Der Eigentümer eines Grundstücks muss eine Straßenlaterne vor seinem Wohnhaus hinnehmen.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Rechtsstreit über die Neugestaltung des Bahnhofsumfelds in Neuwied. Bisher befand sich im Abstand von ca. 2 m vor dem Wohnhaus des Klägers eine Straßenleuchte. Sie wurde durch eine Straßenlaterne ersetzt, welche ca. 10 cm vor dem Wohnhaus des Klägers aufgestellt wurde. Der eigentliche Leuchtkörper hängt an einem Ausleger und ragt ca. 1,50 m vor der Hauswand in den Gehwegbereich hinein. Der Kläger hat die Beseitigung der Straßenlaterne begehrt. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die Straßenleuchte so zu verändern, dass im Obergeschoss des Wohnhauses ein Lichteinfall von mehr als 1 Lux vermieden wird.

Aufgrund der Berufung der Stadt hat das OVG die Klage insgesamt abgewiesen. Die Richter entschieden, dass der Kläger die von der Straßenlaterne ausgehenden Lichtimmissionen hinnehmen müsse. Sie seien im innerstädtischen Bereich – hier des Busbahnhofs – ortsüblich. Sie würden weder die Nutzung des Grundstücks in Frage stellen noch zu Gesundheitsgefahren der Bewohner des Wohnhauses führen. Außerdem könnten die Nutzer des Anwesens die Beeinträchtigungen, etwa durch das Schließen der Rollläden, mindern. Die Straßenleuchte sei auch nicht willkürlich aufgestellt worden. Ihr Standort beruhe auf einem nachvollziehbaren Straßenbeleuchtungskonzept und befinde sich in der Nähe der beseitigten Straßenlaterne (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10474/10.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gibt ein Arbeitnehmer zu, im Arbeitsverhältnis Unterschlagungen begangen zu haben, und unterzeichnet er vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis, so kann er gegen dessen Wirksamkeit grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, die Methoden zu seiner Überführung seien unzulässig gewesen.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Verkäufers in einem Getränkemarkt hin. Nachdem durch Inventuren erhebliche Fehlbestände an Leergut aufgefallen waren, hatte der Arbeitgeber Langzeitauswertungen vorgenommen. Zudem wurde eine für den Verkäufer nicht erkennbare Videokamera über dem Arbeitsplatz an der Getränkemarkt-Kasse angebracht. Nach Darstellung des Arbeitgebers ergab die Videoauswertung Unterschlagungen des Verkäufers binnen dreier Arbeitstage in Höhe von 1.120,00 EUR. Die Kassenauswertung ergab für zwei Monate einen Schaden von über 10.000,00 EUR. Damit wurde der Verkäufer im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden konfrontiert. Er gab zu, seit vier Jahren regelmäßig Geld genommen und dies mit fingierten Pfandbonzetteln verdeckt zu haben. Nach anfänglich kleinen täglichen Beträgen, die nicht aufgefallen seien, habe er zeitweise zwischen 500,00 und 600,00 EUR täglich entnommen. Er bestätigte handschriftlich, innerhalb von vier Jahren einen Gesamtschaden von wenigstens 110.000,00 EUR verursacht zu haben. Später fuhr man zu einem Notar. Dort unterzeichnete der Verkäufer ein vom Notar formuliertes Schuldanerkenntnis wegen von ihm begangener vorsätzlicher unerlaubter Handlungen in Höhe von 113.750,00 EUR zuzüglich Zinsen. Ein halbes Jahr später ließ er seine Willenserklärung im notariellen Schuldanerkenntnis aus allen Gesichtspunkten anfechten und verlangte klageweise die Urkunde wegen Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts heraus.

Die Klage blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Einwände gegen die Höhe des von ihm verursachten Schadens oder gegen die Art und Weise, wie er überführt wurde, könne der Verkäufer nach Ansicht der Richter gegen das notarielle Schuldanerkenntnis nicht ins Feld führen. Mit Unterzeichnung des Anerkenntnisses habe er solche bekannten Einwände aufgegeben. Der Inhalt der notariellen Urkunde stelle sich auch nicht als sittenwidrig dar. Zwar sei die Summe hoch, im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Geständnis und zu den Feststellungen, die der Arbeitgeber gemacht habe, sei der Schadensbetrag aber vorsichtig kalkuliert. Der Arbeitgeber habe auch keine Geschäftsunerfahrenheit des Verkäufers ausgenutzt. Die Drohung mit einer Strafanzeige erscheine angesichts des vom Verkäufer selbst eingeräumten Sachverhalts nicht als unverhältnismäßig. Grundsätzlich könne ein unterzeichnetes notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgreich mit den Argumenten angegriffen werden, die vor Unterschrift gegen die Forderung des Gegners hätten erhoben werden können (BAG, 8 AZR 144/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bußgeldtatbestand der Straßenverkehrsordnung, nach dem ein Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Wetterverhältnissen mit einem Bußgeld zu versehen ist, ist verfassungswidrig.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg betraf einen Autofahrer, der im November mit Sommerreifen unterwegs war. Beim Überfahren einer Eisfläche kam sein Fahrzeug ins Rutschen und schlitterte in das Schaufenster eines Geschäfts. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 85 EUR. Er sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit und einer nicht den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung gefahren. Da sich Eis auf der Straße befunden habe, hätte er mit Winterreifen fahren müssen. Der betroffene Autofahrer vertrat die Auffassung, der Unfall hätte sich auch mit Winterreifen ereignen können und legte Beschwerde vor dem OLG ein.

Das OLG entschied, dass der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung über die Pflicht zu einer den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig sei. Es liege ein Verstoß gegen das verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheitsgebot vor. Der Gesetzgeber müsse die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bzw. eine Ordnungswidrigkeit so konkret umschreiben, dass der Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar sei oder sich durch Auslegung ermitteln lasse. Dies sei bei der betroffenen Vorschrift jedoch nicht der Fall. Weder gesetzlichen noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Das gelte auch für Winterreifen. Der Gesetzgeber habe gerade keine generelle Winterreifenpflicht für die Wintermonate geregelt. Ungeklärt sei insbesondere, ob auch Sommerreifen für winterliche Witterungsverhältnisse im Sinne der Vorschrift geeignet sein können. Sogenannte Sommerreifen würden von vornherein kaum auf Schnee- und Glättetauglichkeit geprüft. Bei einem Winterreifentest im Jahr 2005 seien nur zwei Sommerreifen getestet worden, die sich beim Fahren auf Eis sogar als geeignet erwiesen hätten. Für den Bürger sei daher nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen“ anzusehen seien. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Denkbar sei beispielsweise eine klare Anordnung von Winterreifen bei „Wetterverhältnissen, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind“ (OLG Oldenburg, 2 SsRs 220/09).

Hinweis: Durch diese Entscheidung wird nicht in Frage gestellt, dass bei winterlichen Temperaturen, insbesondere aber bei Schnee und Eis, M+S Reifen oder Reifen mit Schneeflockensymbol benutzt werden sollten, um Unfälle möglichst zu vermeiden. Wer sich anders verhält, riskiert nicht nur haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile, ihm droht darüber hinaus – vor allem, wenn andere bei einem Verkehrsunfall verletzt werden – weiter die Verfolgung wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit. Das Fahren mit Sommerreifen im Winter, das zu keiner konkreten Verkehrsgefährdung führt, bleibt aber sanktionslos.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat der Mieter vertraglich die nicht näher bestimmte Pflicht übernommen, Gewerberäume für die Nutzung als Lager zu renovieren, kann der Vermieter bei Geltendmachung der Nichterbringung dieser vertraglich geschuldeten Leistung nicht im Wege des Schadenersatzes Zahlung eines Kostenvorschusses für die Renovierung verlangen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Begründet wird dies damit, dass sich die Vereinbarung darauf beschränke, vom Mieter ein auf unterschiedlichen Wegen erreichbares Leistungsergebnis verlangen zu können. Es bestehe daher ein Wahlrecht des Mieters. Um dieses Wahlrecht zu erhalten, müsse der Vermieter den Mieter auf Arbeitsausführung verklagen, wenn er die Renovierung und Instandsetzung der Mietsache erreichen möchte. Anschließend könne er auf Grundlage eines erstrittenen Urteils entsprechend vollstrecken (OLG Koblenz, 5 U 288/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bei Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt für eine getrennt lebende Ehefrau muss das Gericht Beiträge für eine Krankenversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigen, wenn nur der Krankenversicherungsschein zu den Akten gereicht wird.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Für eine Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung sei es nach Ansicht der Richter erforderlich, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Nachweis für die Zahlung des monatlichen Versicherungsbeitrags vorliege (OLG Koblenz, 13 UF 457/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Sind die Formulierungen in den Reiseunterlagen missverständlich, kann dies einen Reisemangel darstellen.

Mit dieser Begründung gab das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth einem Reisenden recht, der eine Gruppenflugreise gebucht hatte. In der Reisebestätigung des Veranstalters war als Reisezeit angegeben: „3.3.2009 bis 10.3.2009“. In einem weiteren Schreiben des Reiseveranstalters hieß es, die Abfahrt des Transferbusses zum Flughafen sei am 3.3.2009 um 20.30 Uhr. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen: „Bei Abfahrten zwischen 17:00 Uhr und 23:59 Uhr sind im Regelfall die Abfahrten am Vorabend. Bitte beachten Sie Ihre Flugzeit!“ Als Abflugzeit am Flughafen Frankfurt war angegeben: „3.3.2009, 4.00 Uhr“. Am 2.3.2009 um 20:30 Uhr wartete der Transferbus des Reiseveranstalters vergeblich auf den Reisenden, denn der ging davon aus, dass die Reise erst einen Tag später beginnen sollte. Und auch als der Busfahrer den Reisenden am späteren Abend anrief, ihn an die Abreise „erinnerte“ und sogar noch anbot, eine halbe Stunde auf ihn zu warten, mochte dieser hierauf nicht eingehen. Denn schließlich gehe er gerade zu Bett, und vollständig gepackt sei auch noch nicht. „Selber schuld“ meinte das Amtsgericht und wies dessen Klage auf Rückzahlung des Reisepreises ab. Denn der Reisende habe bei aufmerksamer Lektüre der Reiseunterlagen ohne Weiteres erkennen können, dass bei einem Abflug am 3.3.2009 um 4:00 Uhr die Abfahrt des Zubringerbusses nicht am 3.3.2009, 20:30 Uhr, sondern bereits einen Tag vorher erfolgen müsse.

Dies allerdings sah im Berufungsverfahren das LG ganz anders. Bei einer Pauschalreise stelle auch die Organisation der Reise und die Information darüber eine vertragliche Hauptpflicht des Reiseveranstalters dar. Der Reiseveranstalter müsse dem Reisenden die Informationen über Reisezeiten eindeutig und unwidersprüchlich mitteilen. Tue er das nicht, sei die Reise mangelhaft und der Kunde berechtigt, zu kündigen. So sei die Sachlage hier, denn der Reisende hätte nur durch einen Vergleich der Abflugzeit mit der Abfahrtszeit des Busses schließen können, dass eine dieser Zeiten nicht stimme. Das Risiko missverständlicher Formulierungen in den Reiseunterlagen trage nach Auffassung des LG aber allein der Reiseveranstalter. Nachdem der Reisende dem telefonischen „Weckruf“ des Busfahrers nicht nachgekommen war und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Reise kündigen wolle, konnte er im Ergebnis den gezahlten Reisepreis ohne Abzug von Stornogebühren zurückverlangen (LG Nürnberg-Fürth, 15 S 9612/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein landwirtschaftliches Anwesen im Außenbereich ist durch einen öffentlichen Feldweg nicht ausreichend erschlossen, wenn dessen Fahrbahnbreite weniger als 2,5 Meter beträgt.

Mit dieser Begründung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Klage eines Landwirts auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Die Richter erläuterten, dass die Baugenehmigung nur erteilt werden könne, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert sei. Damit solle gewährleistet werden, dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar sei. Die Zufahrtsmöglichkeit müsse eine Mindestfahrbahnbreite von 2,5 Meter haben. Diese Breite sei erforderlich, damit der Weg auch tatsächlich von Personenkraftwagen, kleineren Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung sowie kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden könne. Weise ein öffentlicher Feldweg diese Voraussetzung nicht vor, sei er zur Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens nicht geeignet (BayVGH, 1 B 09.2123).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig.

Die Ausbildung muss nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, könne stattdessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es sei nach Ansicht der Richter jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge seien wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nichtig. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ seien für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen sei die für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung, nicht jedoch eine geringere „Anlernvergütung“ (BAG, 3 AZR 31/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird bei Mäharbeiten ein Stein auf die Fahrbahn geschleudert, haftet die Straßenbaubehörde für einen dadurch entstandenen Schaden.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Kfz-Besitzers. Dieser hatte behauptet, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hochgeschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die verklagte Straßenbaubehörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden im Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt sie weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.

Das sah das LG anders. Zum einen war das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Schaden in Höhe von etwa 950 EUR durch einen bei den Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein verursacht worden war. Dies ergebe sich zum einen aus der Aussage der Ehefrau des Autobesitzers, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Zum anderen habe der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde bestätigt, dass er beim Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört habe. Die Ehefrau habe ihr Fahrzeug auch sofort angehalten. Dabei sei ein Schaden im hinteren Bereich der Fahrerseite festgestellt worden. Die Richter waren auch davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall habe das Gericht jedoch Möglichkeiten gesehen, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Nach Auffassung des Gerichts seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar. Bei der räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel könne kurzfristig eine Sperrung des betroffenen Straßenbereichs vorgenommen werden. Auch könnten die Mäharbeiten bei sich annäherndem Verkehr auf der nahe gelegenen Fahrspur kurz unterbrochen werden. Außerdem habe das Gericht weitere Möglichkeiten zum Schutz vorbeifahrender Fahrzeuge aufgezeigt. Dabei habe es ausgeführt, dass es nicht seine Aufgabe sei, jede einzelne Möglichkeit detailliert auf ihre Brauchbarkeit zu untersuchen. Entscheidend sei, dass es wirksame und zumutbare Möglichkeiten überhaupt gebe. Daher gab das Gericht der Klage statt (LG Coburg, 22 O 48/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Wohnungseigentümer kann auch zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt.

Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im entschiedenen Fall verlangte die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278 EUR für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet. Die Mieter hatten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil bezahlt. Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben.

Die Richter entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich – ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern – sog. Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen (VG Neustadt, 4 K 311/10.NW).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl