der Runderlass des damaligen Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr NRW vom 6.6.1986 als Orientierungshilfe bei der Frage dienen, ob eine unzumutbare Belästigung durch Rauch aus einem Schornstein bestehe. Die darin enthaltenen Abstandsregelungen beträfen aber nur Wohnräume, die auch genehmigt seien. Liege keine wirksame Baugenehmigung vor, könne sich der Betreffende nicht auf den Runderlass berufen. Ob er die Räume tatsächlich faktisch nutze, sei unerheblich (VG Gelsenkirchen, 6 K 1773/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Von einem Regelfahrverbot kann bei einem Arbeitslosen abgesehen werden, wenn er sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung befindet und für diese Tätigkeit, etwa zur Kundenakquise, auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Wuppertal im Fall eines Autofahrers, der auf der Autobahn die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hatte. Neben einem Bußgeld wurde ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Hiergegen hatte er geltend gemacht, er sei arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld I. Er befinde sich in der Existenzgründung: Gründungszuschüsse seien beantragt und mündlich durch die Agentur für Arbeit unter der Voraussetzung zugesagt, dass er Inhaber eines Führerscheins Klasse 3 sei.

Das Gericht sah darin einen Sonderfall, in dem von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden könne. Die Verhängung eines Fahrverbots wäre hier trotz der groben Pflichtverletzung unangemessen, da die Existenz des Mannes gefährdet sei. Er sei aufgrund seiner Existenzgründung auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er müsse Kundenakquise betreiben und Kunden aufsuchen. Diese Tätigkeit sei unter Inanspruchnahme des öffentlichen Nahverkehrs nicht in zumutbarer Art und Weise darstellbar. Ein mehrwöchiger Urlaub, in dem das Fahrverbot vollstreckt werden könne, sei in absehbarer Zeit nicht möglich und auch nicht finanzierbar. Der Mann könne auch keinen Fahrer für die Zeit des Fahrverbots finanzieren. Bei der Verhängung eines Fahrverbots wäre der Mann somit nicht mehr in der Lage, seine berufliche Existenz aufzubauen. Allein durch das Arbeitslosengeld I könne er seine fünfköpfige Familie nicht unterhalten (AG Wuppertal, 26 OWi 623 Js 1901/10-267/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Erleidet eine Kundin durch eine falsche Behandlung beim Friseur Verletzungen, hat sie einen Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld.

Das verdeutlichte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen. Geklagt hatte eine Friseurkundin, die wegen einer unfachmännischen Behandlung bei der Haarglättung (u.a. wurde die verwendete Lauge nicht sorgfältig ausgespült) Hautverätzungen am Kopf erlitten hatte, an denen sie mehrere Monate litt. Sie musste sich deswegen das Haupthaar komplett entfernen lassen und etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen. Dauerhafte Schäden sind nicht verblieben. Mit ihrer Klage verlangte sie ein Schmerzensgeld von 5000 EUR.

Das OLG sprach ihr einen Betrag von 4.000 EUR zu. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes müsse insbesondere die Schwere, die Art und die Dauer der Beeinträchtigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen berücksichtigt werden. Die Klägerin habe ca. vier Monate an den Folgen der Verätzungen gelitten. Schmerzensgelderhöhend habe sich außerdem die psychische Beeinträchtigung der Klägerin ausgewirkt. Diese habe sich durch die Notwendigkeit ergeben, dass sie etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen musste. Da es andererseits aber nicht zu einer bleibenden Beeinträchtigung gekommen sei, hat das OLG der Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe stattgegeben (OLG Bremen, 3 U 69/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Haben Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeneinsetzung ihrer Kinder mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, muss den Kindern bei der Grundbuchberichtigung nach dem letztversterbenden Elternteil eine wichtige Möglichkeit eingeräumt werden.

Sie müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm durch inhaltlich übereinstimmende, von jedem von ihnen abzugebende eidesstattliche Versicherung den Nachweis führen können, dass keines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt hat. Im Erbscheinverfahren reicht regelmäßig eine entsprechende eidesstattliche Versicherung aus, sodass zum Nachweis der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung genügen kann (OLG Hamm, 15 W 27/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer allzu sorglos mit Werbegeschenken etc. umgeht, kann eine böse Überraschung erleben.

Als Warnung soll eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg dienen. Stein des Anstoßes war eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm, die ein Autofahrer auf einem Parkplatz verwendet hatte. Weil diese erheblich kleiner als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene ist, liege nach Ansicht der Richter eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht möglich, wenn ein um ein Vielfaches kleinerer Zeitnachweis verwendet werde. Die verhängte Geldbuße von 5 EUR sei daher gerechtfertigt. Daneben treten nun noch Gerichts- und Anwaltskosten in wesentlich höherem Ausmaße (OLG Brandenburg, (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl