Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15 Prozent des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Bauunternehmens entschieden. Dieses hatte mit dem Bauherren einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses geschlossen. Der Formularvertrag legte fest, dass der Unternehmer bei Kündigung durch den Bauherren einen Pauschalbetrag von 15 Prozent des Gesamtpreises als Ersatz für seine Aufwendungen und seinen entgangenen Gewinn verlangen könne, sofern nicht der Bauherr nachweise, dass der dem Unternehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale von 15 Prozent sei. Zudem wurde dem Bauherrn ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt, dass er das Vorhaben nicht finanziert bekomme. Der Bauherr erklärte noch vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag und ließ das Haus von einem anderen Unternehmer errichten. Der Bauunternehmer hatte ihn daraufhin auf Zahlung der vertraglichen Vergütungspauschale von 15 Prozent des Baupreises verklagt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Die Richter führten aus, dass der Rücktritt des Bauherren unwirksam sei. Die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts hätten nicht vorgelegen. Die Rücktrittserklärung sei jedoch als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Die Kündigung berechtige den Bauunternehmer, die vereinbarte pauschalierte Vergütung zu verlangen. Die Formularklausel verstoße nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Zwar fehle in der Klausel der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherren der Nachweis gestattet sei, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden. Dies begründe jedoch nicht die Unwirksamkeit der Klausel. Der schriftliche Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten Schadens ermögliche auch den Nachweis, dass gar kein Schaden entstanden sei. Ein „geringerer Schaden” sei auch ein solcher von „Null”.

Die Klausel gewähre dem Bauunternehmer auch keine unangemessen hohe Vergütung. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die Pauschale von 15 Prozent des Gesamtpreises nicht unangemessen von dem gesetzlichen Vergütungsanspruch ab, der bei Kündigung durch den Bauherren beansprucht werden könne. Dort sei neben den vom Unternehmer bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch dessen kalkulierter Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 15 Prozent sei – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte – angemessen (OLG Koblenz, 8 U 1030/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat vor Ausspruch einer Verdachtskündigung im Rahmen des Anhörungsverfahrens die ihm bekannten, den Arbeitnehmer erkennbar entlastenden Umstände nicht mit, so ist die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats unwirksam.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg. Die Richter wiesen darauf hin, dass nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens eine bewusst und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers maßgebenden Kündigungsgründe wie eine Nichtinformation des Personalrats zu behandeln sei. Der Arbeitgeber verletze durch eine derartige Darstellung der Kündigungsgründe nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Vielmehr setze er den Personalrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (LAG Nürnberg, 5 Sa 820/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Vermietet ein Wohnungseigentümer die Wohnung auf unbestimmte Zeit, obwohl er entweder bereits entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie wenig später selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt er sich damit zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Die Richter wiesen ihn darauf hin, dass er dem Mieter die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten dürfe, wenn er ihn zuvor über seine Absicht oder zumindest die Aussicht einer begrenzten Mietdauer nicht aufkläre. Lägen zwischen dem Abschluss des Mietvertrags und der späteren Eigenbedarfskündigung lediglich drei Monate, bestehe bereits eine solche Hinweispflicht des Vermieters in Bezug auf den Eigenbedarf. Der Vermieter habe zudem die Pflicht, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist darauf hinzuweisen, wenn der Eigenbedarfsgrund wegfalle (BGH, VIII ZR 180/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht der Betroffene geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h übersehen zu haben, kann er sich nur ausnahmsweise auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er zugleich die innerhalb geschlossener Ortschaften gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich (hier: um 30 Prozent) überschritten hat.

Diesen Hinweis gab das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einem Autofahrer mit auf den Weg, der sich gegen ein Fahrverbot wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zur Wehr setzen wollte. Dazu hatte er angegeben, die Tempo-30-Zone aufgrund eines Augenblickversagens nicht als solche erkannt zu haben. Weil er aber auch erheblich schneller als die sonst innerorts zulässigen 50 km/h (sog. hypothetische Höchstgeschwindigkeit) war, konnten ihm die Richter nicht mehr helfen. In einem solchen Fall könne er sich grundsätzlich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Besondere Gründe für eine Ausnahme hätten nicht vorgelegen (OLG Bamberg, 3 Ss Owi 814/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Folgt aus einer Unterhaltsberechnung für das unterhaltsberechtigte Kind ein monatlicher Fehlbetrag, ist der betroffene Elternteil verpflichtet, den nicht gedeckten Betrag aufzubringen, indem er eine ihm gehörende Immobilie verkauft.

Voraussetzung hierfür sei nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln allerdings, dass ihm der Verkauf der Immobilie rechtlich und tatsächlich möglich sei. Auch die Belastung der Immobilie mit einem höheren Betrag sei ein entgegenstehender Grund. Diese müsse allerdings exakt nachgewiesen werden. Dagegen könne sich der Unterhaltsverpflichtete nicht darauf berufen, dass er den Kindesunterhalt durch Naturalunterhalt decke, nämlich durch unentgeltliches Wohnen in der Immobilie. Dies gelte insbesondere, wenn der Scheidungsvertrag nicht vorsehe, dass der Wohnvorteil auf den Kindesunterhalt angerechnet werden solle (OLG Köln, 10 UF 50/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Begriff „Vorführwagen“ enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der bei einem Händler ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft hatte. In dem Kaufvertrag waren der abgelesene Kilometer-Stand und die „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ mit 35 km angegeben. In der Zeile „Sonstiges“ hieß es: „Vorführwagen zum Sonderpreis …“. Nach der Fahrzeugübergabe erfolgte die Erstzulassung auf den Käufer. Als sich später herausstellte, dass das Wohnmobil bereits zwei Jahre alt war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte jedoch keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulasse. Das Alter des Wohnmobils stelle daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ umfasse hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung „Vorführwagen“ häufig die Vorstellung verbunden sei, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruhe dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt werde und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliege. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens könne angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Derartige Umstände seien hier jedoch nicht gegeben (BGH, VIII ZR 61/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Macht die Leistungsbeschreibung bei der Bauauftragsvergabe für die Errichtung von Digitalfunkcontainern keine Vorgabe dazu, aus welchem Material die Container bestehen müssen, können sie grundsätzlich aus jedem Material gefertigt werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Voraussetzung sei nach der Entscheidung lediglich, dass die Container die übrigen Mindestvorgaben der Ausschreibung erfüllen würden. Dies gelte insbesondere, wenn in der Ausschreibung nur der Begriff „Fertigteilcontainer“ verwendet werde. Dieser sei bei der Materialbeschaffenheit neutral. Ein Nachprüfungsantrag einer unterlegenen Bieterin könne daher nicht darauf gestützt werden, dass nach ihrer Ansicht Betoncontainer für den von der Ausschreibung vorgesehenen Verwendungszweck wesentlich besser geeignet seien als Metallcontainer (OLG Brandenburg, Verg W 1/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Berufsbildungsgesetz kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein besonderer Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Geklagt hatte eine Auszubildende, der innerhalb der Probezeit gekündigt worden war. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung mit der mangelnden Eignung der Auszubildenden. Diese sei ohne Absprache mit dem Arbeitgeber zur Beerdigung ihres plötzlich verstorbenen Vaters in die Türkei gereist und erst eine Woche später wieder zurückgekommen.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage der Auszubildenden ab. Die Richter verwiesen darauf, dass innerhalb der Probezeit kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich sei. Zu berücksichtigen sei zwar, dass der Ausbilder nicht beliebig kündigen könne. Dort, wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht zur Anwendung kämen, würden die Grundsätze von Treu und Glauben greifen. Sie seien so anzuwenden, dass der nach dem Grundgesetz gebotene Mindestschutz gewahrt werde. Im vorliegenden Fall sei aber nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. Willkür, Maßregelungsverbot, Verstoß gegen die guten Sitten) unwirksam sein könnte (LAG Berlin-Brandenburg, 23 Sa 127/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Hat eine Denkmalschutzbehörde gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Bescheid nur eine Außendämmung von maximal 7 cm genehmigt, so kann nicht im Beschlusswege entschieden werden, dass die Wärmedämmung 10 cm beträgt. Es kann nicht darauf spekuliert werden, dass die Stadt die dickere Wärmedämmung dulden oder keine Kontrollen vornehmen wird, da dieses Vorgehen keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Das stellte das Amtsgericht (AG) Köln im Fall eines Wohnungseigentümers fest. Dieser beanstandete einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), mit dem eine Wärmedämmung der Außenwände mit einer Stärke von 10 cm beschlossen wurde. Die Stadt Köln (Denkmalbehörde) hatte dagegen mit bestandskräftigem Bescheid lediglich eine Außendämmung von 7 cm genehmigt. Der Wohnungseigentümer befürchtet, dass die Denkmalbehörde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt und wegen der Durchführung der Maßnahme eine Geldbuße verhängt. Die anderen Wohnungseigentümer behaupten demgegenüber, eine Wärmedämmung müsse nach DIN und § 9 der Energieeinsparverordnung mindestens 10 cm dick sein. Zudem habe das Amt für Denkmalschutz eindeutig zu verstehen gegeben, dass es eine Dämmstärke bis zu 10 cm tolerieren und nicht zum Gegenstand einer Beseitigungsverfügung machen werde. Das vom Kläger geschilderte Horrorszenario werde nicht eintreten.

Diese Sichtweise mochte das AG nicht nachvollziehen. Es entschied, dass die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Sie stehe nicht in Einklang mit dem Bescheid der Denkmalbehörde der Stadt Köln. Das AG stellt insoweit klar: Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Ordnungsgemäßheit eines Eigentümerbeschlusses seien allein die Umstände zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Seitens der Stadt Köln habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine rechtsverbindliche Zusage vorgelegen, gegen eine dickere Wärmedämmung nicht vorzugehen. Die Wohnungseigentümer hätten sich auch nicht darauf verlassen können, dass „nicht nachgemessen“ werde oder der nicht genehmigte Zustand in Zukunft geduldet werde. Insoweit hätte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zumindest eine entsprechende schriftliche Stellungnahme der Denkmalbehörde vorliegen müssen (AG Köln, 202 C 329/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Anordnung der Beseitigung eines ohne einen gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeugs nach bereits 10 Minuten ist auch dann unverhältnismäßig, wenn die Höchstparkdauer an der fraglichen Stelle nur eine Stunde beträgt und es sich bei der Straße, auf der geparkt wird, um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden handelt.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hin. Folge der Unverhältnismäßigkeit sei, dass der Kraftfahrzeugführer nicht für ggf. entstandene Abschleppkosten hafte. Das VG begründete das Urteil damit, dass eine Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, zwar dessen verkehrsregelnde Funktion beeinträchtige, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl müsse aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesen Fällen vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine angemessene Wartezeit verstrichen sein. Dabei komme es nach Auffassung des VG nicht darauf an, ob von vornherein kein Parkschein gut sichtbar ausgelegt werde, oder ob die gelöste Parkzeit überschritten werde. Für die Bemessung der Wartefrist sei vielmehr eine Orientierung an der in dem jeweiligen Bereich geltenden abstrakten Höchstparkdauer angemessen. Das war im Streitfall eine Stunde (VG Hamburg, 13 K 1186/07).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl